Beschluss
13 A 1454/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.13A1454.07.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.733,15 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.733,15 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen Rahmen der fristgerechten Darlegungen zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2007 - 13 A 108/07 - und vom 13. August 2007 - 13 A 1067/07 -. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KoG-IfSG zusteht. Die den Kostenerstattungsanspruch aus § 69 IfSG auslösende hoheitliche Inanspruchnahme des Betroffenen oder eines Dritten zur Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG setzt zwar nicht den Erlass eines Verwaltungsakts voraus. Erforderlich ist aber, dass sich die herangezogene Person einem ihr gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Behörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132; Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. § 69 IfSG Anm. 7). Die Beklagte zu 2. hat jedoch gegenüber der Klägerin keinen Willen geäußert, dem die Klägerin sich hätte beugen können. Sie hat weder gegenüber der Klägerin Absonderungsmaßnahmen betreffend den Patienten I. -K. C. angeordnet, noch hat sie in irgendeiner Weise gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie eine solche Absonderung aus seuchenhygienischen Gründen wünscht. Der von der Klägerin an das Gesundheitsamt gemeldete Verdacht einer Erkrankung an Lungentuberkulose vermag eine solche Anordnung nicht zu ersetzen. Dieser Meldung kommt lediglich die Aufgabe zu, das Gesundheitsamt über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen und diesem bzw. der örtlichen Ordnungsbehörde die Entscheidung über etwa erforderlich werdende weitere Maßnahmen zu ermöglichen. Sofern die Klägerin - wie hier - der Auffassung war, eine Absonderungsanordnung sei aus seuchenhygienischen Gründen zwingend erforderlich gewesen, hätte es ihr oblegen, vor Durchführung weiterer Maßnahmen Rücksprache mit den zuständigen Behörden zu nehmen. Eine solche Rücksprache hätte sich wegen der Gefahr, die Kosten einer eigenmächtig veranlassten weiteren stationären Unterbringung selbst tragen zu müssen, auch aufgedrängt. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet gewesen wäre, die Absonderung des Patienten für die Zeit von 10. Mai 2003 bis zum 3. Juli 2003 anzuordnen. Insoweit wird insbesondere Bezug genommen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2006, die durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet werden. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtssache weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die das Normalmaß vergleichbarer Streitigkeiten übersteigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1und 3 GKG.