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Beschluss

12 A 3338/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0110.12A3338.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat wertet das Begehren der Klägerinnen in deren wohlverstandenem Interesse als bloßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens. Es entspricht dem mutmaßlichen Willen der Klägerinnen, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. September 2007 erst noch formwirksam - nämlich durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt - und unter Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die Frist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellen. Dass die Vertretungsvoraussetzungen für eine formwirksame Beantragung der Berufungszulassung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO bereits durch die in der Stadt L. /Ukraine niedergelassene Rechtsanwältin P. A. erfüllt würden, ist demgegenüber weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vor dem Oberverwaltungsgericht kann sich ein Beteiligter grundsätzlich nicht wirksam durch einen ausländischen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3 So schon BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1970 - III CB 34.70 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 32; Beschluss vom 3. Mai 1971 - VIII B 7.69 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 35. 4 Etwas anderes kann nur für Rechtsanwälte aus der EU und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. II 1993 S. 267 ff.) gelten, 5 vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rdn. 85, 6 zu denen die Ukraine jedoch nicht zählt. 7 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines deutschen Rechtsanwaltes für das dementsprechend erst in Aussicht genommene Verfahren auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet, weil ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag - als beabsichtigte Rechtsverfolgung - entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides i. S. d. 8 - als Zulassungsgrund allein angekündigten und auch sonst in Betracht zu ziehenden - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich weder aus dem - immerhin durch einen mit der deutschen Rechtslage offenbar nicht völlig unvertrauten, ausländischen Anwalt formulierten - Antragsschreiben vom 19. November 2007, noch bei einer darüber hinaus gehenden Prüfung von Amts wegen. 9 Das Verwaltungsgericht ist nämlich ohne erkennbare Rechtsfehler davon ausgegangen, dass hier die Antragsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 versäumt worden ist. Die am 21. Januar 2003 durch die Klägerin zu 1. abgegebene Erwerbserklärung ist insbesondere nicht etwa deshalb fristgemäß erfolgt, weil durch Art. 2 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren vom 15. Februar 2006 - Bereinigungsgesetz - (BGBl. I S. 334) der 31. Juli 2006 als Tag des Fristablaufs normiert worden wäre. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates davon ausgegangen, dass sich an der Notwendigkeit einer fristgerechten Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, durch das Bereinigungsgesetz nichts geändert hat. Durch Art. 2 des Bereinigungsgesetzes sind die Art. 3 bis 5 des RuStAÄndG 1974 in Gänze aufgehoben worden, und zwar - wie sich aus Art. 100 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes ergibt - mit Wirkung vom 1. August 2006. Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Regelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 einschließlich der in ihren Absätzen 6 und 7 enthaltenen Fristbestimmungen nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli 2006 geltendes Recht war und deshalb seit dem 1. August 2006 überhaupt keine Erwerbserklärungen nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 mehr abgegeben werden können. Vor diesem Zeitpunkt bereits abgegebene Erwerbserklärungen werden durch die Aufhebung der Art. 3 bis 5 RuStAÄndG 1974 indes nicht berührt und sind weiterhin auch an den Fristbestimmungen dieser Vorschrift zu messen. 10 Vgl. hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2007 - 12 E 815/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 A 5157/05 -, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. 11 Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten konnte der Senat davon absehen, die Klägerinnen zur Einreichung der nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzufordern. 12 Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 13