Beschluss
6 A 2534/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0126.6A2534.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des mit Ablauf des Monats September 2002 in den Ruhestand versetzten Klägers, das beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 28. Januar 2000 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, sowie zwei Hilfsanträge, darunter den Antrag festzustellen, dass die Beurteilung rechtswidrig gewesen sei, sämtlich als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe kein Rehabilitationsinteresse, weil die angegriffene Beurteilung weder diskriminierenden noch beleidigenden Inhalt habe, sondern dem Kläger auf Grund einer sachlichen Beschreibung insgesamt Leistungen und Fähigkeiten bescheinige, die den Anforderungen voll entsprächen. Die hiergegen erhobene Rüge des Klägers, er habe die Beurteilung als diskriminierend empfunden, weil er durch sie einen Imageschaden erlitten habe und bei der Kreispolizeibehörde E. als sozialer Versager gelte, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ob das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rehabilitationsinteresse vorliegt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Parteimaßstab, sondern danach, ob der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die umstrittene Beurteilung bei objektiver Betrachtung einen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt hat, der ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).