OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 498/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0628.12A498.06.00
6mal zitiert
2Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, weil er in der von dem kasachischen Außenministerium vorgelegten, den Sohn des Klägers betreffenden Abschrift der aus dem Jahre 1993 stammenden Eintragung in das Geburtenregister als russischer Volkszugehöriger verzeichnet und deshalb zumindest bis zum Zeitpunkt der Registrierung der Geburt des Sohnes in seinem Inlandspass mit der von ihm gewählten russischen Nationalität geführt worden sei. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Kläger kein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat. Denn nach dem sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergebenden Sach- und Streitstand ist auch in Ansehung des allein berücksichtigungsfähigen, innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geleisteten Zulassungsvorbringens mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 davon auszugehen, dass der Kläger entgegen der eigenen Behauptung, immer mit deutscher Nationalität im Inlandspass geführt worden zu sein, in seinen Inlandspässen jedenfalls bis zum 20. Juli 1993 mit russischer Nationalität eingetragen war. Dies folgt aus dem Ergebnis des von der Beklagten im März 2005 eingeleiteten Rechtshilfeersuchens an das kasachische Außenministerium. Dieses hat der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. unter dem 22. April 2005 amtlich beglaubigte Abschriften der für den Kläger, für dessen Sohn sowie für dessen Tochter im Geburtsregister vorgenommenen Eintragungen zugeleitet, die diese unter dem 20. Mai 2005 an die Beklagte weitergeleitet hat. Aus der den am 13. Juli 1993 geborenen Sohn des Klägers betreffenden amtlich beglaubigten Abschrift ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Eintragung der von ihm angezeigten Geburt seines Sohnes in das Geburtsregister am mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass geführt worden ist. Denn die Rubrik Nr. 16 (Nationalität der Eltern) enthält die mittig, d. h. über beide Felder hinweg angebrachte Eintragung "Russen". Diese Angabe zur Nationalität konnte aber nur durch die Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -, m. w. N., und vom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 -. Aus diesem Grunde stellen - wie hier - auf amtlichem Wege eingeholte Auszüge aus dem Geburts- oder Heiratsregister in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen es um die Feststellung der Nationalitätseintragung im Inlandspass geht, geeignete Nachweise für die Nationalitätseintragung in den Inlandspässen der Aufnahmebewerber dar. Den entsprechenden Registern kommt nicht etwa nur eine Indizfunktion zu, sondern sie erbringen in der Regel den vollen Nachweis, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das Register - hier am - der jeweilige Aufnahmebewerber mit der dort angegebenen Nationalität in seinem Inlandspass geführt wurde. Derartigen auf amtlichem Wege eingeholten Auskünften kommt grundsätzlich der gleiche Be-weiswert zu wie auf amtlichem Wege eingeholten Angaben über die Eintragung der Nationalität im ersten Inlandspass oder der Nationalitätsangabe in der Forma Nr. 1. Denn die Angabe zur Nationalität konnte, wie bereits ausgeführt, nur durch Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden. Demgemäß ist davon auszugehen, dass amtliche Auskünfte über Eintragungen im Geburtsregister in der Regel zum Nach-weis der zu diesem Zeitpunkt im Inlandspass eingetragenen Nationalität geeignet sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -, m. w. N., und vom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 -. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens vom 27. Februar 2006 nicht erkennbar. Die vorgebrachten Zweifel nicht an der Echtheit, sondern allein an der Richtigkeit der erteilten Abschrift des den Sohn des Klägers betreffenden Geburtregistereintrags greifen nicht durch. Aus welchem Grunde sich solche Zweifel aus dem Umstand ergeben sollen, dass das Formular handschriftlich ausgefüllt und "nur" mit Stempel und Unterschrift des Ausstellers, nicht aber mit einem Siegel versehen ist, trägt der Kläger nicht vor und erschließt sich auch im übrigen nicht. Dies gilt umso mehr, als - zum einen - eine auf amtlichem Wege eingeholte, mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Registerabschrift in Rede steht und - zum anderen - auch der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 eine handschriftlich ausgefüllte, "nur" mit einem Stempel versehene Registerabschrift vorgelegt hat, an deren Richtigkeit er keine Zweifel geäußert hat. Zweifel werden auch nicht durch den Vortrag geweckt, die Abschrift lasse nicht die ausstellende Behörde erkennen. Der Kläger legt insoweit schon nicht dar, weshalb eine auf Veranlassung des kasachischen Außenministeriums auf amtlichem Wege eingeholte und von diesem überreichte beglaubigte Registerabschrift allein deshalb inhaltlich falsch sein könnte, weil sich aus ihr lediglich die Unterschrift der ausstellenden Person, nicht aber die handelnde Behörde ergibt. Abgesehen davon enthält die Abschrift links oben - also an der Stelle, an der in der von dem Kläger vorgelegten Registerabschrift nach der beigefügten Übersetzung "Kreisstandesamt J. " zu lesen ist - die entsprechende Angabe für den Ort L. . Sollte es sich bei dieser Angabe (in beiden Abschriften) indes nur um die Benennung des Registers handeln, anhand dessen die Abschrift gefertigt worden ist, so wäre die ausstellende Behörde jedenfalls dem auf der Abschrift aufgebrachten, u. a. die Aufschrift "B. " tragenden Rundstempel zu entnehmen. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Jahre 2005 gefertigten beglaubigten Abschrift folgen auch nicht daraus, dass sie nicht die im März 2001 erfolgte Änderung des Nachnamens der Sohnes des Klägers von "Q. " in "M. " verzeichnet. Denn die Beklagte hat insoweit glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen, dass sie die zuständige Botschaft mit dem im März 2005 eingeleiteten Rechtshilfeersuchen gebeten habe, über das kasachische Außenministerium den ursprünglichen Wortlaut samt sämtlicher Änderungen der Personenstandsregistereinträge zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der überreichten Abschrift offensichtlich um die Wiedergabe nur der ursprünglichen Eintragung ohne später vorgenommene Änderungen. Aus diesem Grunde wird die Richtigkeit der Abschrift auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie unter Nr. 16 keine Änderung der Nationalität des Klägers von russisch auf deutsch ausweist. Der Umstand, dass das Anschreiben des kasachischen Außenministeriums vom 22. April 2005 den Nachnamen des Sohnes des Klägers unter Nr. 7 mit "M. (Q. )" angibt, hängt offensichtlich mit der Bezeichnung dieser Person in dem Rechtshilfeersuchen und mit dem Wissen der kasachischen Behörden um die 2001 erfolgte Namensänderung zusammen, spricht aber nicht gegen die Richtigkeit der beglaubigten Abschrift, die, wie bereits ausgeführt, nur die 1993 eingetragenen Daten wiedergibt. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der übereichten Registerabschrift werden weiterhin auch nicht dadurch geweckt, dass in ihr der Tag des Heiratsdatums der Eltern nicht richtig wiedergegeben ist ("24." statt "14."). Denn es handelt sich offensichtlich lediglich um einen bloßen Schreibfehler, wie er einer eine Abschrift fertigenden Person bei der Wiedergabe von Zahlen - anders als bei der Wiedergabe textlicher Eintragungen - besonders leicht unterlaufen kann. Hierfür spricht insbesondere, dass die in der Abschrift aufgeführten übrigen Daten über die Eheschließung (Akteneintragung Nr. 352, Februar 1991) ebenso zutreffend wiedergegeben sind wie die sonstigen 1993 in das Register aufgenommenen Daten. Weshalb dieser nach dem Vorstehenden isolierte, nur auf eine Ziffer bezogene Schreibfehler den Schluss darauf rechtfertigen soll, dass auch andere und gar textlich wiedergegebene Daten in der Abschrift fehlerhaft wiedergegeben sind, erschließt sich nicht einmal ansatzweise; eine entsprechende Annahme stellt sich als rein spekulativ dar. Die Bewertung, die überreichte beglaubigte Abschrift sei gerade auch hinsichtlich der 1993 eingetragenen Angabe der Nationalität des Klägers inhaltlich richtig, wird schließlich nicht durch die von dem Kläger (erst am Tag nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist) vorgelegten Dokumente durchgreifend in Frage gestellt. Für die Bescheinigung des Standesamtes L. vom 2. November 2005 gilt dies schon deshalb, weil diese offensichtlich lediglich den aktuellen Stand des Geburtseintrags Nr. 339 wiedergibt. Das ergibt sich schon daraus, dass als Nachname des Sohnes des Klägers lediglich "M. " aufgeführt wird, obwohl der Sohn des Klägers bei seiner Geburt unstreitig mit dem - bis 2001 geführten - Nachnamen "Q. " eingetragen worden ist. Die weiter vorgelegte, nach dem Vortrag des Klägers im Jahre 2005 gefertigte Abschrift des Registerauszuges, die entgegen dem Zulassungsvorbringen kein "Siegel" der ausstellenden Behörde trägt, sondern wie die vom kasachischen Außenministerium überreichten Abschriften nur mit Unterschrift und Stempel versehen ist, gibt zwar die Namensänderung wieder, ohne eine Änderung der Nationalität des Klägers von "russisch" auf "deutsch" zu vermerken. Dieses Dokument ist aber ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der auf offiziellem Wege eingeholten Auskunft in Zweifel zu ziehen. Dies gilt schon deshalb, weil der von dem Kläger vorgelegte Registerauszug im Gegensatz zu dem vom kasachischen Außenministerium überreichten Registerauszug nicht amtlich beglaubigt ist, also auf ihm nicht einmal die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original bestätigt wird. Außerdem hat der Kläger ansonsten, wie bereits ausgeführt, keine durchgreifenden Gründe gegen die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der eingeholten Registerauskunft aufgezeigt. Amtlich eingeholten Auskünften, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen, kommt aber grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als behördlichen Bescheinigungen, die von den Betroffenen selbst vorgelegt werden. Denn dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass generell die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ohne weiteres möglich und häufig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -. Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch das (verspätete) Vorbringen, der Nachweiswert des von dem Kläger vorgelegten Registerauszugs sei mit Blick auf dessen Qualität als beglaubigte öffentliche Urkunde i. S. v. § 418 ZPO keinesfalls geringer als der der auf amtlichen Wege eingeholten Registerauskunft. Insoweit ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger vorgelegte Dokument keinen Beglaubigungsvermerk enthält. Abgesehen davon gilt die Echtheitsvermutung des § 437 Abs. 1 ZPO nicht für die vom Kläger vorgelegte öffentlichen Urkunde i. S. v. §§ 98 VwGO, 418 ZPO, weil es sich um eine ausländische öffentliche Urkunde handelt. Ob eine ausländische Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist, hat das Gericht vielmehr gemäß § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles zu ermessen. Anhaltspunkte für die Annahme der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Registerabschrift liegen ausweislich der vorstehenden Ausführungen indes nicht vor. Zudem ist eine Legislation der Urkunde im Sinne von § 438 Abs. 2 ZPO hier nicht erfolgt. Dass eine solche Legislation hier aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung entbehrlich ist, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die danach anstelle der Legislation noch mögliche Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde in der von Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legislation (BGBl. II 1965, S. 876), dem auch die Republik Kasachstan am 30. Januar 2001 beigetreten ist (BGBl. II S. 298), durch die sogenannte Apostille fehlt hier ebenfalls. Denn der vom Kläger beigebrachte Registerauszug ist - anders als die zugleich vorgelegte, den aktuellen Eintrag zutreffend wiedergebende Bescheinigung des Standesamtes - nicht mit einer solchen förmlichen Apostille versehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).