Beschluss
10 A 1666/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0812.10A1666.05.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2005 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2005 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen unter dem 16. November 2000 erteilten Baugenehmigung zu Recht abgewiesen. Die für die Errichtung einer Reithalle zur Pensionspferdehaltung mit 22 Boxen erteilte Genehmigung verletzt den Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten. Der am 22. Juli 1975 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 285 der Stadt C. setzt sowohl für das Grundstück des Beigeladenen als auch für das des Klägers "Fläche für die Landwirtschaft" fest. Mit dieser - nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG bzw. jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB möglichen - Ausweisung ist eine bodenrechtlich verbindliche Festlegung erfolgt, die zur Folge hat, dass die Art der Nutzung abschließend geregelt ist und andere als mit der Festsetzung verbundene Nutzungen unzulässig sind. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand 1. Februar 2008, § 9 Rn. 149 m. w. N. Das Vorhaben des Beigeladenen entspricht - wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bereits mit Beschluss vom 02.03.2001 im Verfahren 5 L 2623/00 zutreffend dargelegt hat - dieser Festsetzung, während das Grundstück des Klägers reiner Wohnnutzung dient und mit dieser im Widerspruch zu der Festsetzung stehenden, aber bereits im Jahr 1953 genehmigten Nutzung lediglich Bestandschutz genießt. Die Voraussetzungen für einen - von dem Kläger erstinstanzlich geltend gemachten - Gebietsgewährleistungsanspruch liegen daher erkennbar nicht vor. Vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 10 B 414/01 -. Auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans muss die Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks die mit einer plangemäßen Nutzung verbundenen typischen Beeinträchtigungen in erhöhtem Maß hinnehmen. Dem entsprechend ist auch der Schutz eingeschränkt, den das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herzuleitende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier gewährt. Die Zumutbarkeitsschwelle für nach der Eigenart des Baugebiets typische Belästigungen und Störungen ist situationsbedingt hoch anzusetzen, sie wird erst überschritten, wenn die Immissionen mit einer Wohnnutzung nicht mehr vereinbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 10 B 414/01 - und Beschluss vom 21. September 2001 - 10 B 1224/01 -. Dies folgt daraus, dass bauplanerisch für die Landwirtschaft festgesetzte Flächen ebenso wie der Außenbereich als Standorte für stark emitierende Betriebe vorgesehen sind. In diesen Gebieten muss wie im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch die Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 -, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 10 B 435/02 -, BRS 66 Nr. 182; Beschluss vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -, Agrar- und Umweltrecht 2003, 279. Ausgehend von diesem Ansatz hat der Senat auch unter Berücksichtung der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht schaffe das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme faktisch ab, verkennt er, dass der Umfang des Schutzanspruches gebietsabhängig ist und zudem - wie dargestellt - die planungsrechtlich unzulässige, aber bestandsgeschützte Wohnnutzung Belästigungen und Störungen von der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung hinnehmen muss. Der Kläger hat vor Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen die Vorteile einer weitgehend störungsfreien Außenbereichswohnlage genossen. Im Vergleich dazu hat sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Wohnqualität durch das nahe Heranrücken der Reithalle mit Ställen und Paddocks nicht unerheblich verschlechtert. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass ihm die nunmehr vorhandenen Beeinträchtigungen nicht zuzumuten sind. Hinsichtlich der Lärmimmissionen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juni 2001 im Verfahren 10 B 414/01 dargelegt, dass angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen ist, die angesichts der Gebietsausweisung unzumutbar sind. Dem ist der Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr mit neuem Vorbringen entgegen getreten. Soweit der Kläger bezüglich der Bewertung der Geruchsimmissionen beanstandet hat, dass das Verwaltungsgericht die von ihm vorgelegten gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. T. nicht verwertet habe, geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Gutachten und seine Ergänzungen zumindest Unschlüssigkeiten und Mängel im Berechnungsverfahren aufweisen und zudem bereits deshalb keine tragfähige Grundlage bieten, weil der dem Gutachten zugrunde gelegte Entwurf der VDI- Richtlinie 3474 zwischenzeitlich zurückgezogen worden ist. Zwar können Richtlinien des VDI - auch deren Entwürfe - grundsätzlich als brauchbarer Anhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchseinwirkungen herangezogen werden. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, BRS 60 Nr. 179 für die die Schweinehaltung betreffende VDI-Richtlinie 3471; zur Eignung des Entwurfs der VDI- Richtlinie 3473 "Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder" (Ausgabe 1994) als Anhalt für die Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen der Rinderhaltung vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 1996 - 7 B 846/96 - m.w.N.. Das gilt jedoch nicht für den Entwurf einer Richtlinie, der - wie hier - auf Grund erheblicher fachlicher Bedenken in dem Sinne "zurückgezogen" worden ist, dass er grundlegend überarbeitet und sodann als neuer Entwurf veröffentlicht werden soll. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2003 - 7 B 1505/03 -, juris. Hinsichtlich der von dem Kläger weiter angesprochenen Beurteilung des Vorhabens nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass in der dargestellten bauplanungsrechtlichen Situation die Zumutbarkeitsschwelle nicht bei einer Wahrnehmungshäufigkeit von 15 % oder 20 % der Jahresstunden liegt. Selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermag eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65 Nr. 87; Beschluss vom 19. Dezem- ber 2002 a.a.O.. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag weiter behauptet, dass ihm durch das genehmigte Vorhaben konkrete Gesundheitsgefahren drohen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aus den von dem Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass konkrete Untersuchungen bezüglich möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Stallluft-Komponenten (insbesondere Stäube, Mikroorganismen, Endotoxine) bislang nur bezüglich der Auswirkungen von Massentierhaltungen im Bereich der Geflügel- und Schweinemast auf die Umgebung und hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von in den Tierhaltungsbetrieben tätigen Personen durchgeführt wurden. Entsprechendes ergibt sich auch bei einer Auswertung allgemein zugänglicher Quellen. Vgl. z.B. Darstellung der Problematik in der Internetdokumentation des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW unter "Bioaerosole", "Wirkungen von Bioaerosolen" und "Gesundheitliche Wirkungen von Stall-Luft- Komponenten aus Tierhaltungsbetrieben"; s.a. Barbara Köller u.a., "Bioaerosole aus Tierhaltungen - aktuelle Untersuchungen in NRW", Gefahrstoff - Reinhaltung der Luft 9/2005, S. 374 ff.; Michael Hoopmann u.a., "Gesundheitliche Bewertung von Bioaerosolen aus der Intensivtierhaltung in Niedersachsen", Umweltmedizinischer Informationsdienst 4/2005 , S. 3 ff.; Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2006 auf eine Kleine Anfrage zu geplanten Schweinemastgroßanlagen in Deutschland, BT-Drucksache 16/3759, Antwort zu Frage 12 und 13. Danach kann davon ausgegangen werden, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen der Exposition mit Stallluft und bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht. Inwieweit die bei der Untersuchung von Massentierhaltungen gewonnenen Erkenntnisse auf Beeinträchtigungen durch Tierhaltungen traditionellen Umfangs, zu denen auch die Haltung von 22 Pferden im Betrieb des Beigeladenen noch zu rechnen ist, übertragen werden können, ist bislang noch nicht näher erforscht und wird auch aus den von dem Kläger vorgelegten Stellungnahmen nicht deutlich. Bei der Übertragung der Erkenntnisse auf kleinere Tierhaltungen ist zu berücksichtigen, dass durch die Freisetzung von Stallluft-Komponenten zunächst nur eine allgemeine Gefährdung verursacht wird, die in landwirtschaftlich geprägten Gebieten typischerweise besteht, vergleichbar mit einer Gefährdung, wie sie zum Beispiel im Umkreis von Industrieanlagen hinsichtlich bestimmter Schadstoffe oder in Innenstadtlagen bezüglich der Abgase von Kraftfahrzeugen oder Heizungsanlagen vorhanden ist. Wissenschaftliche Untersuchungen darüber, wann diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche Tierhaltung im traditionellen Umfang. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Diese stellen ebenfalls lediglich den Ursachenzusammenhang zwischen der Exposition mit Stallluft und gesundheitlichen Beeinträchtigungen für empfängliche Personen dar, ohne aber konkrete und wissenschaftlich belastbare Aussagen dazu zu treffen, unter welchen Voraussetzungen eine konkrete Gefährdung mit dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit vorhanden ist. Der Senat geht daher mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Grundstück des Klägers nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch unter Berücksichtung der von dem Kläger vorgelegten Stellungnahmen durch das Vorhaben des Beigeladenen keinen Immissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine, gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen können. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. 3. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel einer zu Unrecht abgelehnten Beweisaufnahme (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Ausgehend von der für die Annahme eines Verfahrensmangels maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu 2. und 4. als unsubstantiiert abgelehnt hat. Denn die von dem Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, dass wegen der (über)großen Nähe der genehmigten Reithalle mit Ställen und Paddocks das Wohnhaus des Kläger und die dahinter gelegene Terrasse mit solchen Mengen von Stallluft-Komponenten (...) belastet werden, dass nach 5 bis 10 Jahren (Beweisantrag zu 4.: in einem Zeitraum von 5 bis 10 Jahren mit Sicherheit) bei den Bewohnern Erkrankungen insbesondere der Atemwege und Lungen (...) auftreten werden, beruht überwiegend auf Vermutungen. Durch die Beweiserhebung sollen die anspruchsbegründenden Tatsachen erst ermittelt und nicht nur bewiesen werden. Zunächst bedürfen die Beweisanträge der Auslegung. Denn die zum Beweis gestellte Tatsache - sicherer Eintritt von Erkrankungen im Zeitraum zwischen 2010 und 2015 - ist eines Beweises nicht zugänglich, da sie in der Zukunft liegt. Statt dessen dürfte mit den Beweisanträgen die Tatsache zum Beweis gestellt worden sein, dass sich auf Grund der Nähe von Pferdestall und Wohngrundstück für den Kläger und seine Familie schon jetzt das Erkrankungsrisiko so stark erhöht hat, dass eine entsprechende Prognose - mit Sicherheit zu erwartende Realisierung dieses Risikos binnen 10 Jahren - begründet ist. Auch in dieser Auslegung fehlt den Beweisanträgen jedoch die erforderliche Substantiierung in mehrfacher Hinsicht. Die Beweisbehauptung umfasst im Kern vier Tatsachenbehauptungen: Behauptet wird zunächst, dass die bauliche Anlage des Beigeladenen zu einer Konzentration bestimmter Schadstoffe - Aerosole, Stäube usw. - auf dem Grundstück des Klägers führt. Weiter wird behauptet, dass es sich um krankheitsauslösende Schadstoffe handelt, dass also eine Kausalität zwischen den emittierten Stoffen und den vom Kläger benannten Erkrankungen besteht. Schließlich liegt den Beweisanträgen die Behauptung zu Grunde, dass der Ausbruch der prognostizierten Krankheiten nach spätestens 10 Jahren geschehen wird und dass dies nicht nur wahrscheinlich, sondern sicher ist. Die vom Kläger zur Begründung dieser Kette von Behauptungen herangezogenen sachverständigen Äußerungen reichen indes zur Substantiierung nicht ansatzweise aus. Unklar bleibt bereits, welche Konzentration von Schadstoffen als krankheitsauslösend angesehen wird, da der - vom Gericht als richtig unterstellte - Wert von mehr als 20 % der Jahresstunden lediglich eine zeitliche Häufung von Geruchsereignissen benennt, nicht aber eine qualitative Konzentration - also einen Verdünnungsgrad - bezeichnet. Für die weiter behauptete Kausalität zwischen Schadstoffen aus Stallluft und Atemwegserkrankungen mögen zwar Erfahrungen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer derartigen Kausalität sprechen, doch zielen die Beweisanträge hier ebenfalls eher auf die Ermittlung von Tatsachen als auf ihre beweiskräftige Feststellung. Dasselbe gilt erst recht für die Annahme, dass es zu derartigen Erkrankungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit Sicherheit kommen wird. Die in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen des Architekten Prof. Dr. T. und des Fachtierarztes Prof. Dr. I. reichen hierfür - es geht um komplexe humanmedizinische Wirkungszusammenhänge - offenkundig nicht aus. Dasselbe gilt für die Bescheinigung des Gesundheitsamtes vom 4. Juni 2002, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, neben allergischen Reaktionen könnten auch pulmonologische Folgeschäden auftreten, während die Bedeutung der aerogenen Endotoxine noch nicht abschließend bewertet werden könne. Schließlich setzt sich keine der vorgelegten Stellungnahmen hinreichend mit dem nahe liegenden Einwand auseinander, warum es angesichts der Vielzahl gleichartiger - kleiner - landwirtschaftlicher Betriebe nicht deutlich mehr Krankheitsbilder bei den Eigentümern oder Nutzern bzw. Nachbarn der Betriebe gibt als dies - nach der Beweisbehauptung: mit Sicherheit - zu erwarten wäre. Im Kern liefe die beantragte Beweiserhebung darauf hinaus, nicht nur die konkrete Belastung des Grundstücks mit von dem Vorhaben emitierten Stallluft-Komponenten zu ermitteln und zu bewerten, sondern zuvor ein wissenschaftliches Verfahren zu erarbeiten, das eine aussagekräftige Beurteilung erst ermöglichen würde. Da anerkannte und verallgemeinerungsfähige Bewertungsmaßstäbe für diese Thematik nicht bestehen, fordert der Kläger mit dem Beweisantrag faktisch eine wissenschaftliche Erforschung der Problematik und die Erarbeitung von Kriterien, die eine Verifizierung seiner unter Beweis gestellten Behauptung erst ermöglichen. Dies kann nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Beweiserhebung gemacht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).