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Urteil

14 K 65.15

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0314.14K65.15.00
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Leitsätze
1. Für eine hoheitliche Inanspruchnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 10 lfSG reicht es aus, dass sich die herangezogene Person einem ihr gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Gesundheitsbehörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt.(Rn.30) 2. Absonderungskosten sind dann gemäß § 69 Abs1 Nr. 10 lfSG erstattungsfähig, wenn die stationäre Unterbringung einer an Tuberkulose erkrankten Person nicht (mehr) aus individual-medizinischen Gründen, sondern (nur noch) aus seuchenpolizeilichen Gründen erfolgt.(Rn.33) (Rn.34)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 17. Dezember 2013 verurteilt, an die Klägerin 22.715,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tage der Rechtshängigkeit (25. April 2015) zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine hoheitliche Inanspruchnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 10 lfSG reicht es aus, dass sich die herangezogene Person einem ihr gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Gesundheitsbehörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt.(Rn.30) 2. Absonderungskosten sind dann gemäß § 69 Abs1 Nr. 10 lfSG erstattungsfähig, wenn die stationäre Unterbringung einer an Tuberkulose erkrankten Person nicht (mehr) aus individual-medizinischen Gründen, sondern (nur noch) aus seuchenpolizeilichen Gründen erfolgt.(Rn.33) (Rn.34) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 17. Dezember 2013 verurteilt, an die Klägerin 22.715,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tage der Rechtshängigkeit (25. April 2015) zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 1. Die auf Erstattung stationärer Unterbringungskosten gerichtete Klage ist zulässig. Der Weg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gegeben, da es sich bei dem Streit um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 69 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (in der Fassung vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2615 [Infektionsschutzgesetz; IfSG]) um einen öffentlich-rechtlichen Streit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt, der weder verfassungsrechtlicher Natur noch durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Statthafte Klageart für das Zahlungsbegehren der Klägerin ist die allgemeine Leistungsklage. Die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz setzt nicht den Erlass eines vorgelagerten Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheides voraus; die Erhebung einer unmittelbar auf Zahlung gerichteten allgemeinen Leistungsklage gegen den öffentlichen Kostenträger ist - so wie hier -regelmäßig zulässig (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, juris Rn. 27 ff. zu der Vorgängervorschrift § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen [BSeuchG]). Vorliegend wird mit dem Klagebegehren darüber hinaus erkennbar das Ziel verfolgt, die in dem Schreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2013 enthaltene Ablehnung des klägerischen Zahlungsanspruchs zu beseitigen (vgl. u.a. das Widerspruchsschreiben vom 26. September 2014, Bl. 31 ff. des Verwaltungsvorgangs; im Folgenden: VV). Dieses Begehren ist als mit der allgemeinen Leistungsklage verbundener Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Das genannte Schreiben vom 17. Dezember 2013, mit welchem der Beklagte die von der Klägerin unter dem 4. Dezember 2013 beantragte Kostenerstattung ausdrücklich abgelehnt hat (Bl. 30 VV), ist als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung zu qualifizieren. Zwar ist das Ablehnungsschreiben weder als Bescheid, Verfügung oder Ähnliches bezeichnet noch enthält es eine Rechtbehelfsbelehrung. Beides sind jedoch keine notwendigen Bestandteile eines Verwaltungsaktes nach § 35 Satz 1 VwVfG. Im Übrigen erfüllt das Schreiben alle in dieser Norm genannten Voraussetzungen. Insbesondere ergibt sich aus dem Text des Schreibens vom Dezember 2013 - im Gegensatz zu dem allgemein gehaltenen Schreiben des Gesundheitsamtes vom 6. Juni 2012 (Bl. 19 f. VV) - eindeutig, dass die Behörde den Antrag der Klägerin auf Erstattung der Krankenhauskosten im Fall M... in der geltend gemachten Höhe von 22.715,03 Euro nunmehr endgültig ablehnen, mithin eine Regelung des gegebenen Einzelfalls treffen wollte, die auf unmittelbare Rechtswirkung gegenüber der Klägerin gerichtet sein sollte. Die Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens scheitert auch nicht an der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. VwGO. Denn der im September 2014 von der Klägerin erhobene, nicht offensichtlich unzulässige Widerspruch ist bis heute nicht beschieden, ohne dass das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 VwGO für diese behördliche Untätigkeit vorgetragen oder ersichtlich ist. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der ihr in der Zeit vom 19. Januar bis 19. März 2012 für die stationäre Unterbringung des Patienten M... entstandenen Kosten gegen den Beklagten zu. Rechtsgrundlage hierfür ist § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG. Danach sind die Kosten für Quarantänemaßnahmen nach § 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. § 69 Abs. 1 IfSG beinhaltet allerdings nicht nur eine objektiv-rechtliche Regelung, sondern gewährt den zur Durchführung einer Absonderung herangezogenen Personen bei Vorliegen der erforderlichen sachlichen Voraussetzungen einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die hoheitliche Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen gegenüber dem öffentlichen Kostenträger (VG Trier, Urteil vom 7. April 2014 - 6 K 1342.13.TR -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 33 zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG). Die Entstehung eines solchen Erstattungsanspruchs aus § 69 Abs. 1 IfSG setzt vor-aus, dass die geltend gemachten Kosten infolge einer hoheitlichen, dem Vollzug des Infektionsschutzgesetzes dienenden Inanspruchnahme entstanden sind (a), dass die handelnde Behörde im Verhältnis zum Kostengläubiger zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt war und innerhalb der ihr zugewiesenen Befugnisse gehandelt hat (b) und dass es sich bei den geltend gemachten Krankenhauskosten um Absonderungs- und nicht um Heilbehandlungskosten handelt (c). Diese im Wesentlichen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 62 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012/1300) und 23. Januar 1963 (BGBl. I S. 57) herausgearbeiteten Anforderungen sind auf § 69 Abs. 1 IfSG übertragbar, da § 69 Abs. 1 IfSG in den hier relevanten Passagen bis auf redaktionelle Änderungen dem § 62 Abs. 1 BSeuchG entspricht (vgl. BT-Drs. 14/2530, S.89; VG Trier, Urteil vom 7. April 2014, a.a.O., Rn. 17; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 30. Nov. 2007 - 13 A 1454.07 -, juris, Rn. 4 f.; Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 69 Rn. 8). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt. a) Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die von ihr in der Zeit vom 19. Januar bis 19. März 2012 unstreitig erbrachten Krankenhausleistungen sind infolge einer hoheitlichen, der Durchführung einer Absonderung im Sinne des § 30 IfSG dienenden Inanspruchnahme durch den Beklagten entstanden. Der Begriff der hoheitlichen Inanspruchnahme ist im Rahmen der Prüfung der Vor-aussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG weit zu verstehen. Insbesondere bedarf es keiner ausdrücklichen behördlichen Absonderungsanordnung oder gar des Erlasses eines entsprechenden Verwaltungsaktes (VG Trier, Urteil vom 7. April 2014, a.a.O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 35 f.). Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang bereits dann von einer hoheitlichen Inanspruchnahme auszugehen, wenn und soweit der Kostengläubiger durch eine hierfür zuständige Behörde zum Zwecke des Vollzugs des § 30 IfSG zu den von ihm erbrachten Krankenhausleistungen veranlasst worden ist (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 35), d.h. wenn sich die herangezogene Person einem ihr gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Behörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt (OVG NRW, Beschluss vom 30. Nov. 2007, a.a.O., Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 57). Grund für dieses weite Verständnis ist letztlich die Überlegung, dass es jeglicher Rechtfertigung entbehren würde, wenn nur der durch Verwaltungsakt zum Gesetzesvollzug Herangezogene Kostenersatz beanspruchen könnte, derjenige aber, der sich aus Einsicht, gegebenenfalls sogar im Einvernehmen aller Beteiligten, einem rechtlich nicht verbindlichen Ersuchen der Behörde unterwirft, dagegen nicht (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 57; vgl. zur Abgrenzung: OVG NRW, Beschluss vom 30. Nov. 2007, a.a.O., Rn. 4 ff.: kein Kostenerstattungsanspruch eines Krankenhauses bei bloßer Meldung eines Tuberkuloseverdachts an das Gesundheitsamt). Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist hier in Hinblick auf die streitgegenständliche Absonderung des Patienten M... von einer hoheitlichen Inanspruchnahme des Klinikums auszugehen. Denn das Gesundheitsamt hat Mitte Januar 2012 gegenüber der Klägerin ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es aus rein seuchenpolizeilichen Gründen eine erneute Absonderung des Patienten M... in ihrem Klinikum wünscht. Dies ergibt sich aus den diversen Telefonvermerken des zuständigen Fallbearbeiters des Gesundheitsamtes in der für den Patienten M... angelegten Akte für den Zeitraum ab dem 16. Januar 2012 (Bl. 2 ff. der „Ärztlichen Eintragungen“ im VV]). Diese ergeben das Bild einer engmaschigen, als Reaktion auf die Missachtung der ärztlichen Anordnungen durch den Patienten M... am 16. Januar 2012 - Unterlassen des Tragens einer Maske in der Öffentlichkeit - erfolgten Vermittlungstätigkeit des Gesundheitsamtes zwischen dem niedergelassenen Pneumologen einerseits und den Ärzten des Klinikums, hier insbesondere dem Oberarzt Dr. B..., andererseits. Im Rahmen dieser telefonischen Vermittlungstätigkeit wurden sich der behandelnde Pneumologe, der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes und der Oberarzt des Klinikums offensichtlich darüber einig, dass der Patient wegen der gezeigten mangelnden Compliance eine Gefahr für Dritte darstellte, die ambulante Therapie daher abgebrochen und der Patient erneut stationär eingewiesen werden sollte. Der am Klinikum der Klägerin tätige Oberarzt wusste daher bei Wiederaufnahme des Patienten am 19. Januar 2012, dass das Gesundheitsamt Kenntnis von der ärztlichen Einweisung durch den niedergelassenen Pneumologen hatte, diese befürwortete und aus Gründen des Drittschutzes (Öffentlichkeit; Mitbewohnerin) für erforderlich hielt. Dies zeigt sich nicht zuletzt an den beiden dokumentierten Telefonaten zwischen Gesundheitsamt und Klinikum am Tag der Wiederaufnahme, in denen sich das Gesundheitsamt zunächst erkundigte, ob der Patient schon im Klinikum erschienen sei - was nicht der Fall war -, und der Oberarzt wenig später das Erscheinen des Patienten an das Gesundheitsamt meldete. Hieraus konnte und durfte der Oberarzt des Klinikums schließen, dass er mit der stationären Wiederaufnahme des Patienten M... am 19. Januar 2012 dem mindestens konkludent zum Ausdruck gebrachten Wunsch des Gesundheitsamtes entsprach, durch die erneute Isolierung des nicht ausreichend kooperativen Patienten M... eine weitere Verbreitung der Infektionskrankheit zu verhindern. Auch der weitere Verbleib des Patienten im Klinikum geschah in Kenntnis und mit Billigung des Gesundheitsamtes, wie unter anderem die telefonische Sachstandsnachfrage vom 13. Februar 2012 im Klinikum sowie der ausführliche behördliche Abschlussvermerk vom 27. März 2012 über den Zustand des Patienten am Tag der Entlassung zeigen (vgl. hierzu auch die ausdrückliche Danksagung des Gesundheitsamtes für die schnelle stationäre Wiederaufnahme des Patienten durch die Klägerin im Schreiben vom 6. Juni 2012, Bl. 19 VV). b) Die weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG, nämlich die Zuständigkeit der veranlassenden Behörde für die durchgeführte Schutzmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 58 f.), ist ebenfalls gegeben. § 54 IfSG zufolge ist es Aufgabe der Länder, die für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Dies ist in Berlin durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a), § 2 Abs. 4 und 5, § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Fassung vom 25. Mai 2006, GVBl. S. 450, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016, GVBl. S. 336) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung und Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a) der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeiten im Gesundheitsdienst (in der Fassung vom 11. Dez. 2007, GVBl. S. 675) geschehen. Danach werden die Aufgaben der Tuberkulosefürsorge und der Schirmbildstelle für alle Berliner Bezirke unter der Bezeichnung „Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen“ von dem Bezirk Lichtenberg wahrgenommen. Dieses Zentrum ist im vorliegenden Fall zu Recht tätig geworden und hat in Zusammenhang mit dem Meldevorgang des Patienten M... im Rahmen der ihm durch § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG zugewiesenen Befugnisse gehandelt. Darauf, ob darüber hinaus die besonderen, von § 30 Abs. 1 IfSG genannten Voraussetzungen für die Durchführung einer Absonderung vorlagen, kommt es für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG nicht an. Selbst wenn der Behörde beim Gesetzesvollzug Fehler unterlaufen sein sollten, ändert dies nichts an dem Kostenerstattungsanspruch des hoheitlich Herangezogenen. Denn der Anspruch aus § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG findet seine Rechtfertigung gerade in der hoheitlich verursachten Durchführung der Schutzmaßnahme, die unabhängig davon gegeben ist, ob die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden der veranlassenden Behörde im jeweiligen Einzelfall tatsächlich vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 59). c) Bei den durch die hoheitliche Inanspruchnahme der Klägerin veranlassten und von ihr geltend gemachten Krankenhauskosten handelt es sich ausschließlich um Absonderungskosten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG. Die Kosten sind nach dem oben Gesagten infolge der Durchführung einer Maßnahme nach § 30 IfSG entstanden, welche als gesundheitspolizeiliche Maßnahme das Ziel hatte, die Allgemeinheit vor der (weiteren) Übertragung von Krankheitserregern zu schützen. Allerdings handelt es sich bei dem eingeklagten Betrag um die Kosten für die gesamten an den Patienten M... erbrachten Krankenhausleistungen, die nach einem festen pauschalierten Tagessatz (Pflegesatz) berechnet worden sind (vgl. die Rechnung vom 8. November 2013, Bl. 37 der Streitakte). Dieser Pflegesatz lässt sich nicht ohne Weiteres in Kosten der Unterbringung und Verpflegung einerseits und Kosten einer Heilbehandlung samt Nebenkosten andererseits aufspalten. Die in ihm enthaltenen pauschalierten Kosten können deswegen nur insgesamt als nach § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG erstattungsfähige Absonderungskosten oder als nach dieser Vorschrift nicht erstattungsfähige Heilbehandlungskosten qualifiziert werden (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 70). Für die Qualifikation der pauschalierten Krankenhauskosten ist nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, danach zu unterscheiden, ob eine gelegentlich der Absonderung durchgeführte stationäre Heilbehandlung schon aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre - in diesem Falle fallen die Krankenhauskosten als Heilbehandlungskosten an - oder ob aus medizinischer Sicht eine stationäre Behandlung nicht nötig gewesen wäre - in diesem Falle handelt es sich um Absonderungskosten (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ergibt sich, dass im Fall des Patienten M... im Zeitpunkt seiner Wiederaufnahme in das Klinikum am 19. Januar 2012 aus medizinischer Sicht eine stationäre Behandlung nicht (mehr) erforderlich war, sondern dass die Aufnahme ausschließlich aus seuchenpolizeilichen Gründen erfolgte. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten war Grund für den Abbruch der ambulanten Therapie und für die erneute stationäre Aufnahme allein die mangelnde Compliance des Patienten in Form des Nichttragens der erforderlichen Maske, nicht aber individuelle medizinische Gründe. Zweifellos bestand in diesem Zeitpunkt, so wie der Beklagte zu Recht geltend macht, weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit des Patienten (Bl. 63 der Streitakte). Schließlich wies sein Sputum auch in diesem Zeitpunkt weiterhin säurefeste Stäbchen auf, weswegen die Tuberkulose weiterhin als offene zu klassifizieren und u.a. durch entsprechende Medikamentengaben zu behandeln war. Behandlungsbedürftigkeit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit. Eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit bzw. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Behandlung aus medizinischer Sicht den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erfordert, wenn also das Behandlungsziel nur mit diesen besonderen Mitteln zu erreichen ist (BSG, Urteil vom 17. Nov. 2015 - B 1 KR 20.15 R -, juris Rn. 11 m.w.N. [zu § 39 SGB V]). Das individuell auf den abgesonderten Patienten M... bezogene Behandlungsziel, nämlich die vollständige Ausheilung der offenen Tuberkulose, hätte aus medizinischer Sicht im Wege einer ambulanten Therapie, d.h. ohne den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erreicht werden können. Insoweit hatte sich die Situation zwischen seiner Entlassung in die ambulante (überwachte) Behandlung am 13. Januar 2012 und der stationären Wiederaufnahme am 19. Januar 2012 nicht verändert. Die Notwendigkeit der Wiedereinweisung ergab sich im vorliegenden Fall vielmehr aus dem mit der Absonderung verfolgten gesundheitspolizeilichen und im (medizinischen) Interesse der Allgemeinheit liegenden Ziel, eine (weitere) Verbreitung der Tuberkuloseerreger zu verhindern. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall, in welchem der insgesamt stabile Patient an keiner erheblichen Begleiterkrankung litt, maßgeblich von Fällen, in denen die abgesonderten Personen aufgrund weiterer Erkrankungen bzw. ihrer Gesamtkonstitution aus medizinischer Sicht einer deutlich längeren stationären Behandlung ihrer Tuberkulose bedurften (vgl. z.B. LSG Bayern, Urteil vom 27. April 2006 - L 4 KR 230.03 -, juris). Der von Beklagtenseite (Bl. 25 VV) und zunächst auch von den behandelnden Klinikärzten (Bl. 24a VV) geltend gemachte Umstand, dass die Therapieempfehlungen des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tuberkulose (im Folgenden: DZK) aus dem Jahr 2012 eine nicht gesicherte Compliance als Indikation für eine stationäre Therapie nennen, ändert nichts an der im vorliegenden Fall fehlenden individualmedizinischen Notwendigkeit für eine stationäre Unterbringung. Denn in der von den genannten Therapieempfehlungen aufgestellten Liste von „Indikationen für eine zumindest initiale Therapie unter stationären Bedingungen“ finden sich sowohl individualmedizinische als auch seuchenpolizeiliche, d.h. im medizinischen Interesse der Allgemeinheit liegende Indikationen. So sollen bei der Entscheidung über die stationäre Aufnahme eines Patienten neben seiner Erkrankung an einer ansteckungsfähigen Tuberkulose auch soziale, den Schutz Dritter bezweckende Faktoren Berücksichtigung finden (Bl. 25 VV; vgl. auch: Ziff. 4.8.6 der Empfehlungen zur Therapie, Chemoprävention und Chemoprophylaxe der Tuberkulose im Erwachsenen- und Kindesalter [2012], unter: http://www.dzk-tuberkulose.de/?s=Empfehlungen+zur+ Therapie%2C+Chemopr%C3%A4vention+ und+Chemoprophylaxe). Selbstverständlich spielt der Gesichtspunkt der individuellen medizinischen Notwendigkeit - gefasst in die Frage: „Lässt der Gesundheitszustand des Patienten eine ambulante Behandlung zu?“ - bei der Entscheidung über die stationäre Unterbringung danach eine gewichtige Rolle. Allein ausschlaggebend ist er nach den genannten Therapieempfehlungen aber nicht, denn auch die anderen, den Schutz Dritter bzw. der Allgemeinheit betreffenden Indikationen - z.B. gefasst in die Fragen: „Lässt die Wohnsituation eine ambulante Behandlung mit häuslicher Isolierung zu?“; „Gibt es Personen im häuslichen Umfeld, die ein erhöhtes Infektions- und Erkrankungsrisiko haben (z.B. Kinder, Immungeschwächte)?“ - können den Empfehlungen zufolge die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung begründen. Die hier streitgegenständliche Indikation der „nicht gesicherte[n] Compliance“ ist insofern besonders, als sie offensichtlich geeignet ist, sowohl Fälle der individuellen medizinischen Notwendigkeit - wie z.B. die ernsthafte Selbstgefährdung des Patienten durch Unterlassen der erforderlichen Medikamenteneinnahme - als auch Fälle der seuchenpolizeilichen Prävention - wie z.B. die Gefährdung der Allgemeinheit durch Unterlassen des Tragens der erforderlichen Maske - zu umfassen. Wie oben bereits ausgeführt, ist hier der letztere Fall einschlägig, weswegen die in der Zeit vom 19. Januar bis 19. März 2012 für die medizinisch nicht notwendige Unterbringung des Patienten M... entstandenen Krankenhauskosten insgesamt als Absonderungs- und nicht als Heilbehandlungskosten zu qualifizieren sind; die in § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG angeordnete subsidiäre Haftung des öffentlichen Kostenträgers greift. d) Gegen die Höhe der geltend gemachten Krankenhauskosten von insgesamt 22.715,03 Euro sind keine Einwände erhoben worden; aus der vorgelegten Rechnung vom 8. November 2013 ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung (Bl. 37 der Streitakte). Der Beklagte, vertreten durch den Bezirk Lichtenberg als der gemäß § 54 IfSG für das gesamte Land Berlin zuständigen Behörde, ist nach dem oben Gesagten auch richtiger Kostenschuldner im Sinne des § 69 Abs. 3 IfSG hinsichtlich des nicht verjährten klägerischen Erstattungsanspruchs (vgl. § 195, § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 41 ff. m.w.N.). 3. Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (vgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 9 C 1.16 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit die Klägerin den zunächst ab 5. Januar 2014 geltend gemachten Zinsanspruch mit Schreiben vom 6. März 2018 auf die Zeit ab Rechtshängigkeit (25. April 2015) beschränkt hat, war das Verfahren einzustellen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 22.715,03 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für den Aufenthalt eines an Tuberkulose erkrankten Patienten in einem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus. In der Zeit vom 16. Dezember 2011 bis zum 13. Januar 2012 wurde der in Berlin wohnhafte Patient K... im V... in der L... (im Folgenden: Klinikum), wegen einer offenen Lungentuberkulose stationär behandelt. Die dem Patienten verordnete tuberkulostatische Vierfachtherapie erwies sich als effektiv. Da der Patient sich kooperativ verhielt, wurde er am 13. Januar 2012 in die ambulante Weiterbehandlung durch seinen niedergelassenen Pneumologen D... entlassen. Zuvor wurde er darüber aufgeklärt, welche Medikamente er weiter einzunehmen habe, dass er sich regelmäßig bei seinem Pneumologen zur Kontrolle vorzustellen und dass er - wie bereits im Krankenhaus - in der Öffentlichkeit eine Schutzmaske zu tragen habe. Zugleich wurde für den 16. Januar 2012 ein erster Vorstellungstermin bei seinem Pneumologen vereinbart. Am 20. Dezember 2011 meldete das Klinikum den Vorgang an das Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen des Gesundheitsamtes Lichtenberg (im Folgenden: Gesundheitsamt). Auch in der Folgezeit hielt das behandelnde Krankenhaus das Gesundheitsamt auf dem Laufenden, indem es u.a. Laborbefunde sowie den ärztlichen Entlassungsbrief vom 13. Januar 2012 zur Kenntnisnahme an die Behörde übersandte. Diese hatte bereits am Tag des Eingangs der Anzeige eine Akte in Form eines sog. „Hauptbogen[s] des Zentrum[s] für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen“ angelegt, in welcher der Verlauf der Behandlung des Patienten M... festgehalten wurde. Zum Kontrolltermin am 16. Januar 2012 erschien der Patient ohne die erforderliche Schutzmaske in der Praxis seines Pneumologen. Dieser benachrichtigte hiervon das Gesundheitsamt, woraufhin ein Mitarbeiter desselben mit dem im Klinikum tätigen Oberarzt Dr. B..., der zuvor den Patienten M... betreut hatte, telefonisch Rücksprache hielt. Unter anderem wurde in diesem Telefonat über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Patienten in das Klinikum wegen mangelnder Compliance gesprochen. In direktem Anschluss an das Telefonat wandte sich der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes erneut an den behandelnden Pneumologen Dr. R..., gab diesem die Telefonnummer des Oberarztes, informierte ihn über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Patienten in das Klinikum und sprach mit ihm über eine erneute Einweisung zwecks stationärer Unterbringung. Am Vormittag des 19. Januar 2012 erfuhr das Gesundheitsamt von der Praxis Dr. R..., dass der Patient eine Einweisung auf die Station 21 des Klinikums (Pneumologie und Infektiologie) erhalten habe. Eine sofortige telefonische Rückfrage des Gesundheitsamts auf dieser Station ergab, dass der Patient zwar angekündigt, aber noch nicht erschienen sei. Kurze Zeit später meldete sich jedoch Oberarzt Dr. B... beim Gesundheitsamt und teilte diesem die erneute Aufnahme des Patienten M... mit. Am 13. Februar 2012 erkundigte sich das Gesundheitsamt auf Station 21 des Klinikums nach dem Stand, woraufhin mitgeteilt wurde, dass der Patient M... noch „ein wenig bleibe“, da er „noch offen“ sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 bat die Klägerin das Gesundheitsamt um Auskunft zu der Frage, ob das Amt oder die Krankenkasse des Patienten, d.h. die hiesige Beigeladene, für die Kosten der stationären Behandlung des Patienten M... aufkommen werde. Eine schriftliche Antwort hierauf erfolgte zunächst nicht. Nach der Feststellung von drei negativen Sputumbefunden entließ das Klinikum den Patienten M... am 19. März 2012 erneut in die ambulante Weiterbetreuung durch seine niedergelassenen Ärzte. Der ärztliche Entlassungsbrief vom 14. März 2012 wurde zur Kenntnisnahme an die Praxis Dr. R... sowie das Gesundheitsamt übersandt. In der Folgezeit kontrollierte das Gesundheitsamt regelmäßig den Verlauf der Behandlung durch den niedergelassenen Arzt und ließ sich bis zum Abschluss der Behandlung Befunde und Verlaufsberichte übersenden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte das Gesundheitsamt der Klägerin mit, dass es eine generelle Zusage der Kostenübernahme für stationäre Aufenthalte von Patienten mit offener Tuberkulose, die allein aufgrund mangelnder Compliance bis zur Negativierung der Sputa in stationärer Behandlung bleiben müssten, ablehne. Zwar komme es immer auf eine Einzelfallabwägung an, in der Regel handele es sich dabei aber um Kosten, die von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen seien. In der Folge machte die Klägerin die ihr in Zusammenhang mit der Unterbringung des Patienten M... in der Zeit vom 19. Januar bis 19. März 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 22.715,03 Euro gegenüber der Beigeladenen geltend. Mitte August 2012 lehnte diese die Kostenübernahme unter Bezugnahme auf eine zuvor vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. eingeholte Einzelfallbegutachtung ab. Die Voraussetzungen des § 39 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch für eine Kostenerstattung seien nicht erfüllt, da in der Zeit ab dem 19. Januar 2012 keine medizinische Notwendigkeit für den Krankenhausaufenthalt ihres Versicherten M... bestanden habe. Vielmehr sei die Unterbringung und Versorgung des Patienten nur aus Verwahrungsgründen erfolgt, weswegen die Kosten aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten seien. Trotz der ergänzenden Vorlage zweier Stellungnahmen einer Ärztin des Gesundheitsamtes sowie der behandelnden Ärzte des Klinikums, welche übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass die stationäre Unterbringung des Patienten M... in der Zeit von Mitte Januar bis Mitte März 2012 medizinisch notwendig gewesen und daher von der Krankenkasse des Patienten zu bezahlen sei, lehnte die Beigeladene auch weiterhin die Kostenübernahme ab. Dies führte schließlich dazu, dass die Klägerin sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 erneut an das Gesundheitsamt wandte und unter Berufung auf § 69 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen um Erstattung der anlässlich der stationären Behandlung vom 19. Januar bis 19. März 2012 angefallenen Behandlungskosten in Höhe von 22.715,03 Euro bis Mitte Dezember bat. Mit einfachem Schreiben vom 17. Dezember 2013, welches nicht mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehen war, lehnte das Gesundheitsamt eine Kostenerstattung ab. Schließlich seien sogar die behandelnden, bei der Klägerin angestellten Ärzte seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die stationäre Behandlung des Patienten M... medizinisch notwendig und nicht vornehmlich seuchenhygienischen Gründen geschuldet gewesen sei. Mit Schreiben vom 26. September 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme vom 17. Dezember 2013 ein. Eine behördliche Reaktion hierauf erfolgte nicht. Am 25. April 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Ihr stehe gegen den Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu, denn die stationäre Wiederaufnahme des Patienten M... am 19. Januar 2012 sei allein aus seuchenhygienischen Gründen und aufgrund der Wiedereinweisung durch das Gesundheitsamt erfolgt. Medizinische Gründe für eine stationäre Behandlung des Patienten hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Die Klägerin hat schriftsätzlich zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.715,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. In seinen beiden schriftlichen Stellungnahmen vom 1. Dezember 2015 und 23. Februar 2018 hat er den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch aber ausdrücklich zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die Beigeladene die Kosten der stationären Unterbringung des weiterhin an offener Tuberkulose erkrankten Patienten M... vom 19. Januar bis 19. März 2012 zu tragen habe. Schließlich habe bei der Wiederaufnahme nicht die Isolation des Patienten aus seuchenpolizeilichen Gründen im Vordergrund gestanden. Grund für die stationäre Wiederaufnahme sei vielmehr die Unmöglichkeit der Fortführung der begonnenen ambulanten Therapie gewesen, nachdem der Patient sich nicht an die gebotenen Schutzmaßnahmen gehalten habe. Die Beigeladene, welche sich inhaltlich der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen hat, hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.