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Beschluss

1 B 754/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.1B754.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag, den der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auf zwei Beigeladene (die Beigeladenen zu 1. und 5. des erstinstanzlichen Verfahrens) begrenzt hat, ist nicht begründet. Auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss entsprechend zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der laufenden Beförderungsrunde die Beigeladenen nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den gleichsinnigen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es könne nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze. Es seien weder formelle noch materielle Fehler des Auswahlverfahrens ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe zunächst jenen sieben nach A 14 besoldeten Bediensteten den Vorrang eingeräumt, die in ihrer aktuellen Regelbeurteilung das (im Verhältnis zum Antragsteller bessere) Gesamturteil „deutlich übertroffen" erreicht hätten. Es sei zwar zweifelhaft, ob es rechtsfehlerfrei gewesen sei, aus diesem Personenkreis nur eine Person auszuwählen; der Antragsteller sei dadurch aber nicht in seinen Rechten verletzt, weil sich dadurch die Zahl der Beförderungsstellen für Bewerber mit der niedrigeren Gesamtnote „voll erfüllt" (wie den Antragsteller) erhöht habe. Hinsichtlich der somit verbliebenen neun Beförderungsstellen habe die Antragsgegnerin einen Leistungsvergleich zwischen 29 Bewerbern mit der Gesamtnote „voll erfüllt" vorgenommen. Dabei habe sie sich für eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen entschieden und sich daran orientiert, in wie vielen Kompetenzmerkmalen die Note „deutlich übertroffen" erreicht worden sei. Sodann seien die Konkurrenten anhand des ungewichteten arithmetischen Mittels der Einzelnoten der Kompetenzmerkmale gereiht worden. Dieses Vorgehen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der bei der Antragsgegnerin zulässigerweise praktizierten Topfwirtschaft sei es ihr insbesondere nicht möglich gewesen, die Beurteilungen nach einem Anforderungsprofil auszuschärfen. Die Bildung eines arithmetischen Mittels gewährleiste, dass die Leistungen nicht verzerrt und solche Bewerber ausgewählt würden, der zur höheren Note tendierten. Soweit der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Antragsteller technische Fehler bei der Ausschärfung unterlaufen seien, verletze dies den Antragsteller nicht in Rechten. Die Antragsgegnerin sei wegen der verfügbaren neun Beförderungsstellen davon ausgegangen, dass nur Bewerber ausgewählt werden könnten, die in fünf Einzelmerkmalen ein „deutlich übertroffen" erzielt hätten. Zwar habe die Beigeladene zu 1. nur vier solche Einzelnoten, weshalb sie anderen Bewerbern nicht hätte vorgezogen werden dürfen; dies wirke sich auf den Antragsteller, der nur in drei Merkmalen mit „deutlich übertroffen" bewertet worden sei, jedoch nicht aus. Dasselbe gelte für die Auswahl nach der Dienstzeit, da dieses Kriterium nur auf Bewerber mit fünf Einzelnoten „deutlich übertroffen" angewandt worden sei. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers lasse keinen beachtlichen Rechtsfehler erkennen. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass der Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Ebenso wenig sei plausibel dargetan, dass der Beurteilerin nicht die Bedeutung der Notenstufen bekannt gewesen sei oder dass eine faktische Quotierung erfolgt sei. Auch sonst deute nichts auf unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe hin. Der Antragsteller wendet mit seiner Beschwerdebegründung hiergegen ein: Die von der Antragsgegnerin zur Ausschärfung vorgenommene arithmetische Mittelung von Beurteilungskriterien, d.h. ihre mathematische Abzählung ohne Gewichtung, sei mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar und verstoße gegen § 12 Abs. 2 BLV, der eine umfassende Würdigung fordere. Die Einzelmerkmale hätten individuell ein völlig unterschiedliches Gewicht. Auch bestünden in der Praxis zwischen den Kompetenzmerkmalen und den Untermerkmalen vielfache Überschneidungen, weshalb die Merkmale nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel zu betrachten seien. Bestimmte Kombinationen von Kompetenzmerkmalen könnten bessere Eignungs- und Leistungsbilder ergeben als andere. Zudem seien die Beschäftigten auch in solchen Einzelmerkmalen bewertet worden, die für ihre konkrete Tätigkeit wenig Relevanz hätten. Solche Unterschiede seien bei der Auswahlentscheidung jedoch übergangen worden. Es sei unzulässig, den Einzelbewertungen auf diese Weise bei einer Auswahlentscheidung wieder eine Bedeutung zukommen zu lassen, die ihnen nach dem angewandten Beurteilungssystem nicht zukomme. Die sich bei Anwendung der Ausschärfungsmethode ergebenden rechnerischen Notenunterschiede von 0,09 bzw. bei ihm 0,18 seien auch zu gering, um einen beachtlichen Vorsprung der Beigeladenen zu begründen. Fehlerhaft sei weiterhin, dass seine Sprachkenntnisse bei der Bildung der Beförderungsreihenfolge nicht berücksichtigt worden. Die bei der Antragsgegnerin praktizierte Topfwirtschaft sei als solche rechtlich zweifelhaft und zudem deshalb rechtswidrig, weil sie verhindere, dass die Anforderungen des konkreten Dienstpostens in den Blick genommen würden. Dadurch würden Konkurrenten mit einem speziellen Ausbildungs- und Anforderungsprofil gegenüber Konkurrenten mit weniger spezialisiertem Profil benachteiligt. Er halte auch daran fest, dass der Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers I. vom 16. November 2004 bei der Bildung der Gesamtnote und den Einzelmerkmalen nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Der Beurteilungsbeitrag befinde sich nicht in der Personalakte, was allein schon Fragen aufwerfe. Das Vorgehen der Antragsgegnerin verletze die Fürsorgepflicht und sei arglistig. Außerdem sei er im Beurteilungsbeitrag - wie die Beigeladene zu 2. - in 5 Beurteilungskriterien mit „deutlich übertroffen" bewertet worden; bei einer Durchschnittsbildung mit den 3 Kriterien in der dienstlichen Beurteilung liege er jedenfalls mit der Beigeladenen zu 1. gleich auf. Darüber hinaus bestünden erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Beurteilungsrichtlinie des Bundesgesundheitsministeriums. Die Abstufung der Zwischennoten sei nicht definiert und unklar und werde seinem Leistungsbild nicht gerecht, weil die Beurteilerin die gewollte Einschätzung (ein gutes „gut") darin nicht habe zutreffend ausdrücken können. Verzerrungen bei der Vergabe der Gesamt- und Einzelnoten seien deshalb nicht auszuschließen und hätten ihre Ursache möglicherweise in einer falschen Vergleichsgruppenbildung bzw. einer Freistellung bestimmter Bediensteter von den Richtlinienvorgaben. Der Rechtsschutzantrag ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht begründet, denn der Antragsteller hat den für die begehrte Sicherungsanordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Auch auf der Grundlage der Beschwerdebegründung, welche der rechtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren den Rahmen setzt, soweit es um die antragsgemäße Abänderung des angefochtenen Beschlusses geht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht erkennbar, dass die Auswahlentscheidung mit einem Fehler behaftet ist, der den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt und die Notwendigkeit einer erneuten Auswahl ergibt. Den Kreis der noch zu klärenden Probleme hat der Antragsteller deutlich reduziert; seine Rechtsbehauptung ist nunmehr darauf beschränkt, er müsse (lediglich) den noch im Verfahren verbliebenen beiden Beigeladenen vorgezogen werden. Die Auswahlentscheidungen bezüglich der übrigen Stellen und Bewerber, die im angefochtenen Beschluss (Abdruck S. 5 ff.) eingehende Behandlung gefunden haben, sind schon deshalb nicht aufzugreifen. Im Verhältnis zu den Beigeladenen ist der Antragsteller indes nicht rechtsfehlerhaft zurückgesetzt worden. Er und die Beigeladenen haben die Anforderungen des innegehabten Amtes nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO ausweislich der Gesamtbewertungen ihrer letzten dienstlichen Beurteilungen „voll erfüllt", sind danach also formal gleich qualifiziert. Angesichts der Notwendigkeit einer Auswahl war die Antragsgegnerin damit verpflichtet, vor dem Rückgriff auf leistungs- und eignungsferne Merkmale (Hilfskriterien) erreichbare Möglichkeiten zu nutzen, um zwischen den Bewerbern einen hinreichend aussagekräftigen Leistungs- und/oder Eignungsvorsprung zu ermitteln. Dies kann - ohne dass insofern aber Schematismus obwalten darf - durch eine Ausschöpfung („Ausschärfung") der aktuellen Beurteilungen oder auch durch Rückgriff auf frühere Beurteilungen erreicht werden. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 -, Beschlussabdruck S. 5 ff. m.w.N. Der Antragsteller stellt nicht infrage, dass sich die Antragsgegnerin im Ergebnis ohne Rechtsfehler für eine Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen entschieden hat. Soweit er die Methode bemängelt, mit der dies geschehen ist, überzeugt seine Kritik letztlich nicht. Es ist hier im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine bloß arithmetisierende, nicht zusätzlich gewichtende Betrachtung von Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen hat. Dieses Vorgehen, das bereits im angefochtenen Beschluss eingehend beleuchtet worden ist, diente ausschließlich dazu, eine rationale und nachvollziehbare Abstufung der Bewerber hinsichtlich ihrer Leistungsstärke zu erzielen. Ein Großteil der Kritik des Antragstellers verfehlt diese Zielrichtung, weil er zu Unrecht annimmt, dass es der Antragsgegnerin darum hätte gehen müssen, mithilfe der Ausschärfung Rückschlüsse und Prognosen auf die Eignung der Bewerber in dem zu vergebenden Beförderungsamt zu gewinnen. Ein spezifischer Bezug der gewählten Ausschärfungsmethode zu den Anforderungen des Beförderungsamtes war aber weder herstellbar noch erforderlich. Hierauf ist unten im Einzelnen zurückzukommen. Für die Leistungsabstufung ist die von der Antragsgegnerin gewählte Ausschärfungsmethode - jedenfalls hier - tauglich und ohne den Antragsteller belastenden Rechtsfehler angewandt worden. Das Vorgehen rechtfertigt sich dadurch, dass, wie schon gesagt, vorrangig alle leistungsbezogenen Erkenntnismittel auszuschöpfen sind, um festzustellen, ob die Bewerber tatsächlich im Wesentlichen gleich qualifiziert sind oder ob zwischen ihnen wesentliche, für eine Auswahl heranzuziehende Unterschiede bestehen. Die Beschwerdegründe lassen im Unklaren, ob der Antragsteller den dabei mitgedachten Ausgangspunkt der Rechtsprechung anzweifelt, dass auch zwischen formal gleichbeurteilten Bewerbern beachtliche Leistungsunterschiede bestehen können, die theoretisch durch Zwischenstufen des Gesamturteils (wie „oberer" oder „unterer Bereich") ausgedrückt werden könnten (aber nicht müssen) und im konkreten Leistungsvergleich von Bewerbern einer Feststellung auf andere Weise zugänglich sind. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es grundsätzlich sachgerecht, Unterschiede an Einzelfeststellungen festzumachen, die den Leistungsstand innerhalb der vom Gesamturteil abgedeckten Bandbreite differenzierter angeben. Die so verstandene Ausschärfung des Gesamturteils durch Ausschöpfung des Inhalts (insbesondere der Einzelfeststellungen) der dienstlichen Beurteilung ist im Verhältnis zu den Beigeladenen gelungen. Es ist hier rechtlich zu akzeptieren, dass die Antragsgegnerin zum Zweck der Leistungsabstufung das ungewichtete Verhältnis (also einen Quotienten) ermittelt und ohne weiteres zugrunde gelegt hat, in dem die Beurteilten die Anforderungen ihres Statusamtes schon „deutlich übertroffen" und nicht nur, wie es der erzielten Gesamtbewertung und den übrigen Einzelbewertungen entspricht, „voll erfüllt" haben. Allerdings ist eine solche (oder andere) Arithmetisierung mitnichten von vornherein rechtlichen Bedenken entzogen, die ablehnende Haltung des Antragstellers insofern verständlich. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die erforderliche Übereinstimmung zwischen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass sich die Gesamtwertung als arithmetisches Mittel der Einzelnoten ergeben müsste. Im Gegenteil ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils - ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage - unzulässig. Ist (wie hier) die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen, mit dem die Einzelbewertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden, so ist bei der Bildung des Gesamturteils der unterschiedlichen Bedeutung der Einzelfeststellungen wertend Rechnung zu tragen, indem diese allgemein oder in Beziehung auf das ausgeübte Amt gewichtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, DokBer B 2007, 221; Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128, 131 m.w.N. Diese Grundsätze teilt ausdrücklich auch die Antragsgegnerin, die im Beurteilungsbogen (Vordruck S. 18) auf das Verbot, die Gesamtbewertung durch „einfache Berechnung des Durchschnitts der Einzelbewertungen" zu gewinnen, besonders hinweist und dies auch in ihrer Beschwerdeerwiderung hervorgehoben hat. Auf die inhaltliche Ausschöpfung - die den Prozess der Bildung des Gesamturteils nachträglich im konkreten Quervergleich von Beurteilten präzisiert - sind diese Grundsätze zwar nicht einfach zu übertragen; sie bleiben für diesen Zusammenhang aber auch nicht ohne Konsequenzen. Denn ein in unzulässiger Weise rein rechnerisch gewonnener, ungewichteter Wert darf auch nicht über den Umweg einer Ausschöpfung den Ausschlag geben. Dies wäre der Fall, wenn die im Gesamturteil ausgedrückte wertende Gewichtung von Einzelfeststellungen durch die Art und Weise der Arithmetisierung nachträglich nivelliert würde, sodass sich eine Abstufung ergibt, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. Damit sind indes Arithmetisierungen keine prinzipielle Absage erteilt. Für sie bleibt Raum überall dort, wo die in die Berechnung eingehenden Kriterien - hier bezogen auf die Leistungsdimension - nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn kein deutlich von einander abweichendes Gewicht besitzen und im Übrigen keine Anhaltspunkte für jenseits der Reichweite des Rechenwertes liegende Unterschiede bestehen, die sich nur wertender Betrachtung erschließen. Unter diesen Voraussetzungen vermag der gebildete Mittel- oder Verhältniswert grundsätzlich tauglichen Aufschluss über eine reale Feinabstufung zwischen formal gleich beurteilten Bewerbern zu geben. Diese Anforderungen an eine im gegebenen Zusammenhang rechtmäßige Arithmetisierung hat die Antragsgegnerin mit dem für den Antragsteller und die Beigeladenen gebildeten Quotienten nicht verletzt: Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich für eine Orientierung an den (für die Bewerber in Betracht kommenden) 11 Beurteilungskriterien - nicht der diesen untergeordneten 34 Beurteilungsmerkmale - der dienstlichen Beurteilungen entschieden hat. Die Beurteilungsmerkmale sind gegeneinander zu gewichten und fließen in eine eigenständige - wenngleich in denselben Stufen wie die Kriterien auszudrückende - abschließende Teilbewertung des Beurteilungskriteriums ein, dem sie zugehören. Es ist schon wegen der Vermittlung über eine eigenständige Gewichtung der Beurteilungsmerkmale nicht ersichtlich, dass sich bei Orientierung an ihnen eine vorzugswürdigere Grundlage für eine Abstufung des Gesamturteils ergeben könnte. Weiter ist nichts dafür aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass der Quotient der Beurteilungskriterien nach den ihm zugrunde gelegten Bildungsregeln in Anlegung der vorbezeichneten Maßstäbe grundsätzlich als verzerrend oder untauglich verworfen werden müsste. Der gebildete Quotient erweist sich hier als aussagekräftig, weil er lediglich das Verhältnis der Notenstufen „deutlich übertroffen" und „voll erfüllt" abzubilden hatte. Andere, insbesondere niedrigere Notenstufen sind für die in Rede stehenden Bewerber nicht vergeben worden, waren also aus tatsächlichen Gründen nicht (mit gegebenenfalls beachtlich relativierender Wirkung) in die Betrachtung einzubeziehen. Damit gibt der Quotient im Ansatz tauglich an, in welchem Maße ein Bewerber mit dem Gesamturteil „voll erfüllt" bereits an die nächsthöhere Note des Gesamturteils herangerückt ist. Was der Antragsteller gegen die Heranziehung dieses Quotienten anführt, leidet daran, dass die maßgeblichen Beurteilungskriterien mit den sie präzisierenden Beurteilungsmerkmalen bzw. sogar den übergeordneten Schlüsselkompetenzen vermengt werden. Der Kern seiner Kritik, die Beurteilungskriterien besäßen ein so wesentlich unterschiedliches Gewicht, dass sie überhaupt nicht ungewichtet verglichen werden könnten, wird gleichwohl deutlich, lässt sich für den konkreten Fall jedoch nicht bestätigen. Andererseits ist ebenso klar zu verneinen, dass alle Beurteilungskriterien, wie die Antragsgegnerin meint, allein wegen der von ihr praktizierten Topfwirtschaft von vornherein gleichrangige Bedeutung besitzen. Dafür bedürfte es, wie oben gesagt, einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage, die von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt worden ist. Wenn die Kritik des Antragstellers hier nicht durchdringt, dann ist dies darin begründet, dass der konkrete Quervergleich der in Rede stehenden Beurteilungskriterien nach Einschätzung der Antragsgegnerin, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, keine Unterschiede von solchem Gewicht erkennen lässt, dass das rechnerische Verhältnis der Notenstufen einer weitergehenden Gewichtung hätte unterzogen werden müssen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass ein gewisser Vorsprung in der Schlüsselqualifikation der Fachkompetenz, den der Antragsteller aber auch nur in den Einzelkriterien „Fachkenntnisse" und „Arbeitsquantität/Zeitmanagement" aufweist, von vornherein schwerer wiegt als ein Vorsprung in der persönlichen Kompetenz und der Sozialkompetenz, der bei den Beigeladenen (sogar bei den Beurteilungsmerkmalen) deutlich ausgeprägt ist. Die diesen Kompetenzen zugeordneten Kriterien der Eigeninitiative, Flexibilität, Einsatzbereitschaft oder Teamfähigkeit, in denen der Antragsteller nicht zuletzt ausweislich seiner Darstellung des Beurteilungsgesprächs vom 21. April 2005 eher Defizite aufweist, besitzen auch unter Leistungsgesichtspunkten hohe Relevanz. Das gilt besonders dort, wo es nicht allein und maßgeblich auf rechtliche Spezialkenntnisse und die individuelle Sicht des einzelnen Bediensteten ankommt, sondern auf die Einbindung seiner Kompetenz in die übergeordneten Strukturen eines Ministeriums. Im Übrigen bleiben die Ausführungen des Antragstellers, was die Gewichtigkeit der herangezogenen Kriterien angeht, ausgesprochen vage und bieten keine Ansatzpunkte für weiterführende Erwägungen. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass eine so gewonnene Abstufung mit § 12 Abs. 2 BLV oder dem Leistungsprinzip unvereinbar sein sollte; vielmehr entspricht es diesem gerade. Deshalb trifft es auch nicht zu, dass den Einzelbewertungen infolge der Ausschärfungsmethode bei der Auswahlentscheidung eine Bedeutung zugemessen worden ist, die ihnen nach dem angewandten Beurteilungssystem im Übrigen nicht zukommt. Es entspricht vielmehr gefestigter Auffassung, dass das (gewichtete) Aufgehen von Einzelfeststellungen in einer Gesamtnote nicht daran hindert, formal gleichlautende Gesamtbewertungen in eine Reihenfolge zu bringen, sofern sich aus den Einzelfeststellungen dafür eine reale und tragfähige Grundlage ableiten lässt. Dies aber ist hier, wie ausgeführt, der Fall. Eine - für den Erfolg des Rechtsschutzantrags ausreichende - Möglichkeit, dass sich der konkret gewählte Quotient zugunsten des Antragstellers verbessern könnte, ist praktisch auszuschließen. Soweit der Antragsteller Gegenteiliges an der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag festmachen will, ist hierauf unten zurückzukommen. Ist die Ausschärfung anhand des genannten Verhältnisses rechtlich zu akzeptieren, so ist der Antragsteller in berücksichtigungsfähiger Weise schlechter qualifiziert als die Beigeladenen. Er hat unstreitig nur in 3 der 11 Beurteilungskriterien die Anforderungen deutlich übertroffen (Verhältnis 3/11), die Beigeladene zu 1. hingegen in 4 Kriterien (Verhältnis von 4/11) und die Beigeladene zu 2. in 5 (Verhältnis von 5/11). Die sich aus der Bildung des genannten Quotienten ergebenden Unterschiede sind nicht so unwesentlich, dass sie keine Aussage über einen Leistungsunterschied zuließen, die bei der Auswahlentscheidung den Ausschlag gibt. In Prozenten ausgedrückt liegt die Beigeladene zu 2. mit dem von ihr erreichten Quotienten um 45 v.H., die Beigeladene zu 1. um 36 v.H., der Antragsteller aber nur noch um 27 v.H. näher an der höheren Bewertungsstufe „deutlich übertroffen". Das sind Unterschiede von immerhin jeweils fast 10 v.H. (auf den vom Antragsteller favorisierten Vergleichswert 1 bezogen also fast 0,1), die nicht mehr vernachlässigt werden müssen. Die Orientierung an solchen Unterschieden ist jedenfalls der hier allein denkbaren Alternative einer Orientierung an leistungsfernen Hilfskriterien vorzuziehen. Ein beachtlicher Fehler zulasten des Antragstellers ist der Antragsgegnerin bei der Anwendung ihrer Ausschärfungsmethode nicht deswegen unterlaufen, weil sie hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. fälschlicherweise davon ausgegangen ist, für sie sei ebenfalls ein Verhältnis der Notenstufen von 5/11 (statt richtig 4/11) anzunehmen. Denn die Antragsgegnerin hat mit dieser Annahme weder gegen einen zu beachtenden Auswahlmaßstab verstoßen noch den Antragsteller infolge ihres Tatsachenirrtums unberechtigt hintangesetzt. Es ist nämlich klar, dass sie die Auswahl der Bewerber nicht von der absoluten Anzahl der „deutlich übertroffenen" Einzelkriterien abhängig machen wollte, sondern die fünf relativ leistungsstärksten Bewerbern auswählen wollte. Dafür aber ist ausschließlich die durch Quotienten hergestellte individuelle Reihenfolge maßgeblich und nicht ein bestimmter Quotient als solcher. Anders ausgedrückt: Unter dem Gesichtspunkt der Leistungsbewertung sollte und konnte es aus Sicht der Antragsgegnerin rechtens nur auf das Verhältnis der Quotienten der Bewerber zueinander ankommen. Wollte man dies anders sehen, so müsste angenommen werden, dass die Antragsgegnerin Stellen frei lassen wollte, hätten sich nicht genügend Bewerber mit einem Quotienten von 5/11 gefunden. Für eine solche Freihaltung besetzbarer Stellen bestand aber weder rechtliche Veranlassung noch eine Motivation. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in Erkenntnis ihres Irrtums an ihrer Auswahlentscheidung festgehalten. Es ist hier weiter nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine spezifische Betrachtung der Eignung der Bewerber unterlassen hat. Die Antragsgegnerin beabsichtigt eine Beförderung der Bewerber auf den von ihnen bereits wahrgenommenen Dienstposten (den Ämtern im konkret-funktionellen Sinne), die keiner bestimmten Planstelle zugeordnet sind. Werden Beförderungsstellen in diesem Verfahren der sog. „Topfwirtschaft" vergeben, so ist die Eignungsfeststellung - bezogen auf die Anforderungen des höheren Statusamtes - ebenfalls der dienstlichen Beurteilung zu entnehmen und korrespondiert wegen des Grundsatzes der Herleitung des Eignungsurteils aus den Leistungsfeststellungen regelmäßig mit der Leistungsbewertung. Für eine weitergehende Eignungsprognose ist kein Raum, wenn wie hier die Bewerber bereits den (aufzuwertenden) Dienstposten bekleiden, den sie künftig lediglich in einem höheren Statusamt (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne) wahrnehmen sollen. Denn das Anforderungsprofil, auf das hin die Eignung in der vom Antragsteller wohl verlangten Weise untersucht werden könnte, deckt sich mit den Anforderungen der bereits ausgeübten Tätigkeit; ein abweichendes Profil ist weder erstellt noch für die Beförderungsentscheidung erforderlich. Vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2004 - 1 B 1387/04 -, Beschlussabdruck S. 10; ebenso Wagner, ZBR 2007, 249, 251 (zu 4.3.2); Frank, DÖD 2001, 8, 11 f. Daher ist es auch nicht geboten, die Sprachkenntnisse des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung besonders, d.h. über die unstreitig erfolgte Einbeziehung in seine dienstliche Beurteilung (dort Blatt 18) hinaus, zu berücksichtigen, etwa mit Blick auf die vom Antragsteller angesprochene Verwendung in einer internationalen Organisation. Der Antragsteller geht zu Recht selbst davon aus, dass eine solche Betrachtung nur bei der Eignung für einen anderen als den besetzten und beizubehaltenden Dienstposten bedeutsam sein könnte, mithin für eine Prognose, die im vorliegenden Falle nicht zu stellen ist. Die vom Antragsteller nur angerissene und nicht fallbezogen durchdrungene Darstellung von Problemen der Topfwirtschaft (Nr. 5 der Beschwerdebegründung) betrifft im Wesentlichen nicht den Streitstoff des vorliegenden Verfahrens. Beeinträchtigungen des Leistungsprinzips und eine dadurch ausgelöste Verletzung des Antragstellers in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch sind angesichts der dargestellten Handhabung der Ausschärfung nicht zu besorgen. Es trifft auch nicht zu, dass die Anforderungen des konkreten Dienstpostens infolge der praktizierten Topfwirtschaft nicht in den Blick genommen worden sind. Diese Anforderungen und das genaue Maß ihrer Erfüllung sind vielmehr Gegenstand der dienstlichen Beurteilungen gewesen, welche die Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Weiter ist unerfindlich, inwiefern das Unterlassen einer Eignungsprognose zu einer Benachteiligung von Bewerbern mit speziellem Befähigungsprofil, wie es der Antragsteller für sich beansprucht, sollte führen können. Damit macht der Antragsteller keine Benachteiligung im laufenden Auswahlverfahren geltend (in dem die Eignung keine selbstständige Bedeutung erlangt hat), sondern zielt der Sache nach auf etwaige künftige Beförderungsentscheidungen für Stellen mit spezifischem Anforderungsprofil, also Stellen außerhalb der Topfwirtschaft. Anlass für durchgreifende Kritik am vorliegenden Auswahlverfahren bieten die Ausführungen des Antragstellers zur Topfwirtschaft im Übrigen nicht. Zwar ist die Topfwirtschaft in der Rechtsprechung in einzelnen Aspekten - die hier aber keine Rolle spielen - kritisch betrachtet und vom Bundesverwaltungsgericht sogar ganz pauschal als rechtlich zweifelhaft apostrophiert worden; dies hat jedoch bislang keine Veranlassung zu einer generellen Verwerfung dieses verbreiteten Modells für den Personaleinsatz geführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, 363; Urteile des Senats vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149, und vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, IÖD 2004, 17; HessVGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622, und Beschluss vom 28. März 2007 - 1 TG 27/07 -, Juris Rn. 9 m.w.N. Aus dem Blickwinkel seines Bewerbungsverfahrensanspruchs macht der Antragsteller sogar nicht einmal einsichtig, inwiefern eine rechtliche Bedenklichkeit der Topfwirtschaft, in die der Antragsteller immerhin selbst eingebunden ist, sich für ihn vorteilhaft auswirken könnte. Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass die für den Antragsteller erstellte aktuelle dienstliche Regelbeurteilung vom 20. April 2004 wegen erkennbarer Fehler neu erstellt werden müsste, sodass gegebenenfalls eine günstigere Auswahlentscheidung jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit verneint werden könnte. Fehler will der Antragsteller in dieser Hinsicht lediglich wegen einer vermeintlich unzureichenden Berücksichtigung des (die erste Hälfte des Beurteilungszeitraums abdeckenden) Beurteilungsbeitrags des Ministerialrats I. (des seinerzeitigen Vorgesetzten und entsprechend zuständigen Beurteilers) vom 16. November 2004 sehen. Sein Vortrag lässt indes nicht auf einen Mangel der dienstlichen Beurteilung oder ihrer inhaltlichen Ausschöpfung schließen. Der Antragsteller geht offenbar selbst nicht davon aus, dass der Beurteilungsbeitrag von der zuständigen Beurteilerin überhaupt nicht gewürdigt worden ist. Dafür spricht auch nichts, obwohl der Beitrag weder - wie im Beurteilungsbogen (Blatt 1) vorgesehen - ausdrücklich in der Beurteilung aufgeführt noch zu den Personalakten genommen worden ist. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen und übereinstimmend mit der Aktenlage ausgeführt, dass der Beurteilungsbeitrag der (allein) zuständigen Beurteilerin - nach Nr. V 1 der Beurteilungsrichtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. September 2004 handelt es sich um den unmittelbaren Vorgesetzten/die unmittelbare Vorgesetzte am Ende des Beurteilungszeitraums - bekannt war, von ihr in ihre Einzel- und Gesamtbewertungen einbezogen worden und lediglich versehentlich nicht zur Personalakte des Antragstellers gelangt ist. Dementsprechend ist der durch den Beurteilungsbeitrag abgedeckte Zeitraum in der Beurteilung (Blatt 1) aufgeführt und inhaltlich beschrieben. Auch inhaltlich ist der Beitrag Antragsteller wie Antragsgegnerin offensichtlich bekannt. In der Sache lassen die Rügen des Antragstellers nicht erkennen, dass der Beurteilungsbeitrag unzureichend berücksichtigt worden ist oder bei einer (gebotenen) angemesseneren Einbeziehung zu einer für das streitige Auswahlverfahren bedeutsamen Verbesserung führen könnte. Was das Gesamturteil anlangt, folgt dies zwingend schon daraus, dass der Beurteilungsbeitrag auch nur in weniger als der Hälfte der Beurteilungskriterien (nämlich in 5 von 11) ein deutliches Übertreffen der Anforderungen bescheinigt, in der Gesamtbewertung für den ganzen Beurteilungszeitraum also selbst bei wohlwollender Gewichtung nicht die Vergabe der nächsthöheren Notenstufe erzwingt. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass im Beurteilungsbeitrag (entsprechend der - nicht zu beanstandenden - Vorgabe in Nr. II 3 Abs. 3 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien) keine Gesamtnote ausgewiesen ist. Wegen der Einzelbewertungen ist aber auch im Zusammenhang mit der hier angewandten Methode der Ausschärfung nichts Günstigeres anzunehmen. Zwar führt es nicht weiter, wenn die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung die Bedeutungslosigkeit des Beurteilungsbeitrages daraus herleiten will, dass das Verhältnis „deutlich übertroffener" zu „voll" erfüllten Beurteilungsmerkmalen gleich bleibe, weil der Verfasser des Beurteilungsbeitrags für den ersten Abschnitt des Beurteilungszeitraums in zwei der 34 Beurteilungsmerkmale zu einer besseren, in zwei anderen zu einer schlechteren Bewertung gelangt ist. Denn - wie oben ausgeführt - hat die Antragsgegnerin bei ihrer inhaltlichen Ausschöpfung gerade nicht auf die Einzelmerkmale, sondern die Beurteilungskriterien abgestellt; in dieser Hinsicht aber weist der Beurteilungsbeitrag mit einem Quotienten von 5/11 ein deutlich vorteilhafteres Ergebnis auf als die dienstliche Beurteilung mit 3/11. Gleichwohl folgt daraus nichts: Es wäre gleichheitswidrig, einen einzelnen Beurteilungsbeitrag gesondert zu berücksichtigen und damit Leistungen eines Bewerbers in einem Teilzeitraum ein Gewicht beizulegen, das die - in der dienstlichen Beurteilung dokumentierten - Leistungen des ganzen Beurteilungszeitraums zulasten von Konkurrenten relativieren würde, für die keine entsprechenden Beurteilungsbeiträge vorliegen. Abgesehen davon ist es sachgerecht, dass die Antragsgegnerin die Ausschärfung allein anhand der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen hat, eben weil diese in gleichmäßiger Weise den jeweiligen gesamten Beurteilungszeitraum in den Blick nehmen und Entwicklungen wie Schwankungen ausgleichend auf einen gemeinsamen Nenner bringen. Die abschließenden Darlegungen zu generellen Bedenken gegen die Beurteilungsrichtlinie (Nr. 7 der Beschwerdebegründung) verdeutlichen nicht den Bezug zu Rechten des Antragstellers und bedürfen daher keiner Erörterung. Für eine grundsätzliche Abrechnung mit der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin, die der Antragsteller insoweit offenbar anstrebt, bietet ein auf die Verletzung individueller Rechtspositionen gerichtetes Rechtsschutzverfahren wie das vorliegende ohnehin kein geeignetes Forum. Im Übrigen liegt die vom Antragsteller vorgebrachte Annahme erkennbar fern, dass es der Beurteilerin infolge von Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie nicht gelungen sein sollte, den Antragsteller zutreffend - und das heißt: in Übereinstimmung mit der allein entscheidenden Einschätzung des Dienstherrn - zu bewerten. Es macht diese Bewertung nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller von sich ein (noch) günstigeres Bild hat, als es in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 2. für erstattungsfähig zu erklären; denn sie hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Aus entsprechenden Erwägungen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. mangels Antragstellung nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG.