Beschluss
7 B 846/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abwehranspruch eines im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs gegen nahe Wohnbebauung setzt voraus, dass durch die Genehmigung konkrete Beschränkungen oder unzumutbare Immissionen zu befürchten sind.
• Die Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gewichtet dessen Belange vorrangig gegenüber nicht privilegierten Wohnnutzungen bei der Abwägung.
• Bei Vorbelastung und Lage an der Grenze zum Außenbereich ist die Schutzwürdigkeit eines Baugrundstücks reduziert; dadurch sind höhere Immissionen hinzunehmen.
• Geruchsimmissionen sind nach Immissionsschutzrechtlich nur dann erheblich i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG, wenn die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Grundstücks und die Häufigkeit und Intensität der Geruchsstunden dies ergeben; Richtwerte der GIRL und VDI können als Anhalt dienen.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen genehmigte Wohnbebauung bei fehlender erheblicher Geruchsbelastung • Ein Abwehranspruch eines im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs gegen nahe Wohnbebauung setzt voraus, dass durch die Genehmigung konkrete Beschränkungen oder unzumutbare Immissionen zu befürchten sind. • Die Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gewichtet dessen Belange vorrangig gegenüber nicht privilegierten Wohnnutzungen bei der Abwägung. • Bei Vorbelastung und Lage an der Grenze zum Außenbereich ist die Schutzwürdigkeit eines Baugrundstücks reduziert; dadurch sind höhere Immissionen hinzunehmen. • Geruchsimmissionen sind nach Immissionsschutzrechtlich nur dann erheblich i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG, wenn die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Grundstücks und die Häufigkeit und Intensität der Geruchsstunden dies ergeben; Richtwerte der GIRL und VDI können als Anhalt dienen. Der Antragsteller betreibt im Außenbereich einen privilegierten Rinderbetrieb. Die Beigeladene erhielt für ein Grundstück in der Nähe eine Baugenehmigung vom 16.10.1995 zum Neubau eines Zweifamilienhauses. Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung anzuordnen und die Bauarbeiten zu untersagen. Er machte geltend, durch die Wohnnutzung würden erhöhte Immissionsschutzanforderungen entstehen und sein Betrieb in Entwicklung und Betrieb eingeschränkt. Die Vorinstanz gab dem Antrag teilweise statt, woraufhin Antragsgegner und Beigeladene Beschwerde führten. Gutachterliche Geruchsimmissionsprognosen sowie Richtwerte (VDI-Entwurf, GIRL) wurden zur Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen. • Rechtliche Ausgangslage: Ein privilegierter Außenbereichsbetrieb hat nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB bereits einen erhöhten Schutz und kann Abwehransprüche gegen nahe Vorhaben nur geltend machen, wenn konkrete Einschränkungen oder unzumutbare Immissionen drohen. • Gebot der Rücksichtnahme: Nach § 35 Abs.2 BauGB besteht zwar ein Rücksichtnahmegebot, dieses führt jedoch nur dann zu Abwehrrechten, wenn bei Genehmigung des Vorhabens mit Beschränkungen des Betriebs oder mit erheblichen Immissionen zu rechnen ist. • Schutzwürdigkeit und Vorbelastung: Das Grundstück der Beigeladenen liegt an der Grenze zum Außenbereich und ist vorbelastet. Solche Lage und Bekanntheit des landwirtschaftlichen Betriebs vermindern die Schutzwürdigkeit des Wohnstandorts und erhöhen die Zumutbarkeit landwirtschaftstypischer Emissionen. • Immissionsrechtliche Prüfung: Zur Beurteilung erheblicher Belästigungen ist auf die konkrete Schutzwürdigkeit und auf Häufigkeit und Intensität der Geruchsimmissionen abzustellen; Richtwerte der GIRL und der VDI-Richtlinie 3473/Entwurf bieten Anhaltswerte. • Anwendung auf den Fall: Die geruchsrelevanten Großvieheinheiten des Antragstellers liegen unter 15 (ca. 11,471). Nach der VDI-Einschätzung und der eingeholten Prognose sind am Grundstück der Beigeladenen nur relative Häufigkeiten der Geruchsstunden unter 15% zu erwarten, damit keine erhebliche Belästigung i.S.v. § 3 Abs.1 BImSchG. • Interessenabwägung und Entwicklungsperspektive: Der Antragsteller ist nicht in realistischen Entwicklungsabsichten beeinträchtigt; Erweiterungsabsichten über 15 Großvieheinheiten müssten in der Betriebsplanung berücksichtigt werden und sind nicht durch das konkrete Bauvorhaben der Beigeladenen veranlasst. • Ergebnis der Abwägung: Aufgrund der Privilegierung, der verminderten Schutzwürdigkeit der Beigeladenen, der Vorbelastung und der prognostizierten geringen Geruchsbelastung überwiegen die Belange der genehmigten Wohnbebauung nicht gegenüber den Interessen des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und die Beigeladene an der Ausführung des Neubaus zu hindern, wird abgelehnt. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind erfolgreich; der angefochtene Beschluss wird insoweit geändert. Es fehlt an konkreten, erheblichen Immissionen oder realistischen Entwicklungsbeschränkungen, die einen Unterlassungsanspruch des privilegierten Betriebs gegenüber der genehmigten Wohnnutzung begründen würden. Die Gutachten und einschlägigen Richtwerte zeigen, dass die zu erwartende Geruchsbelastung auf dem Grundstück der Beigeladenen unterhalb der Schwelle liegt, welche nach Immissionsschutzrecht und bauplanungsrechtlicher Abwägung eine erhebliche Belästigung begründen würde. Daher überwiegen die Belange der Genehmigung und es besteht kein Recht auf Unterbindung der Bautätigkeit.