Beschluss
6 B 1139/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6B1139.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Zu Recht hat es bereits einen Anordnungsgrund verneint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Hier gelten darüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem im Klageverfahren 12 K 2423/08 des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gestellten Verpflichtungsantrag, das Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen und erneut über das Beförderungsbegehren des Antragstellers zu entscheiden, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre und dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geboten. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache den dort verfolgten Anspruch durchsetzen kann, ist sie nicht erforderlich. Führt die Antragsgegnerin ein neues Auswahlverfahren mit einem geänderten Anforderungsprofil durch und wählt einen anderen Bewerber als den Antragsteller aus, so hat dieser die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern. In einem solchen Rechtsschutzverfahren wäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auch der Frage nachzugehen, ob die Antragsgegnerin das ursprüngliche Auswahlverfahren abbrechen und ein neues Auswahlverfahren durchführen durfte. Die Verweisung des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren bringt auch sonst keine unzumutbaren Nachteile mit sich. Dass das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren ohne die beantragte einstweilige Anordnung erst nach einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren fortgeführt werden kann, begründet noch keinen solchen Nachteil. Die mit der Abwicklung eines Klageverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung ist regelmäßige Folge des in den Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache und von dem Antragsteller hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 -. Ob es darüber hinaus auch an einem Anordnungsanspruch fehlt, kann offen bleiben. Es bedarf daher keiner Klärung, ob - wofür einiges spricht - die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Beförderung des Beigeladenen zu 2. einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Gegen-stand des Verfahrens ist die Verleihung eines anderen Amtes, weil der Antragsteller die Herbeiführung einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Beförderung begehrt. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 289/08 -. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).