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Beschluss

13 C 63/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.13C63.08.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Februar 2008 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Februar 2008 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, die allein die Fragen der Einbeziehung von Privatpatienten in die Patientenkapazität sowie der Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern in die Ausbildungskapazität betreffen, und über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, die die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 1. klinischen Fachsemester im Regelstudiengang abgelehnt haben, sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auch die Privatpatienten mitzuzählen seien. Der Begriff „tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzugs ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. Vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 6/05 - und vom 15. Oktober 2007 - 3 Nc 45/06 -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rdnr. 9, mit weiteren Nachweisen. Dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden, unterliegt daher keinen Bedenken und bedingt in diesen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, weil diese begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht erfasst werden. Der gegenteiligen Ansicht in dem von dem Antragsteller vorgelegten Beschluss des OVG Hamburg vom 6. April 1988 - Bs III 686/87 - folgt der Senat nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, juris; vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 218. Für eine in den Curricularnormwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in außeruniversitären Lehrkrankenhäusern und eine dadurch veranlasste Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) besteht - abgesehen von der Berücksichtigung der Lehrkrankenhäuser S. Klinik F. (Psychiatrie) und Kliniken F. T. (Orthopädie) - keine Veranlassung. Der Antragsgegner hat in den Schriftsätzen vom 7. und 20. Dezember 2007 glaubhaft versichert, dass an der Ausbildung im klinisch-praktischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung nur die genannten Kliniken beteiligt seien. Die auf der Homepage der Hochschule zusätzlich genannten weiteren Lehrkrankenhäuser erbrächten ihre Ausbildungsleistungen ausschließlich im dritten Studienabschnitt (Praktisches Jahr). Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass entsprechende verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der Leistungen der Letzteren in die klinische Ausbildung rechtfertigen würden. Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Kapazitätsverordnung § 9 Rdnr. 34. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht demnach nicht. Er kann auch nicht Folge des Vorbringens der Antragsteller sein, in Lehrkrankenhäusern finde für die Universität E. - F. Blockunterricht für Studenten am Krankenbett statt. Ob und ggf. in welchem Umfang solcher Unterricht geschieht, ist nicht Gegenstand der hier vorliegenden Verfahren. Im Übrigen könnte ein dort stattfindender Unterricht nicht Anlass sein, eine weitere Sachaufklärung zu leisten, weil Rückschlüsse auf relevanten Unterricht in den hier in Rede stehenden Lehrkrankenhäusern nicht gerechtfertigt sind. Auch die Antragsteller tragen hierzu nicht schlüssig vor. Abgesehen hiervon hat der Senat auf den bloßen Hinweis der Antragsteller auf außeruniversitäre Krankenanstalten, die als akademische Lehrkrankenhäuser bezeichnet sind, keine Nachforschung von Amts wegen zu betreiben. Die Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus setzt nicht zwingend die Erbringung von unter den vorklinischen oder klinischen CAp fallende Ausbildung von Studenten voraus. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.