Urteil
1 UE 2433/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0823.1UE2433.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Leistungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1988 i.V.m. der Ergänzung vom 29. November 1988 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes in ihren Rechten. Die durch den angefochtenen Leistungsbescheid zurückgeforderten Dienstbezüge hat der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erlangt, denn er hat in dem maßgeblichen Zeitraum einen Anspruch auf Besoldung als Richter auf Probe gehabt. Durch die bestandskräftige Rücknahme der Ernennung zum Staatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch den Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 7. Januar 1977 ist der Ehemann der Klägerin in das zuvor bestandene Richterverhältnis auf Probe zurückgesetzt worden. Zur näheren Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 130 b VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und ergänzt sie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten wie folgt: Gemäß § 16 Abs. 1 HBG gilt die zurückgenommene Ernennung von Anfang an als nicht zustandegekommen. Die Rücknahme betrifft nur die konkrete Ernennung, für die der Rücknahmetatbestand gegeben ist und auf die sich die Rücknahmeerklärung bezieht. Wird z.B. ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Ende der Probezeit in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis umgewandelt, so fällt bei begründeter Rücknahme der Ernennung zum Lebenszeitbeamten der erreichte Rechtsstatus zusammen mit der Folge, daß wieder ein Probebeamtenverhältnis mit dem amtsähnlichen Status eines Beamten auf Probe hergestellt ist. Entsprechendes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Richter auf Probe zum Staatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wird und diese Ernennung später gemäß § 14 HBG zurückgenommen wird; denn der Betroffene ist in diesem Fall nach der Rücknahme wieder so zu behandeln, als stehe er noch in seinem früheren Dienstverhältnis. Durch die ex tunc wirkende Rücknahme der Ernennung zum Staatsanwalt ist das frühere Richterverhältnis auf Probe nicht beendet worden. Dieses blieb in seinem Rechtsbestand durch den von Anfang an rechtsunwirksamen Ernennungsakt unberührt (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 3. Oktober 1955 - Nr. 87 III 51 -, BayVGHE 8, 136, 139; Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, Teil IV, Stand: Juli 1995, § 16 HBG Rdnr. 6; Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängel, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: 1. April 1995, Art. 15 Anm. 1 f.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: April 1994, § 14 Rdnr. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30.84 -, ZBR 1986, 52, 53). Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 1955 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist dieses Ergebnis auch nicht unbillig und lebensfremd. Je nach Fallgruppe des § 14 Abs. 1 HBG wird der die Rücknahme begründende Sachverhalt häufig ausreichen, den verbliebenen "Rechtsstatus" im förmlichen Disziplinarverfahren bzw. bei Rückfall in das Probebeamtenverhältnis durch Entlassung zu beseitigen (Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängel a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch mit zutreffenden Erwägungen entschieden, daß es sich bei der im Begleiterlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 14. Juni 1974 formulierten Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe nicht um eine rechtlich selbständige Entlassungsverfügung handelt. Dementsprechend ist dort auf keinen der in § 22 Abs. 2 und 3 DRiG bezeichneten Entlassungsgründe, etwa die Nichteignung für das Richteramt, Bezug genommen worden. Der verstorbene Ehemann der Klägerin ist von dem Beklagten allein deshalb aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen worden, weil er zum Staatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde und er nicht gleichzeitig Richter auf Probe bleiben konnte. Gegen die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe hat er sich nur deshalb nicht gewehrt, weil er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde. Die widerspruchslose Entgegennahme der Ernennungsurkunde vom 4. Juni 1974 und des Begleiterlasses vom 14. Juni 1974 kann auch keineswegs als konkludenter Entlassungsantrag für den Fall gewertet werden, daß die Ernennung zum Staatsanwalt zu einem späteren Zeitpunkt einmal gemäß § 14 Abs. 1 HBG zurückgenommen werden würde. Der Klägerin kann deshalb auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Berufung auf das Fehlen eines förmlichen Entlassungsantrags treuwidrig sei. Die angefochtenen Bescheide sind aber auch dann, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine rechtsgrundlose Zahlung der Dienstbezüge annimmt, rechtswidrig, denn der Beklagte hat das bei der Rückforderung für den Dienstherrn bestehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der angefochtene Rückforderungsbescheid kann allerdings nicht wegen fehlerhafter Ausübung des dem Beklagten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HBG eingeräumten Ermessens beanstandet werden, weil dem Ehemann der Klägerin, abgesehen von der disziplinarrechtlich verfügten Kürzung, die gesamten Dienstbezüge belassen wurden, die ihm in der Zeit von seiner Ernennung zum Staatsanwalt bis zur Zustellung des Rücknahmebescheids vom 7. Januar 1977 am 10. Januar 1977 gewährt worden waren. § 16 Abs. 2 Satz 2 HBG ist nicht anwendbar auf die Dienstbezüge, die allein wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid gewährt werden (vgl. Maneck/Schirrmacher, a.a.O., § 16 Rdnr. 21). Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist jedoch auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine unzureichende Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Bei der Rückforderung der gesamten ab dem 11. Januar 1977 gezahlten Dienstbezüge hat er die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG nicht beachtet, indem er nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, daß der Ehemann der Klägerin einen Teil seiner Dienstbezüge dringend benötigte, um den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bei Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassung eines Beamten auf Probe eine Regelung für den Fall zu treffen, daß die wirtschaftliche Lage des betroffenen Beamten vor rechtskräftiger Entscheidung in unvertretbarem Maße bis zur Notlage absinkt und daß ihm zur Vermeidung einer solchen Notlage und zur vorläufigen Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts die erforderlichen Beträge zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, daß jedenfalls dann, wenn sich die Klage gegen die das Beamtenverhältnis beendende Entscheidung nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet erweist, dem Beamten ein Teil der Dienstbezüge zu belassen ist, um den notwendigen Unterhalt seiner Familie zu gewährleisten. Der Hinweis auf die Möglichkeit, Arbeitslosen- oder Sozialhilfe zu beantragen, ist nicht zulässig (vgl. BVerfG, a.a.O.). Wird die ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtskräftig bestätigt, so ist bei der Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu berücksichtigen, daß die überzahlten Dienstbezüge teilweise zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts verwendet werden mußten. Derartige Ermessenserwägungen hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht angestellt. Der Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von insgesamt 555.327,31 DM, die an ihren verstorbenen Ehemann als Dienstbezüge gezahlt worden waren. Am 15. Dezember 1970 wurde der verstorbene Ehemann der Klägerin unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter auf Probe ernannt. Gleichzeitig wurde er zum Hilfsstaatsanwalt bestellt und ihm ein Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main erteilt. Am 16. Dezember 1970 erklärte er sein Einverständnis damit, im Falle seiner Berufung zum Richter auf Probe während der Probezeit sowohl bei einem Gericht als auch bei einer Staatsanwaltschaft verwendet zu werden. Während seiner gesamten Probezeit versah er seinen Dienst bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main. Durch Urkunde vom 4. Juni 1974 ernannte ihn der Hessische Ministerpräsident am 24. Juni 1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht. In dem Begleiterlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 14. Juni 1974 heißt es u.a.: "Hiermit übertrage ich Ihnen das Amt eines Staatsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht, und zwar bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main und weise Sie mit Wirkung vom Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 ein. Demgemäß entlasse ich Sie mit Ihrem Einverständnis zu diesem Zeitpunkt aus dem Richterverhältnis auf Probe." Mit Bescheid vom 7. Januar 1977 nahm der Hessische Minister der Justiz die Ernennung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum Staatsanwalt auf Lebenszeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. HBG zurück. Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und dem erkennenden Senat (Urteil vom 21. Januar 1987 - 1 UE 1292/85 -) ohne Erfolg. Durch Beschluß vom 21. Dezember 1987 - 2 CB 20/87 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1987 zurück und verwarf die Revision. Nach Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Januar 1988 wurde die Zahlung der disziplinarisch gekürzten Dienstbezüge an den Ehemann der Klägerin mit sofortiger Wirkung eingestellt. Mit Schreiben vom 4. Februar 1988 begehrte der Ehemann der Klägerin die Weiterzahlung seiner Dienstbezüge als Richter auf Probe mit der Begründung, durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei zwar seine Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit zurückgenommen worden. Diese Entscheidung betreffe jedoch nicht sein Richterverhältnis auf Probe, in dem er nach wie vor stehe. Aus dem Richterverhältnis auf Probe sei er bisher nicht entlassen worden. Daraufhin sprach das Hessische Ministerium der Justiz nach Beteiligung des Richterwahlausschusses mit Bescheid vom 23. März 1988 vorsorglich "nochmals" die Entlassung des Ehemanns der Klägerin aus dem Richterverhältnis auf Probe zum Ablauf des 11. Juni 1988 aus. Der Ehemann der Klägerin hat diese Entlassung bei dem Hessischen Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 1 X 1/89) angefochten. Mit Schreiben vom 7. März 1988 erklärte der Ehemann der Klägerin die Anfechtung seines Einverständnisses mit der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe. Außerdem wandte er sich gegen den Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 14. Juni 1974. Diesen Schriftsatz wertete der Beklagte als Widerspruch und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 1988 zurück. Hiergegen erhob der Ehemann der Klägerin am 22. April 1988 Klage bei dem Hessischen Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 1 C 2/88), zu deren Begründung er im wesentlichen vortrug: Er befinde sich weiterhin im Richterverhältnis auf Probe. Sein vermeintliches Einverständnis mit der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe habe er angefochten. Diese Anfechtungserklärung sei im übrigen nur höchst vorsorglich erfolgt, da er eine Einverständniserklärung zu seiner Entlassung aus dem Proberichterverhältnis nie abgegeben habe. Sein Einverständnis sei vielmehr entsprechend der seinerzeit üblichen Handhabung im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Justiz fingiert worden. Der Beklagte hielt die Klage vor dem Richterdienstgericht bereits für unzulässig wegen Fehlens eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens. Im übrigen sei die Entlassungsverfügung vom 14. Juni 1974 bestandskräftig. Die Entgegennahme der Ernennungsurkunde und des Begleiterlasses dokumentierten das konkludente Einverständnis mit der Entlassung aus dem Proberichterverhältnis. Außerdem sei die Berufung auf das Fehlen der Einverständniserklärung rechtsmißbräuchlich, da der Ehemann der Klägerin die Rücknahme seiner Ernennung wegen arglistiger Täuschung verursacht habe. Jedenfalls sei auch die Anfechtung verspätet. Durch Leistungsbescheid vom 20. Juli 1988 forderte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom Ehemann der Klägerin die in der Zeit vom 11. Januar 1977 bis 31. Januar 1988 gezahlten Dienstbezüge in Höhe von 555.327,31 DM zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach Unanfechtbarkeit der Rücknahme der Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit gelte diese Ernennung als von Anfang an nicht zustande gekommen. Dem Ehemann der Klägerin habe insoweit ein Anspruch auf Dienstbezüge nicht zugestanden. Auch aus seinem früheren Dienstverhältnis als Richter auf Probe stünden ihm keine Dienstbezüge zu, da er aus diesem Dienstverhältnis mit seinem Einverständnis zum 24. Juni 1974 entlassen worden sei. Die Berechnung der überzahlten Bezüge sei aus der übersandten Aufstellung der Zentralen Besoldungsstelle Hessen zu ersehen. Aus Billigkeitsgründen werde auf Antrag die Gewährung von Teilzahlungen geprüft werden. Gegen diesen Bescheid legte der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 9. August 1988 Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1988 und Ergänzungsbescheid vom 29. November 1988 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main diesen Widerspruch als unbegründet zurück, wobei er auf die Gründe des Leistungsbescheids Bezug nahm. Am 5. Dezember 1988 hat der Ehemann der Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die er im wesentlichen damit begründet hat, daß er weiterhin die Stellung eines Richters auf Probe innehabe und ihm aus diesem Amt für den Rückforderungszeitraum Besoldung zugestanden habe. Im übrigen hat er die Begründung aus dem Verfahren 1 X 2/88 vor dem Richterdienstgericht wiederholt. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren vor dem Richterdienstgericht entgegengetreten. Gleichzeitig hat er auf die Vorgreiflichkeit des richterdienstgerichtlichen Verfahrens für das vorliegende Verfahren hingewiesen. Durch Beschluß vom 22. Mai 1989 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren bis zur Erledigung des bei dem Hessischen Dienstgericht für Richter unter dem Aktenzeichen 1 X 2/88 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. Am 25. November 1989 verstarb der Ehemann der Klägerin. Der Beklagte erklärte daraufhin den Rechtsstreit 1 X 2/88 bei dem Hessischen Dienstgericht für Richter für erledigt. Die Klägerin erklärte demgegenüber, den Rechtsstreit wegen ihrer Versorgungsansprüche aufnehmen zu wollen. Durch Beschluß vom 27. September 1990 erklärte sich das Richterdienstgericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit 1 X 2/88 auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wo es unter dem Aktenzeichen III/3 E 2777/90 geführt wird. Durch Beschluß vom 5. Juni 1991 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Beteiligten das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 1988 mit Ergänzung vom 29. November 1988 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 5. Juni 1991 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Leistungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1988 in Verbindung mit der Ergänzung vom 29. November 1988 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der an ihren verstorbenen Ehemann gerichtete Rückforderungsbescheid vom 20. Juli 1988 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hafte als Erbin ihres Ehemanns gemäß § 1967 BGB für die Nachlaßverbindlichkeiten. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe in dem von dem Rückforderungsbescheid umfaßten Zeitraum einen Anspruch auf Besoldung aus dem statusrechtlichen Amt als Richter auf Probe gehabt. Infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1987 - 2 CB 20.87 - sei die mit Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 7. Januar 1977 ausgesprochene Rücknahme der Ernennung des Ehemanns der Klägerin zum Staatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unanfechtbar geworden mit der Folge, daß nach § 16 Abs. 1 HBG die Ernennung als von Anfang an nicht zustandegekommen gelte und aus diesem Amt ein Anspruch auf Dienstbezüge nicht bestanden habe. Der Ehemann der Klägerin habe aber Anspruch auf Dienstbezüge aus dem Richterverhältnis auf Probe. Denn aus diesem Richterverhältnis auf Probe sei er durch Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 14. Juni 1974 zum 24. Juni 1974 bei seiner Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit nicht wirksam entlassen worden, weil er entgegen dem Wortlaut des Erlasses vom 14. Juni 1974 hierzu sein Einverständnis nicht erklärt habe. Insbesondere sei die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG erforderliche Schriftform des Entlassungsantrages nicht gewahrt. Die Einhaltung des Schriftformerfordernisses sei aber unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entlassung auf Antrag des Richters. Ein mündliches Entlassungsverlangen sei ohne Wirkung. Wegen des Schriftformerfordernisses sei eine Fiktion des Einverständnisses mit der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe, wie sie das beklagte Land im Hinblick auf die anstehende Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit annehme, ausgeschlossen. Aus dem gleichen Grund habe das Einverständnis auch nicht konkludent durch die Entgegennahme der Ernennungsurkunde zum Staatsanwalt auf Lebenszeit erklärt werden können. Wenn man in der Formulierung des Begleiterlasses des Hessischen Ministers der Justiz vom 14. Juni 1974 eine rechtlich selbständige Entlassungsverfügung sehe, wäre diese wegen des Fehlens des gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Entlassungsantrages nichtig, weil es sich hierbei um einen schweren offenkundigen Fehler i.S.d. § 44 VwVfG handele. Die Entlassung eines Richters auf Antrag sei ein sogenannter "zweiseitiger Verwaltungsakt", bei dem der Antrag die für die Entscheidung unerläßliche Zustimmung zum Verwaltungsakt mit einschließe. Nach Auffassung der Kammer handele es sich aber bei der im Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 14. Juni 1974 formulierten Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe nicht um eine echte, rechtlich selbständige Entlassungsverfügung. Bei der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Staatsanwalt auf Lebenszeit sei von seiten des beklagten Landes vielmehr eine Umwandlung des Richter auf Probe - Verhältnisses in ein Beamtenverhältnis als Staatsanwalt auf Lebenszeit gewollt gewesen. Diese zwingende kausale Verknüpfung zwischen der Ernennung zum Beamten, Staatsanwalt auf Lebenszeit, und der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe, komme auch durch die Wahl des Wortes "demgemäß" zum Ausdruck. Die Entlassung sei nur im Hinblick auf und in Verbindung mit der Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ausgesprochen worden. Eine rechtliche Eigenständigkeit dieser Regelung sei nicht intendiert gewesen. Komme aber der "Entlassung" ein eigenständiger, rechtlich selbständiger Regelungsgehalt nicht zu, dann teile diese - nachdem die Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit gemäß § 16 Abs. 1 HBG als nicht zustandegekommen gelte - das rechtliche Schicksal der Hauptregelung. Dies bedeute, daß die "Entlassung" unabhängig von der Hauptregelung keine rechtlich selbständige Wirkung entfalten könne. Dies habe zur Folge, daß der Ehemann der Klägerin die disziplinarisch gekürzten Dienstbezüge als Alimentation als Richter auf Probe mit Rechtsgrund erhalten habe. Gegen das ihm am 30. September 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Oktober 1991 Berufung eingelegt. Er trägt im wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Formulierung des Begleiterlasses vom 14. Juni 1974, der Kläger werde mit seinem Einverständnis aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen, um eine rechtlich selbständige Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe. Neben dem beklagten Land habe auch der Ehemann der Klägerin kein Interesse an der Beibehaltung des Richterverhältnisses auf Probe gehabt. Er habe ausschließlich Staatsanwalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden wollen. Gehe man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß die Entlassungsverfügung wegen Verstoßes gegen Formvorschriften nichtig sei, so sei es dem Ehemann der Klägerin aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit zu berufen. Es erscheine rechtsmißbräuchlich, wenn der Ehemann der Klägerin die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe widerspruchslos hingenommen und sich erstmals nach ca. 2 1/2 Jahren auf sein fehlendes Einverständnis zur Entlassung aus dem Richterverhältnis berufen habe, und zwar nach Aufdeckung seiner zur Rücknahme der Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit führenden schweren dienstlichen Verfehlungen. In den angefochtenen Bescheiden sei auch eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 HBG getroffen worden. Aus dem Erlaß des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 26. Februar 1988 sei zu entnehmen, daß dem Ehemann der Klägerin die bis zum 10. Januar 1977 gezahlten Bezüge in vollem Umfang belassen worden seien. Darauf sei er in der Zahlungsaufforderung vom 21. April 1988 auch hingewiesen worden. Der Rückforderungsbescheid vom 20. Juli 1988 nehme auf das Schreiben vom 21. April 1988 Bezug. Die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HBG zu treffende Ermessensentscheidung beziehe sich auf den gesamten Zeitraum, für den der Bedienstete ohne Rechtsgrund Dienstbezüge erhalten habe, also nicht nur auf die Zeit bis zur Zustellung der Erklärung über die Rücknahme der Ernennung. Im vorliegenden Fall sei faktisch eine derartige Ermessensentscheidung getroffen worden mit dem Ergebnis, daß die Bezüge bis zum 10. Januar 1977 belassen worden seien. In dem ursprünglichen Entwurf der Zahlungsaufforderung vom 21. April 1988 sei zur Belassung der Bezüge bis zum 10. Januar 1977 ein Hinweis zu der faktisch getroffenen Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 HBG enthalten gewesen. Dieser Satz sei jedoch gestrichen worden, so daß die dem Ehemann der Klägerin zugegangene Zahlungsaufforderung keinen entsprechenden Zusatz aufgewiesen habe. Aus der damals beigefügten Aufstellung der Zentralen Besoldungsstelle Hessen über die zurückzufordernden Bezüge sei jedoch deutlich zu erkennen gewesen, daß die Bezüge erst ab 11. Januar 1977 zurückverlangt würden. Die angefochtenen Bescheide genügten auch den Anforderungen, die an die Begründung von Ermessensentscheidungen zu stellen seien. In der Zahlungsaufforderung vom 21. April 1988, die Bestandteil des Leistungsbescheids vom 20. Juli 1988 sei, werde ausdrücklich ausgeführt, daß die bis zum 10. Januar 1977 gezahlten Dienstbezüge dem Kläger belassen würden. Die Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HBG sei auch ermessensfehlerfrei getroffen worden. Der Ehemann der Klägerin habe seit seiner Amtsenthebung gemäß § 74 HBG am 23. Juli 1976 keine Dienstleistung mehr erbracht. Gegen das Bestehen des Rückforderungsanspruchs habe er ausschließlich statusrechtliche Gründe vorgetragen. In dem angefochtenen Rückforderungsbescheid sei darüber hinaus eine Billigkeitsprüfung insofern angestellt worden, als die Bereitschaft zur Bewilligung von Teilzahlungen erklärt worden sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches verstoße gegen Treu und Glauben. Bis zur Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1987 habe das beklagte Land ihrem verstorbenen Ehemann nicht erlaubt, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe daher die Dienstbezüge dringend für den Lebensunterhalt seiner Familie benötigt. Der Beklagte habe weder bei der seinerzeit erfolgten disziplinarischen Kürzung der Dienstbezüge noch bei deren anschließender langjähriger Auszahlung die Rückforderung vorbehalten. Auch deshalb habe ihr Ehemann darauf vertrauen können, daß er die ausgezahlten Dienstbezüge für den Unterhalt seiner Familie habe verwenden dürfen. Wegen der Weiterzahlung der - gekürzten - Dienstbezüge sei ihr Ehemann nicht einmal berechtigt gewesen, sich Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe gewähren zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der folgenden Beiakten, die beigezogen und Gegenstand der Beratung gewesen sind: a) die einschlägigen Personalakten des Hessischen Ministeriums der Justiz (2 Bände) und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (1 Band); b) die einschlägigen Besoldungsakten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (2 Bände).