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Beschluss

6 E 289/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert in einem Eilverfahren über die Fortsetzung eines Beförderungsverfahrens bemisst sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG, wenn die Antragstellerin eine endgültige Entscheidung über den Beförderungsanspruch herbeiführen will. • Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, rechtfertigt dies keine weitere Minderung des nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG zu bestimmenden Streitwerts. • Die Gerichtsgebühren können im Beschwerdeverfahren entfallen; Kostenerstattung bleibt ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Eilverfahren zur Vorwegnahme eines Beförderungsanspruchs • Der Streitwert in einem Eilverfahren über die Fortsetzung eines Beförderungsverfahrens bemisst sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG, wenn die Antragstellerin eine endgültige Entscheidung über den Beförderungsanspruch herbeiführen will. • Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, rechtfertigt dies keine weitere Minderung des nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG zu bestimmenden Streitwerts. • Die Gerichtsgebühren können im Beschwerdeverfahren entfallen; Kostenerstattung bleibt ausgeschlossen. Die Antragstellerin begehrte einstweilig, der Antragsgegner möge das Beförderungsverfahren für eine A 13-Stelle an der H.‑I.‑Realschule in E. unverzüglich fortsetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihr Beförderungsbegehren entscheiden. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert hierfür auf 2.500 Euro fest. Gegen diese Festsetzung legten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde ein, mit dem Ziel, den Streitwert zu erhöhen. Streitgegenstand ist somit die Höhe des Streitwerts im Eilverfahren, in dem die Antragstellerin eine Entscheidung über ihren angeblichen Anspruch auf Beförderung erreichen wollte. • Anwendbare Norm ist § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG, weil es um die Verleihung eines anderen Amtes geht. • Nicht maßgeblich ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, der nur greift, wenn in der einstweiligen Anordnung lediglich die Freihaltung einer Beförderungsstelle zu Sicherungszwecken begehrt wird; hier war jedoch die Herbeiführung einer Entscheidung über den Beförderungsanspruch gewollt. • Weil der Antrag auf Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet war, besteht kein Anlass, den nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG zu bestimmenden Streitwert weiter zu mindern. • Die vorliegenden Entscheidungen des Senats stützen diese Wertung und führen zur Heraufsetzung des Streitwerts. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: Der Streitwert wurde auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde war demnach in der Sache begründet, weil der Antrag der Antragstellerin auf Vorwegnahme der Hauptsache eine höhere Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 GKG rechtfertigt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet. Damit resultiert für die Antragstellerin ein Erfolg bezüglich der Streitwertfestsetzung; in der Hauptsache über den Beförderungsanspruch bleibt die Frage unentschieden.