Beschluss
12 A 995/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1130.12A995.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht bewiesen, das sie sich im Zusammenhang mit der Ausstellung der ihr erteilten amtlichen Dokumente durchgehend nur zu deutschen Nationalität bekannt habe, nicht zu erschüttern. 4 Entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung musste das Verwaltungsgericht bei umfassender Würdigung sämtlicher vorgelegter Beweise nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Klägerin in ihren Inlandspässen durchgehend mit deutscher Nationalität eingetragen war. Die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für die begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG – hier die "Voraussetzungen als Spätaussiedler", zu denen die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 BVFG gehört – sind von der Klägerseite im Prozess nachzuweisen. Für die richterliche Überzeugung, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen gegeben sind, ist eine absolute Gewissheit nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. 5 Vgl. (zum Staatsangehörigkeitsrecht) OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 12 A 2830/07 –, Juris, m. w. N. 6 Dass nach diesen Maßstäben die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe die behauptete Eintragung der deutschen Nationalität in ihren Inlandspass nicht bewiesen, ernstlichen Zweifeln unterliegt, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es setzt sich schon nicht hinreichend mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das u.a. davon ausgegangen ist, den Aussagen der Eltern und der Schwester der Klägerin zum Bekenntnis der Klägerin stehe die Antwort des russischen Außenministeriums vom 3. Mai 2006 auf die Verbalnote der Deutschen Botschaft in N. vom 8. Februar 2006 unvereinbar entgegen. Die Erklärung des russischen Außenministeriums dazu, dass in der Akteneintragung 7 – also im Geburtsregister – "Änderungen vorgenommen" worden seien, könne sich nur auf die Eintragung der Nationalität der Klägerin beziehen, weil sich die Anfrage der Botschaft ausschließlich auf diese konkrete Eintragung im Geburtsregister bezogen habe. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch den Originalwortlaut der Verbalnote vom 8. Februar 2006, die Mitteilung der Deutschen Botschaft in N. vom 24. September 2007 und das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 12. Dezember 2006 an das beschließende Gericht im Verfahren 2 A 2836/06 berücksichtigt. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zu diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind demgegenüber unsubstantiiert und genügen dem Darlegungserfordernis damit nicht. Sie beschränken sich in diesem Zusammenhang allein auf die Behauptung, dass dem Zusatz im Schreiben des russischen Außenministeriums, in der Akteneintragung seien Änderungen vorgenommen worden, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könne, weil nicht feststehe, dass sich die Änderung auf den Nationalitätseintrag der Klägerin beziehe. Auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts dazu geht die Zulassungsbegründung nicht ein. 8 Der Einwand, die Klägerin sei in ihrem zweiten Inlandspass aus dem Jahr 2002 mit deutscher Nationalität eingetragen und das Verwaltungsgericht habe aus diesem Grund davon ausgehen müssen, dass sie auch in ihrem ersten Inlandspass aus dem Jahr 1989 mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei, geht schon deshalb fehl, weil ihr 2002 ausgestellter Inlandspass keinen Nationalitätseintrag enthält. 9 Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, im ersten Inlandspass der Klägerin sei eine nichtdeutsche Nationalität verzeichnet gewesen, wird auch nicht durch den Vortrag entkräftet, die Klägerin habe den Eintrag der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass durch Vorlage einer Kopie der Forma Nr. 1 untermauert. Auch insofern genügt das Zulassungsvorbringen nicht dem Darlegungserfordernis, weil es sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zu Zweifeln an der Echtheit der beiden von der Klägerin vorgelegten Kopien nicht auseinander setzt. Das Verwaltungsgericht ist insofern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts davon ausgegangen, dass amtlich eingeholten Auskünften grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt als behördlichen Bescheinigungen, die von den Betroffenen selbst eingeholt werden. Denn dem Gericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion generell ohne weiteres möglich ist. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2007 11 – 12 A 498/06 –. 12 Zwar kann nach dieser Rechtsprechung ebenfalls die Annahme der Echtheit und/oder Richtigkeit einer eingeholten amtlichen Auskunft zu einer Registereintragung im Einzelfall durchaus erschüttert werden. Im Zulassungsverfahren bedarf es hierzu jedoch einer schlüssigen Darlegung, dass die erteilte amtliche Auskunft nicht echt oder inhaltlich nicht richtig ist. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2008 14 –12 A 57/07 –. 15 An einer solchen schlüssigen Darlegung fehlt es hier. Es wird lediglich ohne nähere Substantiierung der höhere Beweiswert amtlich eingeholter Auskünfte bestritten und vorgetragen, dass der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die "weit verbreitete Korruption" sich nur auf die ehemaligen Republiken außer Russland beziehe. Weshalb hier – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – für Russland anderes gelten sollte, wird jedoch nicht erläutert. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht könne mit dem Verweis auf die Korruption nicht begründen, dass die seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen als "Gefälligkeit" oder "erkauft" betrachtet werden müssten, blendet die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2007 mitgeteilten Erwägungen zu Zweifeln an der Echtheit der Kopien aus und bleibt auch im Übrigen völlig pauschal. 16 Abgesehen davon, dass der Schriftsatz vom 24. Juni 2008 erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 5. Mai 2008 eingegangen ist, vermag auch das nachträgliche Vorbringen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass die darin aufgestellte Behauptung, das erstinstanzliche Gericht habe sich der Meinung der Beklagten angeschlossen, ohne die von der Klägerin vorgelegten Beweise zu prüfen, unzutreffend ist, ergibt sich ohne weiteres aus der ausführlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils, in der sich das Verwaltungsgericht gerade auch mit den von der Klägerin vorgelegten Kopien und den Zeugenaussagen ihrer Eltern und ihrer Schwester auseinander gesetzt hat. Ebenso ist es unrichtig, dass das Verwaltungsgericht die Geburtsurkunde des Sohns der Klägerin vollkommen übergangen habe. Es hat vielmehr auch diese bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt (S. 12, 2. Absatz des Urteilsabdrucks). Soweit in dem Schriftsatz nochmals auf die Erklärung des russischen Außenministeriums eingegangen wird, handelt es sich im Wesentlichen lediglich um eine Wiederholung des früheren unsubstantiierten Vorbringens. 17 Die in dem Schriftsatz vom 24. Juni 2008 mit dem Vorbringen, eine neue präzise formulierte Anfrage hätte Klarheit in die Angelegenheit bringen können, sinngemäß geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist gleichfalls nicht begründet. Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. 19 Dieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die nach ihrer Ansicht unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch in der Zulassungsbegründung ist hierzu nichts ausgeführt. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 21 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).