Beschluss
12 A 1797/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0917.12A1797.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin sei nicht ohne Verschulden außerstande gewesen, die Erklärungsfrist i. S. d. Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 einzuhalten, weil ihr Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der Deutschen Botschaft B. am 26. März 2001 und damit nicht innerhalb der (spätestens) im Juli 2000 in Gang gesetzten und deshalb im Januar 2001 abgelaufenen Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eingegangen und das insoweit behauptete Verschulden der von der Klägerin eingeschalteten Gesellschaft "Wiedergeburt" ihr als eigenes Verschulden zuzurechnen sei. Das Vorbringen der Kläger, es sei sachwidrig, das mögliche Verschulden der Gesellschaft "Wiedergeburt" oder der bei dieser Gesellschaft tätigen Personen allein den Klägern zuzurechnen, greift nicht durch. Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, ihren vom 20. Oktober 2000 datierenden Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. auf Einbeziehung in diesen über die Gesellschaft "Wiedergeburt" gestellt zu haben, kann nur so verstanden werden, dass sie diese Gesellschaft (mindestens) damit beauftragt haben, den von ihnen unterzeichneten Antrag an die Deutsche Botschaft B. weiterzuleiten. Sollte die festgestellte verspätete Antragsstellung hierbei nicht schon auf ein Verhalten der Kläger, sondern - wie wohl behauptet werden soll - auf ein solches der für die Gesellschaft "Wiedergeburt" tätigen Personen zurückzuführen sein, so liegt hierin ein Verschulden eines von den Klägern beauftragten Vertreters bzw. einer von ihnen eingeschalteten Hilfsperson, das ohne weiteres den Klägern zuzurechnen ist (vgl. für den Fall der Vertretung etwa § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG); dass es sich bei diesem Vertreter/dieser Hilfsperson nicht um einen Rechtsanwalt handelt und die Kläger mit der Gesellschaft "Wiedergeburt" auch keinen (ausdrücklichen) Vertrag über die ihr aufgetragene Tätigkeit geschlossen haben, ist insoweit unbeachtlich. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Deutschen Botschaften vertriebenen- und staatsangehörigkeitsrechtliche Anträge, die durch die Gesellschaft "Wiedergeburt" bei ihnen gestellt bzw. eingereicht werden, annehmen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Botschaften auch dann zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet sind, wenn diese von einer Vertretungsperson/Hilfsperson des jeweiligen Antragstellers eingereicht werden. Aus der Entgegennahme solcher Anträge kann nicht abgeleitet werden, dass die Auslandsvertretungen die (Beratungs-) Tätigkeit der Gesellschaft "Wiedergeburt" (aus Gründen der eigenen Entlastung) dulden oder sogar unterstützen. Denn der Umstand, dass eine Auslandsvertretung einen über einen Vertreter/eine Hilfsperson gestellten Antrag entgegennimmt, besagt noch nichts darüber, ob und ggf. welche Haltung die Auslandsvertretung gegenüber dieser Person einnimmt; so würde z. B. auch der Aussage jegliche Grundlage fehlen, die Entgegennahme von Anträgen, die über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei einer Auslandsvertretung gestellt werden, belege, dass diese dessen Beratungstätigkeit bzw. Handeln als Vertreter dulde oder sogar unterstütze. Schließlich kann auch der vorgetragene Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland der Gesellschaft "Wiedergeburt" finanzielle Hilfe leiste und diese unterstütze, nicht dazu führen, ein Verschulden dieser Gesellschaft im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nicht dem jeweiligen Antragsteller, sondern der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen. Denn nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern der jeweilige Antragsteller hat im konkreten Verwaltungsverfahren die Gesellschaft "Wiedergeburt" beauftragt, und zwar im eigenen Interesse. Eine Zurechnung verbietet sich auch deshalb, weil die Bundesrepublik Deutschland - anders als der jeweilige Antragsteller - nicht befugt wäre, die jeweilige (Vertretungs-) Tätigkeit der Gesellschaft "Wiedergeburt" zu überwachen, auf sie Einfluss zu nehmen und sie ggf. zu beenden. Unabhängig davon ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die finanzielle und politische Unterstützung, die die Bundesrepublik Deutschland der Gesellschaft "Wiedergeburt" gewährt (hat), gerade im Hinblick auf die Beratung und Betreuung ausreisewilliger Personen erfolgt (ist). Es spricht vielmehr alles dafür, dass Zuschüsse an Mittlerorganisationen und damit auch an die Gesellschaft "Wiedergeburt" deshalb gewährt worden sind bzw. werden, um die nach der politischen Wende im Osten möglich gewordene Selbstorganisation der deutschen Minderheiten in ihrer Heimat zu unterstützen und auf diese Weise auch Anreize zum Bleiben zu setzen. Vgl. etwa die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Annelie Buntenbach und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - BT-Drs. 13/4188 -, BT-Drs. 13/5457, und Debattenbeitrag des Parl. Staatssekretärs beim BMI, Dr. Horst Waffenschmidt, Plenarprotokoll 13/166, S. 15067. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel in der Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Denn die Einholung einer Auskunft bei der Gesellschaft "Wiedergeburt" zu der Frage, wie es zu der verspäteten Einreichung des Antrags gekommen ist, musste sich dem Verwaltungsgericht aus seiner - maßgeblichen - Sicht schon deshalb nicht aufdrängen, weil es zunächst Sache der Kläger gewesen wäre, insoweit substantiiert vorzutragen; dies haben sie indes nicht getan. Abgesehen davon ist insoweit auch Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Rechtsmittelverfahren setzt u. a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A 2672/05 -, vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 4718/06 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007 die Einholung einer Auskunft der Gesellschaft "Wiedergeburt" angesprochen und auf einer solchen Beweiserhebung bestanden haben. Dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).