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Beschluss

6 B 2718/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0503.6B2718.06.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. September 2006 gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners vom 15. September 2006 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. September 2006 gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners vom 15. September 2006 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand rechtmäßig ist. Die unter diesen Umständen vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten fällt zugunsten des Antragstellers aus. Bei der Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den Antragsteller jedenfalls nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG für dauernd dienstunfähig halten durfte, weil das im vorliegenden Fall erforderliche ärztliche Gutachten nicht eingeholt worden ist. Die Ansicht des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich am 20. Juni 2006 amtsärztlich untersuchen lassen müssen, obwohl er der entsprechenden Weisung widersprochen habe, begegnet Bedenken. Der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass es sich bei einer Weisung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den ein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 VwGO), wenn - wie hier - die sofortige Vollziehung nicht angeordnet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2007 - 6 B 392/07; vom 9. Oktober 2006 - 6 B 1717/06; vom 9. Mai 2003 - 6 B 772/03; vom 9. Juni 2006 - 6 A 4083/05; vom 4. Mai 2006 - 6 A 3713/04; vom 2. Januar 2003 - 6 B 2110/02; vom 20. September 2001 - 6 A 4385/01 und vom 22. Dezember 1997 - 6 A 5375/96. Der Vortrag des Antragsgegners bietet keinen Anlass, hiervon abzurücken. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Weisung die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG NRW erfüllt, weil sie den Beamten nicht in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung, sondern vielmehr in seiner Person betrifft. Eine abschließende Entscheidung würde jedoch eine hier nicht zu leistende eingehende Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur erfordern. Einen Verwaltungsakt verneinen BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13/00 -, BVerwGE 111, 246; BayVGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2006 - 3 CS 05.2955 (dort auch Nachweise der Ansichten der Literatur) und vom 22. April 2005 - 15 CS 05.806; HessVGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; OVG RP, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 2 B 11956/02 -, RiA 2004, 253. Einen Verwaltungsakt bejahen NdsOVG, Beschluss vom 13. Juni 1990 - 5 M 22/90 - ZBR 1991, 154; VGH BW, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200. Ausdrücklich offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 33/96 -, ZBR 1998, 203. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen wiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt zu werden, besonders schwer. Die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners, die vor allem in der Aufrechterhaltung eines geordneten Lehrbetriebs liegen, treten dahinter zurück. An einer Hochschule ist es nicht unüblich, dass auch längere oder zeitlich nicht genau überschaubare Vakanzen durch Vertretungskräfte überbrückt werden. Dass dies im Falle des Antragstellers, der lediglich das Amt eines akademischen Oberrats und keinen Lehrstuhl innehält, ausnahmsweise zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen würde, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)