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Beschluss

18 E 787/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0816.18E787.07.00
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Leitsätze

Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht, weil die Klägerin dies beantragt und jenes noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. -Q. abgelehnt, weil es wegen der Unzulässigkeit der Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehle (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO). Es mangele an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, weil mit dem am 25. August 2006 per Fax übermittelten Schriftsatz dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht Genüge getan werde. Die per Fax übermittelte Klageschrift trage keine Unterschrift. Aus ihr selbst und den beigefügten Anlagen könne nicht eindeutig auf die Urheberschaft der Klägerin bzw. von deren Prozessbevollmächtigter geschlossen werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erhebenden Klage ist allerdings grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Indessen kann das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Entscheidend ist, ob sich dies aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen hinreichend sicher ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist - hier der Klagefrist - bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden. Vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 – 1 B 92.02 –, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17 = NJW 2003, 1544; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 -, NJW 2005, 2086, jeweils mit weiteren Nachweisen. Derartige besondere Umstände liegen hier vor. Zwar mag dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen sein, dass die der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten zugeordnete Absendenummer des Faxes, mit dem die Klageschrift an das Verwaltungsgericht gesandt worden ist, für sich genommen deren zweifelhafte Urheberschaft nicht zu beseitigen vermag. Insofern ist es auch bemerkenswert, dass die der Klageschrift beigefügten Anlagen ebenfalls keine Unterschrift der Prozessbevollmächtigten aufweisen. Vorliegend kommen jedoch Umstände hinzu, die eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bieten, dass das Schriftstück von der Prozessbevollmächtigten mit deren Willen in den Verkehr gebracht worden ist. Zunächst einmal ist es bedeutsam, dass die Prozessbevollmächtigte ausweislich der mit der Klageschrift übersandten Anlagen die Klägerin bereits im Verwaltungs- und Vorverfahren vertreten hatte. Davon ausgehend kommt der mit dem Fax übersandten, zur Klageerhebung legitimierenden Vollmacht der Klägerin eine maßgeblich Bedeutung zu. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 81 Rn. 6. Die Vollmacht ist erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2006 unter dem 7. August 2006 ausgestellt worden und kann damit nur zur Klageerhebung bestimmt gewesen sein. Wird nun diese Vollmacht – wie hier - dem Verwaltungsgericht mit der Klageschrift und einem aktuellen Prozesskostenhilfeantrag (vom 7. August 2006) aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten per Fax übersandt, so bleibt für Zweifel an der beabsichtigten Klageerhebung kein Raum. Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist, - vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2006 – 18 B 846/06 - und Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 130 Rn. 2 jeweils mit weiteren Nachweisen - kann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses wie hier noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter - wie vorliegend die Klägerin - die Zurückverweisung beantragt. Im Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens hält der Senat es unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin daran, gegebenenfalls in zwei Instanzen ihre Rechtsansicht durch die für das Ausländerrecht zuständigen Spruchkörper überprüfen zu lassen, für sachgerecht, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.