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Beschluss

12 A 5157/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0720.12A5157.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 einzuhalten, nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes unverschuldetes Hindernis werde nicht bereits durch Rechtsirrtum und Unkenntnis der Rechtslage begründet. Vielmehr komme es darauf an, ab wann der Betroffene hinreichend Anlass habe, sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Ein derartiger Anlass sei gegeben, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter kenne oder hierauf deutliche Hinweise habe, wobei entsprechende Erkundigungspflichten auch dann bestünden, wenn ein Staatsangehörigkeitserwerb seitens der Mutter noch nicht abschließend geklärt sei. Dieser rechtliche Maßstab entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach sind - ggf. auch rein "vorsorgliche" - Erklärungen i.S.d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 einem Erklärungsberechtigten ab dem Zeitpunkt abzuverlangen, ab dem Umstände bekannt waren, die einen (an die deutsche Volkszugehörigkeit in der Ukraine anknüpfenden) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter möglich erscheinen ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003 ff., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris. Diese Rechtsprechung ist gerade auch in Fällen von Klägern mit russischer Staatsangehörigkeit und russischem Wohnsitz ergangen, ohne für Personen, die aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR stammen, in Bezug auf die Anforderungen an die Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 abweichende Tatbestandsvoraussetzungen zu statuieren. Danach kommt es insbesondere nicht auf eine endgültige Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter an, vielmehr genügt es, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige sein könnte. Dieser Maßstab verstößt auch nicht gegen das im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 f., zur Anwendung gebrachte Verfassungsrecht. Soweit der Kläger vorträgt, das Bundesverfassungsgericht habe in der genannten Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nur unter der Voraussetzung bejaht, dass die Erklärungsfrist erst dann zu laufen beginne, wenn die Staatsangehörigkeit der Mutter feststehe, ist eine derartige Beschränkung dem genannten Beschluss nicht zu entnehmen. Sie ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch ersichtlich nicht geboten, weil es keinen sachlichen Grund gibt, in den Fällen, in denen die Betroffenen begründeten Anlass für die Annahme haben, möglicherweise deutsche Staatsangehörige zu sein, den verfassungsrechtlich legitimen Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, a.a.O., gegenüber dem Interesse der Betroffenen an einer weiteren Untätigkeit bis zur endgültigen Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter zurücktreten zu lassen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. Soweit der Kläger mit - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenem - Schriftsatz vom 17. Februar 2006 allgemein auf das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 schützenswerte Vertrauen auf die Regelung des § 4 RuStAG a.F. hinweist und darüber hinaus auch mit Blick auf § 25 RuStAG die besondere Situation von Müttern in der Sowjetunion mit deutscher und sowjetischer Staatsangehörigkeit herausstellt, die nach dem Zerfall der Sowjetunion auch die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates erworben hätten und aufgrund dessen nicht als "Normalfall" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesehen werden könnten, gebieten es auch diese Umstände nicht, in den Fällen, in denen - wie hier - der Erklärungsberechtigte aufgrund konkreter Umstände die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter ernsthaft in Betracht ziehen muss, trotz einer sich daran anschließenden verschuldeten Untätigkeit des Erklärungsberechtigten die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs über die Nacherklärungsfrist hinaus offen zu halten. Denn die von dem Bundesverfassungsgericht für "Normalfälle" als ausreichend erachtete Regelung des Art. 3 Abs. 6 RuStÄndG wird zur Vermeidung von Härten durch Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG ergänzt. Nach dieser Regelung wird die Kollision von Grundrechten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zugunsten des Erklärungsberechtigten dahingehend aufgelöst, dass sämtliche rechtlichen und/oder tatsächlichen Umstände, die die individuelle Lebenssituation des Erklärungsberechtigten prägen, und ihn ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Erklärung abzugeben - wie etwa unzureichende Informationsmöglichkeiten auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR oder Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die den Erklärungsberechtigten daran hindern, seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland zu verlagern (vgl. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974) -, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. Muss aber von einer schuldhaften Versäumung der Nacherklärungsfrist ausgegangen werden, kann in der Anwendung der für alle Verschuldensfälle in gleicher Weise geltenden Rechtsfolge keine willkürliche Ungleichbehandlung und damit auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden. Die Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat den begründeten Anlass für den Kläger, sich hinreichende Kenntnisse über die mögliche deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter zu verschaffen, darin gesehen, dass in der Familie offenbar die Überzeugung bestanden habe, es sei zur Einbürgerung aller Familienmitglieder gekommen. Auch die nicht abgesandten Anfragen der Mutter des Klägers an das Bundesarchiv und die Wehrmachtsauskunftsstelle ließen zumindest die Vermutung erkennen, dass es möglicherweise zu einer Einbürgerung gekommen sei. Des weiteren habe die Mutter des Klägers bereits in ihrem Aufnahmeantrag vom 12. April 1992 neben dem Aufenthalt der Familie in Deutschland in den Jahren 1943 bis 1945 angegeben, dass ihr Vater Soldat der deutschen Wehrmacht gewesen sei. Auch wenn die Zugehörigkeit zur Wehrmacht nicht zwingend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorausgesetzt habe, lege dieser Sachverhalt doch immerhin die Möglichkeit nahe, dass vor der Einberufung zur Wehrmacht die deutsche Staatsangehörigkeit vom Betroffenen und auch von Familienangehörigen erworben worden sei. Dass sich aus diesen konkreten Umständen kein Anlass für den Kläger zu weiteren Erkundigungen in Bezug auf die mögliche deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter ergeben hätten, hat der Kläger nicht behauptet. Er ist auch der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, aus seinem Vortrag erschließe sich nicht, dass er von diesen Umständen erst nach Dezember 1999 Kenntnis erlangt habe, und deshalb die im Jahr 2000 erstmals abgegebene Erwerbserklärung noch als rechtzeitig gewertet werden könne. Soweit geltend gemacht wird, es wäre zu klären gewesen, wann Hinweise i.S.d. Rechtsprechung "deutlich" seien, ist diese Klärung für den vorliegenden Einzelfall in der angefochtenen Entscheidung erfolgt. Die des weiteren geltend gemachte "Widersinnigkeit" liegt nicht vor, da, wie oben dargelegt, die endgültige Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter nicht Voraussetzung für den Lauf der Nacherklärungsfrist ist, sondern dieser unabhängig von einer derartigen Feststellung und damit bereits vorher beginnen kann. Das Verwaltungsgericht hat für die Beurteilung, wann die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 abgelaufen ist, mit Blick auf die hier in Betracht kommenden Zeitpunkte der Kenntniserlangung auch zutreffend auf die Kenntnis des seit Februar 1981 volljährigen Klägers abgestellt (Art. 3 Abs. 4 RuStAÄndG 1974). Bis zum Eintritt der Volljährigkeit wäre dem Kläger das Wissen seiner bis dahin erklärungsberechtigten Mutter zuzurechnen gewesen (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 RuStAÄndG 1974), vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, a.a.O., für die die vom Verwaltungsgericht festgestellten und den Handlungsbedarf begründenden Umstände erst recht gälten. Dementsprechend weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Angesichts der Klärung der - auch für Personen aus der ehemaligen UdSSR geltenden - materiell-rechtlichen Anforderungen an die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 durch die oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch auf eine grundsätzliche Bedeutung bzw. eine Divergenz i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen eines Widerspruchs zwischen dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit dem darin genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 - (DVBl. 1999, 169) und dem oben genannten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts beruft der Kläger sich zu Unrecht. Wie bereits dargelegt, ist dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Beschränkung dahingehend, dass der Lauf der Nacherklärungsfrist erst dann beginnt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter feststeht, nicht zu entnehmen. Soweit eine grundsätzliche Bedeutung mit dem Widerspruch zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1998 - 13 L 5556/97 - begründet werden soll, kann entgegen der Auffassung des Klägers dieser - nicht zuletzt mit Blick auf die 1963 erfolgte Heirat der Mutter des Klägers im Verfahren des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit einem Ausländer - besonders gelagerten Einzelfallentscheidung schon nicht ohne weiteres der allgemeine Rechtssatz entnommen werden, dass die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 stets nur dann zu laufen beginne, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter (etwa aufgrund der Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises) feststehe. Im Übrigen ist nichts dazu vorgetragen, dass im Hinblick auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch Bedarf für eine weitergehende höchstrichterliche Klärung besteht. Auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nichts ersichtlich. Ausgehend von dem - zutreffenden - rechtlichen Maßstab des Verwaltungsgerichts konnte die endgültige Klärung und Feststellung der Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers ohne weiteres offen bleiben. Schließlich lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers aus dem Umstand, dass Art. 3 - 5 RuStAÄndG 1974 aufgrund des Art. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. Februar 2006, BGBl. I S. 334, mit Wirkung ab dem 1. August 2006 aufgehoben worden sind, nicht ableiten, dass nunmehr ein Anspruch auf die Urkunde über den Erklärungserwerb besteht. Soweit Art. 3 RuStAÄndG 1974 für den Zeitraum bis zu seinem Außerkrafttreten Geltung beansprucht, sind auch die Fristbestimmungen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 geltendes Recht und damit verbindlich. Mit dem Zeitpunkt seines Außerkrafttretens ab dem 1. August 2006 ist das gesamte Optionsmodell und die damit verbundene Möglichkeit eines Erklärungserwerbs vollständig entfallen, was im Fall des Klägers, der die Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 und damit einen erfolgreichen Erklärungserwerb nicht darzulegen vermocht hat, auch nicht zu einem Rechtsentzug führt. Vgl. im Übrigen zum Beweggrund für die Aufhebung: Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 3. November 2005 - BT-Drucks. 16/28 S. 16 f.; Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 2005 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/28, Anlage 2, S. 29; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/28, Anlage 3, S. 31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).