Beschluss
19 A 2680/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0618.19A2680.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht bestehen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Der Einwand des Klägers, der Widerspruchsbescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 9. Februar 2007 sei fehlerhaft, weil der Beklagte als Widerspruchsbehörde Prüfungsentscheidungen auch in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen in vollem Umfang zu überprüfen habe, greift in dieser Allgemeinheit nicht durch. Das Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass der Kläger im Zulassungsverfahren aufzeigt, in welchen konkreten Punkten nach seiner Auffassung das beklagte Prüfungsamt seiner Überprüfungskompetenz im Widerspruchsverfahren nicht nachgekommen ist. Dieser Aufforderung ist der Kläger nur insoweit nachgekommen, als er sich im Zulassungsverfahren mit den die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Mathematik betreffenden Ausführungen auf S. 9 des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2007 konkret auseinandergesetzt hat. Dort hat das beklagte Prüfungsamt den bei prüfungsspezifischen Wertungen maßgeblichen eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab zugrunde gelegt und ausgeführt, die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik sei nachvollziehbar begründet und in der Stellungnahme der Prüfer vom 2. Februar 2007 weiter erläutert worden, die Bewertung orientiere sich an fachlichen und pädagogisch-wissenschaftlichen Kriterien, es sei nicht erkennbar, dass allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt worden, bei der Bewertung sachfremde Erwägungen leitend gewesen oder die Prüfer von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Diese eingeschränkte Kontrolle durch das beklagte Prüfungsamt als Widerspruchsbehörde im Fach Mathematik ist fehlerfrei. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Zweckmäßigkeitskontrolle gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes Bewertungsrecht der Widerspruchsbehörde dann nicht umfasst, wenn sie die Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt bewerten kann. Letzteres ist regelmäßig bei mündlichen Leistungen der Fall, weil sie üblicherweise nicht in Anwesenheit von Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde erbracht werden. Die Widerspruchsbehörde kann hier keine eigene Bewertung vornehmen, weil dies die volle Kenntnis der Leistung voraussetzt. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 ‑ 7 C 68.77 ‑, DÖV 1979, 413 (416); OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2007 ‑ 19 E 788/07 ‑; Zimmerling/ Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 437 und 441, m. w. N. Danach kann das beklagte Prüfungsamt als Widerspruchsbehörde die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Mathematik nicht in vollem Umfang überprüfen. Für die Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung sind die schriftliche Unterrichtsplanung und die in der Unterrichtsprobe gezeigten Leistungen des Prüflings maßgeblich. Kenntnis der Leistungen des Klägers in der Unterrichtsprobe im Fach Mathematik hat das beklagte Prüfungsamt jedoch nicht. Nach dem Protokoll der unterrichtspraktischen Prüfung waren nur die Schulleiterin und die Ausbildungslehrerin, nicht aber Mitarbeiter des beklagten Prüfungsamtes als „Gäste“ anwesend. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, aufgrund der eingeschränkten Kontrolle des beklagten Prüfungsamtes im Widerspruchsverfahren sei das „Überdenkungsverfahren“ nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Anspruch des Prüflings auf Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens als Ausgleich für die eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung prüfungsspezifischer Wertungen richtet sich auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer. Dagegen erfordert er, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, eine volle Überprüfung der Prüfungsentscheidung durch die Widerspruchsbehörde. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 ‑ 1 BvR 419/81 und 213/83 ‑, NJW 1991, 2005 (2006); BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 ‑ 6 C 4.93 ‑, Buchholz, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 334, S. 33 (37); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rdn. 765. Diesem Anspruch des Klägers auf Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens hat das beklagte Prüfungsamt in vollem Umfang genügt. Es hat Stellungnahmen derjenigen Prüfer eingeholt, deren Bewertung der Kläger für fehlerhaft hält, und ihre Stellungnahmen dem Kläger zur Kenntnis gegeben. Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik greifen nicht durch. Die Bewertung ist hinreichend begründet. Der Einwand des Klägers, die Begründung lasse nicht erkennen, dass eine Gewichtung der positiven und negativen Aspekte erfolgt sei, trifft nicht zu. Sowohl aus der Begründung in dem Protokoll über die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Mathematik als auch der Stellungnahme der Prüfer vom 2. Februar 2007 geht zweifelsfrei hervor, dass die vom Kläger vermisste Gewichtung erfolgt ist und dass die negativen Aspekte derart gewichtig sind, dass die (wenigen) positiven Aspekte es nicht rechtfertigen, die Leistungen des Klägers besser als „mangelhaft“ zu bewerten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Prüfer sind aus sich verständlich und nachvollziehbar, so dass eine weitere Begründung nicht erforderlich war. Der Kläger ist in der Lage, auf der Grundlage der Begründung auch gegen die Gewichtung der positiven und negativen Aspekte Einwände zu erheben. Substantiierte Einwände gegen die Gewichtung der Prüfer hat der Kläger jedoch auch im Zulassungsverfahren nicht erhoben. Sein pauschaler Einwand, eine Unterrichtsstunde, die ordnungsgemäß geplant und entsprechend der Planung durchgeführt werde, entspreche im Regelfall den Anforderungen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Hierzu hat das beklagte Prüfungsamt in seinem dem Kläger bekannten Schriftsatz vom 24. Oktober 2007, S. 5 f., zum angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt: „Das Gericht hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob denn eine unterrichtspraktische Prüfung, über die berichtet wird, dass für sie eine ordnungsgemäße Planung (Angaben zu Lernzielen, Unterrichtsreihe, Lerngruppe, zu einem möglichen didaktischen Weg) vorliege, dann tatsächlich so misslingen könne, dass sie nur noch mit der Note „mangelhaft“ (5,0) oder gar „ungenügend“ (6,0) bewertet werden könne. Ja, das ist so. Und das passiert nicht nur selten, sondern es passiert täglich mehrfach in den Unterrichtsproben im Vorbereitungsdienst und regelmäßig in den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Zweiten Staatsprüfungen. Es ist eben nicht so, wie der Kläger im Schriftsatz vom 20.9.2007 vermitteln möchte, dass eine Unterrichtsstunde, für die ein ordnungsgemäßer Entwurf vorliege, automatisch eine gute Stunde werden müsse. Dann wäre das Geschäft, das die Kolleginnen und Kollegen Tag für Tag in den Schulen betreiben, doch ein sehr einfaches, das man auch gut ohne Studium und ohne Vorbereitungsdienst betreiben könne. Man nehme einen bewährten guten Stundenentwurf aus der umfangreichen pädagogischen Literatur und schon hat man nach der Logik des Klägers das probate Zaubermittel für eine geniale Unterrichtsstunde. Nein, grundfalsch. So funktioniert das nicht. Wer sich nur ein wenig auf die Materie einlässt, dem wird einleuchten, dass es möglich ist, dass ein Prüfling auch mit einem Entwurf, der alle vorgeschriebenen Elemente enthält, in der Durchführung gnadenlos scheitern kann, selbst wenn der Prüfungsausschuss bestätigt, dass die Stunde in großen Teilen nach der zeitlichen Planung verlaufen sei. Der Kläger hat in der Verhandlung zu diesem Aspekt dem Hinweis des Prüfungsamtes nicht widersprochen, dass gerade hier die große pädagogische Kunst oder besser das pädagogische Geschick der guten Lehrerin bzw. des guten Lehrers liege, nämlich zum einen das Gerüst des ordnungsgemäßen Entwurfes durch die richtigen didaktischen Entscheidungen mit qualitativ hochwertigem Inhalt zu füllen und dann zum andern dieses wohldurchdachte Konzept mit den richtigen Maßnahmen in der Unterrichtsstunde erfolgreich umzusetzen. Ein Prüfungsausschuss, der diese beiden Ebenen säuberlich trennt und Unterricht kompetent bewertet, weil er weiß, dass ein ordnungsgemäßer Entwurf nicht automatisch zu einer guten Stunde führen muss, verletzt nicht, wie der Kläger in seinem Schriftsatz meint, einen anerkannten Bewertungsmaßstab, sondern er beachtet im Gegenteil anerkannte und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, wie das Gericht richtig zusammenfassend zu diesem Themenkomplex im Urteil (S. 16) festgehalten hat.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat hat nach der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts seine Spruchpraxis geändert. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2008 ‑ 19 E 1309/07 ‑. Er folgt dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff. Danach (Nr. 36.2) ist der Streitwert in, wie hier, den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen auf 15.000 € festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).