Beschluss
14 B 492/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.14B492.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 300,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. Februar 2008 in dem zugehörigen Klageverfahren 4 K 781/07 Bezug genommen. In diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Steuerbescheide fänden ihre wirksame Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung vom 22. Februar 2006 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 6. Juni 2007. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung betrage die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte 5 v.H. des Spieleraufwandes, der als die Summe der von den Spielern aufgewendeten Beträge bestimmt werde. Nach § 9a der Satzung gelte als Spieleraufwand das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses, wenn für Geldspielgeräte der Spieleraufwand nicht erklärt werde. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vergnügungssteuer für die Geldspielgeräte sei nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern und stehe auch in Einklang mit EU-Recht. Die Vergnügungssteuer sei auf den Spieler abwälzbar. Die von der Antragstellerin behauptete erdrosselnde Wirkung sei auch für das eigene Unternehmen nicht substanziiert dargelegt. Erhöhte Kosten für die Anschaffung und den Betrieb der Apparate könnten nicht auf die Vergnügungssteuer zurückgeführt werden. Die Satzung sei nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der sachgerechten Abwägung nichtig. Der einheitliche Steuersatz auf Spielautomaten in und außerhalb von Spielhallen verstoße nicht gegen ein Differenzierungsgebot. Auch das in der Satzung eingeräumte eingeschränkte Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden sei nicht zu beanstanden. Die Verwendung des 3,5-fachen des Einspielergebisses als alternative Bemessungsgrundlage könne nur dann zu generell ungünstigeren Ergebnissen für Aufsteller führen, wenn die durchschnittliche Gewinnwahrscheinlichkeit an den Automaten unter 71,43 % liege. Der Antragsgegner habe diesem Multiplikator die Annahme einer durchschnittlichen Auszahlungsquote von 70 % zugrunde gelegt, die sich aus den ihm vorliegenden Druckprotokollen B. Aufsteller ergeben habe. Anhaltpunkte dafür, dass diese Annahme unzutreffend wäre, seien nicht ersichtlich. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die angefochtene Veranlagung finde keine wirksame Grundlage in der Vergnügungssteuersatzung vom 22. Februar 2006 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 6. Juni 2007. Sowohl die Bemessungsgrundlage nach dem Spieleraufwand als auch der Ersatzmaßstab des Dreieinhalbfachen des Einspielergebnisses sei mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend zu der Auffassung gelangt, der ihm zustehende Kontrollumfang sei auf eine Ergebniskontrolle beschränkt. Die Berechnung der Steuer nach dem Einspielergebnis führe zu wesentlich anderen Ergebnissen als bei der Ermittlung des Spieleraufwandes. Das Verwaltungsgericht sei rechnerisch zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung des Dreieinhalbfachen des Einspielergebnisses als alternative Bemessungsgrundlage nur dann zu ungünstigeren Ergebnissen für den Aufsteller führe, wenn die Auszahlungsquote unter 71,43 % liege. Die durchschnittliche Auszahlungsquote bei den von ihr - der Antragstellerin - aufgestellten Geräten habe 45,186 % betragen. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der zugrunde gelegte Multiplikator von 3,5 zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führe. Die von dem Verwaltungsgericht gebilligte Berechnung gelte zudem ausschließlich für Geldspielgeräte mit einem Standard ab 2006. Der Ersatzmaßstab sei offensichtlich willkürlich festgesetzt worden und weder mit Artikel 3 Abs. 1 GG noch mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar. Für sie - die Antragstellerin - sei die Steuerlast um durchschnittlich 77,08 % pro Gerät und Kalendermonat gestiegen. Die erdrosselnde Wirkung sei nicht ausreichend vom Normsetzungsorgan gewürdigt worden. Bei einem Steuersatz von 17,5 % des sogenannten "Saldo 2" für in Gaststätten aufgestellte Geräte sei der Rat zu einer sorgfältigen Abwägung verpflichtet gewesen. Ferner verweist die Antragstellerin auf ihre Ausführungen in ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie auf ihre Begründung zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 2007 - II B 51/06 - zum Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz hingewiesen. Die hier in Rede stehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt B1. enthält hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Steuer, auch was eine alternative Berechnung nach dem Mehrfachen des Einspielergebnisses betrifft, eine vergleichbare Regelung. Der Bundesfinanzhof hat in der genannten Entscheidung das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz im Grundsatz als verfassungsgemäß und mit Europarecht vereinbar angesehen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens vermag der Senat zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen. Der Einwand der Antragstellerin, ihre durchschnittliche Auszahlungsquote habe lediglich 45,186 % betragen, so dass die hier angewandte alternative Bemessungsgrundlage zu einer deutlich höheren Besteuerung führe als eine Besteuerung des Spielaufwandes, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die in der Satzung vorgesehene alternative Bemessungsgrundlage des 3,5-fachen des Einspielergebnisses gewürdigt. Es hat hierbei auf Ermittlungen des Antragsgegners verwiesen, wonach sich eine durchschnittliche Auszahlungsquote von rund 70 % ergeben habe. Es hat ferner angeführt, dass aufgrund der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Spielverordnung betriebene Altgeräte üblicherweise mit einer höheren Auszahlungsquote betrieben wurden als die nach der Spielverordnung geforderte Mindestauszahlquote von 60 %. Gegen diese Feststellungen hat die Antragstellerin keine substanziierten Einwendungen erhoben. Wenn die in ihrem Betrieb aufgestellten Geräte lediglich eine Auszahlungsquote von rund 45 % hatten, ergibt sich daraus kein Anhalt dafür, die alternative Bemessungsgrundlage in der Satzung könne fehlerhaft gewählt sein. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei Altgeräten eine höhere Auszahlquote als 60 % üblich war, greift auch ihr Einwand, die alternative Bemessungsgrundlage könne bei Altgeräten nicht angewandt werden, nicht durch. Die weitere Rüge, der festgelegte Steuersatz von 5 % sowie die Bemessungsgrundlage des Ersatzmaßstabes sei offensichtlich willkürlich festgesetzt und deshalb verfassungswidrig, rechtfertigt es ebenfalls nicht, der Beschwerde zu entsprechen. Das Vorbringen, dass für sie - die Antragstellerin - der festgelegte Steuersatz zu einer Erhöhung der durchschnittlichen Steuerlast um 77,08 % führe, besagt nicht, dass die Steuer erdrosselnde Wirkung entfaltet. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Automatenaufsteller liegt vor, wenn die Steuerbelastung es unmöglich macht, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Etwaige wirtschaftliche Probleme im Betrieb der Antragstellerin sind für sich gesehen nicht geeignet, eine solche Annahme hier zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen hierzu auch gewürdigt, dass nicht die Steuer, sondern veränderte Vertragsbedingungen der Hersteller der neuen Apparate die Kosten erhöht haben. Gegen die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung des Verwaltungsgericht, dass die behaupteten Schwierigkeiten nicht Folge der Heranziehung zur Zahlung von Vergnügungssteuer, sondern Auswirkungen marktwirtschaftlicher Mechanismen seien, werden substanziierte Einwendungen nicht erhoben. Auch der weitere Einwand, bei der Größenordnung des Steuersatzes für in Gaststätten aufgestellte Geräte sei es Verpflichtung des Rates gewesen, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden, führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Bei der hier nur gebotenen und möglichen summarischen Überprüfung ist nicht zu klären, in welchem Umfang Erwägungen des Satzungsgebers bei Erlass einer Steuersatzung einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sind. Soweit in der Antragsschrift hierzu angegeben wird, aus der Begründung der Beschlussvorlage folge, dass sich der Satzungsgeber bei der Festlegung des Steuersatzes allein an der Höhe der Steuersätze anderer Kommunen orientiert habe, kann daraus nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Satzung geschlossen werden. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Verhältnisse in der Stadt B1. von anderen Kommunen in der Weise abweichen, dass hier besondere Erwägungen hätten angestellt werden müssen. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorgabe in der Satzung, dass für eine Aufstellung der Geldspielgeräte in Spielhallen und an anderen Orten, insbesondere Gaststätten, gleiche Steuersätze gelten. Es liegt im gestalterischen Ermessen des Ortsgesetzgebers bei einer Besteuerung nach dem Spieleraufwand oder dem Einspielergebnis nach Aufstellorten zu differenzieren oder hierauf zu verzichten. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf den Aufsatz von Paschke, Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, Gewerbearchiv 2007, 280 meint, die Vergnügungssteuer dürfe nicht auf den umsatzsteuerrechtlichen Bruttopreis berechnet werden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Auch insofern steht es dem Ortsgesetzgeber frei, als Bemessungsgrundlage die Brutto- oder die Nettokasse zu wählen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die hier erfolgte Besteuerung des von dem Spieler betriebenen Aufwands nur der in Höhe der Vergnügungssteuer bereinigte Kasseninhalt in Ansatz gebracht werden muss. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der gesamte Einsatz eines Spielers Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens ist. Soweit die Antragstellerin im Übrigen pauschal auf den Inhalt der Antragsschrift und den des Antrags auf Zulassung der Berufung verweist, werden damit Gründe für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht dargelegt. Die dort weiter enthaltenen Ausführungen sind gleichfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.