Urteil
20 A 1861/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0327.20A1861.05.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Klä¬ger vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in entspre¬chender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Klä¬ger vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in entspre¬chender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der U. U1. J. GmbH. Die Insolvenzschuldnerin war seit Oktober 1999 Mitglied des beklagten Wasser- und Bodenverbandes. Für die Beseitigung des betrieblichen Abwassers wurde sie zu Beiträgen veranlagt. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 21. Januar 2002 zog der Beklagte die Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2002 zu vorläufigen Beiträgen in Höhe von 29.064, Euro, zahlbar in 4 gleichen Teilbeträgen, heran. Die Insolvenzschuldnerin beglich nur die erste Rate. Am 2. Oktober 2002 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; ein allgemeines Verfügungsverbot wurde der Insolvenzschuldnerin nicht auferlegt. Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurde zum 15. November 2002 eingestellt. Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Daraufhin setzte der Beklagte die Vorauszahlungsforderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin auf 21.798,-- Euro herab. Außerdem machte er gegenüber dem Kläger mit Bescheiden vom 20. November 2002 und 28. Januar 2003 Vorauszahlungen für das 4. Quartal 2002 und das Jahr 2003 geltend. Diese Heranziehungsbescheide hob er, nachdem der Kläger jeweils Widerspruch eingelegt hatte, unter dem 4. Februar 2003 und 13. März 2003 auf. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juni 2003 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Beitrag für das Jahr 2002 anhand der tatsächlichen Verbrauchswerte endgültig auf 26.748,-- Euro und die nach Abzug der ab dem 15. Februar 2002 angeforderten Beträge in Höhe von 21.798,-- Euro zu entrichtende Nachforderung auf 4.950,-- Euro, fällig am 28. Juli 2003, fest. In dem dem Bescheid beigefügten Anschreiben heißt es, die Beitragsliste 2002 weise den aus dem Beitragsbescheid ersichtlichen Verbandsbeitrag aus. Der Bescheid enthalte die Beitragsverhältnisse 2002, den entrichteten vorläufigen Beitrag, den festgesetzten Beitrag und die Beitragsdifferenzen. Die sich ergebende Nachforderung sei bis zum 28. Juli 2003 zu zahlen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Beitragsforderung sei keine Masseverbindlichkeit, sondern allenfalls eine Insolvenzforderung. Der Beitragsbescheid, der einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch begründe, habe daher nicht erlassen werden dürfen. Durch den Beitragsbescheid könne die Prüfung der Forderung im Insolvenzverfahren unterlaufen werden. Vorsorglich werde die korrekte Ermittlung der dem Bescheid zugrunde gelegten Ver-brauchswerte bestritten. Der Beklagte entgegnete, Masseverbindlichkeiten seien nicht entstanden. Der Vorauszahlungsbescheid sei durch den Bescheid vom 17. Juni 2003 ersetzt worden. Der noch offene Betrag von 4.950,-- Euro sei als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Die Bescheiderstellung erfolge insbesondere als Abrechnung. Der Bescheid sei nicht vollstreckbar. Eine Vollstreckung werde nicht erfolgen. Er – der Beklagte – sei gesetzlich gehalten, seinen Mitgliedern den Beitrag durch einen Beitragsbescheid aufzugeben. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht. Der Kläger hat am 30. August 2004 Klage erhoben, mit der er die Erstattung der in den Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten und die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 17. Juni 2003 begehrt hat. Er hat bezogen auf diesen Bescheid vorgetragen, der Bescheid verstoße gegen § 87 InsO. Der Beklagte habe lediglich die Beitragsberechnung aufstellen und die hieraus folgende Forderung zur Tabelle anmelden dürfen. Der Bescheid beinhalte aber keine Anmeldung zur Tabelle, sondern ein Zahlungsgebot. Eine Feststellung zur Tabelle neben dem Bescheid führe zur doppelten Titulierung der Forderung. Das Festsetzungsverfahren sei in analoger Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen gewesen. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Verbrauchswerte würden bestritten. Der Kläger hat – sinngemäß – beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 4. Februar und 13. März 2003 jeweils um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die zu erstattenden Anwaltskosten auf 2.207,48 Euro festzusetzen, den Bescheid vom 17. Juni 2003 über die Beitragsfestsetzung 2002 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch für dieses Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, hinsichtlich der Anfechtung des Beitragsbescheides vom 17. Juni 2003 fehle es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Er – der Beklagte – werde aus dem Bescheid keine Vollstreckung betreiben. Auf die Geltendmachung im Wege der Vollstreckung komme es insolvenzrechtlich entscheidend an. Für die Entstehung der Beitragsforderung sei trotz des Insolvenzverfahrens das Beitragsrecht maßgebend. Dieses sehe zur Mitteilung des zu leistenden Beitrages ausschließlich einen Beitragsbescheid vor. Eine zur Anmeldung der Forderung zur Tabelle jedenfalls zulässige Beitragsberechnung müsse annähernd identisch mit dem Beitragsbescheid sein. Eine Aufhebung des Bescheides sei daher eine bloße Förmelei. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, den Beitragsbescheid vom 17. Juni 2003 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Der Beklagte trägt ergänzend und vertiefend vor, das Urteil verstoße gegen § 88 VwGO. Der Kläger habe erstinstanzlich keinen Anfechtungsantrag formuliert, sondern einen auf Aufhebung des Bescheides gerichteten Verpflichtungsantrag. Die Klage sei ferner gegen den falschen Beklagten gerichtet. Richtiger Beklagter sei sein – des Beklagten – Vorstand. Schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Bescheides sei wegen der alternativ für die Anmeldung zur Tabelle vorzunehmenden Errechnung der Nachforderung fraglich. Jedenfalls sei der Beitragsbescheid rechtmäßig. Er sei als verbindliche Mitteilung der Beiträge der in § 87 InsO geregelten Verfolgung von Insolvenzforderungen vorgelagert. Der Vorrang des Insolvenzverfahrens sei rechtlich und tatsächlich gewährleistet. Die Klage gegen den Bescheid sei zugleich als insolvenzrechtlicher Widerspruch gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung anzusehen. Die Nachforderung und die festgesetzten Vorauszahlungen seien zur Tabelle angemeldet worden. Die Nachforderung habe der Kläger im insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahren bestritten, sodass die Beitragsforderung, werde der Bescheid aufgehoben, insolvenzrechtlich festzustellen sei. Die Feststellung obliege wiederum allein ihm dem Beklagten . Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich bei der Abrechnung von Vorauszahlungen ein Erstattungsbetrag ergeben könne. Ferner könne eine Beitragsforderung als öffentliche Last nur durchgesetzt werden, wenn ihre Vollstreckbarkeit im Verteilungsverfahren belegt werde. Jedenfalls komme eine Aufhebung des Bescheides allenfalls in Höhe der Nachforderung in Betracht. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe das Klagebegehren zutreffend erfasst. Der Beklagte sei passiv legitimiert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürften keine Beitragsbescheide erlassen werden, die die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Forderungen beeinflussen könnten. Die im Insolvenzverfahren vorzunehmende Nachprüfung der korrekten Ermittlung der Beiträge sei nach Eintritt der Bestandskraft eines Beitragsbescheides so nicht mehr möglich. Der Beklagte verkenne die Rechtswirkungen des Bescheides und die Erfordernisse der Rechtseinheitlichkeit sowie Rechtsklarheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist, soweit sie hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 17. Juni 2003 noch anhängig ist, zulässig und begründet. Die vom Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat das den Beitragsbescheid betreffende Begehren zutreffend als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) erfasst. Der Wortlaut des in der Klageschrift formulierten Antrages, der eine Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Beitragsbescheides zum Gegenstand hatte, bindet das Gericht nicht (§ 88 VwGO). Entscheidend ist das erkennbare Rechtsschutzziel. Dieses war und ist bei dem gebotenen sachdienlichen Verständnis auf die Aufhebung des Bescheides durch das Gericht gerichtet. Dem Kläger ging es von Anfang an darum, den von ihm als rechtswidrig betrachteten Bescheid abzuwehren. Sachgerechte Klageart hierfür ist die Anfechtungsklage. Nachdem der Beklagte dies angesprochen hatte, hat der Kläger sich hinsichtlich der Einkleidung seines Begehrens in einen Klageantrag mit der Bitte um einen Hinweis an das Gericht gewandt. Er hat sich einem gerichtlichen Hinweis auch nicht etwa verschlossen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, bei der Erörterung der Sache auf eine ausdrückliche Umformulierung des in der Klageschrift enthaltenen Klageantrages hinzuwirken, und das Klagebegehren von sich aus in die Gestalt eines sinngemäßen Anfechtungsantrages gefasst. Das überschreitet nicht den Rahmen der Auslegung des Klagebegehrens, sondern ist richtiger Ausdruck der gebotenen Orientierung am eindeutigen Klageziel. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsbegehrens ist gegeben. Der Kläger erstrebt die Aufhebung des Beitragsbescheides in erster Linie deshalb, weil der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zum Erlass eines solchen Bescheides befugt gewesen sei; ferner bestreitet er die korrekte Ermittlung der mit dem Bescheid geltend gemachten Beitragsforderung. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Erreichung dieses Zieles ist weder nutzlos noch aus sonstigen Gründen nicht schutzwürdig. Zwar ist der Beklagte, war ihm der Erlass des Bescheides insolvenzrechtlich verwehrt, also im Falle eines Erfolgs der Klage, als zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Beitragsforderung nach Maßgabe des Insolvenzrechts zu verfolgen (§ 179 Abs. 1, § 185 InsO); seinen Angaben zufolge hat er sowohl die Nachforderung als auch die noch nicht beglichenen Raten der Vorauszahlung zur Insolvenztabelle angemeldet und hat der Kläger (lediglich) der Nachforderung widersprochen. Einer Titulierung der Beitragsforderung auf diesem Wege (§ 178 Abs. 1 und 3, § 201 Abs. 2 InsO) kann der Kläger aber seinen hier verfolgten Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Befugnis des Beklagten zum Erlass des Beitragsbescheides nicht entgegenhalten; diesem Gesichtspunkt kann er nur mittels Anfechtung des Beitragsbescheides Geltung verschaffen. Sein Interesse hieran ist auch nach wie vor schutzwürdig. Die Voraussetzungen und Rechtswirkungen eines Beitragsbescheides sind nicht identisch mit denjenigen einer etwaigen insolvenzrechtlichen Feststellung und führen zu einer Durchbrechung des auf Konzentration und Vereinheitlichung angelegten Insolvenzverfahrens. Die Erklärung des Beklagten, aus dem Beitragsbescheid nicht vollstrecken zu wollen, und die Anmeldung zur Insolvenztabelle ergeben nichts anderes. Der Regelungsgehalt des Beitragsbescheides und seine Rechtswirkungen bleiben von seiner tatsächlichen Handhabung durch den Beklagten unberührt. Der im Falle der Aufhebung des Beitragsbescheides eintretende rechtliche Vorteil für den Kläger entfällt auch nicht deswegen, weil er nach den Angaben des Beklagten allein der Nachforderung widersprochen hat. Bezogen auf die Nachforderung steht eine insolvenzrechtliche Feststellung noch aus; bezogen auf die Vorauszahlungen entfällt mit einer Aufhebung des Bescheides jedenfalls dessen neben der - angenommen erfolgten - Feststellung zur Tabelle stehende Regelungsgehalt. Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Beklagten. Klagegegner von Anfechtungsklagen ist in Nordrhein-Westfalen die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO). Den angefochtenen Beitragsbescheid erlassen hat der Beklagte, nicht sein Vorstand. Die Eigenschaft als Behörde im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verlangt neben der funktionalen Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VwVfG) die organisationsrechtliche Eigenständigkeit der betreffenden Stelle dahingehend, dass sie berufen ist, ihre Entscheidung nach Außen unter eigenem Namen zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2004 – 8 C 16.03 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 42; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2006 – 19 B 1036/06 u.a. – m. w. N. Der Beitragsbescheid lässt nicht den Vorstand des Beklagten, sondern den Beklagten selbst als diejenige Stelle erkennen, die den Bescheid erlassen hat. Äußerlich tritt als Absender des Bescheides der Beklagte hervor. Er ist im Kopf des Bescheides angegeben; sein Stempelabdruck ist der der Grußformel nachgestellten Wiedergabe des Namens sowie der Funktion des Vorstandes beigefügt. Dadurch unterscheidet sich der Bescheid augenfällig von dem seiner Übersendung beigefügten Anschreiben vom 17. Juni 2003, als dessen Absender der Vorstand des Beklagten genannt ist und in dem der Inhalt des Bescheides zusammengefasst sowie erläutert wird. Die äußerliche Fassung des Bescheides entspricht dem Umstand, dass der Vorstand eines der Organe des Beklagten ist (§ 10 Abs. 2 NiersVG) und er den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat (§ 21 Abs. 1 NiersVG), und den ihm hinsichtlich der Beitragserhebung zugewiesenen Aufgaben. Der Vorstand führt die Beiträge in einer Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest (§ 27 Abs. 1 Satz 2 NiersVG). Er teilt jedem Mitglied seinen Beitrag mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein (§ 27 Abs. 1 Satz 3 NiersVG). Der Vorstand wird solchermaßen in Abgrenzung zu den Aufgabenbereichen der anderen Organe des Beklagten, also im Innenverhältnis, damit betraut, das Beitragsverhältnis der Mitglieder zu regeln. Dabei wird der das Veranlagungsverfahren gegenüber den beitragspflichtigen Mitgliedern nach außen hin abschließende Beitragsbescheid durch § 27 Abs. 1 Satz 3 NiersVG als bloße Mitteilung aus der Beitragsliste charakterisiert; die Mitteilung folgt der eigentlichen Festsetzung nach, die durch § 27 Abs. 1 Satz 2 NiersVG als ein lediglich interner Vorgang erfasst wird. Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dass der Beitragsbescheid gegenüber den Mitgliedern die für die Leistung der Beiträge an den Beklagten relevanten Regelungen enthält und demgemäss Bezugspunkt des Rechtsschutzes ist (§ 27 Abs. 3 NiersVG). Jedoch bestimmt § 27 Abs. 1 NiersVG den Vorstand nicht dazu, die abschließende Entscheidung über die Beiträge im Außenverhältnis zu den Mitgliedern im eigenen Namen vorzunehmen und die Beiträge so eigenständig anzufordern. Der Vorstand handelt insofern vielmehr im Namen des Beklagten. Hiervon geht auch die Satzung des Beklagten aus, nach der er die Veranlagung nach den §§ 25 bis 28 NiersVG i. V. m. §§ 16 und 17 der Satzung vornimmt und, ist ihm das nicht möglich, die Veranlagung im Wege der Schätzung durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 der Satzung). Der Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er verstößt gegen § 87 InsO. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dem unterfallen auch öffentlich rechtliche Forderungen, und zwar unabhängig davon, ob sie außerhalb des Anwendungsbereiches des § 87 InsO behördlich mittels Verwaltungsakt oder mittels Klage geltend zu machen sind. Denn Sinn und Zweck des § 87 InsO ist es, sämtliche Insolvenzgläubiger wegen ihrer Forderungen im Interesse der gemeinschaftlichen Befriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) auf die Rechtsverfolgung nach der Insolvenzordnung zu verweisen. Insolvenzrechtlich ist für die Verfolgung von Forderungen das Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff InsO vorgesehen. Forderungen sind zur Tabelle anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Wird ihrer Feststellung widersprochen, ist, sofern kein vollstreckbarer Titel vorliegt (§ 179 Abs. 2 InsO), vom Gläubiger gegenüber dem Bestreitenden die Feststellung zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Lediglich hinsichtlich der Feststellung wirken sich behördliche Zuständigkeiten für die Entscheidung über öffentlich rechtliche Forderungen aus (§ 185 Satz 1 InsO). Die durch die Beschränkungen des Insolvenzrechts blockierten behördlichen Kompetenzen werden insofern wieder eröffnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 3 B 151.96 –, Buchholz 401.0 § 251 AO Nr. 1 (zu § 146 Abs. 5 KO). Die mit dem angefochtenen Bescheid verfolgte Beitragsforderung für das Jahr 2002 ist eine Forderung im Sinne des § 87 InsO. Der Beklagte ist Insolvenzgläubiger. Bei der streitigen Forderung handelt es sich, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen, um einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin (§ 38 InsO). Ein Anspruch ist in diesem Sinne wegen der entscheidend zu berücksichtigenden insolvenzrechtlichen Vermögenszuordnung mit der Unterscheidung namentlich zwischen Insolvenz- und Masseforderungen dann begründet, wenn der für seine Entstehung maßgebliche Rechtsgrund vor Eröffnung des Verfahrens gelegt ist. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 1998 – VII R 47/98 –, BFHE 188, 149 (zu § 3 Abs. 1 KO); Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Oktober 2006, § 251 AO Randnrn. 39 f, 248 f, 374 m. w. N. Das trifft auf den Beitragsanspruch des Beklagten zu. Der Beitrag wird von den gewerblichen Mitgliedern des Beklagten u.a. zur Abgeltung der Vorteile erhoben, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Beklagten haben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 26 Abs. 1 Satz 1 NiersVG). Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht der Insolvenzschuldnerin ist die Beseitigung des von ihr erzeugten betrieblichen Abwassers (§ 23 der Satzung des Beklagten). Der Anfall betrieblichen Abwassers der Insolvenzschuldnerin und damit die den Beitragsanspruch tragende Vorteilsbeziehung endete mit der Einstellung des Betriebes, die im November 2002 vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2002 vollzogen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beitragsanspruch zwar seiner Höhe nach noch nicht fest. Denn der Beitrag wird als Jahresbeitrag bezogen auf ein Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum erhoben und hängt deshalb in seiner Höhe von den tatsächlichen Beitragsverhältnissen im Veranlagungsjahr ab. Dementsprechend kann die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragsliste nicht vor Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres erstellt werden. Das bedeutet aber lediglich, dass der – einheitlich auf das ganze Jahr bezogene – Beitrag vor diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend berechnet werden kann. Hingegen liegt der beitragsrechtliche Grund für das Entstehen des Beitragsanspruchs schon im jeweiligen Veranlagungsjahr. Der Beitragsbescheid widerspricht dem Verbot, Insolvenzforderungen anders als nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Er enthält die Aufforderung, den Differenzbetrag von festgesetztem Jahresbeitrag und Betrag des Vorauszahlungsbescheids vom 21. Januar 2002 nach dessen Änderung vom 20. November 2002 zum Fälligkeitsdatum zu zahlen, und ist mit diesem Regelungsgehalt eindeutig ein Leistungsbescheid. § 87 InsO schließt aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Erlass eines Leistungsbescheides aus, der eine Insolvenzforderung zum Gegenstand hat. Ein solcher Leistungsbescheid ist grundsätzlich unvereinbar mit dem insolvenzrechtlichen Verfahren zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 – 3 C 21.02 –, NJW 2003, 3576; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 – I R 33/01 –, BFHE 201, 392; Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 251 AO Randnr. 405 m. w. N.. Mit dem streitigen Bescheid wird ein aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammender Anspruch aus dem Beitragsverhältnis geltend gemacht, der zur Eintragung in die Tabelle anzumelden ist. Dabei sind insolvenzrechtlich unterbunden nicht (erst) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger (§ 89 InsO). § 87 InsO enthält im Gegenteil (schon) das Verbot, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens separat einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen. Der insolvenzrechtliche Schutz der übrigen Insolvenzgläubiger und der Masse gelangt schon im Anmelde- und Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff InsO zum Tragen. Ihm ist, auch so weit es um eine Beitragsforderung geht, nur genügt, wenn über die Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Leistungsbescheides hinaus schon die Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen mittels eines an sich vollstreckbaren Leistungsbescheides selbst unterbleibt. Soweit der 9. Senat des erkennenden Gerichts anderes zum Ausdruck gebracht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 1348/01 -, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die Erklärung des Beklagten, gestützt auf den Beitragsbescheid während des Insolvenzverfahrens lediglich die Anmeldung zur Tabelle vorzunehmen und keine Maßnahmen zur (Einzel)-Vollstreckung zu betreiben, hebt die potentielle Verbindlichkeit des Bescheides nicht auf. Sie bezieht sich allein auf die zwangsweise Durchsetzung der Zahlungsaufforderung, ohne ihren Bestand und damit die Eigenschaft des Bescheides als Vollstreckungstitel zu berühren. Der Beachtung des Verbotes aus § 87 InsO in seiner gesetzlichen Reichweite ist der Beklagte auch nicht deswegen enthoben, weil er ggfs. nach § 185 InsO befugt ist, die Beitragsforderung selbst festzustellen. Eine solche insolvenzrechtliche Feststellung ergeht gegenüber dem jeweils Bestreitenden und ist in ihren Rechtswirkungen beschränkt auf die Eintragung der Forderung in die Tabelle (§ 178 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 InsO). Sie stimmt so in ihrem Regelungsgehalt und ihren Rechtsfolgen nicht mit einem Leistungsbescheid überein. Sie kann zudem lediglich getroffen werden, wenn die Forderung zur Eintragung in die Tabelle angemeldet und sie beachtlich bestritten worden ist (§ 179 Abs. 1 InsO). Dementsprechend steht steuerrechtlich außer Streit, dass die Befugnis zur Feststellung einer (Steuer-)Forderung nach Maßgabe des § 251 Abs. 3 AO, der inhaltlich an § 185 Satz 1 InsO anknüpft, nicht die Reichweite des Schutzes schmälert, die §§ 174 ff InsO gegenüber dem Erlass von Abgabenbescheiden entfalten. Vgl. Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 251 AO Randnrn. 425, 428 f m. w. N.. Für die Erhebung von Beiträgen des Beklagten gilt nichts anderes. Insbesondere ist der Unterschied zwischen einem Beitragsbescheid und einer Feststellung im Rahmen des Insolvenzverfahrens entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich redaktioneller Art, so dass auch eine Umdeutung ausscheidet. Damit kann der angefochtene Bescheid auch nicht als eine durch den vom Kläger nach der Anmeldung zur Tabelle erklärten Widerspruch veranlasste Feststellung als Insolvenzforderung betrachtet werden. Durch § 87 InsO ist über eine bescheidmäßige Regelung der Zahlungspflicht hinaus im Grundsatz auch eine dem Zahlungsgebot vorgelagerte verbindliche Festsetzung des Beitrages ausgeschlossen. Eine Beitragsfestsetzung mittels eines seinem Wesen nach auf Verbindlichkeit angelegten Bescheides dient, wenngleich sie nicht unmittelbar auf eine Befriedigung der Beitragsforderung gerichtet ist, der Durchsetzung der Forderung, die bei einer Insolvenzforderung den §§ 174 ff InsO vorbehalten ist. Der Einbeziehung auch der Beitragsfestsetzung in die Reichweite des § 87 InsO steht hier nicht entgegen, dass dabei vorausgesetzt wird, dass die Beitragsforderung auf dem insolvenzrechtlich vorgegebenen Weg der Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden kann. Nur Rechtshandlungen, die materiell rechtlich für das Entstehen der anzumeldenden Forderung zwingend erforderlich sind, können von dem Verbot des § 87 InsO nicht umfasst sein, weil die Forderung anderenfalls insolvenzrechtlich überhaupt nicht geltend gemacht werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 3 B 152.96 –, Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 32 (zum Widerruf einer Zuwendung); OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 M 268/02 - (zur Festsetzung einer kommunalen Abgabe). Die hier in Rede stehende Beitragsforderung des Beklagten ist indessen auch ohne förmliche Festsetzung mittels Beitragsbescheides anmeldefähig. Der Beitragsbescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 3 NiersVG beruht, wie ausgeführt, auf der Beitragsliste, die als Zusammenstellung der Beitragsverhältnisse der Mitglieder die Verteilung der insgesamt aufzubringenden Beträge und so die eigentliche Festsetzung der Beiträge beinhaltet (§ 27 Abs. 1 Satz 2 NiersVG). Er enthält nur die "Mitteilung" des Beitrages, der ggfs. eine Regelung zur Einziehung des Beitrages, also eine Zahlungsaufforderung, beigefügt ist. Der Beitragsanspruch wird danach nicht erst durch den Beitragsbescheid zur Entstehung gebracht, sondern durch ihn lediglich geltend gemacht. Das schließt es zugleich aus, dem Beitragsbescheid materiell rechtliche Bedeutung für das Entstehen des Beitrages beizulegen. Der Beitragsbescheid ist nicht mehr als eine verwaltungstechnische Handlungsform, die nicht anders als der Abgabenbescheid im Steuerrecht durch die Anmeldung zur Tabelle sowie erforderlichenfalls die Feststellung nach § 185 InsO ersetzt werden kann. Ein neben die Verfolgung der Insolvenzforderung innerhalb des Insolvenzverfahrens tretender Beitragsbescheid ist auch nicht mit Blick auf die Eigenschaft der Beitragspflicht als öffentliche Last (§ 28 Abs. 1 NiersVG) erforderlich, und zwar ungeachtet dessen, ob bezogen auf die konkret in Frage stehende Insolvenzforderung die Voraussetzungen einer öffentlichen Last an Grundstücken oder Anlagen erfüllt sind. Der Sinn und Zweck der öffentlichen Last, die Erfüllung der Beitragspflicht zu sichern und in der Insolvenz eine abgesonderte Befriedigung zu ermöglichen(§ 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 7 ZVG, § 49, § 52 InsO), ist, auch sofern die insolvenzrechliche Feststellung der Beitragsforderung noch aussteht, ohne einen Beitragsbescheid hinlänglich gewahrt, so dass eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen nicht zur Vermeidung einer sonst drohenden Rechtsschutzlücke zum Nachteil des Beklagten angezeigt ist. Das Entstehen der öffentlichen Last ist durch die Beitragspflicht bedingt, die ihrerseits, wie ausgeführt, nicht vom Erlass eines Beitragsbescheides abhängt, sondern durch ihn lediglich geltend gemacht wird. Betreibt ein (anderer) Gläubiger oder der Insolvenzverwalter die Zwangsversteigerung, kann die für die Verwertung der öffentlichen Last maßgebende Anmeldung der Beitragspflicht (§ 37 Nr. 4, § 45 Abs. 1 ZVG) ohne Weiteres auf der Grundlage der Beitragsliste vorgenommen werden. Denn für die Anmeldung reichen Angaben zum Rechtsgrund und zum Rang des geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag aus. Eine zur Wahrung des Rangs gegebenenfalls erforderliche Glaubhaftmachung (§ 110 ZVG) verlangt nähere Erläuterungen des Bestehens des Anspruchs, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 V ZB 2/06 - NJW-RR 2007, 165, die nach den konkreten Gegebenheiten den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) genügen, jedoch ebenfalls nicht die Vorlage eines (Schuld-) Titels hinsichtlich des Anspruchs. Die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Teilungsplanes (§ 115 ZVG) und der Verteilung des Erlöses (§ 117 ZVG) zu beachtende materielle Berechtigung kann mittels der vollstreckungsrechtlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG) geltend gemacht werden. Geschieht dies in gebotener Form und Frist, ist der erzielte Erlös erforderlichenfalls zu hinterlegen. Das trägt der Funktion der öffentlichen Last ausreichend Rechnung. Verstößt der Beitragsbescheid damit gegen § 87 InsO, kommt es nicht darauf an, ob ihm, was der Kläger bezweifelt, eine korrekte Ermittlung der Höhe des Beitrages zugrundeliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.