Beschluss
18 B 1676/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG setzt voraus, dass sich der Betroffene am Stichtag geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat.
• Die Zeitspanne, in der eine später zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis bestand, kann nicht als Duldung fingiert werden; Duldung setzt eine gesonderte Erteilung durch die Ausländerbehörde voraus.
• Familiäre Bindungen zu im Ausland lebenden Kindern begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Duldung; es ist im Einzelfall darzulegen, warum ein Verbleib der Familie im Ausland unzumutbar wäre.
• Fehlende gesicherte wirtschaftliche Existenz kann ein erhebliches öffentliches Interesse begründen, das einem Duldungsanspruch entgegensteht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Abschiebungsandrohung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG setzt voraus, dass sich der Betroffene am Stichtag geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. • Die Zeitspanne, in der eine später zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis bestand, kann nicht als Duldung fingiert werden; Duldung setzt eine gesonderte Erteilung durch die Ausländerbehörde voraus. • Familiäre Bindungen zu im Ausland lebenden Kindern begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Duldung; es ist im Einzelfall darzulegen, warum ein Verbleib der Familie im Ausland unzumutbar wäre. • Fehlende gesicherte wirtschaftliche Existenz kann ein erhebliches öffentliches Interesse begründen, das einem Duldungsanspruch entgegensteht. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz. Er beruft sich zunächst auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Die dem Antragsteller zuvor befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde im Mai 2006 zurückgenommen und später bestandskräftig. Der Antragsteller ist Vater zweier in Serbien lebender Kinder und übt mit der Kindesmutter gemeinsames Sorgerecht aus. Er rügt, die Zeit der früheren Aufenthaltserlaubnis sei als geduldeter Zeitraum zu berücksichtigen, und macht familiäre Bindungen geltend. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Senat prüfte nach § 146 Abs. 4 VwGO die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe lediglich aufrechtserhaltend. • Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergab keine Durchbrechung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Ein Anspruch nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht nicht, weil der Antragsteller am Stichtag (01.07.2007) nicht geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet war; die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis war zurückgenommen und nicht humanitär begründet. • Die Vorstellung, eine zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis könne rückwirkend als Duldung berücksichtigt werden, widerspricht dem geltenden Ausländerrecht; Duldung bedarf einer gesonderten Erteilung (§§ 55, 56 AuslG; § 60a AufenthG). • Familienrechtliche Schutzwirkungen des Art. 6 GG greifen hier nicht zugunsten des Antragstellers ein, weil die Kinder und die Kindesmutter keine deutschen Staatsangehörigen sind und nicht dargelegt wurde, warum ein Familienleben in Serbien unzumutbar wäre; daher fehlen die notwendigen individuellen Darlegungen zur Unzumutbarkeit des Auslandsaufenthalts. • Das Fehlen einer nachhaltig gesicherten wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers begründet ein erhebliches öffentliches Interesse gegen die Erteilung einer Duldung; die Gesetzeswertung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist auch bei Duldungsfragen zu beachten. • Ein möglicher Verfahrens- oder Straftermin begründet keinen generellen Duldungsanspruch; gegebenenfalls kann eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. • Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgten nach §§ 154 Abs. 2 VwGO und den einschlägigen GKG-Vorschriften. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG, da er am maßgeblichen Stichtag nicht geduldet oder aufgrund humanitärer Gründe im Bundesgebiet war und die frühere Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen wurde. Eine fingierte Duldung für die Zeit einer späteren Rücknahme ist nicht anerkennbar; Duldung setzt eine erneute oder fortbestehende Erteilung durch die Ausländerbehörde voraus. Familienrechtliche Schutzwirkungen rechtfertigen hier keine Duldung, weil die erforderlichen Darlegungen zur Unzumutbarkeit eines Aufenthalts der Familie in Serbien fehlen und zusätzlich das fehlende gesicherte Einkommen ein öffentliches Interesse gegen eine Duldung begründet. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 1.250 EUR festgesetzt.