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Beschluss

12 A 4718/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dienst in der deutschen Wehrmacht und der dortige Gebrauch der deutschen Sprache begründen für sich genommen kein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. • Die deutsche Sprache indiziert nur dann zuverlässig deutsches Volkstum, wenn sie im betreffenden Zeitraum im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde. • Die Anspruchsbegründung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum obliegt dem Kläger; die Beweislast für den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache trägt der Kläger. • Eine bloße Möglichkeit des überwiegenden Sprachgebrauchs genügt nicht; es ist ein Wahrscheinlichkeitgrad erforderlich, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit nahekommt. • Verfahrensmängel wie Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes können im Rechtsmittel nur geltend gemacht werden, wenn sie zuvor gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht gerügt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Indizwirkung von Wehrmachtsdienst und unzureichendem Sprachnachweis • Ein Dienst in der deutschen Wehrmacht und der dortige Gebrauch der deutschen Sprache begründen für sich genommen kein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. • Die deutsche Sprache indiziert nur dann zuverlässig deutsches Volkstum, wenn sie im betreffenden Zeitraum im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde. • Die Anspruchsbegründung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum obliegt dem Kläger; die Beweislast für den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache trägt der Kläger. • Eine bloße Möglichkeit des überwiegenden Sprachgebrauchs genügt nicht; es ist ein Wahrscheinlichkeitgrad erforderlich, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit nahekommt. • Verfahrensmängel wie Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes können im Rechtsmittel nur geltend gemacht werden, wenn sie zuvor gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht gerügt wurden. Die Klägerin begehrte die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit mit Bezug auf ein angebliches Bekenntnis ihres Großvaters zum deutschen Volkstum. Das Verwaltungsgericht lehnte die Feststellung ab, weil es an hinreichenden Indizien für ein solches Bekenntnis fehlte; insbesondere genügten der Dienst des Großvaters in der deutschen Wehrmacht und der Gebrauch der deutschen Sprache nicht als Beleg. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und berief sich u.a. auf Zeugenaussagen zum Sprachgebrauch und eine Bescheinigung des Amtsgerichts über eine Eintragung in die Deutsche Volksliste. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, und ob Verfahrensmängel vorliegen, die eine Zulassung rechtfertigen könnten. • Rechtliche Ausgangslage und Beweislast: Zur Feststellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sind Indizien erforderlich; der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale, insbesondere den überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache im häuslichen Kreis, nachzuweisen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 BVFG sinngemäß herangezogen). • Indizwirkung militärischen Dienstes und Sprachgebrauchs: Der bloße Dienst in der deutschen Wehrmacht bzw. der dienstliche Gebrauch der deutschen Sprache sind kein hinreichendes Indiz, weil Soldaten sich dem Dienst und damit dem Gebrauch der Sprache nicht entziehen konnten; nur bei nachweislich überwiegendem häuslichem und täglichem Gebrauch kommt der Sprache Indizwirkung für Erziehung und Kultur zu (Entscheidungsrechtsprechung des BVerwG maßgeblich). • Ergebnis der Beweiswürdigung: Zeugenaussagen über nachkriegslichen Sprachgebrauch eröffnen allenfalls die Möglichkeit, nicht aber die für Überwälzung der erstinstanzlichen Würdigung erforderliche Wahrscheinlichkeit; die Angabe des Vaters, Polnisch sei seine Muttersprache, spricht gegen eine prägende deutsche Sprachumgebung. • Verfahrensrüge und Rügeverlust: Die Klägerin rügt eine offenkundig unrichtige Bescheinigung des Amtsgerichts und einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; das Gericht hält insoweit aber entweder weitere Aufklärung nicht für geboten oder stellt Rügeverlust fest, weil die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keine unbedingten Beweisanträge gestellt bzw. die behaupteten Auskünfte nicht hinreichend gerügt hat. • Rechtsfolgen für die Zulassung: Mangels ernstlicher Zweifel an der entscheidungserheblichen Würdigung und wegen Rügeverlusts ist der Zulassungsantrag der Berufung unbegründet; das Zulassungsverfahren ist kostenpflichtig zu Lasten der Klägerin und der Streitwert wird festgesetzt. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Entscheidungsrelevant war, dass der bloße Wehrmachtsdienst und der dienstliche Gebrauch der deutschen Sprache kein ausreichendes Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen und die Klägerin den überwiegenden häuslichen Sprachgebrauch nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat. Ferner war eine Verfahrensrüge insoweit unbeachtlich, als sie nicht rechtzeitig und ausreichend im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde. Die Folge ist die Bestätigung der erstinstanzlichen Ablehnung der begehrten Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.