Beschluss
9 A 2693/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0903.9A2693.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.297,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.297,50 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Rügen der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage als unzulässig greifen nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung waren die streitgegenständlichen Bescheide ersichtlich an die G. Siedlungsgesellschaft mbH in Bonn - im Folgenden: FSG - (und hinsichtlich anderer Grundstücke an deren Eigentümer) gerichtet. Dies ergibt sich aufgrund der Auslegung nach dem Empfängerhorizont, der hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch den Kenntnis- und Wissensstand der Klägerin als erfahrener Grundstücksverwalterin gebildet wird. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Benennung als Adressat im Anschriftenfeld nicht entscheidend ist. Maßgeblich ist vielmehr der Gesamtinhalt des Bescheides. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, 458, und Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1149/03 -. Ausgehend hiervon ergibt sich aus den streitgegenständlichen Bescheiden zweifelsfrei, dass sie sich ausschließlich auf die betreffenden Eigentümer - nicht aber auf die Klägerin als solche - beziehen. Schon in der Betreffzeile ist nämlich auf Grundbesitzabgaben für verschiedenen Grundbesitz der G. Siedlungsgesellschaft mbH sowie zusätzlich für andere Eigentümer hingewiesen. Demgemäß musste sich der Klägerin geradezu aufdrängen, dass nicht sie selbst Inhaltsadressatin sein sollte. Vor diesem Hintergrund war ein von ihr in der Antragsbegründungsschrift in den Vordergrund gerückter Zusatz ("FSG, vertreten durch W. S. -N. GmbH" oder Ähnliches) entbehrlich. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, der Widerspruch der FSG sei unbeschieden geblieben. Denn nachdem der Ausgangsbescheid an diese gerichtet war, gilt Gleiches für den Widerspruchsbescheid. Nach den vorstehenden Ausführungen lässt sich den streitgegenständlichen Bescheiden schließlich kein Anhalt für die Einschätzung der Klägerin entnehmen, sie selbst solle Säumniszuschläge zahlen und sei daher klagebefugt. Unabhängig davon, dass es hierauf nicht mehr ankommt, greifen die Erwägungen hinsichtlich der Klageabweisung als jedenfalls unbegründet ebenfalls nicht durch. Die Klägerin meint, der vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1984, - 8 B 89.83 -, NJW 1984, 2114, sei im Streitfall nicht einschlägig. Es gehe hier nicht um die grundlegende Einführung des Lastschrifteinzugsverfahrens, sondern um seine Einzelheiten. Dass die Beklagte ausschließlich eine einheitliche Einziehung zulasse, nicht aber eine grundstücksbezogene Lastschrift, sei willkürlich und nicht mehr zu rechtfertigen. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Auf der Grundlage der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nichts für einen derartigen Verstoß erkennbar. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht das beschließende Gericht davon aus, dass der Beklagten nicht nur bezüglich der Ein-, sondern auch hinsichtlich der Durchführung des Lastschriftverfahrens ein organisationsrechtliches Ermessen eingeräumt ist, bestimmte, für alle Gebührenschuldner gleichermaßen geltende Modalitäten vorzugeben und Einzugsermächtigungen nur unter der Voraussetzung anzunehmen, dass diese Vorgaben angenommen werden. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, in Fällen der in Rede stehenden Art, in denen es um verschiedene, im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehende Grundstücke geht, lediglich eine Gesamt-Einzugsermächtigung zu akzeptieren, nicht hingegen mehrere grundstücksbezogene. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die Rechtssache nicht schon insofern im Vergleich zu verwaltungsrechtlichen Durchschnittsfällen erheblich größere Schwierigkeiten aufweist, als es um die Frage geht, ob der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid an den sachlich Betroffenen oder an den von einer weiteren (juristischen) Person erhobenen Widerspruch ergeht. Bezogen auf die Einzelheiten des Lastschrifteinzugsverfahrens im Abgabenrecht ist aus den zuvor dargelegten Gründen ebenfalls nicht erkennbar, dass die Rechtssache Schwierigkeiten aufweist, die über das übliche Maß in Abgabensachen hinausgehen und die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Rechtsfrage, in welchem Umfang Anspruch auf Beteiligung am Lastschrifteinzug bei eingeführten Lastschrifteinzugsverfahren besteht, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bezogen auf den Streitfall nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).