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Urteil

14 K 957/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0724.14K957.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Insolvenzverwalter für das Vermögen der E. Q. GmbH mit (ehemaligem) Firmensitz in F. , H. Weg 0. Die Firma hatte zum 01.03.2009 ein Gewerbe an- und dieses am 26.05.2010 wegen Insolvenz wieder abgemeldet. Das Insolvenzverfahren war mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.05.2010 eröffnet worden. Nachdem die E. Q. GmbH im Mai 2009 (u. a.) eine Restmülltonne beantragt hatte, wurde sie zu Abfallentsorgungsgebühren heran gezogen. Nach dem Erhalt eines Gebührenbescheides für das Jahr 2010 teilte der ehemalige Geschäftsführer der E. Q. GmbH der Beklagten im November 2010 die Insolvenz mit und benannte den Kläger als Insolvenzverwalter. Darauf hin wurde der Bescheid über die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren gegenüber der E. Q. GmbH mit Bescheid vom 21.12.2010 für die Monate Juni bis Dezember 2010 aufgehoben. Unter dem gleichen Datum wurde dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für den gleichen Zeitraum ein Grundbesitzabgabenbescheid über Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 56,49 EUR übermittelt. Dieser Bescheid ist Streitgegenstand des Verfahrens 14 K 390/11. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 08.02.2011 wurden für das Jahr 2011 Abfallentsorgungsgebühren für das bezeichnete Grundstück in Höhe von 90,12 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid ist adressiert an den Kläger und enthält den Hinweis "Für Firma E. Q. GmbH z. H. Herrn E1. T.- " und die Lagebezeichnung " H. Weg 0". Unter dem 22.02.2011 erging in gleicher Form ein weiterer Abgabenbescheid, mit dem die Gebühr auf 7,51 EUR reduziert wurde. Der Bescheid enthielt den Hinweis "Abrechnung Abfalltonne (Behälter mit Datum vom 07.02.2011 gesperrt)". Bereits am 18.02.2011 hat der Kläger gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 08.02.2011 im eigenen Namen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die E. Q. GmbH lediglich vorübergehend Mieter der Geschäftsräume gewesen sei. Die Nutzung der Räumlichkeiten sei schon vor der Insolvenzeröffnung wieder aufgegeben worden. Der Bescheid sei daher an den falschen Adressaten gerichtet worden und mangels tatsächlicher Nutzung sei auch keine Masseschuld entstanden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 08.02.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die fragliche Restmülltonne sei nie abgemeldet worden; vielmehr sei sie nach wie vor in Anspruch genommen und zur Leerung bereit gestellt worden. Die Leerung sei erst im Februar 2011 eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte auch ohne den Kläger verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung gem. § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis für die ausweislich der Klageschrift bewusst und gewollt im eigenen Namen erhobene Anfechtungsklage. Aus der sogenannten Adressatentheorie kann der Kläger eine Klagebefugnis nicht herleiten, weil er nicht derjenige ist, der zur Zahlung der streitigen Abfallgebühren herangezogen wurde. Er ist nicht Inhaltsadressat, sondern lediglich Bekanntgabeadressat des angefochtenen Abgabenbescheides. Vgl. zur notwendigen Unterscheidung zwischen Bekanntgabe- und Inhaltsadres- saten nur etwa U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdn. 19. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer in diesem Sinne "Inhaltsadressat" ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben. Hierzu bedarf es aber nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Vielmehr ist diesem Bestimmtheitserfordernis bereits dann genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann. vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.06.1991 - 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, S. 458 ff; VG Köln, Urteil vom 15.09.2009 - 14 K 214/09 - bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2011 - 9 A 2457/09 -. Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand des Klägers als Insolvenzverwalter und Rechtsanwalt gekennzeichnet ist Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2005 - 9 A 1149/03 -; Urteil der Kammer vom 24.07.2007 - 14 K 3877/05 - bestätigt durch das OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2008 - 9 A 2693/07 - jeweils zitiert nach Juris. Danach ist hier eine Auslegung dahingehend geboten, dass sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach an die E. Q. GmbH richtet. Dies ergibt sich schon aus dem Bescheid selbst. Wenn in diesem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er "Für E. Q. GmbH" ergangen ist, können bei objektiver Betrachtung schon allein deshalb keine Zweifel daran aufkommen, dass jedenfalls nicht der Kläger selbst in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden sollte. Vielmehr war er lediglich Bekanntgabeadressat für den Abgabenbescheid. Er hätte die Klage daher im Namen der Schuldnerin erheben müssen. Darüber hinaus ist die Klage auch deshalb (ganz überwiegend) unzulässig, weil für sie in Höhe von 82,61 EUR kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid nach Klageerhebung auf nur noch 7,51 EUR reduziert. Obwohl auch in der Klageerwiderung auf den 2. Bescheid hingewiesen worden ist, hat der Kläger die gebotene prozessuale Erklärung nicht abgegeben. Ungeachtet dessen hätte die Klage voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die Beklagte hat den Nachweis erbracht, dass die von der E. Q. GmbH beantragte Restmülltonne bis einschließlich Januar 2011 regelmäßig entleert worden ist. Damit liegt eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" vor, die zur Entrichtung von Benutzungsgebühren führt. Zumindest ursprünglich war die GmbH (neben dem Eigentümer der Liegenschaft) auch nach § 6 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt F. (Gebührensatzung) als Abfallerzeuger/Abfallbesitzer eines gewerblich genutzten Grundstücks gebührenpflichtig. Diese einmal entstandene Gebührenpflicht hätten die E. Q. GmbH bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Kläger im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. § 2 Abs. 3 und 4 Gebührensatzung) durch Mitteilung der Beendigung der Geschäftstätigkeit und Abmeldung der Restmülltonne beenden müssen. Dieser Verpflichtung sind sie nicht nachgekommen, so dass die Gebührenpflicht bis zur Einstellung der Leerung durch die Beklagte fortbestanden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.