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Beschluss

6 B 2110/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0102.6B2110.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und "1. festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 21. August 2002 gegen das Schreiben der Bezirksregierung vom 4. Juni 2002 bzw. die dort geäußerten Aufforderungen aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich zum Zwecke der Feststellung der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und einer etwaigen erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu Gunsten des Antragsgegners abzugeben, 2. festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen das Schreiben der Bezirksregie- rung vom 8. August 2002 bzw. die dort geäußerten Aufforderungen aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich zur Aushändigung einer Urkunde, mit der er unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt werden soll, sowie zur Planstelleneinweisung durch die Schulleitung und anschließenden Dienstleistung an der Gesamtschule in einzufinden," ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die unter 1. gestellten Anträge sind unzulässig. Es fehlt insoweit schon an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine gerichtliche Entscheidung in der Sache. Der Antragsgegner hat von der mit dem Schreiben der Bezirksregie- rung vom 4. Juni 2002 (nach Kenntniserlangung von einer kommunalpolitischen Betätigung des Antragstellers) erfolgten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung des mit Ablauf des 31. Mai 1995 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Antragstellers Abstand genommen. Der Antragsgegner geht gemäß dem (den Gegenstand des Antrages zu 2. bildenden) Schreiben der Bezirksregierung vom 8. August 2002 vielmehr von der Dienstfähigkeit des Antragstellers aus, nachdem dieser durch seine Prozessbevollmächtigten hat mitteilen lassen, er werde zu der Untersuchung nicht erscheinen, weil er dazu nicht verpflichtet sei. In Übereinstimmung damit hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt, er strebe eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers nicht mehr an. Der unter 2. gestellte Hauptantrag ist ebenfalls unzulässig. Er ist nicht statthaft. Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO gegen die Aufforderung, sich in der für ihn zur Dienstleistung vorgesehenen Schule zwecks Aushändigung der Ernennungsurkunde und Einweisung in eine Planstelle einzufinden; nach Auffassung des Antragstellers hat der von ihm dagegen eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung. Dieser Antrag geht jedoch ins Leere. Der Widerspruch vermag keine aufschiebende Wirkung zu entfalten, weil eine solche Aufforderung keinen Verwaltungsakt darstellt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 111, 246 = Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 384 = Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2001, 33; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 48 Rdnr. 6. Rechtsschutz in Eilverfahren kommt insoweit nach § 123 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Demgemäß ist der unter 2. hilfsweise gestellte Antrag zulässig. Mit ihm begehrt der Antragsteller, wie aus seiner Antragsschrift vom 23. August 2002 hervorgeht, den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass er der mit dem Schreiben der Bezirksregierung vom 8. August 2002 ergangenen Aufforderung einstweilen nicht nachzukommen brauche. Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die Weisung vom 8. August 2002 - auch ohne die vorherige Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung, ob der Antragsteller wieder dienstfähig sei - rechtlich nicht zu beanstanden. Entzieht sich ein Ruhestandsbeamter ohne hinreichenden Grund einer vom Dienstherrn angeordneten ärztlichen Überprüfung, ob er dienstfähig ist, stellt dies ein erhebliches Indiz gegen die Fortdauer der Dienstunfähigkeit dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, a.a.O., sowie Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 33.96 -, ZBR 1998, 203 = NVwZ-RR 1998, 574. Durch das Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen hinreichenden Grund gehabt, die amtsärztliche Untersuchung auf seine Dienstfähigkeit zu verweigern, nicht widerlegt. Der Antragsteller beruft sich darauf, eine amtsärztliche Untersuchung wäre überflüssig und unsinnig gewesen. Er habe ohnehin nicht mehr reaktiviert werden können, weil er bereits mehr als fünf Jahre im Ruhestand gewesen sei, als ihm die Bezirksregierung mit Schreiben vom 17. Februar 2002 (zunächst fälschlich datiert auf den 17. Oktober 2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung gegebenen habe. Zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Mai 1995 habe gegolten, dass nach Ablauf von fünf Jahren eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit seiner Zustimmung zulässig sei (§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 42 Satz 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - in der bis Ende Februar 1998 geltenden Fassung). Dies sei ihm von der Bezirksregierung auch anlässlich seiner Zurruhesetzung mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 schriftlich mitgeteilt worden. Daran sei der Antragsgegner gebunden. Der Umstand, dass das Zustimmungserfordernis seit dem 1. März 1998 auf Grund einer Änderung der beamtenrechtlichen Vorschriften durch das Achte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998, GV NRW S. 134, nur noch für Beamte gelte, die, anders als er, bereits das 55. Lebensjahr vollendet hätten, ändere daran nichts. Die neue Regelung dürfe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur für Ruhestandsbeamte gelten, die nach Inkrafttreten der Änderung in den Ruhestand versetzt worden seien. Die Anwendung der Neuregelung aus dem Jahre 1998 auf ihn würde eine gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßende unzulässige Rückwirkung beinhalten. Selbst wenn lediglich von einer "unechten" Rückwirkung auszugehen wäre, müsse eine dann Platz greifende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen. Er habe, zumal wegen des erwähnten Schreiben der Bezirksregierung vom 16. Dezember 1994, seine Lebensplanung darauf eingestellt, nicht mehr Dienst zu verrichten. Da er nunmehr seit über sieben Jahren im Ruhestand sei, würde er auch erhebliche Schwierigkeiten haben, wieder in den Lehrerberuf hineinzufinden. Erforderlichenfalls müsse das Streitverfahren ausgesetzt und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung darüber eingeholt werden, ob die Neuregelung gegen höherrangiges Recht verstoße, sofern sie auch eine Reaktivierung von Beamten ermögliche, die vor ihrem Inkrafttreten in den Ruhestand versetzt worden und seitdem schon länger als fünf Jahre im Ruhestand seien. Dem ist nicht zu folgen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Satz 3 LBG NRW in der seit dem 1. März 1998 geltenden Fassung ist nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er - anders als der im Jahre 1950 geborene Antragsteller - das 55. Lebensjahr vollendet hat. Demnach ist die Reaktivierung des Antragstellers nicht von seiner Zustimmung abhängig. Daran ändert nichts der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Antragstellers im Jahre 1995 das Zustimmungserfordernis in Fällen, in denen die Zurruhesetzung mehr als fünf Jahre zurücklag, nicht auf über 55 Jahre alte Beamte eingeschränkt war. Daraus lässt sich nicht herleiten, die gesetzliche Neuregelung verstoße gegen höherrangiges Recht. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht seine eigene Ausprägung erfahren hat, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 71 S. 255 (272), m.w.N., folgt, dass der Gesetzgeber keine entwertenden Eingriffe vornehmen darf, mit denen der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und die er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 -, DÖD 1999, 136. Ein derartiger Eingriff ist hier jedoch nicht erfolgt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um einen Fall der so genannten unechten Rückwirkung. Eine Regelung mit unechter Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der Betroffene kann sich nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren. Vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die den öffentlichen Interessen vorgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 -, a.a.O. Das Verwaltungsgericht ist in Anlegung dieses Maßstabes zu Recht davon ausgegangen, dass die mit der Gesetzesänderung verbundene unechte Rückwirkung - wie regelmäßig - in zulässiger Weise erfolgt ist. Dass dies hier ausnahmsweise anders zu sehen wäre, ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Gewichtige zusätzliche Interessen auf Seiten des Antragstellers, die dem beträchtlichen öffentlichen Interesse daran vorgehen, dass ein als wieder dienstfähig anzusehender Beamter auch Dienst verrichtet, sind den mit der Beschwerde vorgetragenen Argumenten nicht zu entnehmen. Insoweit reicht nicht aus, dass der Antragsteller fest davon ausging, nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Zurruhesetzung könne er nicht mehr gegen seinen Willen erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen werden. Ob er auch bei entsprechender Willensanstrengung nicht mehr erfolgreich unterrichten kann, bleibt abzuwarten. Im Übrigen konnte er, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht darauf vertrauen, die frühere und in seinem Sinne günstige Rechtslage werde unverändert bestehen bleiben. Eine Art "Bestandsschutz" war damit nicht verbunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.