OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1717/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0813.12A1717.07.00
15Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen, mit dem sich die Klägerin allein gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, der behauptete Anspruch folge nicht aus § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GSHG F. 1994, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich vermag es nicht die insoweit entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sperrwirkung des Antrags auf Abschluss einer Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte dauere an, weil eine entsprechende Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich für die Zeit von 1995 bis August 1998 noch möglich sei. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994, der bis zum 31. Dezember 1998 galt und für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 heranzuziehen ist, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht; in anderen Fällen soll er die Aufwendungen übernehmen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist. Wenn eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 BSHG auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte (§ 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG F. 1994). Diese Bestimmungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem - beiden Beteiligten bekannten - Urteil vom 4. August 2006 - 5 C 13.05 - wie folgt ausgelegt: Aus dem Regelungsgefüge des § 93 BSHG F. 1994 ergebe sich ein Vorrang der Sozialhilfegewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Schiedsstellenentscheidungen. Das Gesetz sehe den Fall der Sozialhilfegewährung in einer Einrichtung, mit der keine Vereinbarung abgeschlossen worden sei, als Ausnahme an. Ein sog. "anderer Fall" im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG F. 1994 sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn in Bezug auf eine Einrichtung entweder der Abschluss einer Vereinbarung von vornherein nicht angestrebt gewesen sei oder eine Vereinbarung - in Verhandlungen oder mit Hilfe einer Schiedsstellenentscheidung - endgültig nicht mehr zustande kommen könne. Bereits mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung trete eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung ein. Die Sperrwirkung dauere so lange an, wie der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich sei. Wegen der Alleinzuständigkeit des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben zum Abschluss von Vereinbarungen mit Pflegeheimen, die in Niedersachsen gelegen seien, dauere die Sperrwirkung so lange an, bis diese Behörde oder der Heimträger endgültig erklärt hätten, vom Abschluss einer Vereinbarung abzusehen. Diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen und folgt auch der Senat. So auch schon OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2007 - 16 A 79/02 -, vom 19. April 2007 - 16 A 87/02 -, vom 17. April 2007 - 16 A 78/02 -, vom 13. April 2007 - 16 A 145/06 - und vom 13. März 2007 - 16 A 79/02 -. Eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung ("anderer Fall" i.S.v. § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG F. 1994) kommt deshalb solange nicht in Betracht, wie der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass eine entsprechende Regelung hier nicht mehr möglich ist. Für die Zeit bis einschließlich 1993 erfolgte, wie den Beteiligten bekannt ist, die Pflegekostenabrechnung auf der Grundlage derjenigen Pflegesätze, welche die Klägerin mit dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben als dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 2 BSHG vereinbart hatte. Für die Folgezeit, d.h. seit 1994, haben sich das Land Niedersachsen und die Klägerin hingegen auf keine Regelung einigen können. Für die hier im Streit stehenden Jahre 1995 bis 1998 existierten Entscheidungen der Schiedsstelle, welche durch das Verwaltungsgericht Hannover durch die Urteile vom 27. Februar 2006 aufgehoben worden sind. Diese Urteile sind rechtskräftig, seitdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch die Beschlüsse vom 11. Juli 2006 die Anträge auf Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt hat (4 LA 62/06, 4 LA 65/06 - 68/06 und 4 LA 80/06 - 82/06). Auf Grund dieser Situation ist nunmehr die zuständige Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG F. 1994 verpflichtet, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte für die Jahre 1995 bis 1998 erneut festzusetzen. Die - in den von der Klägerin angeführten Urteilen des VG Hannover vom 16. Dezember 2005 - 7 A 4338/05 - sowie des Nds. OVG vom 26. April 2006 - 4 LC 238/04 - vertretene und von der Klägerin zur Begründung ernstlicher Zweifel herangezogene - Auffassung, dass eine nachträgliche Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsmerkmale keinen Sinn ergebe, weil nach der Art der Leistung diese nachträglich nicht mehr verändert erbracht werden könne, greift im Zusammenhang mit der nachträglichen Festsetzung des Leistungsentgeltes für bereits erbrachte Leistungen nicht. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die erneute Vermittlung der Schiedsstelle nicht auf eine separate Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (BGBl. I 1996, S. 1088)/§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, zu der sich die angeführten Urteile verhalten. Die Schiedsstelle hat vielmehr hinsichtlich "Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen" im Rahmen eines Gesamtkonzeptes nur solche eigenen Feststellungen zu treffen, die für die Festsetzung der Vergütung erforderlich sind, vgl. im einzelnen Nds. OVG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 4 LA 62/06 -, juris, insbesondere als Grundlage des insoweit zwingend anzustellenden externen Vergleiches. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47 = FEVS 49, 337; Nds. OVG, Urteil vom 24. August 2005 - 4 L 811/99 -, NDV- RD 2005, 114. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch sonst kein Grund entnehmen, aus dem eine erneute und nachträgliche Festsetzung tatsächlich und rechtlich nicht mehr möglich sein könnte. Insbesondere ergeben sich aus ihm keine durchschlagenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die erforderlichen Daten für eine prospektive bzw. im Rückblick leistungsgerecht nach Ablauf von nunmehr mehr als 10 Jahren nicht mehr erheben lassen. Für den Binnenbereich verfügt die Klägerin anhand ihrer Betriebsunterlagen selbst über die erforderlichen Informationen. Darüber, wie sich die von der Klägerin geforderten Entgelte zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhalten, befindet - für das Jahr 1994 - ein im Verfahren 4 L 811/99 des Nds. OVG eingeholtes Sachverständigengutachten des Instituts für G. im H. in I. , an das ggfs. angeknüpft werden kann. Dementsprechend hat im übrigen auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Januar 2007 - 4 LC 318/06 -, juris, zu einem parallel gelagerten Sachverhalt folgendes ausgeführt: "Dieser nachträglichen Festsetzung stehen die Regelungen in den §§ 93 ff. BSHG Fassung 1994 nicht entgegen. Zwar sind nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1994 die Vereinbarungen nach Absatz 2 dieser Vorschrift vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen. Die Festsetzungen der Schiedsstelle werden jedoch nach § 93 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BSHG Fassung 1994 mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt in der Schiedsstellenentscheidung bestimmt wird. Die Festsetzungen der Schiedsstelle können demnach ohne weiteres rückwirkend Geltung erlangen. Eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung ist für diesen Zeitraum auch in tatsächlicher Hinsicht noch möglich, weil bislang weder die L. C. GmbH noch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben bzw. das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (als dessen Rechtsnachfolger ab dem 1. Januar 2005) erklärt haben, vom Abschluss einer Vereinbarung endgültig abzusehen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine solche (einseitige) Erklärung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch rechtswirksam erfolgen könnte. Demnach besteht die Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung bzw. einer vereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenentscheidung nach der gegenwärtigen Sachlage auch in den Jahren bis 1998 fort mit der Folge, dass der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der die Abschlagszahlungen übersteigenden Heimkosten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998 derzeit ausgeschlossen ist." Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache zugelassen werden. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, "ab welchem Zeitpunkt und anhand welcher Kriterien beurteilt werden kann, ob ein angestrebter Abschluss einer Vereinbarung bzw. einer vereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenentscheidung tatsächlich und rechtlich möglich ist", ist dies in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Die Frage genügt nicht dem Darlegungserfordernis einer konkreten Fragestellung, sondern wirft - vom vorliegenden Fall losgelöst - ein abstraktes Problem auf, dessen Lösung generelle Vorgaben für eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen geben soll. Die weitere Frage, ob der sozialhilferechtliche Bedarf des in einer Einrichtung untergebrachten und bedürfnisentsprechend versorgten Hilfeempfängers dadurch gedeckt ist, dass der für ihn zuständige Sozialhilfeträger nicht die vollen Unterbringungskosten in Höhe des vereinbarten Heimentgeltes übernimmt, sondern nur Abschläge zahlt, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein nicht. Der tatsächliche Hilfebedarf des Hilfeempfängers ist durch seine Unterbringung in der pflegerischen Einrichtung gedeckt worden. Dies muss die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Berechtigten in dem bloßen - nur noch auf Kostenübernahme gerichteten - Sekundäranspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG ebenso gegen sich gelten lassen wie die aus § 93 Abs. 2 BSHG hervorgehende Sperrwirkung für die finanzielle Abwicklung der Leistungserbringung durch einen Dritten im sog. "sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis", bei dem das Bedarfsprinzip nur im Verhältnis zwischen Hilfebedürftigen und Sozialhilfebehörde gilt. Die Berufung kann letztendlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO deswegen zugelassen werden, weil das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 - 5 C 13.05 -, a.a.O., abweicht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragende abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichthöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, m. w. N. Schon diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht, da sie weder für das angefochtene Urteil noch für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts divergenzfähige Obersätze benennt. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht - anders als es die Klägerin darstellt - nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass der dortige Beklagte nur derzeit zur Übernahme der Entgelte nicht verpflichtet sei, sondern dass die dortige Klägerin nach dem derzeitigen Sachstand keine Vergütung in endgültiger Höhe, wie sie beansprucht werde, verlangen könne. Der Umstand, dass ein darin enthaltener Grundsatz eventuell übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden sein könnte, würde nicht die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a.a.O. Abgesehen davon lässt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Vergütung in endgültiger Höhe nach Abschluss einer Vereinbarung bzw. einer Schiedsstellenvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Denn es hat - das Bundesverwaltungsgericht zitierend - ausgeführt, dass die Sperrwirkung andauere, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestattende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich sei, und daran anknüpfend die Möglichkeit einer solchen - die Sperrwirkung aufhebenden - Regelung bejaht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).