Urteil
7 D 28/06.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0828.7D28.06NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Nr. 59441/02 "Östlich J.---straße in L. -X. " der Antragsgegnerin, weil dessen Umsetzung ihrer Meinung nach durch vermehrtes Verkehrsaufkommen zu erhöhten, nicht mehr zumutbaren Immissionsbelastungen an in ihrem Eigentum stehenden Mietwohnhäusern führen wird. Der strittige Bebauungsplan erfasst ein rd. 200 m x 200 m großes unbebautes Areal im Stadtteil X. der Antragsgegnerin, das künftig für den Betrieb der Beigeladenen (Handelsgärtnerei) genutzt werden soll. Das Plangebiet wird im Osten von der in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Bundesautobahn A 1, im Westen von der J.---straße sowie im Süden von der K.--------gasse begrenzt. Letztere führt mit einer Brücke über die A 1 nach Osten in den Stadtteil K1. der Antragsgegnerin. Auf dem Areal befindet sich im Osten ein zur A 1 ausgerichteter Lärmschutzwall, der an der Nordseite und der Südseite des Areals jeweils auf Geländeniveau absinkt. Über 100 m östlich der Autobahn stehen an der Südseite der K.--------gasse mehrere Blocks mit Mietwohnungen (C.--------straße 2, 4, 6 und 8), die früher im Eigentum der Eltern der Antragstellerin standen. Das Eigentum an diesen Wohnblocks ist Anfang 2007 auf die Antragstellerin übergegangen. Gleichfalls im Eigentum der Eltern der Antragstellerin stand bis Anfang 2007 das Wohnhaus G.-------weg 4. Der G1.-------weg zweigt rd. 250 m östlich der A 1 von der K.--------gasse nach Süden ab. Der an dieser Kreuzung von der K.-------- gasse nach Norden führende Straßenabschnitt ist I.-------weg benannt. An der Ostseite des I1.-------wegs befindet sich ca. 150 m nördlich der K.--------gasse der bisherige Standort des Betriebs der Beigeladenen, der in das Plangebiet verlagert werden soll. Der strittige Bebauungsplan weist den Bereich des vorhandenen Lärmschutzwalls als private Grünfläche aus. Der an die J.---straße angrenzende ebene Bereich des Plangebiets ist als Baugebiet für einen Gartenbaubetrieb (Handelsgärtnerei) ausgewiesen. Die textlichen Festsetzungen geben folgende Begrenzungen der Verkaufsflächen vor: - VK 1 (Gebäude der Handelsgärtnerei) maximal 700 qm; - VK 2 (Kalthaus mit Pflanzen, Floristik, Kassen) maximal 500 qm; - VK 3 (Außenbereich inklusive Außengastronomie und Spielplatz) maximal 1000 qm. Ferner sind bis zu 4 betriebsbezogene Wohnungen sowie eine Cafeteria mit Außengastronomie und Kinderspielplatz zulässig und insgesamt 54 Stellplätze für Kunden- Pkw ausgewiesen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde nach Durchführung der Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange am 15. Dezember 2005 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 18. Januar 2006. Die Eltern der Antragstellerin haben am 10. März 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, den die Antragstellerin nach Übertragung des Eigentums auf sie fortführt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, sie sei antragsbefugt. Die Miethäuser C1.------ --straße 2 bis 8 lägen unmittelbar an der K.--------gasse , die von Berufspendlern zur Umgehung der überfüllten Straßenzüge B 264 (E. Straße) im Süden und B 55 (B. Straße) im Norden genutzt werde. Auch 50 % des Kundenverkehrs des Betriebs der Beigeladenen nutze die Brücke über die Autobahn, da sich die Kunden insbesondere auf X. (westlich der Autobahn) und K1. (östlich der Autobahn) verteilten. Die Antragsgegnerin sei auf der Grundlage des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens I2. zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verlagerung des Betriebs der Beigeladenen nur zu einem unwesentlichen Mehraufkommen des Verkehrs führe. Unter Berücksichtigung der Ansätze in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt sei davon auszugehen, dass im stündlichen Durchschnitt künftig 59 und in Spitzenstunden sogar 83 Fahrzeuge den neuen Betrieb der Beigeladenen aufsuchen würden und die Belastung der K.--------gasse um eben diese Fahrzeugzahlen zunehmen werde. Dies bedeute gegenüber der derzeitigen Belastung der K.--------gasse mit rd. 6.000 Fahrzeugen am Tag, wie sie aus einer 24-Stunden-Verkehrszählung des Büros M. vom 7. September 2006 folge, eine Zusatzbelastung in der Spitzenstunde von mehr als 15 %. Eine solche Zusatzbelastung sei nicht mehr als geringfügig anzusehen. Der Annahme einer Geringfügigkeit der Belastung stehe auch entgegen, dass mehrere der Mietwohnungen neben der Brücke der K.--------gasse bereits nicht mehr vermietbar seien. Die Lärmwerte an diesen Miethäusern lägen über den Orientierungswerten der DIN 18005 und sogar über den Grenzwerten der 16. BImSchV. So habe die Antragsgegnerin - ausgehend von einer nach Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen sowie weiterer Wohnbebauung westlich der J.---straße zu erwartenden künftigen Belastung der K.-------- gasse mit über 8.000 Fahrzeugen am Tag - für die K.--------gasse östlich der A 1 Lärmpegel von 60 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts ermittelt. Nach Berechnungen der M. GmbH seien an den Miethäusern an der C1.--------straße sogar Werte bis zu 68 dB (A) tags und 58 dB (A) nachts zu erwarten. Ihr Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan leide an verschiedenen, näher angesprochenen Mängeln. So verstoße er gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB und es lägen rechtserhebliche Abwägungsmängel vor. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Bebauungsplan (VEP) Nr. 59441/02 "Östlich J.---straße in L. -X. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin sei zweifelhaft. Nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten I2. sei mit planbedingtem Mehrverkehr nicht zu rechnen, da eine Verlagerung des Betriebs der Beigeladenen letztlich nur einen Austausch der Anfahrtrichtungen bedeute. Das Verkehrsaufkommen des Betriebs sei im Übrigen nur gering. Unter Berücksichtigung der hohen Verweildauer in den Schau- und Mustergärten sei mit einem stündlichen Verkehr zwischen 17 und 34 Pkw zu rechnen, von denen nur die Hälfte die Brücke über die A 1 nutzten. Das Verkehrsaufkommen belaufe sich mithin auf allenfalls 2 bis 3 % der Gesamtbelastung. Im Übrigen sei der Antrag auch nicht begründet. Die behaupteten materiellen Mängel des Plans lägen nicht vor. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Sie hält den Antrag gleichfalls für unzulässig, weil der Antragstellerin bereits die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Es sei nur mit einer solchen Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der K.--------gasse zu rechnen, die nicht wahrnehmbar sei. Derzeit weise die Straße ein Verkehrsaufkommen von ca. 4.000 Pkw am Tag bzw. 500 Pkw in der Spitzenstunde auf. Vorhabenbedingt werde sich dieser Verkehr um ca. 100 Fahrzeuge am Tag bzw. maximal 34 Fahrzeuge in der Spitzenstunde erhöhen. Eine solche Erhöhung liege im Bereich allgemeiner Verkehrsschwankungen und führe für den Betroffenen allenfalls zu einer nicht wahrnehmbaren Erhöhung des Lärmpegels um maximal 0,1 dB (A). Zu berücksichtigen sei auch, dass derzeit bereits ca. 20 Kunden-Pkw in der Spitzenstunde die K.--------gasse nutzten, die den bestehenden Betrieb von Westen (aus X. ) anfahren. Der Antragstellerin fehle auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sie ihre Situation durch einen Erfolg im Normenkontrollverfahren nicht verbessern könnte. Ihr Widerspruch gegen die für das Vorhaben der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei offensichtlich aussichtslos. Schließlich sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Beachtliche Mängel des Plans lägen nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen sowie der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dass die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren an Stelle ihrer Eltern nach der Übertragung des Eigentums an den Mietwohnungen und dem Wohnhaus G1.-------weg 4 - ihr Vater ist erst nach dieser Eigentumsübertragung verstorben - fortführt, unterliegt keinen Bedenken. Die hierin zu sehende Antragsänderung ist im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Es bedarf auch keiner teilweisen Einstellung des Verfahrens, soweit die Antragstellerin den Antrag "bezüglich des Grundstücks G.-------weg 4... zurückgenommen" hat. Der Sache nach bedeutet dies lediglich, dass die Antragstellerin, die - wie ihre Eltern es bis Anfang 2007 waren - Eigentümerin sowohl der Wohnblocks C.--------straße 2 bis 8 als auch des Wohnhauses G.-------weg 4 ist, ihren Antrag nicht mehr auch auf Beeinträchtigungen des Wohnhauses G.-------weg 4 stützen möchte. Es bleibt jedoch dabei, dass sie als alleinige Antragstellerin - wie früher ihre Eltern als Miteigentümer - den strittigen Bebauungsplan weiterhin insgesamt angreift. Der Normenkontrollantrag ist nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Sie hat nicht hinreichend geltend gemacht, durch den strittigen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Rechtsverletzung kommt hier nur eine - von der Antragstellerin auch geltend gemachte - Verletzung ihres subjektiven Rechts auf Abwägung ihrer Belange in Betracht, d.h. ihres subjektiven Rechts darauf, dass ihre Belange in der Abwä-gung nach § 1 Abs. 7 BauGB ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Als solchen Belang hat die Antragstellerin ihr Interesse daran benannt, dass ihre Wohnblocks nicht planbedingt zusätzlichen beachtlichen Lärmimmissionen ausgesetzt werden. Ein solches Interesse kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - durchaus die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren begründen. Zum Kreis der abwägungserheblichen Belange gehört insbesondere auch das Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben. Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die eine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass er als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse des Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen. Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 m.w.N., be-stätigt durch Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580. Hier ist infolge einer Umsetzung des strittigen Plans zwar planbedingt mit einer gewissen Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der an den Wohnblocks der Antragstellerin vorbei führenden K.--------gasse zu rechnen. Die insoweit bei realistischer Abschätzung zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsvorgänge und dadurch bewirkten Veränderungen der auf die Wohnblocks der Antragstellerin einwirkenden Lärmimmissionen bewegen sich jedoch nur in einer im dargelegten Sinne planungsrechtlich irrelevanten geringfügigen Größenordnung. Zwar kann das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme selbst dann noch zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 m.w.N.. Im vorliegenden Fall ist jedoch nur von solchen - geringfügigen - Veränderungen auszugehen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Ersichtlich fehl geht die auf das Gutachten I2. gestützte Auffassung der Antragsgegnerin, mit planbedingtem Mehrverkehr sei auf der K.--------gasse nicht zu rechnen. Zwar ist auf Seite 6 des Gutachtens I2. ausgeführt: "Eine Befürchtung, die Verlagerung des Unternehmens führe zu einer Mehrbelastung der ohnehin heute bereits stark belasteten K2. -brücke, ist leicht zu entkräften. Der Kundenkreis des Unternehmens verteilt sich heute nahezu gleichgewichtig auf die städtischen Bereiche beiderseits der BAB A 1 in L. -K1. und L. -X. . Daran wird sich innerhalb der Nahversorgungsfunktion von Garten-N. nichts ändern. Die Verlagerung führt lediglich zu einem Austausch der Anfahrten." Diese Aussagen sind schon deshalb nicht sachgerecht, weil sie vernachlässigen, dass der künftige - verlagerte - Betrieb der Beigeladenen eine deutlich vergrößerte Verkaufsfläche aufweisen wird und schon deshalb offensichtlich erheblich mehr Kunden anziehen wird als der bislang am I.-------weg untergebrachte Betrieb. Ist künftig mit erheblich mehr Kundenverkehr des Betriebs der Beigeladenen zu rechnen, liegt auf der Hand, dass auch die betriebsbezogenen Verkehrsvorgänge über die Autobahnbrücke im Zuge der K.--------gasse zunehmen werden. In welchem Ausmaß dies voraussichtlich der Fall sein wird, ist zwischen den Beteiligten allerdings strittig. Ebenso ist strittig, in welchem Ausmaß die K2. -gasse derzeit bereits verkehrlich belastet ist. Einer abschließenden Entscheidung der hiermit zusammenhängenden Fragen bedarf es jedoch nicht. Selbst wenn man die für einen Erfolg des Antrags günstigsten Prämissen zugrunde legt, ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrsaufkommens und die dadurch bedingte Erhöhung des Verkehrslärms an den Wohnblocks der Antragstellerin die Schwelle der vernachlässigenswerten Geringfügigkeit überschreiten wird. Hinsichtlich der vorhandenen Verkehrsbelastung der K.--------gasse scheidet der seitens der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 ohne nähere Angaben zur Quelle dieser Aussage vorgetragene Wert von ca. 4.000 Pkw je Tag ersichtlich aus. Er liegt deutlich unter dem Wert von rd. 6.000 Kfz je Tag, der nach dem Vortrag im Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. November 2006 Ergebnis einer am 7. September 2006 durchgeführten Verkehrszählung sein soll. Noch deutlicher liegt er unter dem Wert von ca. 8.100 Pkw je Tag, der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 Ergebnis einer Verkehrszählung vom 31. März 2004 sein soll. Im Nachfolgenden kann zugunsten der Antragstellerin jedenfalls von der nach ihren Angaben zutreffenden Belastung mit rd. 6.000 Kfz je Tag ausgegangen werden. Hinsichtlich des planbedingten Zusatzverkehrs geht die Antragstellerin von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus, wenn sie maßgeblich auf die Belastung in der "Spitzenstunde" abstellt. Einschlägig soll insoweit nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 31. März 2007 die Stunde sein, in der das höchste vom Betrieb der Beigeladenen ausgehende Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, wobei diese betriebsbedingte Spitzenstunde nicht identisch ist mit den allgemeinen Spitzenzeiten des Straßenverkehrs (werktägliche Morgen- bzw. Abendspitze). Diese Sichtweise verkennt, dass hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm nicht auf Spitzenstunden abzustellen ist, sondern auf die jeweilige Gesamtbelastung in der Tageszeit (6.00 bis 22.00 Uhr) bzw. in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr). Dies folgt aus dem Berechnungsverfahren nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90), wonach gemäß Tabelle 3 auf die maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h als Bruchteil des durchschnittlichen Tagesverkehrs (DTV) abzustellen ist, etwa für die Tagzeit mit der Gleichung Mt = 0,06 DTV. Auf dieses Berechnungsverfahren nimmt auch die DIN 18005 als Orientierungshilfe für die Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung Bezug (Abschnitt 7.1 der DIN 18005). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall darauf abzustellen, ob die planbedingte - d.h. die bei Realisierung des strittigen Plans zu erwartende - Erhöhung des täglichen Gesamt- Verkehrsaufkommens auf der K.--------gasse gegenüber der bereits gegebenen Belastung die Schwelle der vernachlässigbaren Geringfügigkeit überschreitet. Dies kann selbst dann nicht angenommen werden, wenn man von den deutlich über den Abschätzungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen liegenden Werten des Fahrzeugaufkommens der künftigen Kunden des Betriebs der Beigeladenen ausgeht, die nach der Abschätzung der Antragstellerin zu erwarten sein sollen. Insoweit benennt die Antragstellerin in ihrem nach dem Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats vorgelegten Schriftsatz vom 31. März 2007 eine durchschnittliche Stundenbelastung auf der K.--------gasse von 59 Fahrzeugen. Eine solche Belastung entspricht - bezogen auf die seitens der Antragstellerin angeführte durchschnittliche Verkehrsbelastung der K.--------gasse von 360 Kfz je Stunde - einer Erhöhung um rd. 16 %. Selbst eine solche planbedingte Erhöhung des gesamten Verkehrsaufkommens auf der K.--------gasse um 16 % würde noch eine im dargelegten Sinne im Rahmen der Abwägung zu vernachlässigende Erhöhung darstellen. Sie hätte bezogen auf den gesamten Tagesverkehr zur Folge, dass die Belastung der K.--------gasse von rd. 6.000 Fahrzeugen je Tag auf knapp 7.000 Fahrzeuge am Tag steigen würde. Diese Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der Straße würde rechnerisch dazu führen, dass sich der von der Straße ausgehende Lärmpegel um rd. 0,65 dB (A) erhöht. Eine solche Erhöhung liegt noch weit unter der Schwelle, ab der Erhöhungen des Lärmpegels vom menschlichen Ohr wahrgenommen werden können, denn diese ist etwa bei Erhöhungen ab 2 dB (A) anzusetzen. Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNr. 292. Pegelunterschiede von weniger als 1 dB (A) sind für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar, wenn nicht andere Geräuschcharakteristika für hörbare Unterschiede sorgen. Vgl.: Tegeder, Die TA Lärm 1998: Technische Grundlagen der Lärmbewertung, UPR 2000, 99 (100). Erweist sich selbst bei Zugrundelegung der eigenen Abschätzung der Antragstellerin eine zu erwartende planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der K2. -gasse als so geringfügig, dass sie im Rahmen der Abwägungsentscheidung über den strittigen Bebauungsplan vernachlässigt werden konnte, kann letztlich dahinstehen, ob dieser Abschätzung überhaupt gefolgt werden kann. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass diese Abschätzung auf der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen Parkplatzlärmstudie (5. Auflage 2006) basiert, die im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats mit den Beteiligten näher angesprochen wurde. Diese Parkplatzlärmstudie ist nach Abschnitt 7.1 der DIN 18005 einschlägiges Regelwerk für die Berechnung des von Parkplätzen (außer öffentlichen Parkplätzen sowie solchen von Sportanlagen und ggf. auch Freizeitanlagen) und auch in der Rechtsprechung als sachgerechte Orientierungshilfe anerkannt. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, JURIS-Dokumentation, m.w.N.. Im Detail wirft die Abschätzung der Antragstellerin jedoch unter verschiedenen Aspekten erhebliche Zweifel an ihrer Sachgerechtheit auf. Insoweit ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: - Ob bei einem Gartenbaubetrieb bzw. einer Handelsgärtnerei auch die für den Verkauf genutzten Freiflächen uneingeschränkt als maßgebliche Verkaufsflächen für die Ermittlung des Kundenbedarfs angesetzt werden können, erscheint zumindest zweifelhaft. - Es bestehen erhebliche Bedenken, für einen Gartenmarkt, wie er hier in Rede steht, auf die Ermittlungen in Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie zur Frequentierung der Parkplätze von großen Verbrauchermärkten und Elektrofachmärkten (0,07 Bewegungen in der Stunde für jeden m2 Netto-Verkaufsfläche) abzustellen und nicht auf den deutlich niedrigeren Wert von 0,04 Bewegungen bei Bau- und Möbelmärkten. - Nicht vernachlässigt werden kann auch, dass die K.--------gasse bereits derzeit von Kunden des Betriebs der Beigeladenen genutzt wird, die westlich der A 1 wohnen. Deren Pkw-Fahrten fallen künftig weg, da diese Kunden die Autobahn nicht mehr überqueren müssen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte spricht bei realistischer Betrachtung viel dafür, dass der planbedingte Mehrverkehr auf der K.--------gasse deutlich niedriger sein wird, als die Antragstellerin angenommen hat, und eher in Bereichen von weniger als 10 % der vorhandenen Belastung dieser Straße liegen dürfte. Einer abschließenden Prüfung bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht, da die Antragsbefugnis der Antragstellerin bereits bei Zugrundelegung ihrer eigenen Abschätzung zu verneinen ist. Eine anderweitige Sicht ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil die vorhandene Lärmbelastung, die von der K.--------gasse auf die Wohnblocks der Antragstellerin einwirkt, nach deren Auffassung sehr hoch sein und sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Grenzwerte der 16. BImSchV übersteigen soll. Auf den absoluten Wert der Gesamtbelastung abzustellen, wäre hier schon deshalb verfehlt, weil die Antragstellerin - wie dargelegt - gegenüber dem strittigen Bebauungsplan nur dann antragsbefugt ist, wenn die planbedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit der Lärmbelastung die Schwelle der vernachlässigenswerten Geringfügigkeit überschreitet. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die bereits gegebene Vorbelastung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschreitet, so dass der Antragstellerin überhaupt keine auch nur rechnerisch ermittelbare Erhöhung der Verkehrsbelastung zuzumuten wäre. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Nach der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts beginnt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BRS 69 Nr. 21 (S. 151) m.w.N.. Diese Schwelle ist hier nicht erreicht, selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die von ihr vorgelegte Berechnung zutrifft, ausgehend von einem Verkehrsaufkommen von rd. 8.000 Kfz je Tag - mithin 2.000 Fahrzeuge mehr, als nach der von ihr selbst vorgelegten Zählung derzeit die Brücke der K.--------gasse über die A 1 nutzen - seien am ihrem Wohnblock C.--------straße 8 Lärmpegel von maximal 68 dB (A) tags und 58 dB (A) nachts zu erwarten. Erweist sich nach alledem der Antrag der Antragstellerin schon wegen Fehlens der Antragsbefugnis als unzulässig, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der Antragstellerin auch - wie die Beigeladene meint - das Rechtsschutzinteresse abzusprechen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.