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Beschluss

18 B 602/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0730.18B602.08.00
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Leitsätze

1. § 104a Abs. 1 AufenthG scheidet grundsätzlich als Anspruchsgrundlage aus, wenn der Ausländer zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (hier nach § 25 Abs. 5 AufenthG) besaß.

2. Nach Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis kann der von ihr umfasste Zeitraum nicht als geduldet im Sinne des § 104a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 104a Abs. 1 AufenthG scheidet grundsätzlich als Anspruchsgrundlage aus, wenn der Ausländer zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (hier nach § 25 Abs. 5 AufenthG) besaß. 2. Nach Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis kann der von ihr umfasste Zeitraum nicht als geduldet im Sinne des § 104a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, die sich sinngemäß nur noch gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung richtet, hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Soweit sich die Antragsteller auf Ansprüche nach § 25 Abs. 5 AufenthG berufen und geltend machen, der Antragsgegner habe das ihm wegen des nicht gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, sind die dargelegten Gründe, die sich allein auf die eine Erwerbsausübung hindernden Umstände beziehen, nicht geeignet, die hierauf bezogenen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zu entkräften. Insoweit sei aber ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Senatsrechtsprechung - vgl. Senatsbeschlüsse 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 -, AuAS 2007, 87, und vom 27. Dezember 2007 – 18 E 772/07 - die mit der Sicherung des Lebensunterhalts angesprochene Problematik sich bereits unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Integration im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen und mit der Beschwerde nicht aufgegriffenen Frage danach stellt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG gegeben sind, und dass das hierbei im Rahmen der regelmäßig nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung gefundene Ergebnis maßgeblichen Einfluss auf die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hat. Insofern wird allerdings – dies sei vorsorglich angemerkt – bezogen auf die Frage nach der wirtschaftlichen Integration auch zu berücksichtigen sein, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners die Antragsteller während ihres nahezu 18-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik durchgängig auf öffentliche Mittel zu Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen waren, sie keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, trotzdem sie in den letzten acht Jahren im Besitz von Arbeitsberechtigungen waren. Soweit sich die Antragsteller auf Ansprüche nach § 104a Abs. 1 AufenthG berufen, haben sie die Ergebnisrichtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben sei, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Antragsteller erfüllen nämlich die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon deshalb nicht, weil sie zuletzt keine Duldung, sondern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG besaßen. Nach § 104a Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich unter anderem am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Begünstigt werden mithin nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur ausreisepflichtige Ausländer, deren letzter Rechtsstatus eine Duldung bildete, oder die zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllten. Vgl. Funke-Kaiser in: GK-AuslR, Stand Januar 2008, § 104a AufenthG Rn. 8. Darauf gerichtet war auch die gesetzgeberische Absicht. Diese zielt ausweislich der Gesetzesbegründung vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 201 f. - darauf, dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und integrierten Ausländern nach einer dauerhaften Perspektive Rechnung zu tragen. Zugleich sollte dem Umstand entsprochen werden, dass zahlreiche dieser Ausländer aller Voraussicht nach in nächster Zeit nicht abgeschoben werden konnten. Davon ausgehend dient § 104a Abs. 1 AufenthG dazu, unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern, die sonst weiterhin zu dulden wären, eine Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln. Dies bedeutet anders gewendet, dass es aus gesetzessystematischen Gründen unzulässig ist, § 104a Abs. 1 AufenthG auf Ausländer anzuwenden, denen bereits aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. So auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2008, § 104a AufenthG Rn. 4, mit weiteren Nachweisen. Es ist nichts dafür ersichtlich, solchen Ausländern zur Integration eine "zweite Chance" zu gewähren. Vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 20. November 2007 – 8 ME 108/07 -, AuAS 2008, 14. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beurteilt sich dann nach den allgemeinen Vorschriften des AufenthG (§ 8 Abs. 1 AufenthG), - vgl. erneut Hailbronner, a.a.O. - wobei im Falle des hier in Rede stehenden Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Spezialregelungen in § 26 Abs. 1 und 2 AufenthG zu beachten sind. Dabei ermöglicht es der weit gefasste § 25 Abs. 5 AufenthG ohne Weiteres, alle Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten, - vgl. erneut Senatsbeschlüsse 8. Dezember 2006 18 A 2644/06 -, a.a.O., und vom 27. Dezember 2007 - 18 E 772/07 - so dass in diesen Fällen letztlich auch kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 104a Abs. 1 AufenthG verbleibt. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass auf die in § 104a Abs. 1 AufenthG bestimmten Mindestaufenthaltszeiten auch Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sowie hier nur in Betracht kommende – Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen anrechenbar sind. Wie das Tatbestandsmerkmal des "geduldeten Ausländers" zeigt, dient die (weitere) Regelung über die Anrechnung rechtmäßiger Zeiten eines Voraufenthalts ausschließlich dazu, bei Personen mit gegenwärtig ungesichertem Aufenthalt zu Vermeidung von Härtefällen auch Zeiten anrechnen zu können, in denen ihnen vorübergehend ein Aufenthaltsrecht zugestanden hat. Es wirkt sich schließlich nicht zu Gunsten der Antragsteller aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die ihnen zuletzt am 2. Februar 2007 bis zum 1. Februar 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen worden sind. Der von der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis umfasste Zeitraum kann nicht etwa als geduldeter Zeitraum im Sinne des § 104a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Die Duldung bedurfte und bedarf der Erteilung und nach ihrem Erlöschen gegebenenfalls der Erneuerung durch die Ausländerbehörde (§§ 55, 56 Abs. 2, 56a AuslG, § 60a Abs. 2, 4 und 5 AufenthG). Die Fiktion einer Duldung für die Zeit, in der ein Ausländer eine später zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ist dem Ausländerrecht fremd. So bereits Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2007 18 B 1676/07 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.