Beschluss
19 E 517/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0726.19E517.07.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsteller wird für ein Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in F. beigeordnet
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsteller wird für ein Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in F. beigeordnet Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zum Streitgegenstand weist der Senat zunächst klarstellend darauf hin, dass sich der Prozesskostenhilfeantrag auf eine künftig erst noch zu erhebende Klage bezieht, nicht jedoch auf eine bereits erhobene Klage. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 25. April 2005 unmissverständlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er vorab" Prozesskostenhilfe beantragt und eine Klageerhebung nicht erklärt, sondern lediglich für die Zeit nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe" angekündigt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Erklärungsgehalt der Antragsschrift im Übrigen jedenfalls im angefochtenen Beschluss auch in diesem Sinn verstanden, denn es spricht darin ebenfalls von der angekündigte"[n] Klage (S. 2 des Beschlussabdrucks). Nichts durchgreifend Anderes ergibt sich aus den erstinstanzlichen Beschlüssen vom 22. August 2005 (vorläufige Streitwertfestsetzung) und vom 16. September 2005 über den Beklagten"wechsel sowie aus dem Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts B. vom 1. Juli 2005 (Der Kläger hat am 28. April 05 Klage zum Sozialgericht B. erhoben ..."). Eine eindeutig unbedingte Klageerhebung enthält insbesondere nicht die Bitte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 2. September 2005, das Passivrubrum zu ändern insoweit als die Klage gerichtet wird gegen ...". Diese Formulierung lässt sich ohne Weiteres auch dahin verstehen, dass der Antragsteller die künftig erst noch zu erhebende Klage nunmehr gegen den Antragsgegner richten wolle. Des weiteren war der Prozesskostenhilfeantrag schon bei seiner Einreichung am 28. April 2005 dahin zu verstehen, dass sich die angekündigte Klage auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richten sollte. Ausdrücklich hatte der Antragsteller nämlich auf seinen Antrag vom 5. August 2004 auf unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis Bezug genommen. Als unbefristeten Aufenthaltstitel sieht das AufenthG nur noch in § 9 die Niederlassungserlaubnis vor, während die Aufenthaltserlaubnis seit dem 1. Januar 2005 nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend ein befristeter Aufenthaltstitel ist. Daran ändert auch § 104 Abs. 1 AufenthG nichts. Diese Vorschrift ermöglicht nicht die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2004 hinaus, sondern schreibt lediglich vor, dass über Altanträge nach den Anspruchsgrundlagen des alten Rechts zu entscheiden ist. Fällt diese Entscheidung positiv aus, ist nicht die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu verlängern, sondern eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen (§§ 101 Abs. 1, 104 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war dieser Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht nur nach § 24 AuslG zu beurteilen, sondern zumindest auch nach § 9 AufenthG. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Niederlassungserlaubnis als solche begehrte und dieses Begehren weder ausschließlich als einen nach § 24 AuslG zu beurteilenden Altantrag" noch ausschließlich als einen nach § 9 AufenthG zu beurteilenden Neuantrag" verstanden wissen wollte. Seinen Formblattanträgen beim Antragsgegner war eine solche Differenzierung nach Anspruchsgrundlagen des alten und des neuen Rechts nicht zu entnehmen. Er hat vielmehr nicht nur unter dem 5. August 2004 die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt und sich dafür auf die §§ 24, 35 AuslG berufen, sondern auch am 15. September 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich auf sämtliche denkbaren Anspruchsgrundlagen stützen wollte und die Niederlassungserlaubnis entweder nach altem oder nach neuem Recht begehrte, je nachdem, welches Recht für ihn günstiger sein würde. Zu einer vergleichbaren Antragsauslegung bei Einbürgerungsanträgen vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 16.03 -, BVerwGE 120, 305, Juris, Rn. 19. Gerade für den Antragsteller kam ersichtlich als günstigere Anspruchsgrundlage § 9 AufenthG in Betracht, weil er sich bereits im Schriftsatz vom 21. September 2004 darauf berufen hatte, wegen seiner Herzerkrankung erwerbsunfähig zu sein und seinen Lebensunterhalt nur durch die beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente sicherstellen zu können. Damit hatte er sich auf einen Gesichtspunkt berufen, hinsichtlich dessen ihn das neue Recht mit § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG günstiger stellte als § 24 AuslG. Auch § 104 Abs. 1 AufenthG verbietet es nicht, einen in dieser Weise unbeschränkten Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, den der Ausländer vor dem 1. Januar 2005 gestellt hat, sowohl an § 24 AuslG als auch an § 9 AufenthG zu messen. Das bedeutet nämlich nicht, dass einzelne Erteilungsvoraussetzungen einer der beiden Vorschriften nach dem Günstigkeitsprinzip mit solchen der jeweils anderen Vorschrift kombiniert werden dürften. Ein solcher Antrag hat vielmehr nur dann Erfolg, wenn entweder alle Erteilungsvoraussetzungen des § 24 AuslG oder aber alle Erteilungsvoraussetzungen des § 9 AufenthG erfüllt sind. Vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 3 Bs 452/04 -, Juris, Rdn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 11 ME 221/04 -, juris Rn 10f; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 104 Rn 3 f. Für die angekündigte Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hätte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 11. Oktober 2005 konnte der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens erster Instanz weder insgesamt noch in Raten tragen und bot diese Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Unerheblich ist, dass diese Erfolgsaussicht durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nachträglich entfallen ist, seit der Antragsgegner dem Antragsteller im Abhilfebescheid vom 31. Mai 2007 die Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis zugesichert hat. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist in Fällen rückwirkender Bewilligung - wie hier - der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Prozesskostenhilfeantrag und die vollständige Prozesskostenhilfeerklärung nebst allen erforderlichen Nachweisen dem Gericht vorliegen, so dass es bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung prüfen kann und Prozesskostenhilfe bewilligen muss. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 19 A 2931/06.A - und vom 24. April 2007 - 19 A 2751/06.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 1 O 388/04 -, NVwZ-RR 2006, 509 (510 f.), m. w. N. Das war hier der 11. Oktober 2005, als der Antragsteller die Prozesskostenhilfeerklärung nebst Sozialleistungsbescheid eingereicht hat. Eine zu diesem Zeitpunkt erhobene Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hätte hinreichende Erfolgsaussicht gehabt, weil der Antragsteller alle Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllte mit Ausnahme derjenigen, von denen die Sätze 3 und 6 dieser Vorschrift unter anderem für den Fall befreien, dass der Ausländer sie wegen einer körperlichen Krankheit nicht erfüllen kann. Am 11. Oktober 2005 hing der Klageerfolg folglich von der Klärung der Tatsachenfrage ab, ob die Herzerkrankung, die der Antragsteller bereits hinreichend substantiiert geltend gemacht hatte, nach Art und Ausmaß eine solche Krankheit war. Wie aus dem Abhilfebescheid des Antragsgegners vom 31. Mai 2007 hervorgeht, ist diese Tatsachenfrage erst durch die ärztliche Untersuchung vom 1. März 2007 (im Sinne des Antragstellers) geklärt worden. Der Kostenausspruch beruht auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).