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Beschluss

12 A 67/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0801.12A67.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist und mangels glaubhafter Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen unzulässig, nicht zu erschüttern. Die Kläger sind dem Argument des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1) habe bereits im Prozesskostenhilfeverfahren den Erhalt des Ablehnungsbescheides am 24. Januar 2003 nicht mehr in Abrede gestellt, so dass keine Anhaltspunkte vorlägen, von einem anderen Bekanntgabetermin auszugehen, nicht substantiiert entgegengetreten. Eine plausible Erklärung für die Einlassung im Prozesskostenhilfeverfahren wird nicht gegeben. Allein der Hinweis auf das Vorgehen der seinerzeitigen Machthaber in der Ukraine gegen regimekritische Bürger, auf die damaligen Mängel im staatlichen System und darauf, dass die Familie verfolgungsbedingt gezwungen gewesen sei, ständig ihre Unterkunft zu wechseln, verfängt insoweit nicht. Namentlich verhält sich auch die schriftliche Erklärung des Pastors J. L. von der Jesus-Christus-Kirche in T. vom 30. Juni 2006 nicht zu konkreten Hindernissen für eine wirksame Bekanntgabe des strittigen Ablehnungsbescheides im angenommenen Zeitraum. Ungeachtet dessen lässt sich die Behauptung, der Ablehnungsbescheid habe wegen der Lebensverhältnisse Anfang des Jahres 2003 in der Ukraine nicht wirksam bekannt gegeben werden können, nicht mit den anfänglichen Angaben des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 1) vereinbaren, die diese laut Niederschrift anlässlich ihrer Anhörung nach § 25 AsylVfG am 21. Juni 2004 gemacht haben. Danach schildert der Kläger zu 2) für den Zeitraum Ende 2002 bzw. Anfang 2003 als merkliche Beeinträchtigung lediglich eine Polizeiaktion in seinem Geschäft auf dem Zentralmarkt in T. ; von einer Überwachung seines Posteingangs oder Eingriffen in das Postgeheimnis ist nicht einmal andeutungsweise die Rede. Ebenso wenig finden sich Andeutungen, dass das Postsystem als solches nicht funktioniert habe. Der Kläger zu 2) will sich auch zwei bis vier Wochen vor der Ausreise im Oktober 2003 noch in der Wohnung M. V. 47 bis 52 in T. aufgehalten haben. Selbst während der Reisetätigkeit mit der Tiershow sei T. ihre Basis geblieben. Die vom Kläger zu 2) überreichte ärztliche Bescheinigung über die Todesursache seines am 10. Mai 2003 umgekommenen Sohnes K. X. weist ebenfalls als letzten Wohnort T. M. V. 47 bis 52 aus. Einen durch den politischen Druck hervorgerufenen dauernden Wechsel der Aufenthaltsorte datiert der Kläger zu 2) erst auf den Spätsommer 2003, will aber auch damals noch immer mal wieder kurzfristig "zu Hause" gewesen sei. Dabei habe er erst ca. eine Woche vor der zweiten Reise nach T1. im Oktober 2003 in seiner Wohnung einen jungen Mann angetroffen, der den Kauf der Wohnung angegeben habe. Auch die Klägerin zu 1) hat angegeben, sich noch Ende August bzw. Anfang September 2003 unter ihrer offiziellen Anschrift M. V. 47 bis 52 in T. aufgehalten zu haben. Sie spricht davon, zumindest im April 2003 eine Antwort auf den Aufnahmeantrag erhalten zu haben. In den Jahren 2002 und 2003 will sie lediglich im Zusammenhang mit der Tiershow von einer kleineren Stadt zur nächsten gezogen sein, ohne dass sie dabei die Aufgabe ihres Hauptwohnsitzes in irgendeiner Weise auch nur andeutet. Vielmehr spricht sie im Zusammenhang mit einer kleineren Veranstaltung im Zentralpark von T. am 3. Mai 2003 weiterhin von ihrem "Zuhause". Erst nach der ersten Reise nach T1. will sie sich nicht mehr in T. , sondern in einer anderen Stadt aufgehalten haben. Die Kläger haben mit ihrem Zulassungsvorbringen auch schon nicht substantiiert dargelegt, dass sie die durch die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides in Gang gesetzte Widerspruchsfrist aufgrund eines Zusammenbruchs der Infrastruktur der Post und deren vollständiger Kontrolle durch die damaligen Machthaber zumindest ohne ihr Verschulden nicht hätten wahrnehmen können. Für einen Zusammenbruch des Postsystems in der Ukraine ist nichts Konkretes vorgetragen worden und auch im Übrigen nichts ersichtlich. Noch im Februar 2002 ist ein Schreiben der Klägerin zu 1) an die Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes ordnungsgemäß durch die Post befördert worden. Auch das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Empfangsbekenntnis vom 24. Januar 2003 selbst lässt auf einen ordnungsgemäßen Postverkehr schließen. Vergebliche Versuche, Schriftstücke an öffentliche Stellen in der Bundesrepublik Deutschland zu senden, machen die Kläger bezeichnenderweise nicht geltend. Für regelmäßige Eingriffe der seinerzeitigen Machthaber in der Ukraine in den Postverkehr der Kläger fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Immerhin sind den Klägern im Jahre 2003 von staatlichen Stellen zwei Mal Visa für eine Reise nach T1. sowie Auslandsreisepässe ausgestellt worden, ist also nichts dafür erkennbar geworden, dass die Machthaber Interesse gehabt haben, Auslandskontakte der Kläger zu unterbinden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die mit der Zulassungsbegründung erneut aufgeworfene Frage des durchgehenden Bekenntnisses der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum und dessen Nachweis nicht an. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Denn eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ungeachtet dessen, dass es insoweit an jeglicher substantiierter Darlegung fehlt - der Verweis auf eine Gehörsverletzung reicht insoweit nicht aus -, mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennbar. Ersichtlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer der bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist schon deshalb nicht dargelegt, weil die Kläger keinen von dem Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz aufgezeigt haben, der im Widerspruch zu einem solchen in den angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts steht; sie machen insoweit vielmehr allein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts geltend, die schon vom Ansatz her eine Divergenzzulassung nicht rechtfertigen können. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Soweit diese sich auf die mit der Zulassungsbegründung erneut aufgeworfene Frage eines durchgängigen Bekenntnisses der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum und dessen Nachweis bezieht, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Frage nach dem rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts, gegen den durchgreifende Zulassungsgründe nach den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geltend gemacht worden sind, nicht entscheidungserheblich ist. Soweit die Kläger die erhobene Verfahrensrüge ferner darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung abgesehen habe, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn nach dem maßgeblichen rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts war die unter Beweis gestellte negative Tatsache nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (UA Seite 7, dritter Absatz) ausdrücklich festgestellt, dass die Frage, ob das Empfangsbekenntnis zu dem Ausgangsbescheid von der Klägerin, einem anderen Familienmitglied oder gar einem Nachbarn unterzeichnet worden sei, dahinstehen könne. Auch die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) deshalb verletzt, weil es nicht näher aufgeklärt habe, ob die Kläger (angesichts der behaupteten seinerzeitigen persönlichen und allgemeinen Situation in der Ukraine) in der Lage gewesen seien, "ordnungsgemäß ihren Rechten nachzukommen", also wohl rechtzeitig Widerspruch einzulegen, ist nicht hinreichend dargelegt. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 -. Es fehlt schon an der Darlegung, welche konkreten Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten. Ferner ist nicht dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Es musste sich dem Verwaltungsgericht mit Blick auf den unsubstantiierten Vortrag zu dieser Frage im übrigen auch nicht aufdrängen, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären. Abgesehen von alledem ist insoweit Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Rechtsmittelverfahren setzt u. a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 12 A 3569/05 -, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2006 eine solche Rüge erhoben bzw. die Erhebung von Beweisen in Bezug darauf, dass sie gehindert gewesen seien, "ordnungsgemäß ihren Rechten nachzukommen", beantragt und das Unterbleiben einer solchen Aufklärung gerügt haben. Dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen, und auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).