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Urteil

10 A 1417/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.10A1417.07.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. April 2006 verpflichtet, der Klägerin den am 5. April 2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück N. , Gemarkung O. , Flur 24, Flurstücke 786, 787, 788, 957 (U. Straße 33) zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. April 2006 verpflichtet, der Klägerin den am 5. April 2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück N. , Gemarkung O. , Flur 24, Flurstücke 786, 787, 788, 957 (U. Straße 33) zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes um eine Verkaufsfläche von 171,43 m². Sie betreibt auf dem Grundstück N. , Gemarkung O. , Flur 24, Flurstücke 786, 787, 788, 957 (U. Straße 33) einen B. -Markt. Nach der für die Errichtung des Gebäudes erteilten Baugenehmigung vom 13. März 1995 hat der Markt zur Zeit eine Geschossfläche von 1.171,46 m² und eine Verkaufsfläche von 727,97 m². Das Grundstück liegt auf der Südwestseite der U1. Straße in einem Straßengeviert der L. Straße (B 57) im Südosten, dem Nordring im Südwesten und der F. Straße im Nordwesten. Südöstlich an das Grundstück der Klägerin schließt sich ein früher von einer Weberei genutztes Grundstück an, auf dem sich verschiedene Kleingewerbe und ein Textillager befinden (Zufahrt L. Straße 249). Auf dem nordwestlichen Nachbargrundstück befindet sich ein Wohngebäude. Auf der dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegenden Seite der U1. Straße stehen im westlichen Bereich ebenfalls Wohnhäuser, in östlicher Richtung schließt sich ein von einem Schuhhandelsunternehmen als Zentrallager und Verwaltung genutztes Grundstück an. Auf der Nordwestseite der L. Straße befinden sich an der Einmündung der U1. Straße drei Wohngrundstücke, an die sich - getrennt durch die Zufahrt zum Grundstück L. Straße 249 - ein Motorradhändler (L. Straße 247, Ausstellungs- und Verkaufsfläche der Halle 238 m²) und an der Kreuzung mit dem Nordring ein Küchenfachhandel (W. Küchenstudio, L. Straße 245, Ausstellungs- und Verkaufsfläche 1.336 m²) anschließen. Auf der gegenüberliegenden Seite der L. Straße wird ein Autohandel mit einer Verkaufs- und Ausstellungshalle (807 m² Fläche) und einem Freigelände (L. Straße 240) betrieben. Auf dem Eckgrundstück Nordring/F. Straße befindet sich ein Karosseriebau- und Lackierbetrieb (F. Straße 50). Auf der gegenüberliegenden Seite der F. Straße liegen die Gebäude einer privaten Ganztagsschule, nordöstlich schließen sich ein M. -Markt (Verkaufsfläche 700 m²), ein Sanitär- und Heizungsbetrieb sowie ein Großhandel für Heizung und Installationsbedarf an. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Etwa 2.000 m (Fahrstrecke) nördlich des Grundstücks der Klägerin beginnt das in dem am 13. Juni 2007 vom Stadtrat beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. als C-Zentrum dargestellte Stadtteilzentrum O. -Mitte. Südöstlich des Baugrundstücks liegt in einer Entfernung von ca. 1.300 m das ebenfalls als C-Zentrum dargestellte Stadtteilzentrum M1. -Mitte. Östlich des Stadtteilzentrums O. -Mitte liegt ca. 1.000 m entfernt ein großflächiger Einkaufskomplex (L. Straße 643) mit einem S. SB-Warenhaus (8.550 m² Verkaufsfläche) und mehreren teilweise großflächigen Fachmärkten. Ein vergleichbares Einkaufszentrum (L. Straße 131) mit einem weiteren S. SB- Warenhaus (11.900 m² Verkaufsfläche) und mehreren Fachmärkten liegt etwa 1.200 m westlich des Stadtteilzentrums M1. -Mitte. Am 5. April 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die "Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäftes". Nach den eingereichten Bauvorlagen soll das Gebäude des B. -Marktes um 17,70 m verlängert und dadurch die Geschossfläche um 444,93 m² auf 1.616,77 m² und die Verkaufsfläche um 171,43 m² auf 899,40 m² vergrößert werden. Der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 18. Juli 2005 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Gebietscharakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Mischgebiet, in dem der nach der geplanten Erweiterung großflächige Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig sei. In Anbetracht der Größe des Vorhabens sei von schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auszugehen. Mit ihrem Widerspruch vom 18. August 2005 machte die Klägerin geltend, die Eigenart der näheren Umgebung könne wegen der unterschiedlichen Nutzungen keinem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden. Ihr Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es in dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Firma W. Küchenstudio ein Vorbild finde. Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil von der Erweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgingen. Ein Kaufkraftabfluss von mindestens 15 bis 20 % aus einem zentralen Versorgungsbereich sei nicht zu erwarten, denn es handele sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Betriebes, der bereits seit Jahren Kaufkraft binde. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2006 mit der Begründung zurück, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Der Küchenfachmarkt sei wegen seiner Lage an der L. Straße nicht prägend wahrnehmbar und wegen seines nicht zentren- relevanten Sortiments auch in einem Mischgebiet zulässig. Das geplante Vorhaben wirke sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung aus. Die Sortimentsstruktur sei uneingeschränkt zentrenrelevant. Hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen greife die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO. Anhaltspunkte für eine atypische Situation lägen nicht vor. Die Klägerin hat am 5. Mai 2006 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, § 34 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen. Zur Prüfung der schädlichen Auswirkungen könne die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht übertragen werden. Nennenswerte Kaufkraftabflüsse seien nicht zu erwarten. Bei der Frage, ob schädliche Auswirkungen vorlägen, verlange § 34 Abs. 3 BauGB einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand nach der Erweiterung. Faktisch müssten die schädlichen Auswirkungen von der Erweiterung ausgehen. Es seien keine schützenswerten zentralen Versorgungsbereiche vorhanden. Die sog. C- Zentren M1. -Mitte und O. -Mitte wiesen nur wenige Verkaufsflächen auf, die zudem jeweils überwiegend auf die dort vorhandenen Lebensmittelmärkte entfielen. Die Angebotspalette des mittel- und langfristigen Bedarfs sei schwach ausgeprägt. Die von ihr geplante zusätzliche Verkaufsfläche nehme von der Gesamtverkaufsfläche im Einzugsbereich der Filiale lediglich 1,2 % ein. Eine spürbare Umsatzverteilung werde damit nicht verbunden sein, zumal die autoorientierte Kundschaft bereits jetzt außerhalb der Zentren einkaufe, während die Laufkundschaft auch weiterhin die Märkte in den C-Zentren besuchen werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagte unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. April 2006 zu verpflichten, ihr den am 5. April 2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück N. , Gemarkung O. , Flur 24, Flurstücke 786, 787, 788, 957 (U. Straße 33) zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend hat er ausgeführt, auch bei einer Erweiterung des Betriebes seien die Auswirkungen des Gesamtbetriebes und nicht nur der Erweiterung zu betrachten. Da die Sortimente des Betriebes der Klägerin uneingeschränkt zentrenrelevant seien, würde eine Verkaufsflächenausweitung diesen Standort zu Lasten gewachsener Zentren stärken. Bereits jetzt bestehe ein erhebliches Überangebot an Verkaufsflächen bei fast schon problematischer Nachfrageunterdeckung. Diese betrage im engeren Einzugsbereich des Betriebs der Klägerin 14,6 Mio. EUR. Der Standort U1. Straße sei nach dem "Nahversorgungs- und Zentrenkonzept" der Stadt N. keinem der nahe gelegenen C-Zentren zuzuordnen. Durch die geplante Erweiterung würden insbesondere das C-Zentrum O. -Mitte, aber auch M1. -Mitte gefährdet. In O. befinde sich ein Q. -Markt mit 560 m² Verkaufsfläche, in M1. ein L1. -Markt mit 870 m². Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 19. April 2007 abgewiesen. Zwar füge sich das Vorhaben der Klägerin auch als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Hinblick auf die Vorbildwirkung des W. -Küchenstudios nach § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Gemengelage von gewerblicher und Wohnnutzung ein. Das Vorhaben sei aber nicht mit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Mit den Stadtteilzentren O. -Mitte und M1. -Mitte bestünden zentrale Versorgungsbereiche, in denen Waren für den täglichen und teilweise für den mittelfristigen Bedarf angeboten würden. Der Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB sei das Gesamtvorhaben und nicht nur die Erweiterung zugrunde zu legen. Bei der Prognoseentscheidung, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten seien, sei auf städtebaulich maßgebliche Kriterien, namentlich das Warenangebot und die Verkaufsfläche im Vergleich zur Verkaufsfläche derselben Branche im zentralen Versorgungsbereich abzustellen. Die von der Klägerin vertriebenen Produkte würden auch in den zentralen Versorgungsbereichen O. -Mitte und M1. -Mitte angeboten. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kunden der beiden in räumlicher Nähe liegenden Stadtteilzentren. Im Verhältnis zu den relevanten Verkaufsflächen in M1. mache die Verkaufsfläche des Gesamtvorhabens ca. 74 %, zu jenen in O. sogar mehr als 97 % aus. Dies lasse eine Verdrängung der Geschäfte mit gleichem Warenangebot befürchten und gefährde die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, wie bereits bestehende Leerstände in den Stadtteilzentren zeigten. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Entkräftung der angesichts der Geschossfläche bestehenden Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO. Am 8. Mai 2007 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB seien anders als bei § 11 Abs. 3 BauNVO die konkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes zu beurteilen. Dabei komme der Vermutungsregelung keine Bedeutung zu. Bei einer nachträglichen Erweiterung seien lediglich die Auswirkungen der neu hinzutretenden Verkaufsfläche zu betrachten, da die durch den bestehenden Betrieb bereits seit Jahren gebundene Kaufkraft keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches haben könne. Durch die Erweiterung der Filiale werde zwar deren Attraktivität verbessert, aber wegen der fehlenden Sortimentserweiterung die Flächenproduktivität verringert. Anders als eine Neuerrichtung führe eine Erweiterung nicht zu einer Umorientierung der Kunden. Die autoorientierten Kunden hätten schon vorher in den außerhalb des Zentrums gelegenen Einzelhandelsbetrieben eingekauft und die Kunden, die bislang fußläufig im zentralen Versorgungsbereich eingekauft hätten, würden dies auch weiterhin tun. Durch den Ansatz des Verwaltungsgerichts würden die meisten Einzelhandelsbetriebe auf den Bestandschutz gesetzt. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu § 11 Abs. 3 BauNVO ergangen und auf § 34 Abs. 3 BauGB nicht übertragbar. Der Gesetzgeber habe von den Schutzgütern lediglich den "zentralen Versorgungsbereich" übernommen und nicht auf "nicht unwesentliche Auswirkungen" sondern auf "schädliche Auswirkungen" abgestellt und insbesondere keine Vermutungsregel aufgestellt. Motiv des Gesetzgebers sei daher eindeutig eine Berücksichtigung der konkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes. Unabhängig von der Frage, wie die "schädlichen Auswirkungen" zu beurteilen seien, könnten sie hier ausgeschlossen werden, da die beantragte zusätzliche Verkaufsfläche weder zu einem Kaufkraftabzug in einer Größenordnung von 20 % führen, noch im Hinblick auf die Größe der Verkaufsfläche eine Größenordnung erreicht werde, die als schädlich zu qualifizieren sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. April 2006 zu verpflichten, ihr den am 5. April 2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück N. , Gemarkung O. , Flur 24, Flurstücke 786, 787, 788, 957 (U. Straße 33) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen, hilfsweise der Klägerin die Vorlage folgender Urkunden aufzugeben über: Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) im Konzern B. Süd insgesamt für den Zeitraum 1990 bis 2007, Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in einem typischen Markt mit bis zu 699 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2007, Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in einem typischen Markt mit bis zu 799 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2007, Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in einem typischen Markt mit bis zu 899 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2007, Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in einem typischen Markt mit bis zu 999 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2007, Darstellung der Entwicklung der Sortimentsgruppen in dem Zeitraum 1990 bis 2007, Vorlage der Definition des Konzerns des Dauersortiments mit Vorlage des Artikelstamms, Vorlage der Definition des Konzern der Aktionsware mit Vorlage des Artikelstamms und Angabe der Wiederhol-frequenz, Vorlage der Definition des Konzern der Saisonware mit Vorlage des Artikelstamms und Angabe der Angebotszeit-räume, Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns und der oben benannten typischen Größenklassen für die Jahre 2005 bis 2007, Darstellung der Innenstadtstandorte in NRW, die seit 1975 aufgegeben wurden, Darstellung der nicht in die Innenstadt integrierten Stand-orte. Er führt ergänzend aus, unabhängig von der Frage, ob der Küchenfachmarkt als Vorbild herangezogen werden könne, verstoße das Vorhaben der Klägerin jedenfalls gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei das Gesamtvorhaben und nicht nur die Erweiterung zu betrachten, da ansonsten eine schrittweise kontinuierliche Flächenexpansion mit den entsprechenden schädigenden Folgen nicht verhindert werden könne. Mit der Flächenvergrößerung sei auch eine Sortimentserweiterung verbunden. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren ihr Sortiment ständig erweitert. Während das Dauersortiment im Jahr 2000 noch rd. 630 Artikel umfasst habe, liege die Artikelzahl mittlerweile bei über 900. Die C-Zentren M1. -Mitte und O. -Mitte stellten ausweislich des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB dar. Bei Beurteilung der Frage, ob von einem Vorhaben, dass die Grenze zur Großflächigkeit überschreite, schädliche Auswirkungen ausgingen, könne auf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen werden. Zu den Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gehörten auch solche auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Wenn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem zentralen Versorgungsbereich stehe, sei es gerechtfertigt, entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO schädliche Auswirkungen zu vermuten. Angesichts der zahlreichen Aktionswarenangebote könne die Betrachtung zudem nicht auf das Angebot an Waren des täglichen Bedarfs beschränkt werden, sondern es seien auch die Auswirkungen auf andere Einzelhandelsbetriebe wie z.B. den Textileinzelhandel zu betrachten. Der Berichterstatter des Senats hat am 15. Oktober 2008 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 21. April 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die beantragte Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes ist baugenehmigungspflichtig. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Die im Gesetz nicht geregelte Erweiterung einer baulichen Anlagen ist einer der Vorhabenskategorien zuzuordnen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juli 2008, § 63 Rn. 68. Bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Erweiterung handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das eine Änderung und Nutzungsänderung zum Inhalt hat, für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die geplante Erweiterung wird in den vorhandenen Baubestand eingegriffen, der verändert wird und in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Eine isolierte Betrachtung ist daher nicht möglich. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 C 72.05 -, BRS 69 Nr. 77; Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72. Die Erweiterung ist hier mit einer Nutzungsänderung verbunden, denn mit der geplanten Vergrößerung der Verkaufsfläche von 728 m² auf 899 m² wird der Lebensmitteldiscountmarkt zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, BRS 69, Nr. 71 m.w.N.. Auch für die Beurteilung der Auswirkungen einer Großflächigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.. Das Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aber innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 BauGB richtet. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB (1.). Ihm steht § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen (2.). 1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36. Die nähere Umgebung des Vorhabens weist hier hinsichtlich der Nutzungsstrukturen einen diffusen Charakter auf. Nach dem vorliegenden Luftbild- und Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, ist auf den Bereich beiderseits der U. Straße und zwischen der L. Straße im Südosten, dem O1.---ring im Südwesten und der F. Straße im Nordwesten abzustellen. In dem Gebiet sind beiderseits der Einmündung der U. Straße in die F1. Straße und auf der Ecke U. Straße/L. Straße kleinere Grundstücke mit Wohnbebauung vorhanden. Im Übrigen wird das Gebiet durch gewerbliche Nutzungen geprägt, wobei neben dem großflächige Zentrallager des Schuhhandelsunternehmens, den Einzelhandelsbetrieben von W. und B. sowie einem Motorradhändler und einem Karosseriebau- und Lackierbetrieb noch verschiedene kleinere Gewerbebetriebe vorzufinden sind. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht damit keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Einer Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet (§ 8 bzw. 9 BauNVO) steht der hohe Anteil an Wohngebäuden entgegen. Eine Einordnung als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) kommt wegen der überwiegenden gewerblichen Nutzungen nicht in Betracht. Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Nutzungen kann auch nicht von einem faktischen Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 BauNVO) ausgegangen werden. Die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher seiner Art nach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63. Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in dem im Baugebiet südöstlich gelegenen Küchenfachmarkt der Firma W. , der mit einer Ausstellungs- und Verkaufsfläche von 1.336 m² ebenfalls großflächig ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagten diesen Betrieb wegen seines Sortimentes als nicht zentrenschädlich ansieht. Für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO umschriebenen etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103; Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 und 7.85 -, BRS 47 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70, Nr. 90. Der Küchenfachmarkt kann auch nicht als ein die Eigenart nicht prägender Fremdkörper außer Betracht bleiben, da in der näheren Umgebung - wie dargestellt - weitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind. Vgl. zum Fremdkörper BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75. In den hierdurch vorgegebenen Rahmen fügt sich das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach ein. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich. 2. Das Vorhaben der Klägerin verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Für die Entscheidung kann letztendlich offen bleiben, ob die Stadtteilzentren O. -Mitte und M1. -Mitte als zentrale Versorgungsbereiche der beklagten Stadt anzusehen sind (2.1.). Jedenfalls sind keine schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Versorgungsbereiche zu befürchten. Bei der Prognoseentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am Erweiterungsstandort einen genehmigten Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 727,97 m² Verkaufsfläche betreibt (2.2.) 2.1. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ 2008, 308 = ZfBR 2008, 49 = BVerwGE 129, 307; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BauR 2008, 320; Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012; Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 BV 05.1571 -, juris, Rz. 35; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 -, juris, Rz. 29; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber- ger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juni 2008, § 34 Rn. 85.. Zu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B. Bekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - zumeist ein Vollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 und 11. Dezember 2006, jeweils a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, juris; s.a. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl. 2007, Rn. 155 ff.. Es spricht einiges dafür, dass die Stadtteilzentren O. -Mitte und M1. -Mitte als zentrale Versorgungsbereiche im Sinne eines Grund- oder Nahversorgungszentrums angesehen werden können. Der im gewachsenen Ortskern von O. gelegene Bereich verfügt entlang der E1. Straße und der E2. Straße über die wesentlichen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Bestandsaufnahme, die im Wesentlichen auch der Entwicklung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts zugrunde gelegen hat, sind neben einem Lebensmittelmarkt der Fa. Q. mit 560 m² Verkaufsfläche u.a. vorhanden ein Drogeriediscounter (T. ), ein Bioladen, zwei Apotheken sowie mehrere kleine Geschäfte für Bekleidung, Haushaltswaren, Blumen, Genussmittel und Tabakwaren, Foto, Optik und Zubehör. Im Ortskern von M1. befinden sich an der O2. Straße nach der Bestandsaufnahme ein L1. Lebensmittelmarkt mit 874 m² Verkaufsfläche, ein Drogeriediscounter (T. ), zwei Bäckereien, zwei Apotheken, ein Möbelgeschäft sowie mehrere kleine Geschäfte für Bekleidung, Blumen und Gartenartikel, Zeitschriften und Schreibwaren, Kosmetika, Spielwaren und Computer. Die wesentlichen Versorgungsfunktion werden in beiden Stadteilzentren jeweils von den größeren Lebensmittelmärkten Q. und L1. sowie den T. - Drogeriemärkten wahrgenommen, die zusammen jeweils über mehr als die Hälfte der insgesamt in den Zentren vorhandenen Verkaufsflächen verfügen. 2.2. Ob die Stadtteilzentren O. -Mitte und M1. -Mitte als zentrale Versorgungsbereiche anzusehen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf diese zu erwarten sind. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.. Dem Gesetzgeber kam es mit der Einfügung des Absatzes 3 in § 34 BauGB maßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen, die im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erfasst werden, berücksichtigen und steuern zu können. Um die Gewährung von Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2007, 13. Juni 2007 und 11. Dezember 2006, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550; s.a. Berkemann/ Halama, Erstkommentierung zum BauGB, 1. Auflage 2005, § 34 Rn. 26. Schädliche Auswirkungen ergeben sich jedoch nicht bereits daraus, dass der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin mit der Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird. Anders als bei der Beurteilung eines Vorhabens im Plangebiet oder nach § 34 Abs. 2 BauGB ist § 11 Abs. 3 BauNVO in den Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO - namentlich die Vermutungsregel des Satzes 3 der vorgenannten Vorschrift - nicht in § 34 Abs. 3 BauGB übernommen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2006 und 13. Juni 2007, jeweils a.a.O.; a. A. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007, a.a.O., Rz. 38. Das folgt bereits aus einem wörtlichen Vergleich der beiden Vorschriften. Im § 34 Abs. 3 BauGB ist von schädlichen Auswirkungen die Rede, während § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Damit setzt der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bereits unter der Schädigungsgrenze ein. Wenn der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des § 11 Abs. 3 BauNVO in § 34 Abs. 3 BauGB - insbesondere auch die Vermutungsregel - hätte übertragen wollen, wäre dies durch einen Verweis oder eine wörtliche Übernahme möglich gewesen. Dagegen spricht auch der unterschiedliche Sinn und Zweck beider Vorschriften. Der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde, bei der vermutet wird, dass von Einzelhandelsbetrieben ab einer bestimmten Größe regelmäßig bestimmte Fernwirkungen, u.a. auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ausgehen. Betriebe dieser Art sind nur in Kerngebieten und in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Dagegen geht es im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB nicht um die bauplanungsrechtliche Typisierung von Einzelhandelsbetrieben, sondern um die Verhinderung von konkreten schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im jeweiligen Einzelfall. Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. In diesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählt insbesondere die Verkaufsfläche, deren Auswirkungen auf die im Versorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln sind. Daneben kann - insbesondere wenn es um die Zulassung großflächiger Einzelhandelsvorhaben geht - der voraussichtlichen Umsatzumverteilung Bedeutung zukommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 148/04.NE -, BRS 69 Nr. 3; s.a. Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 1 LB 160/06 -, ZfBR 2007, 579. Bereits oben wurde ausgeführt, dass das planungsrechtlich zu beurteilende Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin in der erweiterten Form mit einer Verkaufsfläche von 899,40 m² ist. Der Senat geht davon aus, dass sich der in § 34 Abs. 3 BauGB verwendete Vorhabensbegriff nicht von dem Vorhabensbegriff des § 29 BauGB unterscheidet. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist im Rahmen der Prognoseentscheidung über schädlichen Auswirkungen im konkreten Einzelfall jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am Erweiterungsstandort ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 727,97 m² seit 1995 betreibt und sich der Markt hierauf eingestellt hat. In die Prognose ist somit nicht die Neuansiedlung eines Discounters mit einer Verkaufsfläche von 899,40 m² einzustellen, sondern die Erweiterung eines Geschäftes mit 727,97 m² um 171,43 m², das dadurch großflächig wird. Eine andere Betrachtungsweise würde den Bestands- und Erweiterungsinteressen der Klägerin und der vorhandenen Marktsituation nicht gerecht. Bei der Prognoseentscheidung ist nämlich von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen, die nicht nur von den anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, sondern auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt wird. Dieser Betrieb hat sich bereits am Markt etabliert und ist Bestandteil des Einzelhandelsangebotes. Bei der Beurteilung ist daher der gegenwärtige Betrieb in der vorhandenen Größe mit seinen möglicherweise bereits bestehenden Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich mit dem Zustand zu vergleichen, der (prognostiziert) nach Umsetzung der geplanten Erweiterung bestehen wird. Die Prüfung kann allerdings nicht auf einen reinen Vergleich der vorher und nachher vorhandenen Verkaufsflächen reduziert werden. Zwar kann sich die Erweiterung auf eine rein quantitative Flächenvergrößerung beschränken. Sie kann aber darüber hinausgehende qualitativen Veränderungen beinhalten, wenn etwa das Sortiment deutlich erweitert oder wesentlich anders präsentiert werden soll oder zusätzliche kleinere Verkaufsstellen für Neben- und Ergänzungsangebote (z. B. Backshop, Shops für Blumen, Zeitschriften und Tabakwaren usw.) geplant sind. Während sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen unveränderten Betriebes regelmäßig nicht auf das bestehende Gleichgewicht auswirken wird, können qualitative Änderungen die Attraktivität eines nicht inte- grierten Standortes deutlich steigern und durch eine Umorientierung der Kunden einen zentralen Versorgungsbereich schwächen. Weiter spielen bei der Ermittlung der Auswirkungen des in Rede stehenden Vorhabens auf den von ihm beeinflussten zentralen Versorgungsbereich die räumliche Entfernung des Vorhabens von dem Versorgungsbereich sowie alle weiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation eine Rolle. Von Bedeutung sein kann etwa, ob der außerhalb des zentralen Versorgungsbereich anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem "Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den Versorgungsbereich durch die Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens gesteigert werden könnten. Zwar ist Prüfungsgegenstand des § 34 Abs. 3 BauGB nur das streitgegenständliche Vorhaben: Nur wenn dieses Vorhaben eine beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs befürchten lässt, ist der Tatbestand der Norm erfüllt. Eine solche Schädigung kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und im Versorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine unzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlägt. Insbesondere dann, wenn an dem nicht integrierten Standort die Grenze zur Großflächigkeit gleichartiger Angebote durch das hinzu kommende Vorhaben überschritten wird, besteht Anlass zu kritischer Prüfung, ob nunmehr die Schwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird. Denn die Vorschrift lässt sich nach ihrer Zielsetzung auch solchen Vorhaben entgegen halten, die ein noch vorhandenes städtebaulich vertretbares Gleichgewicht unterschiedlicher Einzelhandelsangebote durch die Verstärkung des nicht integrierten Standortes zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O.. Sind bereits jetzt im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle weitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die sich auf das Verhältnis zwischen dem zentralen Versorgungsbereich und den nicht-integrierten Standorten auswirken, dürfen auch diese in der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Ob diese im Einzelhandelskonzept erfasst worden sind oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Nach diesen Grundsätzen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf die Nahversorgungszentren O. -Mitte und M1. - Mitte zu erwarten. Die Klägerin plant eine Vergrößerung der Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes von 727,97 m² auf 899,40 m². Nach ihrem Vortrag ist eine Erweiterung des Sortimentes oder eine Neuausrichtung des Marktes nicht beabsichtigt. Dies entspricht dem bereits an anderen Standorten erkennbaren Konzept der Klägerin, in allen Filialen ein identisches Sortiment anzubieten, jedoch die Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung zu verbessern. Der Standort des Betriebes der Klägerin ist angesichts der in der Umgebung überwiegenden gewerblichen Nutzungen städtebaulich nicht integriert und mit der großen Anzahl der vorhandenen Stellplätzen auf autoorientierte Kunden ausgerichtet. Zusammen mit dem ca. 200 m entfernt liegenden M. -Markt trägt die Filiale der Klägerin bereits jetzt in beachtlichem Umfang zur Versorgung der Bevölkerung mit Waren des kurzfristigen Bedarfs bei. Gleichwohl kann unter Berücksichtigung der städtebaulichen Gesamtsituation nicht davon ausgegangen werden, dass es durch die geplante Erweiterung des Marktes der Klägerin um ca. 171 m² zusätzliche Verkaufsfläche zu nennenswerten Umsatzumverteilungen oder anderen Auswirkungen zu Lasten der benannten Nahversorgungszentren kommen wird. Neben den Märkten der Klägerin und der Firma M. sind im Einzugsbereich der zentralen Versorgungsbereiche weitere Einzelhandelsstandorte vorhanden, die sich in erheblicher Weise auf die Umsatzverteilung auswirken und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben können. Der Standort der Klägerin liegt etwa 1.300 m (Fahrstrecke) von dem Zentrum M1. -Mitte und etwa 2.000 m vom Zentrum O. -Mitte entfernt und befindet sich damit außerhalb des fußläufigen Einzugsbereichs, der allgemein mit einer Entfernung von bis zu 700 m angenommen wird. Die nicht autoorientierte Kunden werden daher auch weiterhin in den jeweils zentrennah gelegenen Lebensmittelmärkten der Firma Q. in O. und der Firma L1. in M1. einkaufen. Für die autoorientierten Kunden bestehen dagegen bereits jetzt weitere Einkaufsmöglichkeiten, die die von der Klägerin geplante Erweiterung als marginal erscheinen lassen. Etwa 1.200 m westlich des Zentrums von M1. befindet sich am Standort L. Straße 131 ein großflächiger Einkaufskomplex mit einem S. SB-Warenhaus mit 11.900 m² Verkaufsfläche und mehreren teilweise großflächigen Fachmärkten (u.a. ein I. -Baumarkt mit 7.700 m² Verkaufsfläche). Ein vergleichbares Einkaufszentrum mit einem weiteren S. SB-Warenhaus mit 8.550 m² Verkaufsfläche, einem L2. -Mode-Markt (1.700 m² Verkaufsfläche), einem Möbelhaus (6.400 m² Verkaufsfläche) sowie weiteren Fachmärkten befindet sich am Standort L. Straße 643 ca. 1.000 m östlich des Zentrums von O. . Die beiden Einkaufszentren liegen jeweils deutlich weniger weit von den Zentren von M1. und O. entfernt als der Markt der Klägerin und bieten ein umfassendes Angebot an Waren des kurzfristigen und teilweise auch des mittel- und langfristigen Bedarfs. Mit jeweils einem großen SB-Warenhaus als Magnetbetrieb wirken sich die Einkaufszentren weitaus stärker auf die Attraktivität der Stadtteilzentren aus als der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin mit seinem beschränkten Angebot. Wenn in den Ortszentren Leerstände zu beklagen sind, dürfte die Ursache dafür nicht in dem Markt der Klägerin, sondern in dem Bestehen der großen Einkaufszentren zu suchen sein. Angesichts dieser vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es durch das Vorhaben der Klägerin zu weiteren nennenswerten Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus den Stadtteilzentren von beachtlichem Gewicht kommen wird. 3. Dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, der Klägerin die Vorlage näher bezeichneter "Urkunden" aufzugeben, brauchte der Senat aus mehreren Gründen nicht nachzugehen. Der Beweisantrag ist bereits unsubstantiiert, da das Beweisthema nicht hinreichend konkretisiert wird. Hierzu gehört, dass angegeben wird, welche Tatsachenbehauptung durch das Beweismittel bewiesen werden soll. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 86 Rn. 86 f., § 98 Rn. 31 m.w.N. Eine solche Tatsachenbehauptung ist aus dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht erkennbar. Auch ein Rückgriff auf die schriftsätzliche Ankündigung führt zu keinem beachtlichen Antrag. Mit dem Vortrag, "bei Vorlage der im Besitz der Klägerin befindlichen Urkunden erweise sich, dass bei Ausweitung der Sortimente und der Verkaufsflächen erhebliche schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind", wird kein zulässiges Beweisthema benannt. Es wird keine Tatsachenbehauptung zum Beweis gestellt, sondern eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu entscheiden ist. Der Beweisantrag ist weiter auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 421 ZPO nicht vorliegen. Der Beklagte verlangt von der Klägerin die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen über die Entwicklung ihrer Umsätze in verschiedenen Sortimentsgruppen und Märkten unterschiedlicher Größe, ihre Sortimentsdefinitionen, ihrer Bilanzen sowie über aufgegebene und nicht integrierte Standorte. Der Urkundsbeweis durch Antrag auf Vorlage einer Urkunde durch den Gegner ist jedoch nur bezüglich einer konkret bezeichneten Urkunde möglich, nicht jedoch bezüglich einer Urkundensammlung mit ungewissem Inhalt. Vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 U 25/05 -, juris; s.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Mai 2007 - 20 U 12/06 -, juris. Insoweit stellt der Antrag einen unzulässigen Ausforschungsantrag ins Blaue hinein dar, zumal davon auszugehen ist, dass die Urkunden, deren Vorlage verlangt wird, teilweise überhaupt erst erstellt werden müssten. Schließlich ist der Beweisantrag auch unerheblich, denn für die Entscheidung kommt es auf die Erkenntnisse, die der Beklagte mit der Beweiserhebung möglicherweise gewinnen will, nicht an. Bei einem Teil der Unterlagen, deren Vorlage verlangt wird, wie z.B. einer Darstellung der aufgegebenen Innenstadtstandorte in NRW und der nicht integrierten Standorte, ist bereits ein Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Problematik nicht erkennbar. Auch im Übrigen ist eine Entscheidungsrelevanz nicht gegeben. Denn der Beweisantrag zielt auf die Ermittlung abstrakter Aussagen über "typische" Märkte unterschiedlicher Größe, während es im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung um eine aus allen relevanten qualitativen und quantitativen Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffende Prognose geht. Diese kann von Durchschnittswerten "typischer" Märkte nach oben oder nach unten abweichen, da sie von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig ist. Ein Umsatzzuwachs bei der Klägerin bedeutet nicht automatisch einen Umsatzrückgang in den Geschäften in dem zentralen Versorgungsbereich, sondern kann auch zu Lasten anderer konkurrierender Märkte mit ähnlichen Sortimenten gehen. Wie bereits oben dargestellt, hängt die Umsatzverteilung wesentlich auch von dem Vorhandensein weiterer Märkte im Einzugsbereich des Vorhabens der Klägerin und des zentralen Versorgungsbereichs ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.