Leitsatz: Ein Anspruch ist im Sinne des § 38 InsO begründet, wenn der für seine Entstehung maßgebliche Rechtsgrund vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt ist. Es geht nicht darum, ob der Gebührenanspruch bereits entstanden oder fällig ist, sondern darum, ob der Tatbestand der zur Entstehung der Gebührenschuld führt vom Gebührenschuldner bereits verwirklicht worden war. Die Gebührenbescheide vom 11.11.2014 betreffend die Ordnungsverfügungen vom 01.08.2013 für das Fahrzeug E. -F. 151 (über 77,56 €) sowie für das Fahrzeug E. -F. 671 (über 200,56 €) und vom 12.09.2013 für das Fahrzeug E. -F. 671 (über 30,46 €) werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen drei Gebührenbescheide vom 11.11.2014 mit denen er zu Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit Ordnungsverfügungen vom 01.08.2013 und 12.09.2013 herangezogen wurde. Am 31.01.2014 war über sein Vermögen wegen Privatinsolvenz durch Beschluss des Amtsgerichts E1. - 92 IN 201/13 - ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die streitbefangenen Bescheide waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen, betrafen aber Gebührensachverhalte aus Zeiträumen vor der Eröffnung des Verfahrens. a) Gebührenbescheid vom 11.11.2014 über 77,56 € bezüglich Ordnungsverfügung vom 01.08.2013 zu Fahrzeug E. -F. 151: Am 10.07.2013 teilte die Kraftfahrzeugversicherung des Klägers dem Beklagten mit, das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug E. -F. 151 sei seit 25.06.2013 ohne Versicherungsschutz. Mit Ordnungsverfügung vom 01.08.2013 untersagte der Beklagte dem Kläger als Halter den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und forderte ihn gleichzeitig auf, mit Fahrzeugschein und Kennzeichen zur Abmeldung des Fahrzeugs vorzusprechen. Mangels Reaktion des Klägers beauftragte der Beklagte den Außendienst mit Fahrzeugstilllegungsversuchen. Diese wurden am 14.08.2013, 16.09.2013, 09.10.2013, 05.12.2013, 10.02.2014, 20.02.2014, 21.02.2014, 04.03.2014 und am 13.06.2014 durchgeführt. Am 04.03.2014 teilte die Mutter des Klägers dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten mit, ihr Sohn befinde sich in Privatinsolvenz. Das Fahrzeug E. -F. 151 befinde sich im Besitz eines ehemaligen Mitarbeiters. Am 20.06.2014 teilte der Kläger mit, das Fahrzeug befinde sich in Bratislava; einer seiner Mitarbeiter habe es wegen offener Forderungen mitgenommen; er selbst sei in Insolvenz. Am 16.07.2014 wurde das Fahrzeug mit "Verbleib unbekannt" von Amts wegen außer Betrieb gesetzt. Mit Gebührenbescheid vom 11.11.2014, wurden gegenüber dem Kläger Gebühren für die Androhung (Geb.Nr. 398: 10,20 €), die Betriebsuntersagung (Geb.Nr. 254: 15,00 €), die Beauftragung und/oder Festsetzung (Geb.Nr. 254: 42,00 €, davon für Außendienst-Beauftragung vom 05.08.2013: 21,00 € sowie für INPOL vom 15.07.2013: 21,00 €), die Abmeldung (Geb.Nr. 224: 5,10 €) sowie Postzustellungsgebühren (5,26 €) festgesetzt. b) Gebührenbescheid vom 11.11.2014 über 200,56 € bezüglich Ordnungsverfügung vom 01.08.2013 zu Fahrzeug E. -F. 671: Am 01.07.2013 teilte die Kraftfahrzeugversicherung des Klägers dem Beklagten mit, das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug E. -F. 671 sei seit 11.06.2013 ohne Versicherungsschutz. Mit Ordnungsverfügung vom 01.08.2013 untersagte der Beklagte dem Kläger als Halter den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und forderte ihn gleichzeitig auf, mit Fahrzeugschein und Kennzeichen zur Abmeldung des Fahrzeugs vorzusprechen. Mangels Reaktion des Klägers beauftragte der Beklagte den Außendienst mit Fahrzeugstilllegungsversuchen. Diese wurden am 14.08.2013, 16.09.2013, 09.10.2013, 05.12.2013, 10.02.2014, 20.02.2014, 21.02.2014, 04.03.2014 und am 13.06.2014 durchgeführt. Am 04.03.2014 teilte die Mutter des Klägers dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten mit, ihr Sohn befinde sich in Privatinsolvenz. Das Fahrzeug E. -F. 671 befinde sich im Besitz des Insolvenzverwalters. Am 14.07.2014 teilte der Kläger mit, das Fahrzeug befinde sich hinter einem Zaun auf dem Privatgelände C. . 00, E1. (einer früheren Anschrift des Klägers). Das Fahrzeug wurde am 24.09.2014 von Amts wegen außer Betrieb gesetzt. Mit Gebührenbescheid vom 11.11.2014 wurden gegenüber dem Kläger Gebühren für die Androhung (Geb.Nr. 398: 10,20 €), die Betriebsuntersagung (Geb.Nr. 254: 15,00 €, die Beauftragung und/oder Festsetzung (Geb.Nr. 254: 165,00 €), die Abmeldung (Geb.Nr. 224: 5,10 €) sowie Postzustellungsgebühren (5,26 €) festgesetzt. Hinsichtlich der erwähnten Geb.Nr. 254 über 165,00 € ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte lediglich drei Hausbesuche in Rechnung stellen wollte (14.08.2013, 16.09.2013 und 09.10.2013, vgl. undatierter Vermerk Blatt 15 des Verwaltungsvorgangs, wonach diese Hausbesuche nur für das Fahrzeug E. -F. 671 berücksichtigt werden sollten); zudem wurden je Hausbesuch regelmäßig 41,00 € berechnet (vgl. Blatt 1 des Verwaltungsvorgangs); auf die Beauftragung entfiel danach ein Restbetrag in Höhe von 42,00 € (davon für Außendienst-Beauftragung vom 05.08.2013: 21,00 € sowie für INPOL vom 01.08.2013: 21,00 €). c) Gebührenbescheid vom 11.11.2014 über 30,46 € bezüglich Ordnungsverfügung vom 01.08.2013 zu Fahrzeug E. -F. 671 (Steuer): Am 12.08.2013 teilte das Finanzamt E1. dem Beklagten mit, dass für das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug E. -F. 671 seit 28.06.2013 Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 94,00 € fällig, aber nicht bezahlt seien. Hinzu komme 1,00 € Säumniszuschlag. Am 04.07.2013 sei der Kläger gemahnt worden. Da der Kläger auf ein Anhörungsschreiben vom 14.08.2013 (an seine damalige Anschrift C1. Str. 00) und auf die Ordnungsverfügung vom 12.09.2013 und eine Zwangsstilllegungsverfügung vom 12.12.2013 nicht reagierte, erfolgte am 03.01.2014 eine Beauftragung des Außendienstes mit der Entstempelung der Kennzeichen. Mit Gebührenbescheid vom 11.11.2014 wurde für die Androhung (Geb.Nr. 398: 10,20 €), die Betriebsuntersagung (Geb.Nr. 254: 15,00 €) und Postzustellungsgebühren (5,26 €) ein Betrag in Höhe von 30,46 € festgesetzt. Der Kläger hat am 10.12.2014 Klage gegen die Gebührenbescheide vom 11.11.2014 erhoben. Er trägt vor, seit 31.01.2014 befinde er sich in Insolvenz. Er habe alle Fahrzeuge bzw. Papiere der Insolvenzverwalterin übergeben. Die Fahrzeuge seien nicht wie erwartet abgemeldet worden. Das Fahrzeug E. -F. 151 habe ein Gläubiger als Pfand behalten, wie er mehrfach angegeben habe. Das Straßenverkehrsamt und die Insolvenzverwalterin hätten nicht angemessen reagiert. Er weise alle Rechnungen und Gebührenforderungen ab Übergabe der Fahrzeuge und Unterlagen an die Insolvenzverwalterin zurück. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 11. November 2014 betreffend die Ordnungsverfügung vom 01.08.2013 für das Fahrzeug E. ‑ F. 151 über 77,56 € sowie betreffend die Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2013 für das Fahrzeug E. ‑ F. 671 über 200,56 € und betreffend die Ordnungsverfügung vom 12.09.2013 für das Fahrzeug E. ‑ F. 671 über 30,46 € aufzuheben. . Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sei derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, der die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst habe oder zu wessen Gunsten sie erfolgt sei. Halter der Fahrzeuge E. -F. 151 und E. -F. 671 sei der Kläger. Die Insolvenzverwalterin habe an der Haltereigenschaft des Klägers keine Änderungen vorgenommen. Daher seien die Gebührenbescheide an den Klägers als Halter der Fahrzeuge gerichtet worden. Er habe die Maßnahmen für die oben genannten Fahrzeuge verursacht. Die Gebührenschuld entstehe bereits/erst mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung (vgl. § 4 Bundesgebührengesetz). Vorliegend sei die Gebührenschuld erst nach Stilllegung der Fahrzeuge entstanden. Die Gebühren seien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und daher nicht als Insolvenzforderungen im Range des § 38 InsO zur Tabelle anzumelden. Zu Gunsten des Klägers habe man lediglich die Gebühren und Kosten berechnet, die vor Bestellung der Insolvenzverwalterin (also vor 18.11.2013) angefallen seien. Die Insolvenzverwalterin Dr. N. hat mit Schreiben vom 24.02.2015 angegeben, das Insolvenzverfahren sei am 31.01.2014 eröffnet worden. Das Fahrzeug E. -F. 671 habe sie in Besitz genommen und der VR Bank X. -S. zur Verwertung freigegeben. Das Fahrzeug E. -F. 151 habe sich nicht im Massebesitz befunden; es habe nicht aufgefunden werden können. Das Fahrzeug sei an die VR Bank X. -S. sicherungsübereignet und zur Verwertung freigegeben worden. An der Haltereigenschaft des Klägers habe sich aufgrund des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Die Ordnungsverfügungen auf die sich die nachfolgenden Gebührenbescheide bezögen, seien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine rechtlichen Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers, da ihm gegenüber die streitbefangenen Bescheide ergangen sind und er sinngemäß geltend macht, die Bescheide seien unter Verstoß gegen § 87 InsO ergangen. Vgl. zur Klagebefugnis: BFH, Beschluss vom 31.01.2012 - I S 15/11 -, juris Rn. 10. Entsprechendes gilt für das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Er erstrebt die Aufhebung der streitbefangenen Gebührenbescheide in erster Linie deshalb, weil sie trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ihm gegenüber ergangen sind. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Erreichung dieses Zieles ist weder nutzlos noch aus sonstigen Gründen nicht schutzwürdig. Auch wenn der Beklagte gegebenenfalls in Höhe der festgesetzten Gebühren Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden könnte, stünde dies dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entgegen, da die Rechtswirkungen eines Gebührenbescheides nicht identisch sind mit denjenigen einer etwaigen insolvenzrechtlichen Feststellung und zur Durchbrechung des auf Konzentration und Vereinheitlichung angelegten Insolvenzverfahrens führen würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.03.2007 - 20 A 1861/05 -, juris, Rn. 24. Die Gebührenbescheide vom 11.11.2014 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstoßen gegen § 87 InsO. Nach dieser Vorschrift können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dem unterfallen auch öffentlich-rechtliche Forderungen, und zwar unabhängig davon, ob sie außerhalb des Anwendungsbereichs des § 87 InsO behördlich mittels Verwaltungsakt oder mittels Klage geltend zu machen sind. Denn Sinn und Zweck des § 87 InsO ist es, sämtliche Insolvenzgläubiger wegen ihrer Forderungen im Interesse der gemeinschaftlichen Befriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) auf die Rechtsverfolgung nach der Insolvenzordnung zu verweisen. Insolvenzrechtlich ist für die Verfolgung von Forderungen das Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO vorgesehen. Forderungen sind zur Tabelle anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Wird ihrer Feststellung widersprochen, ist vom Gläubiger gegenüber dem Bestreitenden die Feststellung zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO) es sei denn es liegt ein vollstreckbarer Titel vor (§ 179 Abs. 2 InsO). Die mit den Gebührenbescheiden vom 11.11.2014 geltend gemachten Gebührenforderungen betreffen mit Ausnahme der Abmeldegebühren (in Höhe von je 5,10 € für die beiden betroffenen Fahrzeuge) nur Gebührentatbestände bzw. Forderungen aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung (im Wesentlichen ab August 2013 bis Dezember 2013). Es handelt sich danach um Forderungen im Sinne von § 87 InsO. Der Beklagte ist Insolvenzgläubiger. Seine Forderungen waren (mit Ausnahme der Abmeldegebühren) bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner begründet (§ 38 InsO) und durften daher nicht mehr mittels Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger festgesetzt werden. Ein Anspruch ist im Sinne des § 38 InsO wegen der entscheidend zu berücksichtigenden insolvenzrechtlichen Vermögenszuordnung mit der Unterscheidung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen dann "begründet", wenn der für seine Entstehung maßgebliche Rechtsgrund vor der Eröffnung des Verfahrens gelegt ist. Voraussetzung für die Begründung eines Vermögensanspruchs ist nicht, dass der Anspruch (gebühren/-oder steuerrechtlich) bereits entstanden oder sogar fällig ist. Es geht vielmehr darum, ob der Tatbestand der zur Entstehung des Gebühren/- oder Abgabenanspruchs führt, vom Gebühren- oder Abgabenschuldner vor der Insolvenzverfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.03.2007 - 20 A 1861/05 -, juris Rn. 32 und 45; BFH, Urteil vom 17.12.1998 - VII R 47/98 -, BFHE 188, 149; BFH, Beschluss vom 26.11.2013 - VII B 243/12 -, juris Rn. 10, 11; BFH, Beschluss vom 10.03.2010 - II B 172/09 -; VG München, Urteil vom 24.05.2007 - M 10 K 06.1872 -, juris Rn. 22, 23 mit weiteren Nachweisen; VG Köln, Urteil vom 05.03.2007 - 23 K 1706/03 -, juris Rn. 27 und 29; a.A. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, Stand: September 2015, § 8 KAG, Rn. 501 a, wonach der Anspruch erst mit Entstehen der persönlichen Beitragspflicht "begründet" sei (mit weiteren Nachweisen). Vorliegend waren die maßgeblichen Gebührentatbestände (abgesehen von der Fahrzeugabmeldung) sämtlich bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht. Aus diesem Grund war der Beklagte gemäß § 87 InsO rechtlich gehindert, mittels Gebührenbescheid die Gebühren noch gegenüber dem Kläger festzusetzen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die sachliche Gebührenschuld gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundesgebührengesetz erst mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung entsteht, wie der Beklagte einwendet. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf das "Entstehen" der Gebührenschuld an, sondern maßgeblich auf die Verwirklichung des gebührenrechtlichen Tatbestandes vor Insolvenzeröffnung. Im Einzelnen lagen die hier den streitbefangenen Gebührenfestsetzungen zu Grunde liegenden Amtshandlungen wie Androhungen, Betriebsuntersagungen, Beauftragungen des Außendienstes, Feststellungen (INPOL) und auch die abgerechneten bzw. berücksichtigten Außendiensttermine sämtlich vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Die hiermit begründeten Gebührenforderungen waren daher nicht mehr mittels Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger geltend zu machen, sondern zur Insolvenztabelle anzumelden. Lediglich die Abmeldung der Fahrzeuge erfolgte nach Insolvenzeröffnung. Im Hinblick darauf, dass die Fahrzeugunterlagen soweit möglich der Insolvenzverwalterin zur Verfügung gestellt worden waren, hätte insoweit allerdings - unabhängig von dem Fortbestand der Haltereigenschaft des Klägers - die Gebührenfestsetzung allenfalls gegenüber der Insolvenzverwalterin erfolgen können, bzw. die Gebühren als Masseschulden gem. § 55 InsO geltend gemacht werden müssen. Ein gegen den Kläger gerichteter Gebührenbescheid betreffend Gebührentatbestände nach dem Zeitraum der Insolvenzeröffnung ist hingegen rechtswidrig. Gemäß § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Vor diesem Hintergrund zählen auch im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeuge grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Werden gebührenrechtliche Tatbestände diesbezüglich erst nach Verfahrenseröffnung verwirklicht (wie vorliegend die Fahrzeugabmeldung), wäre allenfalls von einer Masseverbindlichkeit auszugehen - nicht aber von einer unmittelbar gegenüber dem Insolvenzschuldner mittels Gebührenbescheid festzusetzenden Gebührenschuld. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2015 - 20 K 4304/14 -, juris Rn. 48 und 61. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.