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Urteil

1 A 4543/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1001.1A4543.06.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Bundesbeamter beim Bundesrechnungshof (BRH) – seit Februar 2000 im Amt eines Ministerialrats (Besoldungsgruppe A 16) – im Dienst der Beklagten. Vom 1. Februar bis zum 25. April 2001 war er – ursprünglich mit dem Ziel der Versetzung – zum Prüfungsamt des Bundes in L. abgeordnet. Dort war er mit der Amtsleitung beauftragt. Bereits einige Jahre vor dieser Abordnung war es im Bundesrechnungshof zu Gerüchten gekommen, dass der Kläger mit verschiedenen, namentlich benannten Mitarbeiterinnen Beziehungen unterhalte, welche – privat und intim – über den dienstlichen Umgang hinausgingen. Der damalige Fachvorgesetzte des Klägers, Dr. S. , welcher nach seinen Angaben davon durch andere Bedienstete erfuhr, unterrichtete im Frühjahr 1998 den Leiter der Präsidialabteilung. Letzterer nahm Ermittlungen zum Sachverhalt auf und führte ein Gespräch mit dem Kläger, welches u.a. sein extrovertiertes, legeres Verhalten im Umgang mit Kolleginnen zum Gegenstand hatte. Daraufhin wurde die Angelegenheit (zunächst) als erledigt angesehen. Der Kläger wirft dem Fachvorgesetzten Dr. S. in diesem Zusammenhang vor, die angeblichen Gerüchte selbst aufgebracht, zumindest ohne zureichenden Grund weiter verbreitet zu haben. Am 17. April 2001 erschienen die Frauenbeauftragte beim BRH und ein Mitglied des örtlichen Personalrates bei dem Abteilungsleiter Personal des BRH und sprachen das Thema "Sexuelle Belästigung" durch einen Beschäftigten des BRH an. Dabei trug das Mitglied des Personalrates vor, er sei von weiblichen Beschäftigten des BRH angesprochen worden, die sich vom Kläger sexuell belästigt fühlten. Es gehe diesen Personen nicht darum, schmutzige Wäsche der Vergangenheit zu waschen; sie seien vielmehr in Sorge, dass der Kläger seine (nunmehrige) herausgehobene Funktion beim Prüfungsamt L. ausnutzen und dort weitere Beschäftigte sexuell belästigen könnte. Im Folgenden wurden zwei Schreiben einer Mitarbeiterin des Prüfungsamtes L. , Frau T. , vom 18. bzw. 22. April 2001 vorgelegt, aus denen hervorging, dass sich diese – namentlich durch anzügliche Bemerkungen bei einem Mittagessen – vom Kläger belästigt gefühlt habe. Entsprechendes hatte sie auch zuvor schon in einem mit dem Leiter des Prüfgebiets, Ministerialrat Dr. E. , geführten Telefongespräch geäußert. Nach dem Vorbringen des Klägers hat Dr. E. in diesem Zusammenhang gegenüber dem damaligen Sachgebietsleiter im Prüfungsamt L. , Oberregierungsrat Q. , geäußert, er möge auf den Kläger Acht geben, weil dieser ein "amtsbekannter Schürzenjäger" sei; ferner habe Herr Q. Frau T. vor dem Kläger "gewarnt". Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die angesprochenen Bediensteten ihm gegenüber ehrverletzend geäußert hätten, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten sei. Mit Schreiben der Präsidentin des BRH vom 23. April 2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, ihm werde vorgeworfen, die Regierungsrätin z. A. T. am 17. April 2001 "belästigt" zu haben. Da der Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, werde gegen ihn das Disziplinarverfahren eröffnet und es würden Vorermittlungen gemäß § 26 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) eingeleitet. Die Abordnung des Klägers zum Prüfungsamt L. wurde am 25. April 2001 beendet. Hierüber wurde der Kläger durch den damaligen Leiter des Personalreferats, Herrn Dr. B. , am gleichen Tage unterrichtet. Es fand ein Personalgespräch zwischen dem Kläger und Dr. B. statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Der Kläger wirft der Beklagten in diesem Zusammenhang vor, Dr. B. habe ihm nahegelegt, den vorzeitigen Ruhestand anzustreben und sich zu diesem Zweck ärztlich, und zwar psychiatrisch untersuchen zu lassen. Dieses Ansinnen zu äußern, stuft der Kläger als eine schwere Kränkung und Beleidigung ein, welche die Beklagte nicht disziplinarisch oder sonstwie geahndet habe. Unter dem 11. Juni 2001 schlug der Ermittlungsführer der Präsidentin des BRH vor, die Vorermittlungen abzubrechen und das förmliche Untersuchungsverfahren einzuleiten. In dem beigefügten "Wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen" war diesbezüglich sinngemäß ausgeführt, bereits die seinerzeitigen Ermittlungsergebnisse u.a. zum Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber zumindest einer Mitarbeiterin, der Zeugin T. , führten voraussichtlich auf Dienstpflichtverletzungen des Klägers, die vom Disziplinarrahmen zumindest die Grenze der Gehaltskürzung berühren könnten. Zusätzlich gebe es (zurzeit noch anonyme) Hinweise auf mögliches weiteres pflichtwidriges Verhalten. Angesichts der Tatsache, dass sich Zeugen wegen zugesagter Vertraulichkeit nicht in der Lage gesehen hätten auszusagen, erscheine es aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes und des Vorranges des förmlichen Untersuchungsverfahrens letztlich auch zu Gunsten des Klägers geboten, die Vorermittlungen abzubrechen und in das förmliche Verfahren überzugehen. Mit Verfügung vom 14. August 2001 wurde gegen den Kläger das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 33 Abs. 1 BDO eingeleitet und die Durchführung einer Untersuchung angeordnet. Aufgrund des "Zusammenfassenden Berichts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 BDO" vom 30. April 2002 in dem förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Kläger wurde mit Verfügung der Präsidentin des BRH vom 27. August 2002 das Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 BDO eingestellt, zugleich gegen ihn aber gemäß § 29 Abs. 3 BDO die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Untersuchung werde ein Dienstvergehen festgestellt. Im Hinblick auf die Wahrung disziplinarer Zwecke sei dieses aber als so geringwertig einzustufen, dass seine weitere Verfolgung im förmlichen Disziplinarverfahren nicht mehr angezeigt sei; allerdings sei das pflichtwidrige Verhalten des Klägers mit einer Geldbuße zu ahnden. Der Kläger habe im Februar 2001 die Zeugin N. (die sich erst im förmlichen Verfahren mit Namen offenbart hatte) an ihrem Arbeitsplatz im BRH in C. durch sexuell bestimmte Verhaltensweisen belästigt und dadurch ihre Würde verletzt. Vorwürfe des pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber den Zeuginnen T. und T1. könnten aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung nicht aufrechterhalten werden. Zwar hätten die in Rede stehenden Bemerkungen des Klägers gegenüber Frau T. einen sexuellen Bezug im Sinne des Beschäftigtenschutzgesetzes; sie seien auch objektiv geeignet, belästigend zu wirken. Bei der genannten Bediensteten habe es allerdings – für die disziplinarrechtliche Vorwerfbarkeit relevant – an einer deutlichen Ablehnung des Verhaltens des Klägers gefehlt. Auch hinsichtlich der Zeugin T1. , welche der Kläger freundschaftlich umarmt und geküsst hatte, sei ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht gegeben. Hiergegen beantragte der Kläger am 16. September 2002 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Nach Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht E. hob dieses mit Urteil vom 25. Oktober 2004 die Disziplinarverfügung vom 27. August 2002 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Zum einen sei der dem vorgeworfenen Verhalten des Klägers zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Zum anderen komme hinzu, dass im Hinblick auf die nicht auszuschließende vorangegangene persönliche Nähe zwischen dem Kläger und Frau N. und die Tatsache, dass im Februar 2001 jedenfalls noch kein wirklich distanziertes Verhältnis bestanden habe, die ansonsten im dienstlichen Verhältnis unangebrachten Fragen des Klägers noch nicht als würde und ehrverletzend erschienen. Bereits mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 hatte der Kläger beim BRH "wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts Folgenbeseitigung" beantragt. Zur Begründung führte er aus, der Dienstherr habe die ihn betreffenden Gerüchte nicht richtiggestellt; aufgrund der Fürsorgepflicht sei der Dienstherr aber gehalten, den Beamten vor missbilligenden und unwahren Äußerungen seitens Dritter – hier anderer Angehöriger des BRH – zu schützen. Eine weitere Pflichtverletzung habe der Leiter des Personalreferates am 25. April 2001 begangen, indem dieser ihn aufgefordert habe, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, da er wahrscheinlich krank sei, weil er eine gespaltene Persönlichkeit habe. Eine derartige Bewertung habe jeder Grundlage entbehrt. Unter dem 22. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, ein Anspruch auf Folgenbeseitigung sei nicht erkennbar. Eine Pflichtverletzung dem Kläger gegenüber liege weder in der Form einer eigenen Handlung des Dienstvorgesetzten noch dadurch vor, dass der Dienstvorgesetzte den Kläger nicht gegen Handlungen Dritter geschützt habe. Im Zusammenhang mit dem förmlichen Disziplinarverfahren sei den Gerüchten und Beziehungen des Klägers zu weiblichen Beschäftigten nachgegangen worden. Dabei habe sich erwiesen, dass er zu einer Mitarbeiterin ein privates sexuelles Verhältnis unterhalten sowie eine weitere Mitarbeiterin mit deren Einverständnis geküsst habe. Die "Gerüchte" um Beziehungen zu weiblichen Beschäftigten entbehrten somit nicht der Wahrheit. Ein über die Ermittlungen hinausreichender Folgenbeseitigungsanspruch sei somit nicht ersichtlich. Das genannte Schreiben war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Einen Widerspruch oder sonstigen Rechtsbehelf legte der Kläger dagegen nicht ein. Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2004 beantragte der Kläger "wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts Schadensersatz". Zur Begründung sprach er zunächst die gleichen Gesichtspunkte wie in seinem Schreiben vom 30. Dezember 2002 an. Ferner machte er geltend, es sei auch rechtswidrig gewesen, dass der BRH die Vorermittlungen abgebrochen und das förmliche Disziplinarverfahren eröffnet habe. Nach ständiger Rechtsprechung habe am Ende einer disziplinarischen Vorermittlung eine Disziplinarverfügung zu ergehen, was bedeute, dass die Vorermittlungen so zu führen seien, dass der Dienstvorgesetzte entscheiden könne, ob die vorgebrachten Tatsachen die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigten. Mit Blick darauf, dass er die Höhe des durch die jahrelange unschuldige Verfolgung eingetretenen Schadens – u.a. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm und seiner Ehefrau sowie durch Hinderung in seiner beruflichen Entwicklung – noch nicht abschließend beziffern könne, bat der Kläger gleichzeitig darum, "vorab die erfolgten Pflichtverletzungen anzuerkennen". Mit – gleichfalls nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehenem – Schreiben des Präsidenten des BRH vom 21. März 2005 wurde der Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dieser erneute Antrag sei nahezu identisch mit demjenigen vom 30. Dezember 2002, in ganzen Passagen sogar wortgleich. Weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht trage der Kläger Gesichtspunkte vor, die eine erneute Sachprüfung des Antrags erforderlich machen würden. Unter Hinweis auf die bestandskräftige Entscheidung vom 22. Januar 2003, wonach eine Pflichtverletzung des BRH hinsichtlich der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht vorliege, werde es daher abgelehnt, in der Sache erneut zu entscheiden. Lediglich ergänzend wies der Präsident des BRH darauf hin, dass der Dienstvorgesetzte vorliegend alles Notwendige unternommen habe, um seiner Fürsorgepflicht zu genügen. Dieser habe im Falle des Verdachts einer sexuellen Belästigung nicht nur den im Verdacht stehenden Beamten zu schützen. Am 14. April 2005 hat daraufhin der Kläger (unmittelbar) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klage sei zulässig. Die vorliegende Feststellungsklage solle ihn rehabilitieren, dabei zugleich künftigen Gerüchten bzw. Verleumdungen vorbeugen und ihm zudem die konkrete Aussicht auf Ersatz des entstandenen Schadens bieten. Da der Beklagten die Art der Rehabilitation nicht vorgegeben werden könne, sei die Feststellungsklage nicht gegenüber der allgemeinen Leistungsklage nachrangig. Schließlich sei vor Klageerhebung auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden. In der ober und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass der Beamte vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage die begehrte Leistung nicht bei seinem Dienstherrn im Rahmen eines gesonderten Antragsverfahrens zu beantragen habe. Es genüge vielmehr, wenn dem Dienstherrn vor Klageerhebung Gelegenheit gegeben werde, sich mit der jeweiligen Forderung des Beamten (ein Mal) zu befassen. Solches sei hier erstmals schon im Zusammenhang mit dem Antrag auf Folgenbeseitigung geschehen. Auf seinen weiteren, hinreichend spezifizierten Antrag vom 19. Dezember 2004 habe die Beklagte sodann die Forderung nochmals abgelehnt und hierbei deutlich werden lassen, dass sie jede (weitere) inhaltliche Entscheidung ablehne. Ein nochmaliger förmlicher Widerspruch gegen diese Entscheidung sei vor diesem Hintergrund entbehrlich gewesen. Einen solchen zu fordern, würde auch dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprechen, wobei für die Beklagte bereits eine oberste Bundesbehörde entschieden habe. Ihm – dem Kläger – könne schließlich auch nicht entgegengehalten werden, sein Antrag sei bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Die angeführten Schreiben der Beklagten seien nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Im Übrigen gehe der nunmehr streitige Feststellungsantrag über den Sachverhalt hinaus, welcher dem Antrag auf Folgenbeseitigung zugrunde gelegen habe. Zumindest liege mit Blick auf das zwischenzeitlich im Disziplinarverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts E. ein Restitutionsgrund vor. Die Klage sei darüber hinaus auch begründet. In den von ihm in der Klageschrift im Einzelnen angeführten sachlichen Zusammenhängen habe die Beklagte fürsorgepflichtwidrig gehandelt, indem sie das Verhalten der bezeichneten Bediensteten nicht zum Anlass genommen habe, ihn vor gezielt verleumderischen Behauptungen und beleidigenden Handlungsweisen gebührend in Schutz zu nehmen. Bedienstete, welche sich in dieser Weise geäußert hätten, seien nicht dienstlich belangt, vielmehr im Nachhinein zum Teil sogar befördert worden. Außerdem habe die Beklagte nach Abbruch der Vorermittlungen unnötigerweise ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang grundlos eine Vielzahl von Zeugen vernommen. Durch diese verfehlte Verfahrensweise seien über ihn immer neue Gerüchte entstanden bzw. aufrechterhalten worden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgeverpflichtung fortgesetzt dadurch verletzt hat, dass sie kränkenden und ehrverletzenden Äußerungen über den Kläger nicht entgegengetreten ist, den Kläger grundlos aufgefordert hat, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen und den vorzeitigen Ruhestand anzustreben sowie ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet und durchgeführt hat, ohne zuvor vollständige Vorermittlungen vorzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach in mehrfacher Hinsicht vorliegende Unzulässigkeit der Klage gestützt. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Kern darauf gestützt, dass die Klage – auch in Gestalt einer etwaigen Untätigkeitsklage – unzulässig sei, weil es an dem durch § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahren fehle. Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger unter dem 30. Dezember 2002 und 19. Dezember 2004 gestellten Anträge auch das jetzt mit der Klage verfolgte Feststellungsbegehren umfassten. Jedenfalls seien diese Anträge verbraucht, weil sie jeweils durch Verwaltungsakt abschlägig beschieden worden seien. Die betreffenden Bescheide seien bestandskräftig geworden. Einen den Eintritt der Bestandskraft hindernden Widerspruch habe der Kläger, obwohl er noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz dazu Gelegenheit gehabt habe und ein entsprechender Hinweis des Gerichts erteilt worden sei, auch gegen den (letzten) Bescheid vom 21. März 2005 nicht eingelegt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klage sei unzulässig, weil es an einem Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG fehle. Diese Rechtsauffassung verkenne die neuere Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgericht, wonach der Beamte vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage die Leistung oder Feststellung nicht zuvor bei seinem Dienstherrn beantragen müsse. Es genüge, wenn deutlich werde, gegen welches Verwaltungshandeln der Beamte sich wende und welche Leistung er begehre. Diesen inhaltlichen Anforderungen genüge sein Schreiben vom 19. Dezember 2004 vollauf. Auf dieses Schreiben habe die Beklagte unmissverständlich erklärt, zur Sache nicht (nochmals) inhaltlich Stellung zu nehmen. Letzteres verkenne, dass sein früherer Antrag vom 30. Dezember 2002 - gerichtet auf Folgenbeseitigung - mit dem Antrag auf Schadensersatz und Feststellung der Pflichtverletzung vom 19. Dezember 2004 nicht identisch sei. Denn die Beklage habe zwischenzeitlich durch die Ablehnung der Rehabilitation ihre Pflichtverletzung manifestiert und weiteren Verleumdungen Vorschub geleistet. Durch die fortgesetzten Pflichtverletzungen der Beklagten habe er erhebliche gesundheitliche, und zwar psychische Beeinträchtigungen erlitten, derentwegen er sich auch – leider bislang erfolglos – in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Hinzu kämen die erlittenen Nachteile beim beruflichen Aufstieg. Die in den letzten Jahren angeblich selbst gewählte Isolation sei Folge der nicht geahndeten Beleidigungen und Verleumdungen, der unzureichenden Rehabilitation und der Angst vor neuen Angriffen auf seine Ehre. Dies alles erhelle zugleich das fortbestehende Feststellungsinteresse, welches über die durch die Aufhebung der Disziplinarverfügung durch das Verwaltungsgericht E. (teilweise) schon erfolgte Rehabilitation deutlich hinausgehe. Zur Begründetheit der Klage wiederholt und bekräftigt der Kläger im Übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen und die dem zugrunde liegenden Sachverhalte. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht – erstens – dadurch verletzt hat, dass sie den im Zusammenhang mit den zwischen 1998 und 2001 sowie (erneut) im Frühjahr 2001 aufgekommenen Gerüchten, er habe weibliche Bedienstete sexuell belästigt, sowie von bestimmten, namentlich benannten Vorgesetzen bzw. Mitarbeitern über ihn getätigten – näher dargelegten – kränkenden und ehrverletzenden Äußerungen nicht entgegengetreten ist, dass sie ihre Fürsorgepflicht – zweitens – dadurch verletzt hat, dass sie die durch den Leiter des Personalreferates grundlos erfolgte Aufforderung, der Kläger solle sich psychiatrisch untersuchen lassen und den vorzeitigen Ruhestand anstreben, nicht sanktioniert hat sowie – drittens – eine Fürsorgepflichtverletzung dadurch begangen hat, dass sie gegen ihn, den Kläger, ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet hat, ohne zuvor vollständige Vorermittlungen vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Klage aus mehrfachem Grunde bereits für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Mit Blick auf das Ablehnungsschreiben vom 22. Januar 2003 betreffend Folgenbeseitigung sei die von ihr in diesem Zusammenhang bereits getroffene Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Fürsorgepflichtverletzung längst bestandskräftig. Ferner sei selbst dann, wenn man das Schreiben des Klägers vom 19. Dezember 2004 als Widerspruch ansehen wollte, dieser nicht geeignet, das erforderliche, dem vorliegenden Klageverfahren zugehörige Vorverfahren einzuleiten. Denn dieser Widerspruch habe ein Schadensersatzbegehren und nicht die hier streitige Feststellung betroffen. Schließlich fehle es für die erhobene Klage unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten auch an einem Feststellungsinteresse. In der Sache könne ihr, der Beklagten, nach dem von ihr im Rahmen der Berufungserwiderung nochmals ausführlich dargestellten Sachverhalt keine Verletzung der Fürsorgepflicht vorgeworfen werden. Sie sei den aufgekommenen Gerüchten jeweils objektiv und zügig nachgegangen und habe in diesem Zusammenhang auch ihrer gegenüber den weiblichen Bediensteten bestehenden Schutz- und Fürsorgepflicht nachkommen müssen. Durch das anschließende förmliche Disziplinarverfahren, für dessen Einleitung es nach dem Ergebnis der Vorermittlungen genügend Anhaltspunkte gegeben habe, habe zugleich der Kläger von einem etwa unbegründeten Verdacht befreit werden sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (einschließlich Disziplinarakten, insgesamt 6 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die von ihm erhobene und im Berufungsverfahren weiterverfolgte Feststellungsklage ist aus mehrfachem Grunde bereits unzulässig. 1. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann – unter weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage – die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Bereits in diesem Punkt bestehen gegen die Statthaftigkeit der Klage ins Gewicht fallende Bedenken. Ob sie durchgreifen, kann der Senat im Ergebnis offen lassen. Unter dem prozessualen Begriff des Rechtsverhältnisses werden im Allgemeinen die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (hier: des öffentlichen Rechts) ergebenden (subjektiv-)rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer (genauer: in Bezug auf eine) Sache verstanden. Darin können auch Teile von weiteren, umfassenderen Rechtsverhältnissen eingeschlossen sein, sofern der betreffende Teil seinerseits einer selbstständigen Feststellung fähig ist. Abzugrenzen sind davon allerdings – neben den ebenfalls im Sinne des § 43 VwGO nicht feststellungsfähigen abstrakten Rechtsfragen – bloße Elemente, unselbstständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, welche nicht schon selbst Rechte oder Pflichten begründen, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte oder Pflichten sind. Letzteres gilt beispielsweise für die Qualifizierung bestimmter Vorgänge als rechtswidrig, schuldhaft oder strafbar. Vgl. zum Ganzen etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 Rn. 11, 12 u. 13, jeweils m.w.N. Vorliegend ist zwar eine Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten insofern betroffen, als die Anwendung des Rechts (in Gestalt der Anforderungen an eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn) auf vom Kläger konkret unterbreitete Lebenssachverhalte, welche im Kern ein Verhalten von Bediensteten der Beklagten betreffen, in Frage steht. Zugleich ist die etwaige Feststellung einer solchen Pflichtverletzung (und damit zugleich der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens) aber auch Vorfrage für umfassendere Rechtsbeziehungen wie z.B. das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz, auf Folgenbeseitigung o.ä.. Das rückt den vorliegenden Fall hinsichtlich der konkret begehrten Feststellungen zumindest in die Nähe anderer bloßer Elemente von Rechtsverhältnissen, wie dies etwa auch in den schon genannten Beispielen der Fall ist, ob auf der Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhaltes ein rechtswidriges und/oder ein schuldhaftes Verhalten einer Person angenommen werden kann. Als Kontrollüberlegung weist in die gleiche Richtung, dass sich aus der schlichten Feststellung der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch nicht klar ergibt, welche Berechtigung der Betroffene am Ende im Verhältnis zu seinem Dienstherrn konkret für sich in Anspruch nehmen kann – und damit zugleich, welche konkrete Verpflichtung den Dienstherrn ihm gegenüber treffen wird. Auf der anderen Seite kommt allerdings der vom Kläger begehrten Feststellung des objektiv pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten bereits eine wesentliche Vorwirkung (im Sinne von rechtlicher "Weichenstellung") für eine ganze Reihe von Ansprüchen im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zu. Allenfalls vor diesem Hintergrund ließe sich unter Umständen eine selbstständige Feststellbarkeit des in Rede stehenden Teilrechtsverhältnisses im Rahmen des § 43 Abs. 1 VwGO (noch) bejahen. Auch wenn man – wie im Folgenden unterstellt – zugunsten des Klägers von der grundsätzlichen Statthaftigkeit der Klageart Feststellungsklage für das zur Entscheidung gestellte Begehren ausgehen würde, ist ihre Zulässigkeit im Übrigen aber nicht gegeben. Es sind mehrere Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt. 2. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Umstand, dass der Kläger gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben der Beklagten vom 21. März 2005 keinen (vom Antrag gesonderten) Widerspruch mehr erhoben hat, der Zulässigkeit seiner Klage im Entscheidungszeitpunkt der Gerichte beider Instanzen entgegen steht (gestanden hat). Dieser Umstand hat nämlich dazu geführt, dass über den betreffenden Verfahrensgegenstand, welcher sich mit dem Streitgegenstand der Klage überlappt, durch Verwaltungsakt unanfechtbar, also formell bestandskräftig entschieden ist. Damit ist die Möglichkeit, in Bezug auf den Streitgegenstand eine Rechtsverletzung substanziiert geltend zu machen, verbraucht, fehlt es dem Kläger folglich an der – auch für eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu fordernden – Klagebefugnis. Zugleich hat der Kläger das prozessrechtliche Erfordernis, vor Erhebung seiner Klage ein Vorverfahren durchzuführen, nicht erfüllt. Zur näheren Klarstellung der Rechtslage sowie ergänzenden Begründung führt der Senat in diesem Zusammenhang aus: Gemäß § 126 Abs. 3 BRRG ist grundsätzlich – und mangels einer für den Beurteilungszeitpunkt abweichenden gesetzlichen Regelung auch hier – die Durchführung eines Vorverfahrens nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten etc. aus dem Beamtenverhältnis notwendig. Dies gilt unabhängig von der Klageart und auch für solche Fälle, in denen die beanstandete Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Die Einleitung des Vorverfahrens erfordert dabei in jedem Falle die Erhebung eines Widerspruchs (vgl. § 69 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der erkennende Senat folgt, bedarf es für die Widerspruchserhebung, welche somit – wie hier – der Erhebung (auch) einer Feststellungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorauszugehen hat, nicht notwendig des vorherigen Erlasses eines Verwaltungsakts durch den Dienstherrn innerhalb eines vorgeschalteten (weiteren) Verwaltungsverfahrens. Ein Feststellungs- oder Leistungswiderspruch kann vielmehr unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden. Dementsprechend bedarf es – sofern sich nicht aus dem einschlägigen materiellen Recht Abweichendes ergibt – in diesem Zusammenhang vor der Erhebung des Widerspruchs auch nicht (notwendig) zunächst eines gesonderten Antrags an den Dienstherrn, um dem Zweck des in § 126 Abs. 3 BRRG angeordneten Vorverfahrens zu genügen. Was der Rechtsbehelfsführer mit dem Rechtsbehelf Widerspruch, den er nicht unbedingt ausdrücklich als solchen bezeichnen muss, begehrt, muss er vielmehr (ggf. erstmals) im Rahmen der Widerspruchsbegründung für den Dienstherrn erkennbar machen. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn unter Bezugnahme auf konkrete Vorgänge oder Verhaltensweisen vom Dienstherrn bestimmte Leistungen wie etwa Schadensersatz gefordert werden. Vgl. grundlegend insb. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350. Diesen Anforderungen mag der Kläger – was letztlich dahinstehen kann – mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 2004 inhaltlich genügt haben. Dies gilt unabhängig davon, dass mit dem Schreiben möglicherweise nicht bewusst ein förmlicher Widerspruch eingelegt werden sollte, der Kläger vielmehr anscheinend davon ausgegangen ist, zunächst einen "Antrag" in Bezug auf die mit dem Schreiben im Kern begehrte Leistung, nämlich (in erster Linie) Schadensersatz, bei der Verwaltung stellen zu müssen. Mit Blick auf die vom Senat zuvor dargelegte Entbehrlichkeit eines solchen speziellen, dem Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschalteten Antragsverfahrens lässt sich das Begehren des Klägers unter Umständen bereits als Rechtsbehelf im Sinne eines (sinngemäß erhobenen) Widerspruchs auslegen. Denn der Kläger hat mit dem in Rede stehenden Schreiben einen aus seiner Sicht gegen die Beklagte bestehenden Anspruch schriftlich geltend gemacht, um auf diese Weise der Beklagten eine – mindestens einmalige – verwaltungsinterne Überprüfung zu ermöglichen und damit für sich zugleich eine spätere Klagemöglichkeit zu wahren. Er hat mit seinem Antrag vom 19. Dezember 2004 sowohl das Anspruchsziel als auch diejenigen Elemente des von ihm dargetanen Lebenssachverhalts, aus denen er eine anspruchsbegründende Verletzung der Fürsorgepflicht ableiten will, so konkret bezeichnet, dass dies dem Sinn und Zweck eines Vorverfahrens genügen würde. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang an näher bezeichnete Verhaltensweisen/Unterlassungen des Beklagten angeknüpft, die nunmehr auch Gegenstand bzw. Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens sind. Des Weiteren würde es in diesem Zusammenhang wohl auch nicht an der erforderlichen Sachidentität zwischen einem so auszulegenden Widerspruchsbegehren und dem Klagebegehren fehlen. Beides würde hier nur vordergründig auseinander fallen. Zwar hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 2004 in erster Linie einen Antrag auf Schadensersatz gestellt. Demgegenüber hat er sich im gerichtlichen Verfahren auf eine Feststellungsklage beschränkt, und zwar gerichtet auf das Bestehen einer mehrfachen bzw. fortgesetzten Fürsorgepflichtverletzung. Die Leistung von Schadensersatz ist aber nicht das alleinige Ziel des in Rede stehenden Antragsbegehrens (Widerspruchs) gewesen. Auf Seiten 8/9 des Schreibens hat der Kläger vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sein Begehren auch die (Vorab-)Anerkennung der erfolgten Pflichtverletzungen – als selbstständiges Element – mit einschließen sollte. Er hat dies damit begründet, dass er die Höhe des Schadens noch nicht abschließend beziffern könne und er eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung (insoweit) zunächst vermeiden wolle. Am Ende ausschlaggebend ist indes weiter zu berücksichtigen, dass und in welcher Weise die Beklagte den Antrag (Widerspruch) des Klägers vom 19. Dezember 2004 unter dem 21. März 2005 beschieden hat. Mit dieser Bescheidung sollte im Ergebnis ein in einem Verwaltungsverfahren gestellter Antrag abgelehnt werden. Diese Ablehnung ist sodann mangels Erhebung des dagegen allein eröffnet gewesenen Rechtsbehelfs (hier: des – ggf. erneuten – Widerspruchs) bestandskräftig geworden. Der Senat hat keinen Zweifel, dass das Schreiben der Beklagten vom 21. März 2005 als Verwaltungsakt einzustufen ist. Zwar ist es nicht ausdrücklich als "Bescheid" oder "Verfügung" bezeichnet und wurde ihm auch keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Darauf kommt es aber (für sich genommen) nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert, wie ihn der Adressat aus seinem "Empfängerhorizont" in Würdigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte bzw. musste. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 35 Rn. 18, mit zahlreichen Nachweisen. Hieran gemessen enthält das in Rede stehende Schreiben – für den Kläger als Empfänger objektiv hinreichend erkennbar – eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung im Sinne der Verwaltungsaktsdefinition des § 35 Satz 1 VwVfG. Denn der Inhalt der Begründung lässt im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass bereits mit diesem Antwortschreiben der durch den Antrag des Klägers vom 19. Dezember 2004 ausgelöste Vorgang abschließend und zugleich rechtsverbindlich behandelt werden sollte. Dafür, dass es sich um eine bloße Zwischenmitteilung ohne Regelungscharakter oder einen bloßen allgemeinen Hinweis auf die Rechtslage gehandelt hätte, fehlt demgegenüber jeder Anhalt. Der verbleibende Umstand, dass die Beklagte es der Begründung des Schreibens zufolge abgelehnt hat, in eine (erneute) Sachprüfung einzutreten, lässt ebenfalls die Regelungswirkung nicht entfallen. Selbst wenn sich die Beklagte in diesem Zusammenhang unter etwaiger Fehleinschätzung der Rechtslage auf den Erlass einer sog. wiederholenden Verfügung beschränkt und damit letztlich zu sämtlichen Bestandteilen des Begehrens eine Entscheidung zur Sache verweigert hat, hat sie auf diese Weise zumindest eine Entscheidung mit verfahrensregelnder Wirkung getroffen, welcher (insoweit) ebenfalls Verwaltungsaktscharakter zukommt. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 55. Erlässt also die Behörde auf einen Antrag, der zugleich die Voraussetzungen eines Widerspruchs erfüllen kann, wie hier einen Bescheid, so ist diese Reaktion der Verwaltung mit in die Betrachtung der Frage einzubeziehen, welcher Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) im weiteren Verfahren für den Betroffenen gegeben ist. Dabei ist zugleich von Bedeutung, ob die Behörde den Antrag zwingend als Widerspruch verstehen musste. Liegt ein derartiger Fall vor, kann es letztlich nicht zu Lasten der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen gehen, wenn die Behörde ihrerseits die falsche Art der Bescheidung wählt. Ein etwa gleichwohl ergangener "Ausgangsbescheid" wäre demzufolge als Widerspruchsbescheid auszulegen bzw. in einen solchen umzudeuten. Ist hingegen eine eindeutige Zuordnung des verfahrenseinleitenden Schreibens des Betroffenen zu den Kategorien Antrag oder Widerspruch unter Berücksichtigung des Wortlauts und Inhalts des Schreibens sowie ggf. sonstiger Begleitumstände nicht (klar) möglich, hat man sich zu vergegenwärtigen, dass die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahin missverstanden werden darf, es könne/dürfe neben dem Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG ein – diesem Verfahren vorgeschaltetes – Antragsverfahren überhaupt nicht mehr geben. Vgl. insoweit klarstellend BVerwG, Beschluss vom 28. September 2006 2 B 14.06 -, juris (Rn. 3). Ist aber ein solches Antragsverfahren weiterhin aus Rechtsgründen nicht von vornherein ausgeschlossen, steht es grundsätzlich der mit der Sache befassten Behörde frei, unter objektiv vertretbarer Auslegung des Begehrens darüber zu befinden, ob sie in Form eines Ausgangsbescheides (sofern ein solcher noch nicht ergangen ist) oder eines Widerspruchsbescheides reagiert. Diese Entscheidung ist sodann ihrerseits vorgreiflich und bestimmend für den gegen den Bescheid eröffneten Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage). In diesem Sinne auch etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 3 BV 03.2888 -, juris.; dazu unter Zurückweisung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ergangen: BVerwG, Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O. Vorliegend fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass mit dem Bescheid der Beklagten vom 21. März 2005 (bereits) eine Widerspruchsentscheidung getroffen werden sollte. Allerdings enthält dieser Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, fällt dieser Umstand somit als mögliches Indiz für die Einordnung von vornherein aus. Im Interesse der Rechtsmittelklarheit ginge es aber zu weit, ausschließlich an das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung etwa eine "Wahlfreiheit" des Betroffenen hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs zu knüpfen. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn sonstige Umstände die in Rede stehende Einordnung im Ergebnis noch hinreichend ermöglichen. So ist es auch hier. Überschrift (Bezug) und Begründung des Bescheides vom 21. März 2005 geben immerhin insofern einen textlichen Hinweis, als durchgängig vom (neuen) "Antrag" des Klägers, an keiner Stelle aber etwa von einem "Widerspruch" die Rede ist. Nimmt man das betreffende Antragsschreiben vom 19. Dezember 2004 hinzu, so unterscheidet sich auch dessen Inhalt nicht von üblichen Anträgen auf Schadensersatz, wie sie lange Zeit als nach der (früheren) Rechtsprechung zwingend vorgeschriebene und im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung gestellt worden sind. Anscheinend entsprach dies auch noch dem seinerzeitigen Rechtsverständnis des Klägers. Es deutet jedenfalls in dem Schreiben vom 19. Dezember 2004 (wie zuvor auch schon in demjenigen vom 30. Dezember 2002) nichts darauf hin, was Rückschlüsse darauf zuließe, der Kläger habe auf der Grundlage der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 (a.a.O.) in Wirklichkeit – unmittelbar – Widerspruch einlegen wollen. Insgesamt ist somit das dem Schreiben zugrunde liegende Begehren weder ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet noch aufgrund der sonstigen Begleitumstände klar als ein solcher einzuordnen. Das führt hier letztlich auf eine durch die Beklagte vertretbar vorgenommene Einordnung als (bloßen) Antrag, dem ein (Ausgangs)Bescheid mit ablehnendem Regelungsgehalt folgte. Dem steht weiter nicht entgegen, dass dem Bescheid der Beklagten vom 21. März 2005 bereits ein anderer Bescheid, derjenige vom 22. Januar 2003, vorausgegangen war. Letzterer – aus entsprechenden Gründen ebenfalls erkennbar schon eine Maßnahme mit Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG – bezog sich nämlich auf einen anderen Verfahrensgegenstand (Folgenbeseitigung) sowie auf einen seinerzeit noch schmaleren Tatsachenhintergrund und – daran anknüpfend – Begehrensumfang. Dass die Beklagte unter dem 21. März 2005 lediglich eine sog. wiederholende Verfügung erlassen, mithin eine Sachentscheidung verweigert hat, wirft u.a. mit Blick auf die vom Kläger neu in die Betrachtung einbezogenen Sachverhaltsbestandteile (nicht auf einen Nichtigkeitsgrund führende) Rechtmäßigkeitszweifel auf, stützt aber gerade nicht die Annahme, die wiederholende Verfügung sei als Widerspruchsbescheid im Hinblick auf das dem Antrag vom 30. Dezember 2002 zugrunde liegende und unter dem 22. Januar 2003 erstmals beschiedene Begehren zu werten. Wäre eine solche Wertung ernstlich in Betracht zu ziehen, hätte es im Übrigen nahegelegen, dass die Beklagte im Jahre 2005 auch auf die (fehlende) Einhaltung der Widerspruchsfrist durch einen erst unter 19. Dezember 2004 erhobenen etwaigen Widerspruch eingegangen wäre. Schließlich liegt auch keine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor. Vgl. hierzu – nach Fallgruppen gegliedert – etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rn. 22 ff., m.w.N. Inwieweit solche Ausnahmen, soweit sie gesetzlich nicht bestimmt wurden, überhaupt für bestimmte Fallgruppen zuzulassen sind, bedarf deswegen keiner Entscheidung. Hier hat die Beklagte zwar nur eine sog. wiederholende Verfügung erlassen, stand die Bescheidung des neuen Antrags mithin – wie bei einer der in Rede stehenden Fallgruppen – im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Verwaltungsakt bei im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Rechtsfragen. Ob die Beklagte im gegebenen Fall zu einem solchen Vorgehen durch wiederholende Verfügung (im vollen Umfang) überhaupt berechtigt gewesen ist, ist in Anbetracht der schon an anderer Stelle angesprochenen Unterschiede im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand und den zugrunde liegenden Sachverhalt aber keineswegs eindeutig. Bereits unter diesem Gesichtspunkt, auf den mit einem Widerspruch substanziiert hätte hingewiesen werden können, ist die Durchführung eines (neuen) Vorverfahrens hier nicht von vornherein sinn- und zwecklos gewesen. Zudem war betreffend den vorausgegangenen Verwaltungsakt (Bescheid vom 22. Januar 2003) kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Schließlich hat sich die Beklagte – eine weitere Ausnahme vom Widerspruchsverfahren betreffend – auch nicht rügelos auf die Klage sachlich eingelassen. Sie hat sich vielmehr (auch noch im Berufungsverfahren) u.a. auf das fehlende Vorverfahren und die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides berufen und nur hilfsweise auch zu der aus ihrer Sicht gleichermaßen fehlenden Begründetheit der Klage ausgeführt. Der ablehnende (Ausgangs-)Bescheid der Beklagten vom 21. März 2005 ist ausgehend von alledem unanfechtbar, also (formell) bestandskräftig geworden, die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des behaupteten Rechtsanspruchs (Klagebefugnis) mithin verschlossen. Dieser Bescheid wurde nämlich – ebenso wie zuvor schon der Bescheid vom 22. Januar 2003 – nicht innerhalb der wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist vom Kläger mit dem (hier allein) statthaften Rechtsbehelf Widerspruch angegriffen. Da die unmittelbare Erhebung der Klage unzulässig gewesen ist, weil es im Anschluss an den ergangenen Ablehnungsbescheid an einem entsprechenden Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG unstreitig fehlt, der Kläger eine Widerspruchseinlegung gegen diesen Bescheid offenbar sogar bewusst unterlassen hat, konnte letztlich auch die Klageerhebung den Eintritt der Bestandskraft des in Rede stehenden Bescheides nicht hindern. Weder ergibt sich aus § 75 VwGO etwas anderes, noch könnte ein etwa vorliegender Restitutionsgrund ohne Vorverfahren gerichtlich geltend gemacht werden; dies hat bereits das Verwaltungsgericht jeweils zutreffend ausgeführt. 3. (Auch) Unabhängig von alledem ist die Feststellungsklage des Klägers aber noch aus einem anderen Grunde unzulässig. Es fehlt ihm nämlich an dem erforderlichen Feststellungsinteresse mit Blick auf die konkret begehrte(n) Feststellung(en). § 43 Abs. 1 VwGO macht die zulässige Erhebung einer Feststellungsklage davon abhängig, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das "berechtigte" Interesse im Sinne dieser Vorschrift schließt dabei im Ausgangspunkt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Allerdings muss sich dieses Interesse – wegen der auch bei Feststellungsklagen gebotenen entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO – letztlich aus einer eigenen, sich regelmäßig aus der Beteiligung an dem fraglichen Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsstellung ableiten. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. März 2007 1 A 521/06 -. Schon die letztgenannte Voraussetzung ist hier – wie gesagt – nicht erfüllt, weil der Kläger mit Blick auf die bestandskräftige Ablehnung seines Antrags die (fortbestehende) Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon nicht schlüssig darlegen kann. Selbst dies außer Acht gelassen, ist hier aber auch kein Sachverhalt gegeben, welcher auf ein als berechtigt anzuerkennendes Interesse für die vom Kläger erhobene allgemeine Feststellungsklage führt. Obwohl nicht hierauf beschränkt, ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO namentlich in bestimmten – sich mit denjenigen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überschneidenden – Fallgruppen anerkannt. Dies sind insbesondere die Wiederholungsgefahr, das Interesse an Rehabilitierung und unter weiteren Voraussetzungen auch die Vorgreiflichkeit für ein anderes Verfahren wie etwa einen beabsichtigten Schadensersatzprozess. Vgl. statt vieler Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 23; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 43 Rn. 85 ff., 90 ff. a) Ein Feststellungsinteresse an den vom Antrag erfassten Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hat der Kläger nicht – jedenfalls nicht schlüssig – geltend gemacht. Für das Bestehen einer derartigen und dabei, wie erforderlich, hinreichend konkreten Gefahr, noch einmal in eine vergleichbare Lage zu geraten, ist nach dem mit der Klage unterbreiteten Sachverhalt auch sonst nichts erkennbar. Der Schwerpunkt der Handlungen bzw. Unterlassungen der Beklagten, an die der Kläger mit seinem Feststellungsantrag anknüpft, liegt eindeutig in der Vergangenheit. Der allgemein gebliebene Hinweis des Klägers auf eine mitunter noch bis heute fortwirkende, ihn und seine Familie weiterhin belastende Gerüchtelage lässt keine für das Gericht nachvollziehbaren Verbindungslinien zu den in den Jahren 1998 bis 2001 sowie im nachfolgenden Disziplinarverfahren angeblich vorgekommenen konkreten Pflichtverletzungen erkennen. Insofern ist also nicht wahrscheinlich, dass sich durch die begehrten gerichtlichen Feststellungen, welche zunächst einmal nur den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gelangen, etwas an der vom Kläger behaupteten, eher diffusen Gerüchtelage ändern würde bzw. neu entstehenden Gerüchten hierdurch wirksam vorgebeugt werden könnte. Dafür, dass sich das der Beklagten im Einzelnen vorgeworfene Verhalten unter solchen Umständen, die mit denjenigen der Jahre 1998 bis 2001 wesentlich vergleichbar sind und zu denen infolgedessen auch die durch das eigene Verhalten des Klägers gesetzten "Anlässe" gezählt werden müssen, in Zukunft noch einmal wiederholen wird, ist ebenso wenig ein konkreter Anhalt dargetan oder ersichtlich. b) Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse für gegeben hält, weil die Klage (u.a.) der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches dienen solle, ist dem nicht zu folgen. Das gilt schon unabhängig von den – hier im Übrigen eher negativ zu beurteilenden – sachlichen Erfolgsaussichten einer solchen, etwa beabsichtigten Schadensersatzklage vor dem Zivil- oder Verwaltungsgericht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass der vom Kläger begangene Weg einer Feststellungsklage nicht rechtsschutzintensiver ist als derjenige, sogleich eine auf Schadensersatz (ggf. zunächst dem Grunde nach) gerichtete Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund greift hier die sog. Subsidiaritätsklausel nach § 43 Abs. 2 VwGO ein. Dem folgend vermag eine allgemeine Feststellungsklage, die ausschließlich der Klärung öffentlich-rechtlicher (Vor-)Fragen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder eines Schadensersatzprozesses vor den Verwaltungsgerichten dienen soll, ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO regelmäßig – und mangels einschlägiger Besonderheiten auch hier – nicht zu begründen. Denn dem Betroffenen ist es – zugleich unter Wahrung der Grundentscheidung des Gesetzes für die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) – ohne weiteres möglich und (in der Regel) auch zumutbar, sein Begehren sofort durch eine Leistungsklage auf Schadensersatz, sei es aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z.B. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht) oder in Gestalt des Amtshaftungsanspruchs, geltend zu machen. Vgl. BVerwG Urteil vom 20. Januar 1989 8 C 30.87 , BVerwGE 81, 226; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 43 Rn. 94. Anderes gilt ausnahmsweise im Rahmen der hier nicht einschlägigen Fortsetzungsfeststellungsklage, soweit sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht schon vor Klageerhebung erledigt hat. Dem ist bezogen auf eine Fortsetzung des Verfahrens in Gestalt der allgemeinen Feststellungsklage gegebenenfalls die Situation vergleichbar, dass sich ein Realakt während eines bereits anhängigen Verfahrens über eine Leistungs- oder Unterlassungsklage erledigt hat. Wird zunächst vor dem Verwaltungsgericht um gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine rechtsverletzende Handlung oder Unterlassung nachgesucht, erledigt sich diese aber während des gerichtlichen Verfahrens, so soll der Kläger verständlicherweise nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden, wenn das Ergebnis dieses – unter Umständen schon weit gediehenen – Prozesses vorgreiflich für ein weiteres, konkret beabsichtigtes Klageverfahren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 , BVerwGE 111, 306, 309; Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 -, BVerwGE 92, 172, 175 f. Eine Letzterem vergleichbare Sachlage ist hier aber ersichtlich nicht gegeben. c) Das vom Kläger hauptsächlich geltend gemachte sog. Rehabilitationsinteresse (treffender auch Rehabilitierungsinteresse, Genugtuungsinteresse genannt) vermag hier ebenfalls nicht auf ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu führen. Wie in der Rechtsprechung geklärt, ist ein derartiges Rehabilitationsinteresse zwar grundsätzlich anerkannt; es kann dabei namentlich durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden. Vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 2 B 111.04 -, juris (Rn. 15), m.w.N. Als Unterfall eines ideellen Interesses begründet das Rehabilitationsinteresse im Ergebnis aber nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 3.99 -, juris (Rn. 14), m.w.N., sowie Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36 = NVwZ 2007, 224; ferner etwa Senatsbeschluss vom 14. April 2004 - 1 A 3629/02 -, juris (Rn. 10 ff.). Hierzu reicht es insbesondere nicht aus, dass der Betroffene selbst ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung bzw. einzelner Bediensteter als diskriminierend und/oder ehrverletzend empfindet. Denn die Beurteilung, ob ein Rehabilitationsinteresse vorliegt, hat nicht ausgehend von einem subjektiven Parteimaßstab zu erfolgen, sondern danach, ob der Kläger durch das streitige Verhalten in einer einschlägigen Rechtsstellung, wie namentlich seinem Persönlichkeitsrecht, objektiv beeinträchtigt ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 6 A 2534/06 -, juris (Rn. 4). Eine derartige Beeinträchtigung kann darauf gründen, dass abträgliche Nachwirkungen des gerügten Verhaltens noch fortbestehen und ihnen mit Blick auf ein als berechtigt anzuerkennendes Schutzbedürfnis des Betroffenen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit/Pflichtwidrigkeit des Verwaltungshandelns zugleich noch wirksam begegnet werden kann. Lassen sich Nachwirkungen dieser Art nicht (hinreichend sicher) feststellen, kann unter Umständen aber auch bereits die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, das Feststellungsinteresse zu bejahen – so etwa im Zusammenhang mit sich schnell erledigenden und zugleich eingriffsintensiven polizeilichen Maßnahmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534; Beschluss vom 2. Juli 1998 2 B 130.97 -, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 9; Beschluss vom 10. Februar 2000 2 A 3.99 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung ein berechtigtes Interesse des Klägers an den im vorliegenden Verfahren begehrten Feststellungen nicht anzuerkennen. Schon der eigene – objektiv im Lichte der stattgefundenen disziplinarrechtlichen Ermittlungen zu würdigende – Vortrag gibt hierfür nicht genügend her. Das gilt für sämtliche Bestandteile seines Antrags, d.h. die drei Sachverhaltskomplexe, in Bezug auf die er jeweils ein rechts- und pflichtwidriges Verhalten der Beklagten rügt. aa) All diese Komplexe betreffend ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich dem Senat auch unter Einbeziehung des ergänzenden Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz nicht erschließt, inwiefern dem Kläger die erstrebte gerichtliche Feststellung überhaupt (noch) in effektiver Weise "Genugtuung" verschaffen kann. Es handelt sich insgesamt um einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, der in verschiedener Hinsicht weitere Auswirkungen (z.B. hinsichtlich der Einschätzung der Eignung für bestimmte Leitungsfunktionen durch seinen Dienstherrn) gehabt haben mag, wobei diese aber ihrerseits weitgehend nicht mehr umkehrbar sind und im Übrigen selbstständig mit Rechtsbehelfen hätten angegriffen werden können. Die verbleibende vage, nicht weiter substanziierte Hoffnung des Klägers, mit dem begehrten gerichtlichen Ausspruch würden gewissermaßen automatisch eventuell in der Dienststelle bzw. der Öffentlichkeit über ihn noch "wabernde" Gerüchte um angebliche sexuelle Belästigungen ein für alle Mal verstummen, lässt sich nicht an nachvollziehbaren objektiven Erfahrungssätzen festmachen. Gleiches gilt entsprechend für die Hoffnung, dies würde ihm den künftigen Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen sowie innerhalb der eigenen Familie erleichtern. Selbst wenn die Beklagte nämlich – unterstelltermaßen – bestimmte (Einzel-)Pflichtverletzungen begangen haben sollte, würde dies nämlich im Kern nichts daran ändern, dass hier – jedenfalls auch – das Verhalten des Klägers gegenüber Kolleginnen bzw. weiblichen Untergebenen einen objektiv hinreichend begründeten Anlass gegeben hat, den damals in der Dienststelle aufgekommenen Gerüchten und Vorwürfen zwecks Erforschung ihres Wahrheitsgehalts näher nachzugehen. Die Art und Weise, in der diese Aufklärung dann vonstatten ging, ändert nichts daran, dass es letztlich – und wie sich durch die Ermittlungsergebnisse des Disziplinarverfahrens gezeigt hat, keineswegs "völlig aus der Luft gegriffen" – der Kläger gewesen ist, dessen (wohlwollend ausgedrückt) "legeres" Verhalten im Umgang mit weiblichen Bediensteten überhaupt erst den Anlass dazu gesetzt hat, dass der Sache seitens des Dienstherrn nachgegangen werden musste, nachdem sich u.a. Frau T. konkret über das Verhalten des Klägers beschwert hatte. "Grundlosigkeit" des Vorgehens kann der Beklagten somit zumindest im Kern nicht mit Recht vorgeworfen werden. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten des Klägers durch potenziell pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten im Zusammenhang mit fehlendem "Entgegentreten" bzw. Ahnden von bestimmten Äußerungen und/oder deren Weitergabe innerhalb des BRH bzw. zwischen BRH und Prüfstelle L. nicht zu erkennen. bb) Zu den drei vom Antrag erfassten Sachverhaltskomplexen ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes anzumerken: (1) Was zunächst das als fehlend gerügte "Entgegentreten" der Beklagten in Bezug auf das Aufstellen bzw. Weitergeben von auf angebliche sexuelle Belästigung weiblicher Bediensteter im Bundesrechnungshof bzw. im Prüfungsamt L. bezogenen Behauptungen einzelner Vorgesetzter/Mitarbeiter betrifft, bleibt weitgehend schon im Unklaren, was der Kläger in diesem Zusammenhang als ein pflichtgerechtes Verhalten des Dienstherrn konkret erwartet hat. Dies ist insofern von Bedeutung, als er der Beklagten im Schwerpunkt ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen vorwirft. Damit ist letztlich dieses Unterlassen – wenn auch in seinen sachlichen Bezügen – Beurteilungsmaßstab dafür, ob zu Gunsten des Klägers ein Feststellungsinteresse anzuerkennen ist. Hier bezieht sich der Vorwurf des Unterlassens auf angeblich unzureichenden Schutz gegen ein ehrverletzendes, das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes (aktives) Handeln einzelner Bediensteter, was zu einer zweistufigen Prüfung führt: Zum einen muss das gerügte Verhalten der benannten Bediensteten geeignet gewesen sein, die geklagte Persönlichkeitsrechtsverletzung herbeizuführen. Zum anderen muss aber gerade auch die dem Dienstherrn vorgeworfene Untätigkeit, den Kläger in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gegen ein solches Verhalten Einzelner zu schützen, zusätzlich vorgelegen und die bereits eingetretene Verletzung der Ehre bzw. des Persönlichkeitsrechts gewissermaßen perpetuiert haben. Mit anderen Worten: Es würde gemessen am Klageantrag noch nicht ausreichen, dass sich einzelne Bedienstete/Funktionsträger dem Kläger gegenüber unter Umständen ehrverletzend geäußert haben, sofern dies ohne Duldung oder Mitwirkung des verantwortlichen Dienstvorgesetzten geschehen ist. Es geht vielmehr vor allem darum, ob der Dienstherr bzw. Dienstvorgesetzte seiner sich aus der Fürsorgepflicht ergebenden Verpflichtung, den Kläger in dem sensiblen Bereich der eventuellen sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz vor gegebenenfalls ungerechtfertigten Verdächtigungen und Beschuldigungen in Schutz zu nehmen, in einer Weise entzogen hat, die ihrerseits einen eigenen, selbstständig zu bewertenden Beitrag zu einer Ehrverletzung bzw. Verletzung des Persönlichkeitsrechts geleistet hat. Zumindest für Letzteres besteht hier jedoch in Würdigung der zugrunde liegenden Sachverhalte keine tragfähige Grundlage, ohne dass insoweit auf letzte Einzelheiten eingegangen werden muss. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend, die Beklagte hätte den fehlenden Wahrheitsgehalt der jeweils aufgestellten Behauptungen bzw. kursierenden Gerüchte und die angeblich verleumderische Absicht der daran beteiligten Personen ohne weiteres erkennen können und sich deswegen von Anfang an sowie fortdauernd – etwa durch "Richtigstellung" der aufgestellten Behauptungen sowie durch das Belangen der "Verleumder" – schützend hinter ihn stellen müssen. Diese subjektive Bewertung der Sachlage durch den Kläger wird jedoch nicht ansatzweise anhand von objektiven (Hilfs-)Tatsachen näher – und im Ergebnis schlüssig – begründet. Namentlich stellt der Kläger nicht wie geboten auf den Stand der Erkenntnisse in der Dienststelle im Zeitpunkt des jeweils vorgeworfenen Verhaltens ab. Stattdessen geht er offenbar bei seinen Bewertungen – ex post – von denjenigen Erkenntnissen aus, die sich erst im Nachhinein im Zuge der umfangreichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren herauskristallisiert haben. Selbst dies geschieht im Übrigen, ohne sich mit dem Inhalt der – sich zum Teil widersprechenden – Aussagen der im förmlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen substanziiert auseinanderzusetzen. Schon vor diesem Hintergrund bleibt der ständig wiederholte Vorwurf des Klägers eines gezielt verleumderischen Verhaltens bestimmter Bediensteter der Beklagten substanzlos. Ohne weitergehende, wenig erfolgversprechende Ermittlungen dürfte jener Vorwurf auf der Grundlage der Aussagen im Disziplinarverfahren auch objektiv schwerlich belastbar zu begründen sein, jedenfalls nicht in der Pauschalität, in welcher ihn der Kläger im Klage- und Berufungsverfahren gegen sämtliche von ihm namentlich angeführten Bediensteten unterschiedslos erhoben hat. Demgegenüber ist es unter Mitberücksichtigung des Beklagtenvorbringens für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte nach Bekanntwerden der in der Dienststelle kursierenden Vorwürfe zunächst einmal Anstrengungen unternehmen musste, den Wahrheitsgehalt der aufgestellten Behauptungen näher zu überprüfen. Dies implizierte notwendig, den zugrunde liegenden Sachverhalt unter Wahrung der gebotenen Distanz sowohl zum Kläger als auch zu den möglicherweise betroffenen weiblichen Bediensteten in ausreichendem Maße zu ermitteln. Nach Art und Gewicht der im Raum stehenden Vorwürfe musste die Beklagte nämlich bei allen ihren Schritten nicht allein die im Verhältnis zum Kläger bestehende beamtenrechtliche Pflichtenstellung sowie die Wahrung seiner Ehre und Integrität, sondern in Abwägung damit auch den Anspruch der potenziellen Opfer einer sexuellen Belästigung auf Schutz und Fürsorge möglichst effektiv wahren und ihn deswegen ebenfalls gebührend mit in den Blick nehmen. Letzteres erhellt zugleich verständigerweise, dass in dieser Zeit etwa zwischen einzelnen Sachgebietsleitern (wohl mit Blick auf die Verantwortung für das ihnen unterstellte Personal) oder auch zwischen Personalrat/Gleichstellungsbeauftragter und der Verwaltung – ohne ersichtliches Einschreiten der Hausleitung – untereinander bestimmte Informationen ausgetauscht wurden, welche sich inhaltlich auf die über den Kläger aufgekommenen Vorwürfe und Gerüchte bezogen. Soweit ersichtlich wurde mit der Weitergabe dieser Informationen weder das Ziel verfolgt noch es leichtfertig in Kauf genommen, den Kläger grundlos bloßzustellen und in seiner Ehre zu kränken. Entsprechendes gilt für Kontaktaufnahmen einzelner Bediensteter mit dem Leiter der Präsidialabteilung. Dies alles beschränkte sich mit erkennbar dienstlichem bzw. die Aufgabe als Personalrat/Gleichstellungsbeauftragter betreffendem Hintergrund auf allem Anschein nach aus Schutzgründen für die potenziell akut gefährdeten weiblichen Bediensteten erfolgte Informationsflüsse innerhalb der Dienststelle BRH bzw. zwischen BRH und Prüfstelle L. . Dass sich einzelne Personen so verhalten haben, mag wegen des Gegenstands der Äußerungen bereits schutzwürdige Persönlichkeitsrechte des Klägers berührt haben. Es stellt sich aber ausgehend von dem damaligen sehr lückenhaften Erkenntnisstand des Dienstherrn in Abwägung mit dem präventiven Schutzinteresse der weiblichen Bediensteten als eine letztlich wohl noch vertretbare – und damit nicht rechtsverletzende – Handlungsweise der in Rede stehenden Personen dar. Zumindest erscheint es aber – worauf es für die hier erhobene Klage ankommt - in dem gegebenen Zusammenhang vertretbar und verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten, dass der Dienstvorgesetzte das Verhalten der vom Kläger benannten Bediensteten bei seinem Bekanntwerden nicht (z.B. disziplinarisch) geahndet hat bzw. ihm in sonstiger Weise (z.B. durch "Richtigstellung" der Äußerungen) entgegengetreten ist. Denn ein pflichtwidriges Verhalten dieser Bediensteten lag nach den damals erkennbaren Umständen keineswegs offen zutage. Mit ins Gewicht fällt dabei zugleich, dass die in Rede stehende Weitergabe bestimmter Informationen über den Kläger – soweit ersichtlich – den innerdienstlichen Bereich der Behörde(n) nicht überschritten hat. Dass darüber hinaus auch gegenüber der Öffentlichkeit oder den Medien ungerechtfertigte oder vorschnelle Verdächtigungen der Person des Klägers von der Leitung der Dienststelle oder sonstigen für diese verantwortlich handelnden Bediensteten ausgesprochen worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zur näheren Abklärung der Angelegenheit hat die Beklagte – auch um gegebenenfalls den Kläger von den erhobenen Vorwürfen zu entlasten sowie der Erheblichkeit der im Raum stehenden Vorwürfe angemessen – den vom Gesetz vorgezeichneten Weg der Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gewählt, wobei diese schließlich abgebrochen wurden und in ein förmliches Disziplinarverfahren mündeten. In dessen Rahmen hat der Kläger am Ende – zum Teil von Amts wegen, zum Teil auf eine Klage hin – erreicht, dass kein disziplinarrechtlich relevanter Vorwurf gegen ihn bestehen blieb. Bereits durch den Ausgang dieses Disziplinarverfahrens ist der Kläger mit Blick auf die von einzelnen Bediensteten erhobenen Vorwürfe bzw. weiterverbreiteten Äußerungen in der Sache (nachträglich) "rehabilitiert" worden. Ein auf weitergehende Rehabilitierung gerichtetes Schutzbedürfnis des Klägers, hier gerichtet auf die mit dem vorliegenden Antrag erstrebte Feststellung fürsorgepflichtwidrigen Verhaltens, ist hierneben nach dem Vorstehenden nicht als berechtigt anzuerkennen. Für dieses Ergebnis spricht ergänzend, dass der Kläger etwaige fortbestehende Nachwirkungen (u.a. betreffend seine Gesundheit und sein Fortkommen im Beruf), welche dem angeblich unzureichenden "Entgegentreten" der Beklagten hinreichend deutlich zugerechnet werden könnten, nicht substanziiert aufgezeigt hat. Gleichermaßen nicht erkennbar ist damit – wie oben schon dargelegt - eine verbleibende rehabilitierende Wirkung, die nunmehr von einer gerichtlichen Feststellung wie der hier begehrten (zusätzlich zu der disziplinargerichtlichen Entscheidung) überhaupt noch ausgehen könnte. Eine besondere Art oder Qualität eines Grundrechtseingriffs im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung ist mit der – wie hier nicht grundlosen – Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens ebenfalls nicht verbunden (zu Letzterem näher nachfolgend unter (3)). (2) Ein Rehabilitationsinteresse ist hier auch nicht – den zweiten Bestandteil des Berufungsantrags betreffend – mit Blick auf das vom Kläger als durch die Beklagte nicht sanktioniert beanstandete Verhalten des Leiters des Personalreferats Dr. B. gegeben. Denn die Tolerierung dieses Verhaltens durch die Beklagte (den Dienstvorgesetzten) war nach den konkreten Begleitumständen des Falles objektiv nicht geeignet, den Kläger in für die Anerkennung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO relevanter Weise in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Es zeitigt darüber hinaus keine konkret nachvollziehbaren fortdauernden Wirkungen (mehr). Für eine etwaige unkontrollierte Verbreitung der in Rede stehenden Bemerkungen hat der Kläger, indem er diese im Rahmen der Begründung seiner Rechtsbehelfe pointiert aufgegriffen hat, unter Umständen selbst mit gesorgt. Etwaige Indiskretionen der auf der Verwaltungsseite für die Beklagte tätigen Personen sind vom Kläger nicht substanziiert aufgezeigt worden und auch sonst nicht nachgewiesen. Im Ausgangspunkt kann allerdings die Aufforderung des Dienstherrn an einen Beamten, sich ärztlich, insbesondere psychiatrisch untersuchen zu lassen, gegebenenfalls einen ehrverletzenden Inhalt oder Hintergrund haben. Sie kann je nach den vorliegenden Gegebenheiten des Einzelfalls zudem eine besondere Eingriffsintensität aufweisen. Hier ist nach den objektiv erkennbaren Umständen indes beides zu verneinen. Zunächst ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger in Form einer verbindlichen (mündlichen) Regelung bereits konkret aufgefordert worden ist, sich untersuchen zu lassen. Wäre das der Fall gewesen, hätte er dagegen unmittelbar mit Rechtsbehelfen vorgehen können (und auch müssen). Unter Mitberücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung, soweit der Kläger der dortigen Darstellung des Sachverhalts nicht substanziiert entgegengetreten ist, hat Dr. B. dem Kläger aus Anlass der Aufnahme von Vorermittlungen wegen der gegen diesen erhobenen Vorwürfe sexueller Belästigung sowie zugleich mit Blick auf die Beendigung der Abordnung (lediglich) ein internes Personalgespräch geführt, in dessen Rahmen auch die Frage mit angesprochen wurde, ob den schwerwiegenden Vorwürfen, wenn sie denn zutreffen sollten, ein zwanghaftes Verhalten des Klägers mit Krankheitswert zugrunde liegen könne. Zumindest im Ausgangspunkt ist es in jenem sachbezogenen Zusammenhang zu sehen, wenn in dem Gespräch zugleich auch bereits die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung und die hierzu nötige amts- bzw. fachärztliche Untersuchung angesprochen wurden. Bei der seinerzeit noch weitgehend unklaren Tatsachen- und Beweislage war es dem Leiter des Personalreferats nicht grundsätzlich versagt, gemeinsam mit dem Kläger auch schon derartige, über den aktuellen Sachstand hinausgehende Überlegungen bezogen auf das Dienstverhältnis anzustellen, was es zugleich mit sich brachte, die betreffenden Dinge auch "beim Namen zu nennen". Sich so zu verhalten konnte zumindest im Kern sachlich motiviert sein, gerade auch, um den Kläger durch das Aufzeigen von etwaigen Handlungsalternativen vor einem weiteren "Breittreten" der Angelegenheit in der Dienststelle während des (in Gestalt von Vorermittlungen) soeben erst eingeleiteten disziplinarrechtlichen Verfahrens mit damals noch ungewissem Ausgang und den sich daraus unter Umständen für den Kläger ergebenden missliebigen Folgen zu schützen. Dafür, dass der Leiter des Personalreferats, welcher – legt man den Klägervortrag als wahr zugrunde – bei der Wahl seiner Worte zum Komplex "Krankheitswert des Verhaltens/psychiatrische Untersuchung" vorschnell, überzogen und insgesamt unglücklich agiert haben mag, den Kläger bei der betreffenden Gelegenheit gezielt persönlich beleidigen und in seiner Ehre kränken wollte, gibt es nach den erkennbaren Begleitumständen für das Gespräch keinen objektiven Anhalt und vor allem auch kein Motiv. Etwa dafür, dass die besagten Äußerungen Bestandteil oder Ausdruck eines systematischen Anfeindens, Schikanierens und Diskriminierens der Person des Klägers durch Vorgesetzte und/oder Kollegen – also eines sog. Mobbing – wären, hat der Kläger nichts von Substanz aufgezeigt und ist auch nach der Aktenlage nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass mit einzelnen Mitarbeitern geführte Personalgespräche prinzipiell vertraulich sind und in ihrem Verlauf deswegen auch ein "offenes Wort" unter den Gesprächsteilnehmern möglich sein muss. In Ansehung all dessen durfte die Beklagte bei ihrer konkludenten Entscheidung, das in Rede stehende Verhalten nicht zu ahnden (zu sanktionieren) vertretbar annehmen, dass in Kenntnis der konkreten Begleitumstände auch ein objektiver Betrachter das Verhalten von Dr. B. noch nicht als unstatthaften, jedenfalls aber nicht als schwerwiegenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Klägers empfunden hätte. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich schließlich auch nicht auf der Grundlage des Inhalts der vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Aussage des Zeugen L1. , des Leiters der Präsidialabteilung, im förmlichen Disziplinarverfahren. Zwar ist dieser hiernach von Dr. B. über den Inhalt des vorgenannten Personalgesprächs unterrichtet worden und habe man daraufhin gemeinsam Überlegungen für das weitere Vorgehen angestellt. Auch hat der Zeuge bekundet, Dr. B. habe bei diesem Gespräch seinen "Eindruck" widergegeben, dass es sich beim Kläger um eine "gespaltene Persönlichkeit" handele. Selbst dies alles als wahr unterstellt, hat Dr. B. als Leiter des Personalreferats damit in einem Gespräch mit seinem direkten Vorgesetzten lediglich intern und allein für den Leitungsbereich der Verwaltung bestimmt eigene Eindrücke und Bewertungen über die Persönlichkeitsstruktur des Klägers wiedergegeben. Diese vertrauliche Äußerung war ersichtlich nicht für die Öffentlichkeit oder auch nur zur Weitergabe an die Beschäftigten der Dienststelle bestimmt. In der Sache wollte sich Dr. B. mit dem geäußerten persönlichen Eindruck sicherlich – zumal auf dem fachfremden Gebiet der Medizin – auch kein abschließendes Urteil über das Bestehen einer (bestimmten) psychischen Erkrankung beim Kläger anmaßen und den Kläger auf diese Weise noch zusätzlich in Verruf bringen. Zwar dürfte der getätigte Ausspruch zur "gespaltenen Persönlichkeit" des Klägers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht tatbestandlich berührt haben, nach den vorstehend behandelten Besonderheiten und Begleitumständen des Falles ist dieses Recht hier aber zumindest nicht in – nach Art oder Intensität des Vorgehens – besonderer, herausgehobener Weise beeinträchtigt worden und kann deswegen für sich genommen ein Feststellungsinteresse in Gestalt des sog. Rehabilitationsinteresses nicht begründen. Zumindest mittelbar ist der Kläger im Übrigen auch in diesem Punkt durch den Ausgang des Disziplinarverfahrens, welches eine Relevanz der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Sache nicht ergeben hat, bereits im Wesentlichen rehabilitiert. Soweit ersichtlich sind die Einschätzungen der hier für die Beklagte handelnden Personen zu möglicherweise krankheitsbedingten Defiziten bezogen auf die Persönlichkeitsstruktur des Klägers jedenfalls in erster Linie aus Anlass der gegen ihn von bestimmten weiblichen Bediensteten erhobenen Vorwürfe von Belästigungen im Sinne des Beschäftigtenschutzgesetzes getroffen worden. Mit der Entkräftung einer disziplinarrechtlichen Relevanz dieser Vorwürfe ist damit die wesentliche Grundlage für Überlegungen der Personalverwaltung in Richtung auf eine etwaige vorzeitige Zurruhesetzung und eine diesbezügliche amts- oder fachärztliche Untersuchung ebenfalls weggefallen. Dass auch in der Folgezeit ein entsprechendes Ansinnen ihm gegenüber von Seiten der Verwaltung des BRH ausgesprochen worden wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an weitergehender Rehabilitierung in Bezug auf die von Dr. B. getätigten Äußerungen und ihre fehlende Sanktionierung kann somit auch vor dem Hintergrund etwaiger fortbestehender (beachtlicher) Nachwirkungen dieses der Beklagten zuzurechnenden Verhaltens nicht festgestellt werden. (3) Was schließlich den dritten Bestandteil des Klageantrags betrifft, bedarf es auch insoweit aus Gründen der Rehabilitierung keines Schutzes des Klägers durch eine gerichtliche Feststellung im Rahmen einer Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist mit dem Abschluss des im Ergebnis eingestellten förmlichen Disziplinarverfahrens in Verbindung mit seiner erfolgreichen Klage gegen die zunächst verbliebene Disziplinarverfügung in der Sache soweit rehabilitiert worden, wie es nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt einschlägig gewesenen Disziplinarrechts möglich gewesen ist. Sollten innerhalb des Disziplinarverfahrens einzelne (Verfahrens-)Fehler vorgekommen sein, wozu auch die hier angeblich unberechtigte Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens unter Abbruch der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen zählen würde, wäre dies für sich allein noch kein geeigneter Ansatz, eine fortdauernde oder schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des von dem Verfahren Betroffenen zu begründen. Denn aus der Art, wie das Disziplinarverfahren geführt worden ist, was etwa vorgekommene Verfahrensfehler einschließt, ergibt sich im Regelfall – und mangels einschlägiger Besonderheiten auch hier – noch keine objektiv diskriminierende Wirkung für den Betroffenen, zumal keine solche, welcher außerhalb der im Disziplinarrecht, also der betroffenen Spezialmaterie, vorgesehenen Rechtsbehelfe erst durch eine allgemeine Feststellungsklage zu den Beamtenrechten Rechnung getragen werden müsste. Das gilt in besonderer Weise, wenn das Verfahren wie hier in der Sache zu Gunsten des beschuldigten Beamten ausgegangen ist und insofern zu der Frage, ob die disziplinarrechtlich gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe unberechtigt gewesen sind, schon eine Rehabilitierung stattgefunden hat. Dieser Bewertung liegt in ihrem Kern zugrunde, dass das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren auch dem Schutz des betroffenen Beamten dient und deswegen - für sich betrachtet - einen neutralen, also nicht etwa ehrverletzenden Charakter hat. Das folgt aus der Pflicht, im Disziplinarverfahren die Wahrheit und nicht einseitig zu Lasten des beschuldigten Beamten zu ermitteln, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundesdisziplinarordnung - BDO - , nach neuem Recht § 21 Abs. 1 Satz 2 Bundesdisziplinargesetz - BDG -. Dementsprechend kann der Beamte gemäß § 34 BDO, nach neuem Recht § 18 BDG, ein förmliches Disziplinarverfahren auch gegen sich selbst beantragen, um sich auf diese Weise von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Diskriminierend bzw. ehrverletzend kann es allenfalls sein, ein Disziplinarverfahren selbst dann zu eröffnen, wenn es schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt oder wenn sich der Dienstvorgesetzte die Überzeugung, ein solches Verfahren einzuleiten, auf einer völlig unzureichenden, gewissermaßen "aus der Luft gegriffenen" Grundlage gebildet hat. Vgl. – dort im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Amtspflichtverletzung – etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24. Februar 2000 11 U 135/89 -, NVwZ-RR 2001, 494. Davon kann hier aber keine Rede sein. Wie schon ausgeführt, ist der Kläger keineswegs "völlig grundlos" mit disziplinaren Vorermittlungen sowie dem nachfolgenden förmlichen Disziplinarverfahren überzogen worden. Jedenfalls gegenüber Frau T. und Frau N. hat er auf der Grundlage der Aussagen dieser Zeuginnen im förmlichen Disziplinarverfahren ein Verhalten an den Tag gelegt, welches zumindest in den Grenzbereich zu einer relevanten sexuellen Belästigung im Sinne des Beschäftigtenschutzgesetzes gefallen ist. Dies hat im Wesentlichen nur deswegen nicht zu einer disziplinarrechtlichen Ahndung geführt, weil der Sachverhalt nicht in allen Punkten klar nachgewiesen werden konnte, zu Frau N. schon vorher eine persönliche Nähebeziehung bestanden hatte und Frau T. – nach der in der Einstellungsverfügung vorgenommenen Wertung – das Verhalten des Klägers nicht hinreichend deutlich abgelehnt hatte. Damit hatte der Kläger durch sein Verhalten – aus der berechtigten Sicht seines Dienstherrn – zumindest einen "bösen Schein" gesetzt, welcher dem Dienstvorgesetzten hinreichende Veranlassung gab, die in der Dienststelle kursierenden Beschuldigungen – auch im Interesse des betroffenen Beamten – näher aufzuklären. Dass bereits im Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens die bis dahin geführten Vorermittlungen eine entsprechende Verdachtslage ergeben hatten, folgt im Einzelnen aus dem Bericht des Ermittlungsführers vom 6. Juni 2001 ("Wesentliches Ergebnis der Vorermittlungen in dem Verfahren ..."). Unter Mitberücksichtigung dessen gibt es hier nicht einmal ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, die Eröffnung des förmlichen Disziplinarverfahrens unter Abbruch der Vorermittlungen könnte überhaupt gesetzwidrig gewesen sein. Rechtsgrundlage für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Kläger ist § 33 BDO, da das Disziplinarverfahren (zu diesem Zeitpunkt) noch unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung stattgefunden hat. Diese Vorschrift enthielt keine ausdrücklich bestimmten Voraussetzungen für die Eröffnung des förmlichen Disziplinarverfahrens. Namentlich war die Einleitung des Verfahrens nicht davon abhängig, dass zuvor ein Vorermittlungsverfahren stattgefunden hat. Dementsprechend kann auch die hier vom Kläger angesprochene "Vollständigkeit" der Vorermittlungen nicht Voraussetzung für die Einleitung des förmlichen Verfahrens sein. Maßgeblich dafür ist, dass – hier noch unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung – nur im förmlichen Untersuchungsverfahren die für das gegebenenfalls nachfolgende Verfahren vor dem Disziplinargericht verwertbare Sachaufklärung stattfinden konnte. Dementsprechend war es mit Blick auf das für das Disziplinarverfahren geltende Gebot der Verfahrensbeschleunigung unter Umständen sogar geboten, bei hinreichendem Verdacht eines Vergehens, welches – was hier vertretbar angenommen werden konnte – wegen der Art der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme bereits der Disziplinargewalt der Disziplinargerichte unterfallen konnte, ohne (vollständige) Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens sogleich das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten bzw. in dieses Verfahren überzugehen. Vgl. etwa Köhler/Ratz, BDO - Bundesdisziplinar-ordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl. 1994, § 33 Rn. 3. Schließlich kommt noch Folgendes hinzu: Da die Einleitungsverfügung keinerlei materiellen Entscheidungsinhalt hat, insbesondere keine Sachentscheidung beinhaltet, entfaltet sie dem Betroffenen gegenüber – die hier nicht einschlägige Fallgestaltung einer offensichtlich ungerechtfertigten und insofern willkürlichen Einleitung möglicherweise ausgenommen – keine Beschwer; sie ist deswegen mit disziplinarrechtlichen Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbar. Vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 33 Rn. 17; in diesem Zusammenhang auch schon BVerwG, Urteil vom 28. September 1956 II C 183.54 -, DVBl. 1957, 97. In Anbetracht dessen muss aber auch eine nachträgliche Aufarbeitung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens und namentlich der Frage seiner korrekten Einleitung in einem unter den vom Kläger geltend gemachten Fürsorgegesichtspunkten geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Betracht bleiben. Sähe man dies anders, würde zugleich gegen den Gesichtspunkt der Spezialität der im Disziplinarrecht vorgesehenen (bzw. dort bewusst versagten) Rechtsschutzmöglichkeiten verstoßen. Rügen gegen etwaige sonstige Fehler des förmlichen Disziplinarverfahrens – z.B. betreffend Art und Umfang der Beweisaufnahme – hätte der Kläger ebenfalls innerhalb der insoweit für abschließend zu erachtenden disziplinarrechtlichen Rechtsbehelfe anbringen müssen. Davon abgesehen lassen beispielsweise die Zahl der im Rahmen des förmlichen Verfahrens vernommenen Zeugen sowie überhaupt der Umfang und die Gründlichkeit der näheren Abklärung des den Beschuldigungen zugrunde liegenden Sachverhalts keine Schlüsse darauf zu, dass die disziplinaren Ermittlungen einseitig zu Lasten des Klägers geführt worden sind. Denn auch die gebotene Mitberücksichtigung entlastender Umstände setzt zunächst einmal eine möglichst umfassende Sachaufklärung voraus. d) Auch unter etwaigen sonstigen Gesichtspunkten ist hier ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse des Klägers rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.