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Beschluss

18 B 2626/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn wegen rechtskräftiger vorangegangener Entscheidung keine neuen, unverschuldeten Umstände vorgetragen werden. • Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise und bei Gefahr schwerer und unzumutbarer Nachteile zulässig (Art. 19 Abs. 4 GG). • Ein bereits bestandskräftiger Bescheid des Bundesamts bindet die aufnehmende Behörde; ein Abschiebungshindernis kann nur über ein Wiederaufgreifen oder ein Verfahren beim Bundesamt geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Aufenthalt wegen fehlender neuen Umstände und Vorwegnahme der Hauptsache • Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn wegen rechtskräftiger vorangegangener Entscheidung keine neuen, unverschuldeten Umstände vorgetragen werden. • Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise und bei Gefahr schwerer und unzumutbarer Nachteile zulässig (Art. 19 Abs. 4 GG). • Ein bereits bestandskräftiger Bescheid des Bundesamts bindet die aufnehmende Behörde; ein Abschiebungshindernis kann nur über ein Wiederaufgreifen oder ein Verfahren beim Bundesamt geltend gemacht werden. Mehrere Antragsteller forderten per Antrag vom 10.04.2002 vom Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen für zwei Jahre. Das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag mit Beschluss vom 06.03.2003 zurück; gegen diese Entscheidung wandten sich die Antragsteller erneut mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung (eingereicht 19.10.2003). Die Antragsteller beriefen sich insbesondere auf gesundheitliche Gründe bei der Antragstellerin Nr. 1 und machten geltend, in deren Heimatland sei die Fortsetzung der Behandlung nicht möglich oder zumutbar. Das Bundesamt hatte jedoch bereits 1997 festgestellt, dass bei der Antragstellerin Nr. 1 keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Der Senat hatte ärztliche Stellungnahmen vorliegen, hielt diese aber für nicht entscheidungserheblich hinsichtlich neuer Umstände. • Die Beschwerde ist unzulässig bzw. unbegründet, weil der vorherige, rechtskräftige Beschluss des Verwaltungsgerichts bindende Wirkung entfaltet; eine erneute Sachentscheidung setzt veränderte oder unverschuldet bisher nicht vorgetragene Umstände voraus. • Die Antragsteller haben keine neuen, relevanten Tatsachen geltend gemacht oder erklärt, warum jetzt entgegen der früheren Rechtsauffassung eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten wäre. • Vorwegnahme der Hauptsache ist aus Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Vorliegen schwerer und unzumutbarer Nachteile zulässig; solche Nachteile sind hier nicht erkennbar, sodass den Antragstellern zuzumuten ist, ihren Anspruch in der Hauptsache zu verfolgen und gegebenenfalls Duldungen zu beantragen. • Wegen des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamts vom 18.07.1997 ist der Antragsgegner an diese Entscheidung gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Ein Abschiebungshindernis kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner durchgesetzt werden; maßgeblich ist vielmehr ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt oder ein entsprechendes Folgeschutzgesuch (§ 51 VwVfG i.V.m. § 48 Abs.1). • Soweit andere Antragsteller ihre Rechtsposition von der Antragstellerin Nr. 1 ableiten, ist deren Rechtslage vorrangig zu prüfen; insoweit besteht keine Grundlage für den begehrten einstweiligen Schutz. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts auf je 8.000 € beruhen auf §§ 13,14,20,25 GKG sowie § 154 Abs.2 VwGO; das Beschwerdeverfahren ist unanfechtbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht durfte den Antrag auf Erteilung einer zwei Jahre dauernden Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen ablehnen, weil ein früherer rechtskräftiger Beschluss bindend ist und keine neuen, unverschuldeten Umstände vorgetragen wurden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht gerechtfertigt, da keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt sind. Abschiebungsschutz kann die Antragstellerin Nr. 1 nur durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt oder ein entsprechendes Folgeschutzgesuch erlangen; der Antragsgegner ist an den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts gebunden. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 8.000 € festgesetzt.