Urteil
1 B 217/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0426.1B217.10.0A
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Leitsätze
Allein der Zeitablauf schließt es nicht aus, in Stellenausschreibung und Auswahlverfahren auf sog. Funktionstätigkeiten im Sinne von § 3 Nr. 4 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG (a. F.) Bezug zu nehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2009 - 9 L 1886/09.F (V) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in erster Instanz sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.552,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein der Zeitablauf schließt es nicht aus, in Stellenausschreibung und Auswahlverfahren auf sog. Funktionstätigkeiten im Sinne von § 3 Nr. 4 der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG (a. F.) Bezug zu nehmen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2009 - 9 L 1886/09.F (V) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in erster Instanz sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.552,24 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Unrecht bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Beigeladene beim Amtsgericht A-Stadt aufgrund der Stellenausschreibung Nr. 18 vom 26. August 2005 zur Amtsinspektorin zu ernennen. Denn die Antragstellerin wird im Ergebnis durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht verletzt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 sowie vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 m. w. N.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits durch die Art und Weise der Ausschreibung verletzt. Das in der Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. August 2005 aufgestellte Anforderungsprofil ist als hinreichend konkret anzusehen, obwohl es keine spezifischen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, sondern bei den Bewerbern nur bestimmte allgemeine Arbeitseigenschaften sowie ein besonders gutes fachliches Können voraussetzt. Weitere stellenspezifische Anforderungen konnten bei der Ausschreibung nicht benannt werden, da die Stelle im Wege der Topfwirtschaft unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll und deshalb die konkrete Aufgabenstellung von der bisherigen Funktion des erfolgreichen Konkurrenten abhängt. Eine derartige Ausschreibung ist weder durch § 8 Abs. 1 Satz 2 HGLG noch durch sonstige rechtliche Vorgaben ausgeschlossen; der Dienstherr muss sich lediglich während des laufenden Auswahlverfahrens an sein selbst gesetztes Anforderungsprofil halten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 - BVerwGE 115, 58 ff). Mit der abstrakten Beschreibung der notwendigen Fähigkeiten sowie dem Hinweis darauf, dass es um Funktionstätigkeiten im Sinne von § 3 Nr. 4 der (noch weiter anzuwendenden) VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG (a. F.) geht, hat der Antragsgegner die im Rahmen der Topfwirtschaft zu stellenden Anforderungen an die Ausschreibung deshalb erfüllt (vgl. hierzu ausführlich Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.2008 - 1 TG 1899/07 -). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es die zum 1. April 1957 vom gehobenen Dienst auf den mittleren Dienst übertragenen höherwertigen Sachbearbeiteraufgaben in der damaligen Form heute nicht mehr gibt. Zwar sind in der Zwischenzeit - insbesondere durch die Einführung der EDV - auch im Justizbereich die Arbeitsmethoden grundlegend modernisiert worden. Eine Vielzahl der beispielhaft in der OLG-Verfügung vom 28. Februar 1972 (2325 E-II/2-5606/71) benannten Funktionen des mittleren Justizdienstes bestehen jedoch nach wie vor und haben sich nur aufgrund neuer technischer Hilfsmittel in der Art und Weise ihrer Wahrnehmung verändert. Dazu zählen beispielsweise die Aufgaben des Kostenbeamten einschließlich der Entschädigung oder Vorschusszahlung an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, die Erteilung von Vollstreckungs-, Rechtskraft- und Notfristzeugnissen, die Bewirkung von öffentlichen Ladungen und Zustellungen, die Führung der Gläubigerverzeichnisse oder des Strafregisters sowie die Geschäfte des Buchhalters und Kassierers bei der Gerichtskasse oder die Bearbeitung und Zusammenstellung sämtlicher Geschäftsübersichten und Statistiken im Justizverwaltungsbereich. Insoweit schließt es allein der Zeitablauf nicht aus, auf die sog. Funktionstätigkeiten gemäß der Verordnung zu den Stellenobergrenzen (hier nach A 9 BBesO besoldete Stellen im mittleren Dienst mit einem Anteil von höchstens 80 %) Bezug zu nehmen und dadurch Inhalt und Wertigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben zu umschreiben. Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ihr keine strukturierte Dienstpostenbewertung vorausgegangen ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vor der Zuordnung von freien höherwertigen Planstellen zu bestimmten Dienstposten regelmäßig eine Dienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung geboten (so ausdrücklich Hess. VGH, Beschluss vom 25.02.1997 - 1 TG 4061/96 - NVwZ-RR 1998, 446 ff.). Bei der Dienstpostenbewertung sind die auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Funktionen und die zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht und unabhängig davon zu bewerten, ob der jeweilige Dienstposteninhaber „beförderungswürdig“ ist. Nach Feststellung des Dienstpostens, der die Zuordnung einer höherwertigen Planstelle rechtfertigt, ist anschließend nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu entscheiden, welchem Beamten dieser Dienstposten zu übertragen ist (so ebenfalls ausdrücklich Hess. VGH, a. a. O.). Eine solche strukturierte Dienstpostenbewertung hat im Vorfeld des Besetzungsverfahrens für die im August 2005 ausgeschriebene Stelle unstreitig nicht stattgefunden und ist auch - wie dem Senat aus langjähriger Erfahrung mit Konkurrentenstreitverfahren aus diesem Bereich bekannt ist - in der hessischen Justizverwaltung trotz vielfacher rechtlicher Hinweise auf den bestehenden Mangel bislang allenfalls in Ansätzen vorangetrieben worden. Insbesondere lässt sich die nach §§ 18, 25 BBesG (a. F.) gebotene Unterscheidung zwischen dem Eingangsamt und den Beförderungsämtern nicht durchgängig nachvollziehen, was ebenso wie bei den - in der Rechtsprechung gleichwohl tolerierten (vgl. die Nachweise in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2003 - 1 A 3128/00 - IÖD 2004, 17) - gebündelten Dienstposten zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung führen kann (vgl. zu letzterem Hess. VGH, Urteil vom 9.3.2010 - 1 A 286/09 -). Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass eine vorherige Dienstpostenbewertung fehlt und dass dies bei der Vergabe von Beförderungsplanstellen, die keinem bestimmten Dienstposten zugeordnet sind (sog. Topfwirtschaft) einen Mangel des Auswahlverfahrens darstellt. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch weder die generelle Unzulässigkeit der in vielen Behörden bundesweit praktizierten Topfwirtschaft herleiten (vgl. Entscheidungen des OVG Weimar vom 24.09.2007 - 2 EO 581/06 - für Thüringen; des OVG Koblenz vom 17.09.2007 - 2 B 10807/07 - und vom 30.01.1997 - 2 B 10052/97 -für Rheinland-Pfalz; des OVG Münster vom 06.09.2007 - 1 B 754/07 - und vom 28.05.2003 - 1 A 3128/00 - für Nordrhein-Westfalen; des VGH München vom 03.12.2002 - 3 CE 02.2619 - für Bayern; des VGH Mannheim vom 08.02.1996 - 4 S 47/96 - für Baden-Württemberg; des OVG Lüneburg vom 19.12.1995 - 5 M 7168/95 - für Niedersachsen sowie des BVerwG vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 - zwar unter Äußerung rechtlicher Zweifel, aber ohne letztlich durchgreifende Bedenken für den Bund) noch führt dieser Verfahrensmangel in jedem Fall zur Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts eines Beamten auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat (vgl. nur Beschlüsse vom 25.02.1997 - 1 TG 4061/96 -, vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622 ff. sowie aus jüngerer Zeit vom 28.03.2007 - 1 TG 182/07 - und vom 17.01.2008 - 1 TG 1899/07 -) ist der Bewerbungsverfahrensanspruch vielmehr dann nicht verletzt, wenn entweder der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung rechtzeitig nachholt oder wenn die unterbliebene Dienstpostenbewertung im Ergebnis unerheblich ist. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 (2 BvR 206/07), in der das Bundesverfassungsgericht die Nachholung der schriftlich niederzulegenden, aber unterlassenen Auswahlerwägungen im gerichtlichen Eilverfahren für unzulässig erachtet hat, ist es geboten, die zunächst unterbliebene Dienstpostenbewertung spätestens im Rahmen des behördlichen Auswahlverfahrens nachzuholen. Dies ist für die ausgeschriebene Stelle beim Amtsgericht A-Stadt zumindest im Ansatz geschehen; soweit dabei fehlerhafte Bewertungen vorgekommen sind, hat dies auf die Entscheidung in der Sache keine Auswirkungen gehabt. Außerdem konnten die Erwägungen analog § 114 Satz 2 VwGO im Gerichtsverfahren ergänzt werden. Der am 11. Mai 2009 vom Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts unterzeichnete Auswahlvermerk (Bl. 326 ff. der Auswahlakten) enthält eine Beschreibung der von den einzelnen Bewerbern wahrgenommenen Aufgaben und stellt ausdrücklich und zu Recht darauf ab, dass mangels einer strukturierten Dienstpostenbewertung nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine Auswahlentscheidung nur dann fehlerfrei getroffen werden kann, wenn sie auf Erwägungen zur Wertigkeit der von den Bewerbern bisher wahrgenommenen Dienstposten sowie auf einen daran anknüpfenden umfassenden Eignungs- und Leistungsvergleich unter Berücksichtigung des wesentlichen Inhalts der Personalakten gestützt wird. Im Rahmen der sich daran anschließenden Erwägungen zur Wertigkeit der Aufgaben wird für die Beigeladene zutreffend ausgeführt, dass sie Anweisungsbeamtin für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen, Kostenbeamtin in Zivilsachen und SAP-Buchhalterin ist, was sich mit den Angaben in der dienstlichen Beurteilung über die Beigeladene vom 5. November 2008 deckt. Diese Tätigkeiten sind auch zu Recht im überwiegenden Teil als Funktionstätigkeiten eingestuft worden, da sie in dem Katalog der OLG-Verfügung vom 28. Februar 1972 (Ziffern 1 und 2) ausdrücklich genannt sind. Soweit demgegenüber in einem gerichtsinternen Stellenplan für das Jahr 2005 die Position der Beigeladenen nicht mit einem „F“ für Funktionstätigkeit gekennzeichnet ist, vermag dies an der Bewertung nichts zu ändern; denn zur Bestimmung der Wertigkeit des von der Beigeladenen wahrgenommenen Dienstpostens kommt es auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten an. Für die Antragstellerin wird in dem Auswahlvermerk festgehalten, dass sie Verwalterin einer Serviceeinheit der Grundbuchabteilung ist. Ein zunächst ebenfalls enthaltener Hinweis auf ihre Tätigkeit als örtliche Frauenbeauftragte ist im Nachhinein wieder gestrichen worden. Die aktuelle, die beiden früheren dienstlichen Beurteilungen ersetzende Beurteilung über die Antragstellerin vom 5. November 2008 erwähnt jedoch, dass die Antragstellerin Frauenbeauftragte war und weiterhin ist; seit 1. November 2008 mit einer Entlastung von 25 %. Insoweit ist in die Auswahlentscheidung eingeflossen, dass die Antragstellerin nicht nur Verwalterin einer Serviceeinheit für die Grundbuchabteilung, sondern auch als Frauenbeauftragte ist; dies hat der Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren auch nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine darüber hinausgehende Würdigung ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte war nicht erforderlich, da der Dienstherr mit der Erwähnung der Übertragung des Amtes sowie der gewährten Entlastung von den sonstigen dienstlichen Aufgaben dem Gebot, der dienstlichen Beurteilung einen vollständigen und richtigen Sachverhalt zugrunde zu legen, nachgekommen ist (s. Hess VGH, Beschluss vom 03.06.2003 - 1 UE 571/02 -, veröffentlicht in von Roetteken, HGlG, Band 2 „Rechtsprechung“, Nr. 11 zu § 20 HGlG). Darüber hinaus verbietet es § 18 Abs. 3 Satz 1 HGlG ausdrücklich, eine Frau wegen ihrer Funktion als Frauenbeauftragte zu benachteiligen. Eine zu positive Heraushebung ihrer Erfolge ist in der Vergangenheit von einzelnen Frauenbeauftragten schon als eine derartige Benachteiligung empfunden worden (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 03.06.2003, a. a. O.), so dass die geübte Zurückhaltung des Antragsgegners nicht zu beanstanden ist. Fehlerhaft ist allerdings, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Serviceeinheit der Grundbuchabteilung keinerlei Funktionstätigkeit zuerkannt worden ist (100 % Nichtfunktion laut der Tabelle in dem Auswahlvermerk). Dies trifft - auch nach dem mittlerweile geänderten Vortrag des Antragsgegners - nicht zu, da die Antragstellerin jedenfalls die in jeder Serviceeinheit anfallenden schwierigeren Tätigkeiten ebenso ausübt wie alle anderen Verwalter von Serviceeinheiten auch. Zu einem gewissen Prozentsatz nimmt die Antragstellerin also doch Funktionstätigkeiten wahr; insoweit beruht der Vergleich der Tätigkeiten im Auswahlvermerk auf einer falschen Tatsachengrundlage. Dieser fehlerhafte Vergleich hat sich allerdings letztlich nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt. Denn jedenfalls sind ihr anders als der Beigeladenen nicht überwiegend Funktionstätigkeiten übertragen, so dass der von ihr wahrgenommene Dienstposten zu Recht nicht als ein herausgehobener wie derjenige der Beigeladenen betrachtet worden ist. Gleichzeitig ist die Beigeladene auf ihrem teilweise höher einzustufenden Dienstposten in der aktuellen Beurteilung um eine Notenstufe besser als die Antragstellerin bewertet worden, und zwar im Gesamturteil und auch in einzelnen Unterpunkten mit hervorragend, während die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin „nur“ auf sehr gut lautet. Insofern ist die Beigeladene der Antragstellerin im Ergebnis in nachvollziehbarer Art und Weise vorgezogen worden, ohne dass es auf die fehlerhafte Bewertung der Tätigkeit der Antragstellerin als 100 % Nichtfunktion ankäme. Deshalb schadet es auch nicht, dass die fehlerhafte Bewertung im Auswahlvermerk während des Gerichtsverfahrens nicht mehr korrigiert werden kann, selbst wenn der Antragsgegner mittlerweile selbst einräumt, dass ihm insoweit bei der Auswahlentscheidung ein Fehler unterlaufen ist. Der Senat vermag anders als das Verwaltungsgericht auch nicht festzustellen, dass in die Bewertung der Tätigkeit der Antragstellerin oder in ihre dienstliche Beurteilung unsachliche Erwägungen eingeflossen wären, die Anlass bieten könnten, auf eine Voreingenommenheit der Beurteilerin oder des die Auswahlentscheidung treffenden Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts zu schließen. Zwar hält es auch der Senat für naheliegend, dass bei dem Gespräch zwischen der Antragstellerin, dem Direktor und dem Geschäftsleiter des Amtsgerichts am 22. Januar 2008 die Bemerkung gemacht wurde, dass durch den von der Antragstellerin begehrten Eilrechtsschutz die Beförderung des seinerzeit ausgewählten Kollegen verzögert würde. Denn letztlich bestreiten der Direktor und der Geschäftsleiter des Amtsgerichts in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 6. November 2009 bzw. 8. September (richtig: 8. November) 2009 nur, dass sie die Antragsteller zur Rücknahme ihres Rechtsmittels gedrängt hätten, stellen aber nicht ausdrücklich in Abrede, dass sie auf die verzögernde Wirkung für die Beförderung des Kollegen hingewiesen haben. Auch mögen der Direktor und der Geschäftsleiter kein ausgeprägtes Interesse an einer Verlängerung der Bestellung der Antragstellerin als Frauenbeauftragte gehabt haben, da es ansonsten in der Tat nicht notwendig gewesen wäre, die Position als Frauenbeauftragte auszuschreiben (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 HGlG im Unterschied zu § 14 Abs. 2 Satz 6 HGlG). Insofern mag die Antragstellerin auch zu Recht rügen, dass man sie zur Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die Ausschreibung veranlassen wollte und sie erst nach einem klärenden Gespräch erneut bestellt worden ist. Aus diesen Vorgängen lassen sich jedoch keine hinreichenden Erkenntnisse dafür gewinnen, dass die Antragstellerin von der ständigen Vertreterin des Direktors am 5. November 2008 nicht unvoreingenommen beurteilt worden wäre. Ebenso wenig spricht die weitgehende inhaltliche Übereinstimmung dieser dienstlichen Beurteilung vom 5. November 2008 mit den aufgehobenen, vorhergehenden Beurteilungen vom 17. Oktober 2005 und 21. Mai 2007 für eine derartige Voreingenommenheit. Denn Grund für die Neubeurteilung war hauptsächlich die fehlende Entlastung der Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte, die bei der Bewertung ihrer Leistung von Anfang an hätte mit einfließen müssen. Dies ist ausweislich der neuen Beurteilung sowohl in der Beschreibung der Tätigkeit (Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum einschließlich Unterbrechungen) als auch bei der bewältigten Arbeitsmenge und dem fachlichen Wissen sowie bei den ergänzenden Bemerkungen nun geschehen, so dass der Senat insoweit keine Benachteiligung der Antragstellerin zu erkennen vermag. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einzelne Prädikate und Bewertungen ihrer Beurteilung beanstandet, kann dies im Rahmen des Konkurrentenstreitverfahrens keine Berücksichtigung finden. Denn im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist die inzidente Überprüfung dienstlicher Beurteilungen auf Fehler der angefochtenen Beurteilung beschränkt, die eine nachträgliche Verbesserung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten und die Auswahl des betreffenden Bewerbers möglich erscheinen lassen (Hess. VGH, Beschluss vom 23.01.2006 - 1 TG 2710/05 -). Um derartige Fehler handelt es sich bei der von der Antragstellerin beispielhaft gerügten Bewertung ihrer Auffassungsgabe als „sehr gut“ im Verhältnis zu „hervorragend“ in einer früheren Beurteilung nicht, denn selbst durch eine entsprechende Verbesserung bliebe der Leistungsvorsprung der Beigeladenen erhalten, die auf einem überwiegend mit Funktionstätigkeiten ausgefüllten Dienstposten eine im Gesamtprädikat um eine Notenstufe bessere Beurteilung erhalten hat. Weitergehende Erwägungen zur Berechtigung der Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin erübrigen sich daher im vorliegenden Eilverfahren. Darüber hinaus sind dienstliche Beurteilungen ohnehin nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, denn die Beurteilung stellt einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, den das Gericht nur auf die Einhaltung der Grenzen der Beurteilungsermächtigung kontrollieren kann (ständige Rechtsprechung des BVerwG seit den Urteilen vom 23.11.1966 - 6 C 94.63 - oder vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245). Schließlich lässt auch der Vermerk des Oberamtsrats xxx vom 24. Juni 2008 (Bl. 266 ff. Auswahlakte) nicht auf eine negative Voreingenommenheit zu Lasten der Antragstellerin schließen. Zwar enthält dieser Vermerk in der Tat unangemessen formulierte Bemerkungen zu den von der Antragstellerin angestrengten Konkurrentenstreitverfahren, deren inhaltliche Berechtigung zudem deutlichen Zweifeln begegnet. Dies gilt allein schon deshalb, weil der Antragsgegner mittlerweile selbst zu dem Ergebnis gekommen ist, nicht den in den früheren Auswahlverfahren bevorzugten Kollegen, sondern die Beigeladene befördern zu wollen. Trotzdem bietet der Vermerk keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Direktor des Amtsgerichts bzw. seine ständige Vertreterin bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung über die Beigeladene oder der Vizepräsident des Oberlandesgerichts bei der Auswahlentscheidung sich von unsachlichen Kriterien hätten leiten lassen. Denn der Verfasser des in der Tat zu kritisierenden Vermerks ist - soweit aus den Auswahlakten ersichtlich und von dem Antragsgegner auch ausdrücklich bestätigt - weder an der Abfassung der Beurteilung noch an der Auswahlentscheidung beteiligt gewesen. Schließlich ergibt sich auch aus den vom Verwaltungsgericht ergänzend gerügten Verfahrensmängeln nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um verwaltungstechnische Mängel oder Fehler in der Aktenführung, die der Antragsgegner zwar zu korrigieren hat, die die Auswahlentscheidung inhaltlich jedoch nicht beeinflusst haben. So begegnet es in der Tat rechtlichen Bedenken, wenn die aufgehobenen Dienstleistungszeugnisse der Antragstellerin vom 17. Oktober 2005 und 21. Mai 2007 sich noch in deren Personalakte befinden, während die stattdessen geltende dienstliche Beurteilung vom 5. November 2008 fehlt und nur im Auswahlvorgang abgeheftet ist. Gerade weil das neue Zeugnis in den Auswahlvorgang aufgenommen wurde, besteht jedoch kein Zweifel daran, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung zutreffend auf der Grundlage dieses Zeugnisses und nicht etwa auf der Grundlage der alten, aufgehobenen dienstlichen Beurteilungen getroffen hat. Ebenso wenig führt es zum Erfolg des Eilantrages, dass das Belobigungsschreiben an die Antragstellerin vom 7. Februar 2002 nicht in der Personalakte oder der Auswahlakte vorhanden ist. Denn wie der Antragsgegner zu Recht anmerkt, liegt das Jahr 2002 außerhalb des Beurteilungszeitraumes, der dem aktuellen Leistungsvergleich zugrunde liegt, so dass das Schreiben allenfalls im Hinblick auf die Leistungskonstanz seit früheren Jahren zu Gunsten der Antragstellerin zur Kenntnis hätte genommen werden können. Auch darauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da auch so von einer hohen Leistungskonstanz der Antragstellerin ausgegangen worden ist, der allerdings eine ebenfalls deutliche Konstanz oder sogar Leistungssteigerung der Beigeladenen gegenübersteht. Schließlich kommt es für das Ergebnis des Auswahlverfahrens auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend bemängelte Aktenführung innerhalb des Auswahlvorgangs an. Zwar enthält auch die dem Senat vorliegende Auswahlakte eine sichtlich geänderte Paginierung, allerdings ab Bl. 233 bis Bl. 240 und nicht ab Bl. 258. Auch sind die vorderen Seiten nur mit Bleistift paginiert und die Seiten 160 bis 184 fehlen vollständig. Gleichwohl sieht der Senat in dieser fehlerhaften Aktenführung keinen Hinweis auf eine bewusste Manipulation der Akten zu Lasten der Antragstellerin, die Einfluss auf das Auswahlverfahren gehabt haben könnte. Allerdings wäre von dem Antragsgegner wie von jeder anderen Behörde zu erwarten, dass die Akten in der richtigen Reihenfolge und vollständig geführt werden. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in erster Instanz, da diese insoweit einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Am Beschwerdeverfahren hat die Beigeladene sich nicht beteiligt, so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihr etwaige in der zweiten Instanz entstandene Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).