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Beschluss

12 A 3569/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0522.12A3569.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - die Ablehnung der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum Deutschen Volkstum liege nicht vor, nicht in Frage zu stellen. Das Bekenntnis zum Deutschen Volkstum i.S.d. § 6 BVFG a.F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff., m.w.N. Da der Vater der Klägerin - unstreitig - sowohl der deutschen Sprache als auch der polnischen Sprache mächtig und damit zweisprachig gewesen ist, kann aus Indizien ein Bekenntnis zum Deutschen Volkstum nicht hergeleitet werden. In einem solchen Fall bedarf es der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich der Betroffene durch schlüssiges Gesamtverhalten oder eine ausdrückliche Erklärung dem Deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O., Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 ff. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine hierfür ausreichende Eintragung des Vaters der Klägerin in die Abteilung 2 der deutschen Volksliste habe nicht bewiesen werden können, wird durch die Begründung des Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 nicht in Frage gestellt. Für den Nachweis eines Bekenntnisses zum Deutschen Volkstum als einer rechtsbegründenden Tatsache trägt der Kläger die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff. Der Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründende Tatsache gegeben ist. Eine absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleich kommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3. 05 -, a.a.O., m.w.N. Einen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermag das Klagevorbringen auch im Lichte der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 nicht zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheinigung des Bezirksgerichts Lubliniec vom 11. Januar 1999 als offenkundig unrichtig bewertet und zur Begründung ausgeführt, dass danach der Vater der Klägerin ab dem 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 in die Abteilung II der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sein soll, obwohl in Oberschlesien die Deutsche Volksliste frühestens im Jahre 1941 eingerichtet worden sei und der Vater der Klägerin unstreitig am 25. Mai 1943 in der Abteilung III der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sei. Die Zulassungsbegründung vom 23. Oktober 2005 wendet sich nicht gegen den Wortlaut dieser Bescheinigung, der eindeutig aufweist, dass der Vater der Klägerin "ab 01. September 1939 bis 09. Mai 1945 in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingegliedert wurde", was, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unzutreffend ist. In der Begründung des Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 wird demgegenüber vielmehr geltend gemacht, es werde dem die Bescheinigung ausstellenden Richter bekannt sein, dass es vor 1941 eine Volksliste in Ostoberschlesien nicht gegeben habe, und dem Richter werde auch bekannt sein, dass am 9. Mai 1945 der ganz überwiegende Teil Ostoberschlesiens bereits von den Sowjets besetzt gewesen sei, so dass mit dem in der Bescheinigung ausgewiesenen Zeitraum lediglich der Tag des Kriegsbeginns und des Kriegsendes als abstrakter Zeitraum gemeint sei, nicht aber die Gültigkeitsdauer der Volkslistenverordnung. Abgesehen davon, dass die Ausführungen zum Kenntnisstand des Ausstellers der Bescheinigung rein spekulativen Charakter besitzen, bliebe, würde dieser Darlegung gefolgt, nach der vorgelegten Bescheinigung im Übrigen der Zeitpunkt der Eintragung des Vaters der Klägerin in die Abteilung II der Deutschen Volksliste offen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es hier aber wesentlich an, da der Vater der Klägerin unstreitig am 25. Mai 1943 in der Abteilung III der Deutschen Volksliste eingetragen war und nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass eine Eintragung gleichzeitig in beide Abteilungen (ohne Weiteres) erfolgen konnte, und da darüber hinaus das Verwaltungsgericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Vaters der Klägerin Beschwerde gegen die Entscheidung vom 20. Mai 1943, ihn in die Abteilung III der Deutschen Volksliste einzutragen, erhoben worden ist und diese Beschwerde zu einer Eintragung in die Abteilung II der Deutschen Volksliste geführt hat, nicht hat erkennen können. Dieser Tatsachenbewertung hat die Antragsbegründung lediglich die - unzureichende - Spekulation entgegengehalten, "dass der Vater möglicherweise (Hervorhebung durch den Senat) Beschwerde gegen die Einstufung in die Volksliste 3 erhoben hat". Das Verwaltungsgericht hat es - ausgehend von der Unrichtigkeit der Bescheinigung des Bezirksgerichts M. vom 11. Januar 1999 - des weiteren dahinstehen lassen, inwieweit sich aus dem in der Bescheinigung des Bezirksgerichts M. vom 11. Januar 1999 in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts M. vom 22. April 1947 - IV R 3847/45 - ableiten lassen soll, dass der Vater der Klägerin in die Abteilung II der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Einstellungsmitteilung des Staatsanwalts des Bezirksgerichts in M. vom selben Tage insoweit keinerlei Hinweise enthalte und alles dafür spreche, dass es sich bei den in der Bescheinigung wiedergegebenen Umständen um einen Schluss aus der Tatsache handele, dass der Vater der Klägerin unstreitig einem Rehabilitierungsverfahren unterzogen worden sei. Angesichts dieser Umstände und der Erfahrung der Kammer, dass seitens polnischer Stellen Auskünfte über Eintragungen in die Deutsche Volksliste an deutsche Behörden und Gerichte nicht erteilt würden, hat das Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung nicht für erforderlich gehalten. Die Begründung des Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 (insoweit zusammenfassend wiederholt mit Schriftsatz vom 21. November 2006) beschränkt sich demgegenüber darauf, geltend zu machen, dass es richtig sei, dass die polnische Rechtslage Auskünfte über Eintragungen in die Deutsche Volksliste nicht gestatte, jedoch sei es möglich, über die Tätigkeit polnischer Strafverfolgungs- und Justizbehörden nach dem Kriege Auskunft zu erhalten. Das Gericht hätte deshalb, falls es Zweifel an der Aussagekraft gehabt habe, über die zuständige deutsche Auslandsvertretung nach der Tätigkeit des Amtsgerichts fragen können, die zu diesem Beschluss geführt habe. Damit wird nicht, wie dies der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, das materiell-rechtliche Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt, sondern es wird ausschließlich ein dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterfallender Verfahrensmangel in der Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) dargelegt. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 geltend macht (und mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 wiederholt und vertieft), es habe Höhergruppierungen auch bereits im Rahmen eines laufenden Volkslistenverfahrens gegeben, ist dieser Einwand im vorliegenden Zulassungsverfahren unbeachtlich. Abgesehen davon, dass eine derartige Verfahrensweise nicht mit der fristgemäßen Begründung des Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 geltend gemacht worden ist und daher als neuer, nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachter Grund keine Berücksichtigung mehr finden kann, hat die Klägerin in der Zulassungsbegründung lediglich geltend gemacht, ihr Vater habe "möglicherweise" Beschwerde gegen seine Einstufung in die Volksliste 3 erhoben. Das Bestehen einer derartigen - im Übrigen spekulativen - Möglichkeit ist nicht geeignet, gegenüber der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewissheit oder zumindest einen vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit für eine auf eine Beschwerde zurückgehende Eintragung des Vaters der Klägerin in die Abteilung II der Deutschen Volksliste zu begründen. Die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 angekündigten, mit Schriftsatz vom 25. Januar 2007 in Kopie vorgelegten Unterlagen in polnischer Sprache und die mit Schriftsatz vom 1. März 2007 vorgelegten Teilübersetzungen von drei Personalbögen aus den Jahren 1949, 1951 und 1953 sowie von einer Personalkarte lassen, soweit darin eine Eintragungen des Vaters der Klägerin in die Abteilung II der Deutschen Volksliste vermerkt ist - unabhängig davon, ob mit der Geltendmachung dieser neuen Tatsache (Vermerk der Eintragung des Vaters der Klägerin in Abteilung II der Deutschen Volksliste in Personalbögen) nicht auch die durch die Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 vorgegebene Bandbreite zulässiger Ergänzungen überschritten wird -, schon nicht erkennen, in welchen Verfahren und auf welcher Tatsachengrundlage diese Eintragungen vorgenommen worden sind. Es kann daher u.a. die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie nicht auf einer Auswertung der Eintragungen in die Volksliste selbst, sondern allein auf Angaben Dritter oder des Vaters der Klägerin beruhen. Im Übrigen sind diese Unterlagen allein nicht geeignet, den Widerspruch mit der zum 25. Mai 1943 nachgewiesenen Eintragung des Vaters der Klägerin in die Abteilung III der Deutschen Volksliste aufzulösen, zumal in der Antragsbegründung die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens seitens des Vaters der Klägerin auf der Grundlage der Nrn. 15 ff. des Runderlasses des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13. März 1941, abgedruckt bei Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., S. 487, lediglich als - spekulative - Möglichkeit vorgetragen worden ist, die nicht geeignet ist, einen vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit, geschweige denn die Gewissheit über die Durchführung eines solchen Verfahrens und dessen erfolgreichen Ausgang zu vermitteln. Soweit in der deutschen Übersetzung der Karteikarte bescheinigt wird, dass der Vater der Klägerin einen Antrag auf Rehabilitation gestellt hat, stellt dies das angefochtene Urteil nicht in Frage, denn das Verwaltungsgericht ist von der Durchführung eines Rehabilitationsverfahrens ausgegangen, hat jedoch ein solches Verfahren unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG NRW vom 18. Februar 1997 - 25 A 2989/94 - nicht als ein Indiz für die Eintragung des Vaters der Klägerin in Abteilung II der Deutschen Volksliste gewertet. Auch dieser Bewertung ist die Klägerin in der fristgemäßen Zulassungsbegründung vom 23. Oktober 2005 nicht entgegengetreten. Auch im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum Deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten in Ermangelung der Darlegung konkreter Umstände verneint. Hierzu ist in der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 ebenfalls nichts vorgetragen worden. Angesichts der Zweisprachigkeit des Vaters der Klägerin kann, wie oben dargelegt, aus Indizien, namentlich dem in § 6 BVFG a.F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache, ein Bekenntnis zum Deutschen Volkstum nicht hergeleitet werden. Selbst wenn man gleichwohl einen indiziellen Nachweis des Bekenntnisses über den Gebrauch der deutschen Sprache zuließe, begegnete die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Vater der Klägerin der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebräuchlichen Sprache den eindeutigen Vorzug gegeben habe, keinen ernstlichen Zweifeln. Der deutschen Sprache ist dann der eindeutige Vorzug gegeben, wenn sie seinerzeit im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, Urteil vom 9. Juni 1971 - VIII C 31.69 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20. Anhaltspunkte für eine ganz überwiegende Verwendung der deutschen Sprache durch den Vater der Klägerin im häuslichen Kreis und in der täglichen Umgebung hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können. Solche sind auch in der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 nicht vorgetragen worden. Soweit die Klägerin darin auf den durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. September 1996 - 11 B 95.2904 - entschiedenen Fall Bezug nimmt und geltend macht, dass die Sprachprägung während des Dienstes des Vaters der Klägerin in der deutschen Wehrmacht nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, stellt dies die oben genannte Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs der Sprachprägung während des Dienstes in der deutschen Wehrmacht jede Bedeutung für den Gebrauch der deutschen Sprache im Übrigen abgesprochen. Es hat lediglich den Gebrauch der deutschen Sprache im unmittelbaren Dienst als Soldat der deutschen Wehrmacht, etwa in den in der Antragsbegründung geschilderten Fällen bei der Befehlsentgegennahme oder -weitergabe oder bei der Verständigung mit Kameraden während eines Einsatzes nicht als ein hinreichendes Indiz für ein Bekenntnis zum Deutschen Volkstum angesehen; von einem "Denkfehler", wie in der Antragsbegründung ausgeführt, kann daher nicht die Rede sein. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, vgl. zur fehlenden Indizwirkung des Dienstes in der deutschen Wehrmacht als solcher: BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a.a.O., da sich der Betroffene sowohl dem Dienst selbst als auch dem dienstlichen Gebrauch der deutschen Sprache nicht entziehen konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat ein Bekenntnis deshalb angenommen, weil der Kläger in diesem Verfahren sich die deutsche Sprache zwar erst ab 1940 angeeignet, dann aber aus eigenem Antrieb und weit über das erforderliche Maß hinaus vervollkommnet und sie so beherrscht habe, dass er nach seiner Einberufung in einen deutschen Verband keine Sprachschwierigkeiten mehr gehabt habe, und deshalb die Aussage des Klägers, Ende 1944/Anfang 1945 bevorzugt und ganz überwiegend deutsch gesprochen zu haben, polnisch hingegen nur bei gelegentlichen Einsätzen als Dolmetscher, glaubhaft erscheine. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist danach nicht davon ausgegangen, dass der Gebrauch der deutschen Sprache im Dienst der deutschen Wehrmacht für die Annahme eines Bekenntnisses zum Deutschen Volkstum ausreiche. Er hat die Hinwendung zum deutschen Volkstum vielmehr in einem schlüssigen Gesamtverhalten insoweit gesehen, als sich der damalige Kläger in der Zeit vor der Einberufung, d.h. von 1940 bis 1942, als er bei deutschen Bauern arbeitete, die deutsche Sprache aus eigenem Antrieb so nachhaltig angeeignet hatte, dass er bereits im Zeitpunkt der Einberufung keine Sprachschwierigkeiten in dem deutschsprachigen Verband hatte. Dieses vor der Einberufung gezeigte Interesse rechtfertigte es nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der Behauptung des Klägers, er habe Ende 1944/Anfang 1945 bevorzugt und ganz überwiegend Deutsch gesprochen, Glauben zu schenken. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass eine Sprachprägung im Dienst der Wehrmacht nicht von vornherein unbeachtlich ist, wenn sie über den zwingend notwendigen Gebrauch der deutschen Sprache im Rahmen des Wehrmachtsdienstes hinaus geht und sich auf den Sprachgebrauch insgesamt dergestalt auswirkt, dass die Verwendung der deutschen Sprache auch dann ganz überwiegend erfolgt, wenn dies nicht durch den militärischen Einsatz zwingend geboten ist, etwa im sonstigen täglichen Umgang mit den Kameraden, insbesondere während der dienstfreien Zeit, im Heimaturlaub in der Familie oder auch gegenüber sonstigen Zivilisten, ergibt sich hieraus für die Klägerin nichts günstigeres. Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, in eine derartige differenzierte Prüfung einzutreten, weil konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen Sprachgebrauch des Vaters der Klägerin nicht dargelegt waren. Auch der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 sind derartige konkrete Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Hinsichtlich des Gebrauchs der deutschen Sprache wird lediglich geltend gemacht, dass der Vater der Klägerin zunächst im Osten bei der Truppe an der Front gedient habe und es undenkbar sei, dass ein Soldat, der Deutsch nicht oder nur radebrechend beherrsche, bei der kämpfenden Truppe eingesetzt werde. Er könne die Befehle seiner Vorgesetzten nicht verstehen und sich auch mit seinen Kameraden nicht verständigen, dies hätte für alle tödliche Folgen. Insoweit wird lediglich der einsatzbezogene Gebrauch der deutschen Sprache thematisiert, der als solcher, wie oben dargelegt, für die Annahme eines Bekenntnisses jedoch nicht ausreicht. Dafür, dass der Vater der Klägerin auch dann, wenn es der Dienst nicht zwingend erforderte, sich ganz überwiegend der deutschen Sprache bedient hat, fehlt es jedoch an (rechtzeitig vorgetragenen) konkreten Angaben. Diese können insbesondere nicht dadurch ersetzt werden, dass, wie in der Antragsbegründung erfolgt, allein aus dem Umstand, dass in der deutschen Wehrmacht die deutsche Sprache Umgangs- und Kommandosprache gewesen ist, geschlossen wird ("es ist deshalb gar nicht anders möglich, als dass der Vater der Klägerin spätestens ab November 1941 bis zu seiner Gefangennahme bei Kriegsende ausschließlich die deutsche Sprache benutzt hat"), dass der Vater der Klägerin sich am allgemeinen Umgang beteiligt und auch außerhalb von Einsätzen ganz überwiegend die deutsche Sprache benutzt hat. Soweit in der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 darüber hinaus vorgetragen wird, der Vater der Klägerin habe die deutsche Sprache seit 1939 als Umgangssprache beherrscht, kann daraus lediglich die Sprachkompetenz des Vaters der Klägerin entnommen werden. Die Beherrschung der deutschen Sprache allein reicht jedoch als innerer Umstand nicht aus, um ein äußerlich erkennbares Bekenntnis zum Deutschen Volkstum abzugeben. Dass der 1915 geborene Vater der Klägerin die von ihm - unstreitig - beherrschte deutsche Sprache nicht nur im dienstlichen Umgang in der deutschen Wehrmacht, sondern auch im Übrigen, etwa im häuslichen Kreise und im sonstigen täglichen Umgang tatsächlich verwendet hat, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist, ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Begründung des Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 durch Angabe konkreter Tatsachen vorgetragen worden. Hinzu kommt, dass der Vater der Klägerin - unstreitig - in der Zeit vom 1. September 1938 bis zum 10. September 1939, mithin auch noch während des sogenannten Polenfeldzugs, im polnischen Heer als Soldat gedient hat und daher der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die dem genannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegen hat, entscheidend abweicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, geschweige denn vorgetragen, dass in der polnischen Armee im Dienstbetrieb nicht im Wesentlichen polnisch gesprochen worden ist. Stellt man, wie die Klägerin es begehrt, auf die Sprachprägung während des Wehrdienstes ab und geht man darüber hinaus mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der militärischen Sprachprägung auch im Übrigen die Sprache des Militärdienstes gesprochen wird, so kann die polnische Sprachprägung des Vaters der Klägerin während seines polnischen Wehrdienstes nicht außer Betracht bleiben. Ebenso wie die Klägerin vom dienstlichen Sprachgebrauch in der deutschen Wehrmacht auf den Gebrauch der deutschen Sprache durch ihren Vater im Übrigen schließt, müsste vom dienstlichen Sprachgebrauch in der polnischen Armee auf den Gebrauch der polnischen Sprache im Übrigen geschlossen werden; dafür, dass der Vater der Klägerin während seines Dienstes in der polnischen Armee überwiegend Deutsch gesprochen hat, ist jedenfalls nichts geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die damit gegebene Abhängigkeit der Sprachprägung und Sprachpraxis des Vaters der Klägerin von der jeweils gerade aktuellen militärischen Pflichtenstellung ist jedoch als solche nicht geeignet, in Anknüpfung an die Benutzung der deutschen Sprache den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen hinreichend eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu vermitteln. Zu den weiteren Bestätigungsmerkmalen des § 6 BVFG a.F., wie Abstammung, Erziehung und Kultur und zu einem Bekenntnis durch sonstiges schlüssiges Verhalten, deren Vorliegen das Verwaltungsgericht mangels ausreichender Angaben bzw. mangels Darlegung konkreter Umstände verneint hat, fehlt in der Begründung des Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 ebenfalls jeglicher Vortrag. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 - erstmals - geltend macht, sie habe noch einen 1918 geborenen Zeugen ausfindig gemacht, der die umgangssprachliche Verwendung der deutschen Sprache durch den Vater der Klägerin schon vor 1939 bestätigen könne, handelt es sich - soweit damit zum Ausdruck gebracht werden soll, der Vater der Klägerin habe die deutsche Sprache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang bereits vor 1939 ganz überwiegend verwendet - entgegen der Auffassung der Klägerin um die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes, der nicht, auch nicht ansatzweise, in der Begründung des Zulassungsantrags vom 23. Oktober 2005 enthalten war. Denn in der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 ist der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache ausschließlich im Zusammenhang mit dem Dienst in der deutschen Wehrmacht thematisiert, der am 15. November 1941 begonnen hat. Derartige neue Zulassungsgründe können jedoch nach - dem hier eingetretenen - Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr geltend gemacht werden. Soweit mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 des weiteren geltend gemacht wird, der Vater der Klägerin habe spätestens ab dem 15. November 1941 (Beginn des Wehrdienstes in der deutschen Wehrmacht) nur deutsch gesprochen, lassen sich auch hieraus keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die den Gebrauch der deutschen Sprache über das dienstlich notwendige Maß hinaus nachvollziehbar belegen. Abgesehen davon ist gerade im Fall des Vaters der Klägerin, der sowohl in der polnischen Armee als auch in der deutschen Wehrmacht als Soldat gedient hat, in der Benutzung der dem jeweiligen Militärdienst entsprechenden Sprache allein kein die Hinwendung zu einem bestimmten Volkstum hinreichend deutlich machendes Indiz zu sehen. Dementsprechend unbeachtlich sind die zur Verwertbarkeit der Zeugenaussage ergangenen Ausführungen im Schriftsatz vom 24. April 2006. Die Ausführungen zum Sprachgebrauch im Schriftsatz vom 21. November 2006 stellen sich als lediglich zusammenfassende Wiederholungen der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 dar, ohne insoweit materiell-rechtlich bedeutsame Ergänzungen aufzuzeigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1996 - 11 B 95.2904 - liegt schon deshalb nicht vor, weil die diesem Urteil zugrunde liegende Fallgestaltung von der hier vorliegenden Konstellation, in der die maßgebende Bezugsperson sowohl in der polnischen Armee als auch in der deutschen Wehrmacht als Soldat gedient hat, entscheidend abweicht. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung vom 23. Oktober 2005 geltend macht - und dies in den Schriftsätzen vom 24. April, 26. Juli, 15. September und 16. November 2006 wiederholt und vertieft -, das Verwaltungsgericht hätte eine Auskunft über den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 22. April 1947 und der diesem Beschluss zugrundeliegenden Akten einholen können und müssen, ist Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, vom 31. Januar 2006 - 12 A 2672/05 - und vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2005 die Einholung der nach ihrer Auffassung erforderlichen Auskünfte gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und auf einer Einholung dieser Auskünfte bestanden hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Soweit damit gleichzeitig die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten, da die anwaltlich vertretene Klägerin nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 3439/05 -. Ausweislich des insoweit maßgeblichen Terminsprotokolls hat der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2005 einen Beweisantrag zur Einholung von Auskünften polnischer Stellen zu Inhalt und Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 22. April 1947 nicht gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).