Urteil
7 K 7712/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0215.7K7712.09.00
2mal zitiert
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde mit Urkunde vom 11.04.2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war seitdem Pflichtmitglied des Beklagten. Im Mai 2006 ging die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ein, welches zunächst befristet war. Für den Zeitraum der andauernden Befristung des Arbeitsvertrages wurde der Klägerin seitens ihres Arbeitgebers unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestattet, weiterhin den Beruf der Rechtsanwältin auszuüben. Nachdem das zunächst befristete Beschäftigungsverhältnis, welches die Klägerin bis zum heutigen Tage ausübt, zum 08.04.2008 entfristet wurde, widerrief die zuständige Rechtsanwaltskammer Köln mit Schreiben vom 27.10.2008 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft. Den Widerruf der Zulassung stützte die Rechtsanwaltskammer Köln im Wesentlichen darauf, dass seitens der Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung hinsichtlich ihrer Angestelltentätigkeit sowie eine unwiderrufliche Erklärung ihres Arbeitgebers zum Einverständnis mit der anwaltlichen Berufstätigkeit und der damit ggf. verbundenen Wahrnehmung von Terminen während der Arbeitszeit vorgelegt worden sei. Der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung ist seit dem 08.05.2009 bestandskräftig. Mit Bescheid vom 28.09.2009, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 19.10.2009, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.05.2009 die monatlichen Beiträge neu fest und forderte die Klägerin gleichzeitig zum Ausgleich eines Beitragsrückstandes in Höhe von insgesamt 8.382,39 EUR auf, welcher sich aus der dem Bescheid beigefügten Beitragsübersicht 2009 ergibt. Für den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.12.2007 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.044,75 EUR fest. Für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag auf den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.054,70 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe keine Entgeltbescheinigungen über ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt für die betreffenden Festsetzungszeiträume und keine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vorgelegt. Für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.01.2009 setzte der Beklagte einen monatlichen Beitrag in Höhe von 874,77 EUR fest (674,95 EUR aus Angestelltentätigkeit und 199,82 EUR aus selbstständiger Tätigkeit). Für den Zeitraum 01.02.2009 bis 30.04.2009 setzte der Beklagte einen monatlichen Beitrag in Höhe von 850,94 EUR fest (627,29 EUR aus Angestelltentätigkeit und 223,65 EUR aus selbstständiger Tätigkeit). Für den Zeitraum 01.05.2009 bis 31.05.2009 setzte der Beklagte schließlich einen monatlichen Beitrag in Höhe von 867,47 EUR fest (660,34 EUR aus Angestelltentätigkeit und 207,13 EUR aus selbstständiger Tätigkeit). Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 vorgelegt. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2006 ergibt sich ein Einkommen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 110,00 EUR. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2007 ergeben sich keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin hat am 19.11.2009, einem Donnerstag, per Telefax Klage gegen den Beitragsbescheid erhoben. Bei der per Telefax eingereichten Klageschrift wurde die dritte Seite des Schriftsatzes mit der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht mit übermittelt. Ebenfalls war die unterschriebene Prozessvollmacht den durch Telefax übermittelten Anlagen zur Klageschrift nicht beigefügt. Das Original der Klageschrift nebst unterschriebener dritter Seite sowie unterschriebener Prozessvollmacht ist am 24.11.2009 bei Gericht eingegangen. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe gemäß Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2006 lediglich 110,00 EUR und gemäß Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2007 keinerlei Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Darüber hinaus sei ihr im Oktober 2008 die Zulassung als Rechtsanwältin entzogen worden, weshalb sie auch im Jahr 2008 keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe. Sie ist der Ansicht der Beitragsbescheid sei für den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.05.2009 um die Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit zu kürzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verpflichten, unter Aufhebung des Beitragsbescheides vom 28.09.2009, die Beitragspflicht der Klägerin für den Zeitraum ab 01.06.2007 neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Zulässigkeit der erhobenen Klage. Die Klage sei verspätet erhoben, da der übermittelten Klageschrift die dritte Seite mit der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beigefügt sei. Erst dem Original der am 24.11.2009 eingereichten Klage habe die dritte Seite mit der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigelegen, weshalb die Klage nicht fristgemäß erhoben sei. Im Übrigen sei selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Klage eine Beitragsneufestsetzung nicht möglich, da die Klägerin auch mit der Klageschrift die erforderlichen Entgeltbescheinigungen über ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt für den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.12.2008 nicht vorgelegt habe. Zudem sei die Beendigung der Mit-gliedschaft bei dem Beklagten nicht bereits am 27.10.2008 mit Erlass des Widerrufsbescheides durch die Rechtsanwaltskammer Köln, sondern erst mit Bestandskraft des Widerrufes zum 08.05.2009 eingetreten. Die Beitragsfestsetzung bis 31.05.2009 sei daher rechtmäßig erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil diese bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unzulässig, da die Klagefrist versäumt ist. Es kann dahinstehen, ob die Klage als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage oder als (Teil-)Anfechtungsklage anzusehen ist, denn die Klägerin hat die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gleichermaßen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO versäumt, da sie die Klage nicht ordnungsgemäß nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb der Monatsfrist erhoben hat. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage mangels Erfordernisses der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NW) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu erheben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin am 19.10.2009 mittels Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NW) i.V.m. §§ 177 bis 182 ZPO zugestellt. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete mithin mit Ablauf des 19.11.2009 gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB. Voraussetzung für die Wirksamkeit der gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich zu erhebenden Klage ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Schriftlichkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist dabei nicht gleichzusetzen mit der in § 126 BGB normierten Schriftform, wonach stets eine eigenhändige Namensunterschrift gegeben sein muss. Allerdings ist eine Originalunterschrift auf der Klageschrift grundsätzlich auch für die Einhaltung der Form des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verlangen. Die Originalunterschrift ist nur dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sich aus der Klageschrift oder den ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt ("Urheberschaft") und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist ("Verkehrswille"). Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, § 81 VwGO, Rn. 5, 6. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der einzuhaltenden Frist - hier der Klagefrist - bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 6; BVerwG, Beschl. vom 27.01.2003, Az. 1 B 92/02, 1 PKH 12/02, NJW 2003, 1544. Die Annahme besonderer Umstände, aus denen die Urheberschaft ersichtlich wird, ist seitens der Rechtsprechung etwa angenommen worden, soweit ein der Klage beigefügtes Anschreiben oder Begleitschreiben handschriftlich unterzeichnet ist, der Kläger durch den Prozessbevollmächtigten bereits im Vorverfahren vertreten worden ist oder der Klageschrift eine unterschriebene Prozessvollmacht beigefügt wurde, aus deren Datum sich ersehen lässt, dass diese zur Klageerhebung legitimieren soll. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 16.08.2007, Az. 18 E 787/07, NVwZ 2008, 344; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 6 mwN. Derartige besondere Umstände, aus denen sich die Urheberschaft und der Wille ergibt das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, sind vorliegend nicht gegeben. Bei der am 19.11.2009 per Telefax eingereichten Klage fehlt die, die Unterschrift der Prozessbevollmächtigten enthaltende, dritte Seite der Klageschrift. Zudem ist den per Telefax übermittelten Anlagen eine unterschriebene Prozessvollmacht, aus der sich anhand des Datums ersehen ließe, dass die Vollmacht nur der Klageerhebung dienen kann, nicht beigefügt. Keine der übermittelten Anlagen trägt die eigenhändige Unterschrift der Klägerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten. Aus der Tatsache allein, dass die Klageschrift die der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten zuzuordnende Faxnummer trägt, werden die Zweifel an der Urheberschaft der Klage nicht beseitigt. Zwar enthalten die übermittelten Anlagen das an die Klägerin gerichtete Widerrufsschreiben der Rechtsanwaltskammer Köln sowie die Einkommenssteuerbescheide der Klägerin aus den Jahren 2006 und 2007. Diese Inhalte allein bieten aber keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Klageschrift mit dem Willen, diese in den Rechtsverkehr zu bringen, übermittelt wurde. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dem am 24.11.2009 verspätet übermittelten Original der Klageschrift eine von der Klägerin unterschriebene Prozessvollmacht beigefügt war. Der per Telefax am 19.11.2009 übermittelten Klageschrift liegt eben diese Prozessvollmacht nicht bei, so dass diese insoweit keinen Nachweis der Urheberschaft und des Verkehrswillens erbringt. Relevanter Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen besonderer Umstände zum Nachweis der Urheberschaft ist allein der Tag des Fristablaufes, hier der 19.11.2009. Aus diesem Grund kann auch der Umstand nicht berücksichtigt, dass die am 24.11.2009 mit dem Original der Klageschrift eingereichte Vollmacht das Datum des 17.11.2009 trägt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.