Urteil
21 A 983/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0304.21A983.06.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am x. Dezember 1966 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 19. August 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 13. Januar 2000 entließ der Beklagte die Klägerin mit Ablauf des 31. März 2000 wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis (§ 34 Abs. 1 Ziff. 2 LBG) und ordnete unter dem 17. März 2000 die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Gegen die Entlassungsverfügung legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht H. den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen. Durch Beschluss vom 12. Juli 2000 – 1 L 764/00 – lehnte das angerufene Gericht den Antrag der Klägerin ab. Den daraufhin gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 25. August 2000 – 6 B 1141/00 – ab. Dagegen erhob die Klägerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, die mit Beschluss vom 31. Oktober 2000 – 2 BvR 1805/00 – nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Aufgrund des in jenem Beschluss enthaltenen Hinweises, dass der Dienstherr aus fürsorgerechtlichen Gründen auch dem wegen mangelnder Bewährung entlassenen Beamten auf Probe einen Teil seiner Dienstbezüge belassen müsse, um seine wirtschaftliche Existenz zu erhalten und ihm damit auch die Möglichkeit zu geben, wirksam Rechtsschutz zu erlangen, änderte das Verwaltungsgericht H. durch Beschluss vom 18. Juni 2001 – 1 L 110/01 – seinen Beschluss vom 12. Juli 2000 insoweit ab, als der Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zu dem in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkt nicht die Hälfte ihrer Dienstbezüge jeweils abzüglich des monatlich vom Bildungswerk T. e. V. für die Unterrichtstätigkeit erhaltenen Honorars belassen wurde, und stellte insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Januar 2000 wieder her. Vom Monat Februar 2002 an bis einschließlich Januar 2004 zahlte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) jeweils 50 % ihrer bisherigen Bezüge. Außerdem leistete das LBV der Klägerin im Februar 2002 eine Nachzahlung für die Monate Oktober 2000 bis Januar 2002 abzüglich der von der Klägerin erzielten Nebeneinkünfte in Höhe von insgesamt 22.213,06 EUR. Das Verwaltungsgericht H. wies durch Urteil vom 31. Juli 2003 – 1 K 2492/00 – die Klage der Klägerin gegen die Entlassungsverfügung ab. Das am 21. August 2003 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellte Urteil wurde rechtskräftig. Mit Bescheid des LBV vom 10. Februar 2004 forderte der Beklagte die der Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2004 belassenen Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 51.312,71 EUR zurück. Das LBV erklärte in dem Bescheid für den Fall, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die Rückzahlung der Forderung in einer Summe nicht zulassen sollten, seine Bereitschaft, auf einen eingehend zu begründenden Antrag hin einen Ratenzahlungsmodus mit der Klägerin zu vereinbaren, soweit dies vertretbar und angemessen sei. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie begründete dies damit, dass die belassenen Dienstbezüge nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, sondern der Dienstherr aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet gewesen sei. Im übrigen sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Dienstbezüge nur vorläufig und damit unter Vorbehalt der Rückforderung ausgezahlt würden. Das LBV wies mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Nachdem die Klage der Klägerin gegen ihre Entlassung abgewiesen worden sei, sei der Rechtsgrund für die Belassung der Dienstbezüge entfallen. Die Zahlung der hälftigen Bezüge sei nicht mit einem Rechtsgrund, sondern nur vorläufig aufgrund der einstweiligen Anordnung erfolgt. Die Klägerin habe damit rechnen müssen, dass sich ihre Entlassung als rechtmäßig erweisen werde und somit die Bezüge zu Unrecht weitergezahlt worden seien. Sie habe deshalb mit einer Rückforderung der Bezüge rechnen müssen und könne sich deshalb auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Von der Rückforderung sei ferner abzusehen, sofern mit der Zahlung eine notdürftige Alimentierung gesichert werden sollte, die zuviel gezahlten Bezüge zum Lebensunterhalt verbraucht worden seien und eine Rückforderung nach Lage des Einzelfalls unbillig erscheinen würde. Bei der Prüfung der Frage, ob die Bezüge zur Bestreitung des notdürftigen Lebensunterhalts erforderlich gewesen seien, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das LBV erklärte erneut seine Bereitschaft, der Klägerin Ratenzahlung zu ermöglichen, sofern sie hierfür ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im einzelnen darlege. Daraufhin hat die Klägerin am 21. Mai 2004 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des LBV vom 10. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht B. hat die Klage mit Urteil vom 8. Februar 2006 mit folgender Begründung abgewiesen: Die Zahlung der Dienstbezüge sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Der vorläufige Rechtsgrund für die Fortzahlung der Bezüge sei die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts H. vom 18. Juni 2001 eingetretene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Januar 2000. Dieser Rechtsgrund sei mit dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens entfallen. Die Fortzahlung der Bezüge habe unter dem Vorbehalt des rückwirkenden Wegfalls des Leistungsgrundes bei Abweisung der gegen die Entlassung gerichteten Klage gestanden. Aus der Vorläufigkeit der Zahlungen folge die verschärfte Haftung der Klägerin, die sich deshalb auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne. Mit der Einräumung einer ratenweisen Zahlung des zurückgeforderten Betrages bei Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe der Beklagte auch Billigkeitsgesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Die vom Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2007 zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Sie habe die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgeforderten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Materiell-rechtliche Grundlage hierfür sei die den Dienstherrn treffende Fürsorgepflicht, durch geeignete Maßnahmen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die wirtschaftliche Lage eines entlassenen Beamten vor Rechtskraft der Entscheidung über die Entlassung nicht in unvertretbarem Maße bis zur Notlage absinke. Abgesehen davon könne gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Weder der angefochtene Bescheid noch der Widerspruchsbescheid ließen erkennen, dass der Beklagte überhaupt die für eine Billigkeitsentscheidung notwendigen Sacherwägungen angestellt habe. Der angefochtene Bescheid selbst enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte überhaupt die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG berücksichtigt habe. Der Widerspruchsbescheid erschöpfe sich in dem Hinweis, die genannten Voraussetzungen einer Billigkeitsentscheidung seien nicht erfüllt. Der Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides über hinreichende Erkenntnismöglichkeiten zu ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation verfügt. Dass er diese berücksichtigt habe, sei nicht erkennbar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 8. Februar 2006 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die Fortzahlung der Bezüge sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die im Rahmen der Rückforderung angestellten Billigkeitserwägungen seien hinreichend. Im Grundbescheid vom 10. Februar 2004 sei der Klägerin gegen Nachweis der betreffenden Verhältnisse eine Ratenzahlung angeboten worden. Von diesem Angebot habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Zu berücksichtigen sei auch, dass bereits im Vorfeld Billigkeitserwägungen angestellt worden seien. Im Widerspruchsbescheid sei auf die weiteren in der Sache anhängigen Verfahren Bezug genommen worden, nämlich auf ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Entlassung und auf ein diesbezügliches Klageverfahren. Im Rahmen dieser Verfahren seien bereits Billigkeitserwägungen angestellt worden. Von der Rückforderung habe nicht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden können. Bei der entsprechenden Prüfung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Sei die Bezahlung aufgrund eines schuldhaften pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers entstanden, so könne grundsätzlich nicht von der Rückforderung abgesehen werden. Gründe, von der Rückforderung abzusehen, seien nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen, d. h. bei hohem Alter oder ständiger Erwerbslosigkeit des Zahlungsempfängers gegeben. Beides liege hier nicht vor. Die Entlassung der Klägerin wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit sei bestätigt worden. Hierbei handele es sich um ein Verhalten, das von der Klägerin zu vertreten sei. Wegen der weitern Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Rückforderungsbescheid des LBV vom 10. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Gem. § 812 Abs. 1 BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerin hat für die Zeit von Oktober 2000 bis einschließlich Januar 2004 Dienstbezüge i. H. v. 51.312,17 EUR ohne Rechtsgrund erhalten. Nach § 3 Abs. 3 BBesG endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. März 2000 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausgeschieden, weil zu diesem Zeitpunkt die durch den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 13. Januar 2000 ausgesprochene Entlassung wirksam geworden ist. Die Entlassungsverfügung ist mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts H. vom 31. Juli 2003 – 1 K 2492/00 – bestandskräftig geworden, und zwar mit auf den Entlassungstag zurückwirkender Kraft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts H. vom 18. Juni 2001 – 1 L 110/01 – stellte nur einen vorläufigen Rechtsgrund für die Fortzahlung eines Teils der Bezüge dar, der mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 K 2494/00 VG H. entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 12.81 –, ZBR 1983, 192, und Beschluss vom 20. März 1998 – 2 B 128.97 –, ZBR 1998, 281; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – 1 E 1330/05 –, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C V 5 Nr. 59. Aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (– 2 BvR 1574/89 –, NVwZ 1990, 853) ergibt sich nicht, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn soweit geht, dass einem entlassenen Beamten die während der Dauer des gegen die Entlassung gerichteten Rechtsbehelfsverfahren weitergezahlten Bezüge dauerhaft zu belassen sind. Aus dem Beschluss ergibt sich vielmehr nur, dass dem Beamten aufgrund der Fürsorgepflicht für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die zur Vermeidung einer Notlage und zur vorläufigen Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlichen Beträge zu belassen sind, wenn sich der Rechtsbehelf nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet erweist. Zur Vermeidung einer Notlage und zur vorläufigen Sicherung des Lebensunterhalts ist es aber nicht notwendig, dass der (entlassene) Beamte die vorläufig weitergezahlten Bezüge auf Dauer behalten kann. Auch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1995 (– 1 UE 2433/91 –, NVwZ-RR 1996, 340), auf das sich die Klägerin beruft, stützt ihre Auffassung nicht. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall ist mit dem vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage, ob ein Rechtsgrund für die Fortzahlung der Bezüge besteht, nicht vergleichbar. Denn in jenem Verfahren wurde ein Rechtsgrund für die Fortzahlung der Bezüge darin gesehen, dass der betroffene Beamte mit der ex tunc wirkenden Rücknahme seiner Ernennung zum Staatsanwalt wieder zum Richter auf Probe wurde und damit einen Anspruch auf Besoldung hatte. Als Rechtsgrund wurde nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn angesehen. Gegenüber dem danach zu Recht bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch der Bezüge berufen. Die teilweise Fortzahlung der Bezüge für die Zeit von Oktober 2000 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts H. vom 31. Juli 2003 – 1 K 2492/00 – beruhte nur auf der vorläufigen Regelung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts H. vom 18. Juni 2001. Damit standen die erbrachten Leistungen von vornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt des rückwirkenden Fortfalls des Leistungsgrundes bei Bestandskraft der Entlassungsverfügung. Sie beruhten auf einem Rechtsgrund, dessen Wegfall i. S. d. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden und der tatsächlich weggefallen ist. Die Klägerin haftet damit gem. § 820 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 12.81 –, a.a.O. Einer Erklärung des Dienstherrn, dass die Zahlungen nur vorläufig erfolgten, bedurfte es angesichts dessen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1998 – 2 B 128.97 –, a.a.O. Soweit die Dienstbezüge der Klägerin auch noch nach Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts H. vom 31. Juli 2003 bis einschließlich Januar 2004 fortgezahlt worden sind, haftet die Klägerin verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Es liegt auch kein außergewöhnlich gelagerter Ausnahmefall vor, in dem trotz verschärfter Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung durch den Verbrauch der fortgezahlten Bezüge zum Lebensunterhalt möglich ist. Es besteht kein Rechtsgrundsatz, dass der seine Entlassung anfechtende Beamte in jedem Falle die einstweilen fortgezahlten Bezüge in Höhe des notwendigen Lebensbedarfs ersatzlos verbrauchen dürfe. Die Bestimmung der fortgezahlten Bezüge ist zwar der Verbrauch, aber nicht der in jedem Fall von einer Ersatzleistung befreiende Verbrauch. Anderenfalls wäre die verschärfte Haftung gem. § 820 Abs. 1 BGB nahezu gegenstandslos. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 12.81 –, a.a.O. Besondere Umstände, die es nach Treu und Glauben verbieten würden, den Wegfall der Bereicherung unberücksichtigt zu lassen, sind nicht ersichtlich. Die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten – insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, Schütz, Beamtenrecht, ES/C V 5 Nr. 32 m. w. N., Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11.99 –, BVerwGE 109, 365 = Schütz, Beamtenrecht, ES/C V 5 Nr. 36. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, a.a.O. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte von der Rückforderung nicht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen hat. Es war für die Behörde zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht ersichtlich, dass es die aktuelle wirtschaftliche und sonstige Lage der Klägerin erforderte, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen oder der Klägerin Ratenzahlungen zu ermöglichen. Der Rückforderungsbetrag von über 50.000 EUR ist zwar so hoch, dass es eher unwahrscheinlich war, dass die Klägerin diesen Betrag ohne weiteres aufbringen konnte. Die Klägerin hatte im Laufe des Verwaltungsverfahrens jedoch keine Angaben zu ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu ihren sonstigen Lebensumständen gemacht. Der Behörde war lediglich aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bekannt, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine Ausbildung zur Heilpraktikerin absolviert hatte und dass sie im Jahr 2003 Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin in Höhe von 1.554 EUR bei monatlichen Ausgaben von mindestens 301,60 EUR für die Miete der Praxisräume erzielt hatte. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 12. August 2003 (Beiakte 1, Blatt 126) ergab sich außerdem, dass die Klägerin im Jahr 2002 für Unterrichtstätigkeit ein Honorar von 1.738,38 EUR erzielt hatte. Aufgrund dieser Angaben musste das LBV aber nicht darauf schließen, dass die Klägerin auch weiterhin keine für ihren Lebensunterhalt ausreichenden Einkünfte hatte. Auf das im Ausgangsbescheid enthaltene und im Widerspruchsbescheid wiederholte Angebot der Gewährung von Ratenzahlungen ist die Klägerin nicht eingegangen. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin aus Alters- oder Gesundheitsgründen auf Dauer nicht in der Lage sein würde, ein Einkommen zu erzielen, das es ihr ermöglichen würde, den Rückforderungsbetrag wenigstens ratenweise aufzubringen. Zu einer weiteren Aufklärung der Sachlage von Amts wegen war der Beklagte nicht verpflichtet. Hiervon ausgehend musste der Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch nicht berücksichtigen, dass die Klägerin aller Wahrscheinlichkeit nach jedenfalls einen Teil der zuviel gezahlten Bezüge für ihren notwendigen Lebensunterhalt verbraucht hatte. Vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 1995 – 1 UE 2433/91 –, Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 2.2 Nr. 7. Ebenso wenig musste berücksichtigt werden, dass die Klägerin einen Anspruch auf nicht rückzahlbare Sozialleistungen gehabt hätte, wenn ihr nicht vorläufig ein Teil der Dienstbezüge weitergewährt worden wäre. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – 1 E 1330/05 –, Schütz, Beamtenrecht, ES/C V 5 Nr. 59. Diese Gesichtspunkte hätten erst dann im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen können, wenn die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rückzahlung die Rückforderung als unbillig hätten erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.