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Beschluss

18 B 210/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0311.18B210.08.00
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Leitsätze

1. Für die Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung sowie für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist bei einem im Ausland lebenden Ausländer nach § 4 Abs. 1 OBG NRW die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer nach seiner Einreise begeben will. Fehlt es bei einer Befristungsentscheidung an einem derartigen Bezugspunkt, so bleibt regelmäßig die Ausländerbehörde zuständig, die die Maßnahme getroffen hat, die zur Wiedereinreisesperre führte.

2 Das Einvernehmenserfordernis nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht auch im Fall der erstmaligen Befristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

3. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen eine Befristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG oder eine Betretenserlaubnis begehrt wird, beträgt der Streitwert jeweils die Hälfte des Regelwertes.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung den Antragstellern als Gesamtschuldnern zu drei Vierteln und dem Antragsgegner zu einem Viertel auferlegt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung sowie für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist bei einem im Ausland lebenden Ausländer nach § 4 Abs. 1 OBG NRW die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer nach seiner Einreise begeben will. Fehlt es bei einer Befristungsentscheidung an einem derartigen Bezugspunkt, so bleibt regelmäßig die Ausländerbehörde zuständig, die die Maßnahme getroffen hat, die zur Wiedereinreisesperre führte. 2 Das Einvernehmenserfordernis nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht auch im Fall der erstmaligen Befristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG. 3. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen eine Befristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG oder eine Betretenserlaubnis begehrt wird, beträgt der Streitwert jeweils die Hälfte des Regelwertes. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung den Antragstellern als Gesamtschuldnern zu drei Vierteln und dem Antragsgegner zu einem Viertel auferlegt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsteller haben ungeachtet der übrigen Anordnungsvoraussetzungen jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ausgehend von ihrem Vorbringen, mit dem sie eine Adresse in X. (Kreis T. ) angeben, unter der der Antragsteller zu 2. sich seinen Angaben zufolge bei seiner deutschen Ehefrau, der Antragstellerin zu 1., künftig aufhalten will, ist weder für den Hauptantrag, der auf die Befristung der Wirkungen der vom Antragsgegner verfügten Ausweisung des Antragstellers zu 2. gerichtet ist (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), noch für Erteilung einer Betretenserlaubnis an diesen (§ 11 Abs. 2 AufenthG) die örtliche Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation des Antragsgegners gegeben. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine Regelungen über die örtliche Behördenzuständigkeit. Diese richtet sich vielmehr nach dem Verfahrensrecht der Länder, die die Bundesgesetze gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheiten ausführen. Maßgeblich ist in Nordrhein-Westfalen § 4 Abs. 1 OBG NRW, weil das nordrhein-westfälische Landesrecht voraussetzt, dass das Ausländerrecht de lege lata dem Recht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9 Abs. 3 OBG NW sowie § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005, GV NW S. 50). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 18 B 1853/96 , NVwZ-RR 1998, 201, 29. November 2005 – 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64, 30. Januar 2007 – 18 B 2724/06 - und vom 19. November 2007 – 18 E 124/07 -. Gemäß § 4 Abs. 1 OBG NW ist diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, "in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden". Dies ist dort der Fall, wo sich der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können, aufhält bzw. aufhalten will oder möglicherweise auch dort, wo er sich aufhalten soll. Denn dort droht bei der hier nur in Betracht kommenden prognostischer Betrachtung die Gefahr der Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen. Danach ist für das Antragsbegehren, soweit es im Hauptantrag auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtet ist, nicht der Antragsgegner sondern der Kreis T. örtlich zuständig Bei einer erneuten Einreise des Antragstellers wäre davon auszugehen, dass er sich sogleich in den Kreis T. begeben wird, weil dort in der kreiszugehörigen Gemeinde X. seine deutsche Ehefrau lebt, zu der er sich im Wege des Familiennachzugs begeben möchte. Dagegen fehlt eine Anknüpfungsmöglichkeit für die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners. Jener ist unter den hier gegebenen Umständen nicht darin zu finden, dass dieser die Ausweisungsverfügung erlassen hat, deren Wirkungen nunmehr befristet werden sollen. Grundlegend ist insofern, dass es sich bei der Befristungsentscheidung um eine weitere, gegenüber der Ausweisungsverfügung selbständige Regelung handelt, und deshalb – wie bei allen ausländerrechtlichen Entscheidungen – zwischenzeitliche Änderungen, die die örtliche Zuständigkeit betreffen, zu berücksichtigen sind. Sofern es für derartige Änderungen keine Anhaltspunkte gibt, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Dementsprechend ist die ausweisende Ausländerbehörde für die Befristungsentscheidung nur zuständig, wenn ein Ausländer das hierauf gerichtete Verfahren ohne konkrete Rückkehrabsicht vom Ausland aus betreibt, was hier – wie ausgeführt – nicht der Fall ist, oder er sich in ihrem Bereich aufhält. Vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 – 12 UE 628/96 -, EZAR 601 Nr. 5; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2005 – 11 A 1421/05 -, Juris. Soweit auf eine Anfrage des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein das Bundesministeriums des Inneren mit Schreiben vom 17. September 2007 – A7 M I 3 – 125 181 – 110 -, das nachrichtlich an alle übrigen Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Bundesländer gesandt worden ist, die Auffassung vertreten hat, dass für die Befristungsentscheidung grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig ist, die die zur Wiedereinreisesperre führende Maßnahme getroffen hat, und dies zumindest dann gelten soll, wenn der ausgereiste Ausländer vom Ausland her seine Wiedereinreise plant, werden die gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit jedenfalls für den Fall verkannt, dass zwingende Zuständigkeitsregelungen des Inhalts wie in Nordrhein-Westfalen bestehen. Die aufgezeigte Zuständigkeitsverteilung verstößt nicht deshalb gegen Grundprinzipien des Aufenthaltsgesetzes, weil die Zuständigkeiten einerseits für die Ausweisungsentscheidung und andererseits für die Befristungsentscheidung auseinander fallen können. In § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird sogar ein derartiges Auseinanderfallen vorausgesetzt, wenn unter anderem bestimmt wird, dass Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden dürfen, die die Maßnahme angeordnet hat. Damit sichert § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugleich das öffentliche Interesse daran, dass die Sachkompetenz der Ausweisungsbehörde in eine Befristungsentscheidung immer einfließt und somit ein widersprüchliches Verwaltungshandeln verhindert wird. Die Vorschrift ist zwar ihrem Wortlaut nach ausschließlich darauf gerichtet, dass Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden dürfen, die die Maßnahme angeordnet hat. Ihrem Zweck entsprechend ist sie aber aus den das Ausländerrecht prägenden präventiven Gesichtspunkten auch auf die erstmalige Befristung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG anzuwenden. Denn infolge der Umwandlung eines zeitlich unbegrenzt geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbot in ein zeitlich befristetes hat schon die erstmalige Befristung regelmäßig zumindest einen ebenso nachhaltigen Einfluss auf die Wirkungen der Ausweisung oder Abschiebung wie eine spätere – im Übrigen eher selten vorkommende - Änderung der Befristungsentscheidung. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 – 12 UE 628/96 -, a.a.O.; Gutmann in GK-AuslR, § 72 AufenthG Rn. 23; Hailbronner, AuslR, § 72 AufenthG Rn. 9. Soweit die Antragsteller mit ihrem Hilfsantrag eine Betretenserlaubnis für den Antragsteller zu 2. nach § 11 Abs. 2 AufenthG begehren, ist in Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze ebenfalls nicht die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners, sondern diejenige des Kreises T. gegeben. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Mai 1998 – 18 B 510/98 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 4 VwGO. Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Davon ausgehend ist es angemessen, den Antragsgegner mit der Hälfte der Kosten zu belasten, soweit die Befristung der Wirkungen der Ausweisung streitig ist, die die Hälfte des gesamten Streitgegenstandes ausmacht. Diesbezüglich hat das Verhalten des Antragsgegners erheblich zu dem vorliegenden Verfahren beigetragen. Der Antragsteller hatte seinen Befristungsantrag zutreffend über die Gemeinde X. beim Kreis T. gestellt, der auch zunächst bis einschließlich der Anhörung zur Ablehnung des Antrags das Verfahren betrieben hat und es erst anschließend nach Absprache mit dem Antragsgegner an diesen abgab. Dass die Antragsteller als Gesamtschuldner gleichwohl mit ebenfalls der Hälfte der das Befristungsbegehren betreffenden Kosten belastet werden, folgt daraus, dass sie sich auf die Zuständigkeit des Antragsgegners unwidersprochen eingelassen haben. Dagegen haben die Antragsteller allein die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit es auf eine Betretenserlaubnis gerichtet ist, welche die andere Hälfte des Streitgegenstandes ausmacht. In diesem Zusammenhang haben sie ihren Antrag sowohl an den Antragsgegner als auch an den Kreis T. gerichtet und deshalb ausschließlich aus eigenem Entschluss hingenommen, in einem Verfahren zu unterliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis in Verfahren der vorliegenden Art. Dabei legt der Senat wegen der ausländerrechtlichen Besonderheiten auch dann die Hälfte des Regelwertes zugrunde, wenn der Antrag – wie hier für jedes der beiden unterschiedlichen Begehren - auf eine im Ausländerrecht oftmals nicht zu vermeidende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 18 B 2626/03 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.