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Beschluss

11 ME 221/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• An israelischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung, die zuvor in Israel Aufnahme gefunden hatten, gelten die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften; ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung besteht daraus nicht automatisch. • Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgrundsätze gewähren keinen Aufenthalt, wenn die einschlägigen Runderlasse und die Verwaltungspraxis diese Personengruppe ausdrücklich oder durch spätere Klarstellungen ausgeschlossen haben. • Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG führt nicht zur Anwendung günstigeren Rechts, wenn dieses nicht zu einer leichteren Erteilung der (Niederlassungs-)Erlaubnis für den Betroffenen führt. • Eine nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassene landesrechtliche Anordnung gewährt Schutz nur, wenn der Betroffene die dort konkret genannten Voraussetzungen erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltsberechtigung für zuvor in Israel aufgenommene jüdische Emigranten • An israelischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung, die zuvor in Israel Aufnahme gefunden hatten, gelten die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften; ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung besteht daraus nicht automatisch. • Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgrundsätze gewähren keinen Aufenthalt, wenn die einschlägigen Runderlasse und die Verwaltungspraxis diese Personengruppe ausdrücklich oder durch spätere Klarstellungen ausgeschlossen haben. • Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG führt nicht zur Anwendung günstigeren Rechts, wenn dieses nicht zu einer leichteren Erteilung der (Niederlassungs-)Erlaubnis für den Betroffenen führt. • Eine nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassene landesrechtliche Anordnung gewährt Schutz nur, wenn der Betroffene die dort konkret genannten Voraussetzungen erfüllt. Die miteinander verheirateten Antragsteller sind israelische Staatsangehörige jüdischer Abstammung, geboren in der ehemaligen Sowjetunion. Sie reisten am 12. Dezember 2002 ohne Visum nach Deutschland ein. Die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 6. April 2004 die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen ab und drohte Abschiebung an; Widerspruch ist anhängig. Das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück; die Beschwerde führte beim Oberverwaltungsgericht nicht zum Erfolg. Die Antragsteller stützten ihre Erwartungen auf frühere Runderlasse des Landes Niedersachsen sowie auf eine behauptete Verwaltungspraxis, die Abschiebungen jüdischer Herkunftsangehöriger aus politischen und historischen Gründen ausnahmsweise ausschließe. Sie beriefen sich zudem auf Übergangsregelungen und später erlassene landesrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit Zuwanderung aus der ehemaligen UdSSR. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass den Antragstellern nach der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zusteht; auf diese Begründung wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). • Vertrauensschutz und Gleichbehandlung greifen nicht durch: Die früheren Runderlasse behandelten Personen, die zuvor Aufnahme in Israel gefunden hatten, anders und schlossen sie von der pauschalen Nichtabschiebungsregel aus; spätere Erlasse und Klarstellungen machten dies deutlich. Damit konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, in ihrem Fall von einer Abschiebung ausgenommen zu sein. • Die behauptete Verwaltungspraxis wurde durch die Antragsgegnerin glaubhaft bestritten; seit einer Klarstellung im Oktober 2003 duldet die Behörde solche zuvor in Israel aufgenommene Personen nicht mehr. Selbst eine erlasswidrige frühere Praxis wäre nicht schutzwürdig. • Die am 1.1.2005 in Kraft getretenen Bestimmungen des AufenthG sind nach § 104 Abs.1 nur insoweit anwendbar, als sie günstiger sind. Hier lässt sich nicht feststellen, dass das neue Recht den Antragstellern die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erleichtert hätte. • Die nach § 23 Abs.2 AufenthG erlassene landesrechtliche Anordnung vom 7.1.2005 kommt den Antragstellern nicht zugute, weil sie keine Aufnahmezusage erhalten haben und die Anordnung ausdrücklich Personen ausschließt, die zuvor in einen Drittstaat übergesiedelt sind bzw. bereits israelische Staatsangehörige sind. Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Es besteht kein voraussichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder auf Duldung unter den für sie maßgeblichen Umständen, weil die einschlägigen Runderlasse und die Verwaltungspraxis sie ausdrücklich nicht begünstigen und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung günstigerer Regelungen des AufenthG oder einer landesrechtlichen Anordnung nach § 23 AufenthG nicht vorliegen. Die Ablehnung des Antrags auf Aufenthalt und die Ankündigung der Abschiebung sind daher rechtlich tragfähig begründet. Damit ist die Entscheidung der Ausländerbehörde und die Abweisung des vorläufigen Rechtsschutzes zu bestätigen.