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Beschluss

12 A 2467/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0206.12A2467.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts nachhaltig in Frage, im vorliegenden Fall komme allein ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht, jedoch seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens zu Recht abgelehnt, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Die dort stattdessen zur Begründung des Zulassungsantrags vertretene Ansicht, die Klägerin mache ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG mit Blick auf inzwischen verbesserte Deutschkenntnisse einen Aufnahmeanspruch auf der Grundlage der neuen Gesetzeslage nach der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz geltend, wobei ihr der frühere Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1998 nicht entgegengehalten werden könne, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO am Ergebnis der Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Der Antrag der Klägerin vom 12. Mai 2004 ist auf den gleichen Streitgegenstand gerichtet wie der frühere, am 3. September 1997 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag, den die Beklagte mit ihrem durch rechtskräftiges Urteil des VG Köln vom 6. Dezember 2002 - 9 K 6410/99 - als rechtmäßig bestätigten Bescheid vom 9. Juni 1998 bestandskräftig abgelehnt hat, weil er ebenfalls auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 - und vom 14. November 2006 - 12 A 2833/06 -, m. w. N. § 6 Abs. 2 BVFG in seiner aktuellen, zum 7. September 2001 durch das Spätaussiedlerstatusgesetz und erneut durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes geänderten Fassung, der - zusammen mit § 4 Abs. 1 BVFG - allein als Rechtsgrundlage für den derzeitigen Antrag der Klägerin in Betracht kommt, ist zwar an die Stelle der zuvor geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten, vgl. für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, er modifiziert aber nur die Anspruchsvoraussetzungen, ohne auf der Rechtsfolgenseite eine neue Art von Aufnahmeentscheidung mit anderer Qualität zu schaffen. Hierfür spricht auch das Fehlen von Übergangsvorschriften, wonach im Falle eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. BVFG in der bis zum 6. September 2001 bzw. bis zum 23. Mai 2007 geltenden Fassung ein Aufnahmeanspruch nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderung des § 6 BVFG auf der Grundlage der neuen materiellen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend gemacht werden kann. Aus den vorgenannten Gründen kann auch die Argumentation der Klägerin nicht greifen, die bisherigen Entscheidungen könnten schon deshalb im erneuten Antragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten, weil es insoweit an einer bestandskräftigen Feststellung fehle, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Spätaussiedlerin im Zeitpunkt der (noch ausstehenden) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorlägen. Unabhängig hiervon ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass die ihr zugrunde gelegte Behauptung nicht zutrifft. Denn das Verwaltungsgericht Köln hat den seinerzeit behaupteten Aufnahmeanspruch der Klägerin im Verfahren 9 K 6410/99 bereits an dem - nach Ansicht der Klägerin ihr günstigeren - Maßstab der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG geprüft und deshalb unter Auswertung der in dem Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen die Fähigkeit der Klägerin verneint, "im Zeitpunkt der Aussiedlung" aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (UA Seite 7, 1. Absatz). Der als Bewertungsgrundlage herangezogene Sprachtest ist entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht etwa "unbrauchbar" gewesen. Denn der von der Klägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vorgebrachte Einwand, die Verwendung von Anhörungsprotokollen, die unter einer "alten" Rechtslage zustande gekommen seien, sei für eine nach "neuer" Rechtslage zu treffende Beurteilung unzulässig, greift nicht durch, weil sich durch die gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung geänderte Rechtslage lediglich der rechtliche Maßstab für die Bewertung der Sprachkenntnisse verändert, nicht aber die grundsätzliche Eignung der bei dem Sprachtest getroffenen Feststellungen als Bewertungsgrundlage. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/06 -. Nach alledem kann der von der Klägerin erneut geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens allein auf § 51 VwVfG gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 - und vom 14. November 2006 - 12 A 2833/06 -, m. w. N. Dass von einem anderen Lebenssachverhalt auszugehen sein könnte, der die Durchführung eines weiteren Aufnahmeverfahrens außerhalb der Begrenzungen des § 51 VwVfG rechtfertigen könnte, ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die insoweit aufgeworfene Frage, "ob in den Fällen, in denen in einem Verfahren nach § 27 BVFG die Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt worden ist, weil zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der damaligen gesetzlichen Regelung die Sprachkenntnisse noch nicht ausreichend waren, diese Entscheidungen auch dann einem neuen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenzuhalten sind, wenn durch Weiterbenutzung der deutschen Sprache in der Familie bzw. aufgrund einer Gesetzesänderung und der hierauf ergangenen Rechtsprechung, diese Personen nach der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedler anerkannt würden, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Denn die bloße pauschale Behauptung, die Klägerin erfülle (jedenfalls) mittlerweile die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, rechtfertigt schon nicht die Annahme, die Klägerin weise nunmehr tatsächlich solche Sprachkenntnisse auf, die es ihr erlauben könnten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Außerdem ist nicht erkennbar, dass etwa verbesserte Deutschkenntnisse auf einer hinreichenden familiären Vermittlung beruhen könnten - zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087 -, zumal da die deutsche Sprache der Klägerin nach ihren eigenen Angaben bei dem Sprachtest nicht von den Eltern, sondern nur von den Großeltern väterlicherseits vermittelt worden ist, welche nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Angaben im Zeitraum von 1953 (Geburt der Klägerin) bis 1971 (Selbständigkeit der Klägerin) jeweils an anderen Orten als die Klägerin gewohnt haben. Unabhängig hiervon ist das mit der aufgeworfenen Frage angesprochene Rechtsproblem der Rechtskraftwirkung einer ablehnenden Entscheidung im Falle der Änderung der zugrundeliegenden Normen des Bundesvertriebenengesetzes - wie oben ausgeführt und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus zahlreichen vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren bekannt - in der Rechtsprechung des Gerichts bereits dahingehend geklärt, dass ein erneuter Aufnahmeantrag unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu beurteilen ist, und wirft keine Fragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2006 - 12 A 2833/06 -, m. w. N. Der Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 kann wegen Versäumung der am 10. Juli 2006 abgelaufenen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.