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Urteil

9 A 372/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0601.9A372.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie sich gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2000 richtet.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt - unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2005 - der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie sich gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2000 richtet. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt - unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2005 - der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks C.--------straße 19 in F. . Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2000 zog der Beklagte ihn für das Jahr 2000 zu Benutzungsgebühren heran. Namentlich handelte es sich dabei um Entwässerungsgebühren, Abfallentsorgungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren; letztere änderte der Beklagte der Höhe nach durch Bescheid vom 10. Oktober 2005. Wegen der Gebührenhöhe im Einzelnen und der Höhe des jeweils zugrundegelegten Gebührensatzes wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen. Bis einschließlich 1997 hatte die Stadt F. die im Stadtgebiet anfallenden Abwässer in eigener Rechtsträgerschaft beseitigt. Zum 1. Januar 1998 wurde die Abwasserbeseitigung neu strukturiert. Seither wurde die Abwasserbeseitigung durch die Stadtwerke F. AG (SWE) durchgeführt. Die SWE stand im Jahre 1998 zu 100 % in städtischem Eigentum, ab dem 1. Januar 1999 befand sie sich noch zu 51 % im Eigentum der Stadt und zu 49 % im Eigentum privater Hände. Die SWE gründete als alleinige Gesellschafterin die Entwässerung F. GmbH (EEG) als Objektgesellschaft. Letzterer übertrug die Stadt F. das zur Durchführung der Entwässerung bislang eingesetzte Anlagevermögen, welches im wesentlichen aus dem Kanalnetz und den Sonderbauwerken bestand. Der Vermögensübertragung lag ein Übertragungsvertrag vom 2. Dezember 1997 zugrunde, in dessen § 4 der Übertragungswert mit ca. 1,285 Milliarden DM zunächst vorläufig festgesetzt wurde. Aufgrund eines hierzu eingeholten Gutachtens der WIBERA wurde der Übertragungswert später endgültig mit rund 1,369 Milliarden DM angegeben. Für die Übertragung erhielt die Stadt gemäß § 4 des Übertragungsvertrages ein Entgelt, das sich wie folgt zusammensetzte: Der Sachzeitwert des Anlagevermögens wurde um das aus Anschlussbeiträgen und Zuschüssen bestehende Abzugskapital reduziert. Der verbleibende Betrag (ca. 1,082 Milliarden DM) war durch einen an die Stadt zu zahlenden Kaufpreis von ca. 429,6 Millionen DM abzugelten. Die verbleibenden ca. 652,4 Millionen DM wurden der EEG teilweise als Darlehen, teilweise als Rücklagekapital zur Verfügung gestellt. Die EEG verpachtete ihrerseits die Anlagen an die SWE. Sie erhielt dafür ein Pachtentgelt, das im Wesentlichen nach den Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen ermittelt wurde. Abgeschrieben wurde dabei das bei der EEG in die Bilanz eingestellte Vermögen nach dem Restwert vom Wiederbeschaffungszeitwert. Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf der Basis des für die Stadt F. als Voreigentümerin ermittelten Anschaffungsrestwertes ermittelt. Zinsmindernd wurde dabei u.a. das durch die Stadt zur Verfügung gestellte Eigenkapital (Abzugskapital) angesetzt. Die Verzinsung erfolgte zu einem Zinsfuß von 7 %. Aufgrund des Entsorgungsvertrages für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt F. vom 2. Dezember 1997 führte die SWE mit den von der EEG gepachteten Anlagen die Abwasserbeseitigung durch. Nach § 6 des genannten Vertrages erstattete die Stadt F. der SWE die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung anfallenden Selbstkosten im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften als Entgelt. Ein Gewinn- und Unternehmerwagniszuschlag sollte zunächst für die Dauer von drei Geschäftsjahren von der SWE nicht erhoben werden. Nach § 11 des Entsorgungsvertrages sollte die Finanzierung aller Entsorgungsaufgaben, insbesondere die Anlagenplanung, die Errichtung von Anlagen, der Erwerb von Betriebsmitteln und die Bestellung von Personal von der SWE auf eigene Rechnung übernommen werden. Das an die SWE zu zahlende Betriebsführungsentgelt stellte die Stadt F. als Kosten in ihre Gebührenkalkulation ein. Wegen der Höhe der einzelnen Beträge, die sie hierzu für das Jahr 2000 berücksichtigte, wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation Bezug genommen. Der vom Kläger gegen den Grundbesitzabgabenbescheid erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Nach der durch Bescheid vom 10. Oktober 2005 erfolgten geringfügigen Ermäßigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2000 hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie der Abfallbeseitigungsgebühren aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Grundbesitzabgabenbescheid aufgehoben, soweit darin Entwässerungsgebühren festgesetzt worden waren. Hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren hat es die Klage abgewiesen. Bezüglich der Entwässerungsgebühren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Entwässerungsabgabensatzung enthalte keine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzungen. Die in der einschlägigen Satzung festgeschriebenen Gebührensätze seien unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden. Die in der Kalkulation aufgeführten Kosten seien wegen darin enthaltener überhöhter Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen fehlerhaft. Der Beklagte habe sich durch die gewählte Konstruktion unzulässige Einnahmen und Vermögenswerte verschafft. Dies sei dadurch geschehen, dass Abschreibungen nach dem Restwert vom Wiederbeschaffungszeitwert (Sachzeitwert) bemessen worden seien und die Übertragung des Anlagevermögens auch zu diesem Sachzeitwert erfolgt sei. Eine Wiederbeschaffung der Anlage durch die Stadt stehe nach der gewählten Konstruktion jedoch nicht an. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass der Stadt über eine Abschreibung nach dem bei ihr verbliebenen Anschaffungsrestwert hinaus Mittel zuflössen, die dort für eine Wiederbeschaffung des Kanalnetzes keine Verwendung mehr finden könnten. Eine Überfinanzierung durch die Gebührenpflichtigen trete ein, wenn diese nach der Privatisierung Kapitalkosten aufgrund von Abschreibungen zu tragen hätten, die nach dem Übertragungswert (Sachzeitwert) als Anschaffungswert berechnet würden. Die Bestätigung der vorgenommenen Gebührenbedarfsberechnung durch das OVG NRW stehe nicht im Einklang mit früheren Entscheidungen dieses Gerichts. Ebenso fehlerhaft sei die Einbeziehung von kalkulatorischen Zinsen zu einem Zinsfuß von 7 % in das Pachtentgelt der EEG, das über das Betriebsführungsentgelt der SWE zu einem Kostenbestandteil in der Gebührenkalkulation geworden sei. Der Zinsfuß sei nach Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) auf höchstens 6,5 % beschränkt. Dem stehe nicht entgegen, dass die EEG als rechtlich selbständiges Konzernunternehmen nur mittelbare Leistungen für die öffentlichen Auftraggeber erbringe, auf die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 das Preisprüfungsrecht nur bei einem entsprechenden Verlangen des öffentlichen Auftraggebers anwendbar sei. Ein derartiges Verlangen habe die Stadt F. zwar nicht geäußert, sie müsse in der entsprechenden Vertragsgestaltung aber das gebührenrechtliche Prinzip der Erforderlichkeit der Kostenansätze beachten. Die Vertragsgestaltungen, bei welchen die Gebührenpflichtigen dadurch unnötig benachteiligt würden, dass die Stadt die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 bei mittelbaren Leistungen nicht verlange, stellten eine unzulässige Umgehung des Preisprüfungsrechts dar. Durch das wegen überhöhter Abschreibungen und des zu hohen Zinsfußes übermäßige Pachtentgelt sei eine Überdeckung erzielt worden, die über die Erheblichkeitsgrenze von 3 % der gerechtfertigten Kosten hinausgehe. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten, vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Übertragung des Anlagevermögens von der Stadt F. auf die EEG zum Sachzeitwert sei zulässig und habe keinen Veräußerungsgewinn erbracht, der dem Gebührenhaushalt hätte zugeschlagen werden müssen. Bereits abgeschriebene Anlagenteile seien in die Wertberechnung nicht einbezogen worden. Selbst wenn man in dem über den Restbuchwert hinausgehenden Ertrag der Stadt bei der Veräußerung einen Veräußerungsgewinn sehen würde, so wäre dieser nicht dem Gebührenhaushalt zuzuschlagen. Er stehe vielmehr zur freien Verfügung im allgemeinen Haushalt der Gemeinde. Dies ergebe sich aus einer analogen Betrachtung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW zur Kostenverteilungsfunktion der Abschreibung. Danach seien die über die Abschreibungen zurückfließenden Finanzmittel Kapital der Gemeinde und nicht Kapital des Gebührenschuldners. Über die Abschreibungen fließe lediglich von der Gemeinde vorverauslagtes Kapital zum Nennwert an den Investor zurück, nachdem der Gebührenpflichtige durch die Leistungserbringung in den Genuss eines Vorteils gelangt und damit die Bilanz von Leistung und Gegenleistung innerhalb der Gebührenperiode ausgeglichen sei. Entsprechendes müsse für die Veräußerung von Anlagevermögen gelten. Soweit das Anlagevermögen gewinnbringend verkauft werden könne, sei die Gemeinde in ihrer Verfügung über den Erlösbestandteil frei. Dem Gebührenzahler werde nichts entzogen oder vorenthalten. Soweit das Anlagevermögen abgeschrieben sei, habe er von der Leistungserbringung bereits im Abschreibungszeitraum profitiert. Soweit noch keine Abschreibung erfolgt sei, bestehe keine Grundlage, auf welcher der Gebührenschuldner die Einstellung des Erlöses in den Gebührenhaushalt beanspruchen könne. Des weiteren bestehe keine Garantenpflicht der Stadt, darauf zu achten, dass sie nicht durch überhöhte Übertragungswerte zu Lasten der Gebührenpflichtigen Einnahmen und Vermögenswerte schaffe, die zur Erfüllung der gebührenfinanzierten Aufgabe nicht erforderlich seien. Die Zwecksetzung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erfordere nicht eine Berücksichtigung des über dem Restbuchwert liegenden Betrages als Einnahme im Gebührenhaushalt. Einer Gemeinde bleibe es im Rahmen der Privatisierung unbenommen, durch die Veräußerung des Anlagevermögens einen Erlös für den allgemeinen Verwaltungshaushalt zu erzielen. Der Kostenansatz der Gebührenkalkulation sei nicht wegen der Einstellung überhöhter Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen im Rahmen des Pachtent- gelts zu beanstanden. Auf das Verhältnis zwischen EEG und SWE finde das Preisprüfungsrecht keine Anwendung. Für das Jahr 2000 handele es sich bei dieser Beziehung lediglich um ein mittelbares Auftragsverhältnis, in dem das Preisprüfungsrecht gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 nur auf Verlangen des Auftraggebers und bei Kenntnis/Zustimmung des mittelbaren Auftragneh-mers gelte. Da eine entsprechende Vereinbarung hier nicht erfolgt sei, sei die EEG preisprüfungsrechtlich frei, die Abschreibungen vom Sachzeitwert vorzunehmen und kalkulatorische Zinsen in Höhe von 7 % anzusetzen. Die Berech-nung des Pachtentgelts sei daher nicht zu beanstanden. Durch die gewählte Struktur kämen dem Gebührenzahler vielfältige Vorteile zu Gute: Synergien und Rationalisierungseffekte, Effizienzsteigerung und erhöhte Flexibilität, reduzierte Investitionskosten und Steuerneutralität der Übertragung des Anlagevermögens. Das vom Beklagten an die SWE gezahlte Betriebsführungsentgelt genüge den durch das Preisprüfungsrecht vorgegebenen Bestimmungen. Die Abschreibungs- basis und der kalkulatorische Zinssatz hielten die Vorgaben nach Nr. 4 LSP ein. Danach seien nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden. Die Vorschriften über die Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen (Nr. 38 und Nr. 43 LSP) würden hier nicht gelten. Die Abschreibungen nach dem Sachzeitwert seien schon deshalb zulässig, weil dieser den Anschaffungswert für die EEG darstelle und die Abschreibung gemäß §§ 253, 255 HGB nach dem Anschaffungswert zu erfolgen habe. Auch ein Zinssatz von 7 % bewege sich eher am unteren Rand des Marktüblichen. Die Abschreibungs- und Verzinsungspraxis orientiere sich damit an dem, was betriebswirtschaftlich anerkannt und marktüblich sei. Die Gebührenkalkulation als solche genüge den für sie allein geltenden Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes NRW. Der vom Fremdleister geforderte Preis entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Er sei betriebsnotwendig und seine Bemessung widerspreche nicht dem Äquivalenzprinzip. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2000 richtet. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2000 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2000 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere genügen die für das Veranlagungsjahr 2000 festgesetzten Abgabensätze der Satzung über die Erhebung von Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt F. vom 8. Dezember 1997 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 50 vom 12. Dezember 1997) in der Fassung der Satzungsänderung vom 2. Dezember 1999 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 49 vom 10. Dezember 1999) den rechtlichen Vorgaben. Sie verstoßen nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Soweit das Betriebsergebnis im Veranlagungsjahr 2000 eine Überdeckung von rund 3,308 Millionen DM aufweist, lässt sich daraus nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ableiten. Denn die Überdeckungen besagen für sich genommen nichts über die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze. Für die rechtliche Beurteilung der Gebührensätze ist allein die Kalkulation maßgeblich, die - unter Berücksichtigung des zustehenden Prognosespielraumes - nach Art und Höhe keine unzulässigen Kostenansätze enthalten darf. Dafür, dass die Stadt F. ihren Prognosespielraum missbraucht und/oder unzulässige Kostenansätze in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt hat, ist nichts ersichtlich. Der Senat hat bereits im Verfahren betreffend Gebührenheranziehungen durch den Beklagten in den Jahren 1998 und 1999 zu den im erstinstanzlichen Urteil angesprochenen Gesichtspunkten Stellung genommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 219, rechtskräftig seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2005 - 10 B 13.05 -. Hieran hält er auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen im angefochtenen Urteil fest. Die in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellten Fremdkosten sind nach Art und Höhe nicht zu beanstanden (dazu I.). Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der für die Veräußerung des Anlagevermögens erzielte Erlös, soweit er über dem Anschaffungsrestwert liegt, nicht als Einnahme in die Kalkulation eingeflossen ist (dazu II.). Auch im Übrigen sind entscheidungserhebliche Mängel in der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Satzung nicht festzustellen (dazu III.). I. Das in die Gebührenbedarfsberechnungen eingestellte Betriebsführungsentgelt, welches die Stadt F. an die SWE zu zahlen hatte, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine deutliche Mehrheitsbeteiligung handelt. Da die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175, 176. Gemessen daran durfte das von der Stadt F. an die SWE zu zahlende Betriebsführungsentgelt für die Entwässerungsleistungen grundsätzlich in die Gebührenbedarfsberechnungen einbezogen werden. Auch die Höhe des in die Kalkulation eingestellten Betriebsführungsentgeltes ist nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend gemäß § 6 des Entsorgungsvertrages für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt F. zwischen der Stadt F. und der SWE vom 2. Dezember 1997 berechnet. Dass darin auch Mehrwertsteueranteile enthalten sind, ist rechtlich einwandfrei, weil es sich um Kosten des Fremdleisters aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung handelt. Das Entgelt entspricht insgesamt dem Grundsatz der Betriebsnotwendigkeit und seine Umlage führt nicht zu dem Äquivalenzprinzip widerstreitenden Folgen für den Gebührenzahler. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Entsorgungsvertrages erstattet die Stadt F. der SWE die zur Erfüllung ihrer durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen anfallenden Selbstkosten im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften. Bei diesen Vorschriften handelte es sich im streitigen Zeitraum um die VO PR Nr. 30/53 in der Fassung vom 13. Juni 1989, BGBl. I, S. 1094, in Verbindung mit den als Anlagen hierzu aufgestellten LSP. Da es sich bei den von der SWE erbrachten Leistungen im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht um marktgängige Leistungen handelt, durfte die SWE von der Stadt F. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 und 4 der VO PR Nr. 30/53 ein Betriebsführungsentgelt in der Höhe von Selbstkostenerstattungspreisen - wie vertraglich festgelegt - fordern. Soweit in die im Betriebsführungsentgelt der SWE enthaltenen Selbstkosten das von dieser an die EEG zu erstattende Pachtentgelt eingegangen ist, unterliegt dies weder dem Grunde nach noch mit Blick auf die Höhe des Pachtentgelts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Pachtentgelt stellt sich für die SWE als ein Teil ihrer Selbstkosten dar, die im Rahmen der Entwässerungsleistungen anfallen. Dieses Pachtentgelt, welches im Wesentlichen die auf Seiten der EEG für die zur Zurverfügungstellung des Anlagevermögens ermittelten kalkulatorischen Kosten beinhaltet, entspricht den zwischen der EEG und der SWE im Pachtvertrag getroffenen Vereinbarungen, wonach das Entgelt alle der EEG entstehenden Kosten umfasst, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der von einem beauftragten Dritten zu beachtenden kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien ansatzfähig sind (vgl. § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages). Das Pachtentgelt verstößt weder gegen Vorschriften des Preisrechts noch führt es unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Umgehung etwaiger Beschränkungen bzw. aus sonstigen Gründen zur Einstellung von mehr als betriebsnotwendigen Kosten. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts brauchte sich die EEG im Rahmen des Pachtentgelts nicht auf eine Abschreibung nach dem zuvor für die Stadt F. als Voreigentümerin festgestellten (historischen) Anschaffungsrestwert unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge und kalkulatorische Zinsen zu einem Zinsfuß von 6,5 % zu beschränken. Die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten durch die EEG unterlag nicht den Vorschriften im Abschnitt K. der LSP. Insbesondere sind Nr. 38 LSP und Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) nicht einschlägig. Zwar gelten gemäß Nr. 19 Abs. 2 LSP bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben als Einstandspreise die vom Vorbetrieb nach den LSP ermittelten Selbstkosten bzw. Selbstkostenpreise. Bei der EEG handelt es sich jedoch im Verhältnis zur SWE nicht um einen Vorbetrieb im Sinne der genannten Vorschrift. Ein derartiger Vorbetrieb ist nur dann gegeben, wenn eine eigenständige organisatorische Wirtschaftseinheit vorhanden ist, die gesellschaftsrechtlich unselbständig ist. Dementsprechend sind rechtlich selbständige Betriebe, die als Konzernmitglieder für ein anderes Konzernunternehmen Vorleistungen erbringen - wie hier die EEG im Verhältnis zur SWE - nicht als Vorbetriebe im Sinne von Nr. 19 LSP einzustufen, vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. 2001 Nr. 19 LSP, Rdnr. 4, weshalb die von ihnen ermittelten Preise nicht den Vorgaben der LSP unterliegen. Die Zurverfügungstellung des Anlagekapitals (hier: der Entwässerungseinrichtungen) durch die EEG an die SWE stellt sich vielmehr im Sinne des Preisrechts als sogenannte mittelbare Leistung zu einem öffentlichen Auftrag im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 dar. Nach der genannten Vorschrift ist das Preisrecht bei mittelbaren Auftragsverhältnissen nur auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers und bei vorheriger Kenntnis des Verlangens bzw. späterer Zustimmung seitens des mittelbaren Auftragnehmers anzuwenden. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Preisrechts auf die Ermittlung des von der EEG verlangten Pachtentgeltes nicht vor, denn es fehlt an einem darauf gerichteten Verlangen des Auftraggebers, der Stadt F. . 2. Für die Stadt F. als öffentlicher Auftraggeber bestand auch keine Verpflichtung zu verlangen, dass auf die Berechnung des Pachtentgeltes bzw. die Ermittlung der darin im Wesentlichen enthaltenen kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) das Preisrecht Anwendung findet. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus kommunal- bzw. gebührenrechtlichen Prinzipien noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs. a) Aus dem in § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) enthaltenen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für die kommunale Haushaltsführung lässt sich eine Pflicht der Stadt F. , die Anwendung der LSP bei der Ermittlung des Pachtentgeltes zu verlangen, nicht herleiten. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit soll regelmäßig solche Maßnahmen verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind. Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb auf die Untersuchung, ob einschlägige Haushaltsansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen. Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2004, § 75 Anm. IV (m.w.N.). Unabhängig von der Frage, in welchem Maße sich der Schuldner kommunaler Benutzungsgebühren gegenüber der Gemeinde auf § 75 Abs. 2 GO NRW berufen kann, lässt sich ein Verstoß der Stadt F. gegen die vorstehend umschriebenen Grundsätze nicht feststellen. Gemessen auch an den einer Gemeinde im Rahmen einer Privatisierung zustehenden Gestaltungsspielräumen - insbesondere bei Vertragsgestaltungen - widerspricht es nicht den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens und ist es auch sachlich nicht unvertretbar, eine vertragliche Regelung hinzunehmen, wonach in ein Fremdentgelt Kosten einfließen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der von einem Beauftragten Dritten zu beachtenden kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien zu berechnen sind (vgl. § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages zwischen SWE und EEG). b) Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften des Preisrechts durch die gewählte Privatisierungskonstruktion besteht kein Grund. Denn über das Pachtentgelt bzw. das Betriebsführungsentgelt sind insgesamt an kalkulatorischen Kosten in die Gebührenbedarfsberechnungen keine höheren Kosten eingestellt worden, als sie ohne die Privatisierung der Entwässerung durch die Stadt F. selbst zulässigerweise hätten eingestellt werden können: aa) An Abschreibungen sind als (Fremd-)Kosten mittelbar in die Kalkulationen nach Art und Höhe nur solche eingeflossen, die in die Kalkulationen hätten eingestellt werden können, wenn die Stadt F. Eigentümerin des Anlagevermögens geblieben wäre und die entsprechende Abschreibung selbst vorgenommen hätte. Die Abschreibungen hat die EEG von dem Betrag vorgenommen, der als Kaufpreis für das Anlagevermögen vertraglich vereinbart war. Dieser Betrag stellte sich für die EEG als Anschaffungswert dar; aus Sicht der Stadt F. als Verkäuferin handelte es sich bei diesem Preis um den Restwert auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes des Anlagevermögens. In gebührenrechtlicher Hinsicht ist die Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten - auch in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer Nominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Würdigung der gegen seine Auffassung vorgebrachten Kritik festgehalten wird, zulässig. Die so ermittelten kalkulatorischen Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten dar; die für zulässig erachtete Methode steht mit dem Willen und den Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW im Einklang. Vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, NWVBl 1998, 484, und vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, 135 (Parallelentscheidungen rechtskräftig seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2000 - 11 B 61, 62, 63.99 -); Beschluss vom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 -; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, a.a.O.; Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 (rechtskräftig seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -, NVwZ 2006, 936); vgl. ebenso für das niedersächsische KAG: Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF 2003, 153, 154. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung insoweit auf die vorzitierte Rechtsprechung Bezug. bb) Auch die in die Gebührenkalkulationen über das von der SWE an die EEG zu zahlende Pachtentgelt eingeflossenen kalkulatorischen Zinsen entsprechen nach Art und Höhe dem, was bei einem Verbleib des Anlagevermögens im Eigentum der Stadt F. hätte angesetzt werden können. Die EEG hat die kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des historischen Anschaffungsrestwertes des Anlagevermögens, also dem Wert, zu dem die Stadt F. das Anlagevermögen ursprünglich erworben hatte, abzüglich abgeschriebener Teile und des anteiligen Abzugskapitals berechnet. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck Seite 9) waren damit vorliegend keine Wertansätze für bereits abgeschriebene Anlagenteile enthalten. Die Übertragung des Anlagevermögens von der Stadt F. auf die EEG hat damit den der Verzinsung zugrunde zu legenden Wert nicht erhöht. Auch der Zinssatz von 7 %, den die EEG bei der Ermittlung ihrer kalkulatorischen Zinsen zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Er hätte von der Stadt F. in gleicher Höhe angesetzt werden dürfen. Nach der bereits erwähnten ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert auch in Kombination mit einer Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert zulässig. Ferner können für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O. Die von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Sätze der Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2002 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergeben, dass bei der Kalkulationserstellung für 2000 im Jahre 1999 unter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte bis 1998 ein Durchschnittswert von 7,17 % anzunehmen ist. Dieser darf nach der Rechtsprechung des Senats um bis zu ca. 0,5 % erhöht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Vgl. betreffend eine Kalkulation für das Veranlagungsjahr 2000: OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 9 A 3289/04 -, m.w.N. Gemessen daran bestand vorliegend aus gebührenrechtlicher Sicht keine Verpflichtung, den zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz KAG) eingeräumten Zinssatz im Rahmen der Kostenprognose für 2000 unter 7 % zu reduzieren. Der Ansatz von 7 % bewegt sich vielmehr innerhalb eines eröffneten Prognose- und Ermessensspielraums, der auch dem öffentlichen Träger einer Einrichtung bei der Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes zustünde; insbesondere erweist sich der angesetzte Zinssatz nicht als willkürlich. II. Die dem streitigen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen über die Gebührensätze sind auch nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot rechtswidrig, weil die Stadt F. es unterlassen hat, den Veräußerungserlös, den sie beim Verkauf des Anlagevermögens erzielt hat, ganz oder zumindest teilweise als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der nach erneuter Überprüfung festgehalten wird, ist eine Veräußerung des Anlagevermögens zum Wiederbeschaffungszeitwert ohne gleichzeitige (teilweise) Einstellung des Erlöses in die Gebührenbedarfsberechnung gebührenrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein in die Gebührenkalkulation als Einnahme einzubeziehender Erlös ist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings dann anzunehmen, wenn Anlagevermögen, das bereits vollständig abgeschrieben ist, gleichwohl aber noch einen Nutzungswert besitzt, der veräußernden Kommune Gewinne erbringt. Denn diese Gewinne stellen den Gegenwert für die entgangene (kostenlose) Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter für den Gebührenzahler dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, a.a.O. Die genannten Besonderheiten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Stadt F. hat bei der Veräußerung des Anlagevermögens an die EEG keinen Erlös für bereits abgeschriebene Anlagegüter erzielt. Eine (teilweise) Einstellung des Veräußerungserlöses in die Gebührenkalkulationen als Einnahme ist auch im Übrigen rechtlich nicht geboten. Die Stadt realisiert mit dem Verkauf des Anlagevermögens hier keinen Erlös, der dem Gebührenzahler "zusteht". Bei dem Anlagevermögen handelt es sich nicht um "Kapital" des Gebührenzahlers. Mit den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen hat der Gebührenzahler nur die Folgen des Umstandes ausgeglichen, dass das von der Stadt zuvor bzw. ursprünglich aus Mitteln des allgemeinen Haushalts bereitgestellte Anlagevermögen durch die Nutzung einem Werteverzehr unterlag. Er hat damit nicht gleichsam regelmäßig auch einen Anteil am Anlagevermögen erworben. Bei einer Veräußerung zum Restwert auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes realisiert die Stadt nur einen Erlös, der dem Wert des Anlagevermögens, soweit es noch aus Mitteln der Stadt stammt, aktuell entspricht. Deshalb ist es auch unerheblich, dass sie im Rahmen der Veräußerung (einmalig) einen Betrag erhält, den sie für eine Wiederbeschaffung von Anlagegütern nicht benötigt. Im Ergebnis zahlt der Gebührenzahler bei der hier vorliegenden Konstruktion im Übrigen nicht mehr als vor der Privatisierung. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass die Stadt mit ihrem Eigentum Gewinne erzielt, die vorher auch schon vom Gebührenzahler "aufgebracht" worden wären. III. Mängel der dem Gebührenbescheid zugrunde liegenden Satzung sind im Übrigen nicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427, 430. Gemessen daran bestand für den Senat mangels (weiterer) substantiierter klägerischer Einwände gegen die in Rede stehende Satzung und mangels offensichtlicher Fehler kein Grund, eine über das Vorstehende hinausgehende Prüfung der Rechtsgrundlagen für die Gebührenheranziehung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.