Beschluss
11 B 916/06.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0323.11B916.06AK.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage 11 D 63/06.AK gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 6. März 2006 in der Fassung der Änderung vom 3. November 2006 hat keinen Erfolg. Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von den Antragstellern gerügten Fehler in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen werden. Dabei prüft der Senat die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Rechtsmittelführer beschwert fühlt. Vgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 -, NuR 2005, 709 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 11 B 1135/01.AK -. Daran gemessen kann nicht festgestellt werden, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss, der hinsichtlich der Antragsteller enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, wegen eines von ihnen bezeichneten Mangels rechtswidrig ist. Deshalb kann auf sich beruhen, ob die Antragsteller - wofür nach den Ausführungen der Antragsgegnerin allerdings Einiges spricht - insbesondere mit den auf den Artenschutz bezogenen Rügen gegen das Vorhaben im gerichtlichen Verfahren gemäß § 17a Nr. 7 FStrG nicht ohnehin ausgeschlossen sind. 1. Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, sind bei der hier anzustellenden summarischen Prüfung nicht feststellbar. a) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen solche Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Antragstellern eigene Verfahrensrechte einräumen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP-Gesetz (UVPG) - unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, n.v., Seite 9 des UA., und vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238. Verfahrensvorschriften vermitteln indessen grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren Rechtspositionen, selbst wenn das Verfahrensrecht - wie z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung - auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht. Somit bleibt ein Verfahrensfehler prozessual folgenlos, wenn er nicht zugleich kausal für eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist, so dass die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207, 209, m. w. N. Vielmehr kann ein Verfahrensfehler nur dann rechtlich relevant werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der gerügte Fehler auf Abwehrrechte der Antragsteller ausgewirkt hat. Das ist - wie noch auszuführen sein wird - schon aus materiell-rechtlichen Gründen nicht der Fall, weil der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller nicht beeinträchtigt. Der Senat sieht im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auch keine Veranlassung, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Drittschutz des UVP-Rechts (s.o.) angesichts der Aufnahme des Artikels 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156/17) in Frage zu stellen. Vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2005 - 1751/04 -, S. 42 ff. des UA. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf § 4 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I, 2816) geboten. Dessen Regelungen sind für das vorliegende Planfeststellungsverfahren, das vor dem 25. Mai 2005 eingeleitet worden ist, nicht anwendbar (vgl. § 5 Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz). Davon abgesehen dürfte die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der hier gebotenen überschlägigen Betrachtungsweise aber auch nicht mit Fehlern behaftet sein. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie des Landschaftsplanungsbüros G. & T. von 1993 und die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf der Basis dieser Studie erfolgte Prüfung der Umweltverträglichkeit des Straßenbauvorhabens dürften den Anforderungen des UVPG genügen. Insbesondere in den §§ 6 , 9 und 11 UVPG werden im Einzelnen die Anforderungen, die an die im Anhörungsverfahren auszulegenden Unterlagen zu den - zusammenfassend darzustellenden - umweltrelevanten Auswirkungen des Straßenbauvorhabens gestellt werden, beschrieben. Die Unterlagen müssen die in § 6 Abs. 3 und 4 UVPG genannten Mindestangaben enthalten. Dem Vorhabenträger steht es jedoch frei, in welcher Form er diese Angaben macht. Die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das Gesetz nicht vor. Ebenfalls fehlt es an der Bestimmung einer Geltungsfrist, nach deren Ablauf etwa eine früher bereits erstellte Umweltverträglichkeitsstudie einer Planfeststellung nicht mehr zugrunde gelegt werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 -, juris, und Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, NVwZ 2007, 84. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Antragsteller fehl, die erstellte Umweltverträglichkeitsstudie sei bereits wegen des Zeitablaufes nicht mehr geeignet, die umweltrelevanten Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch zutreffend zu beschreiben. Ob eine Umweltverträglichkeitsstudie die umweltrelevanten Einflussgrößen zutreffend beschreibt, ist eine Frage des Einzelfalls und von zeitlichen Faktoren zunächst unabhängig. Vorliegend waren alle nach dem UVPG maßgeblichen Angaben den ausgelegten Unterlagen zu entnehmen. Sie ergeben sich im Einzelnen aus dem Planentwurf (S. 9 ff.), aus dem Erläuterungsbericht (Anlage 1 zum Planentwurf und zum Deckblatt 2) und dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12). Dort werden die Auswirkungen des Vorhabens u.a. auf den Menschen, auf Tiere und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter festgestellt und beschrieben. Zugleich werden im landschaftspflegerischen Begleitplan im Einzelnen die Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beschrieben, durch die die dargestellten Konflikte gelöst werden sollen. Die Aktualität der Angaben ist gewährleistet durch die im Verfahren fehlerfrei erfolgte Beteiligung der jeweiligen Fachbehörden und Naturschutzverbände. Der Vorwurf der Antragsteller, die Umweltverträglichkeitsstudie sei allenfalls abschnittsweise und bruchstückhaft erfolgt, sie berücksichtige nicht auch die künftige Weiterführung der nachfolgenden Abschnitte der A 33, greift nicht durch. Wird ein Gesamtprojekt in mehreren Teilschritten ausgeführt, so bildet den rechtlichen Bezugspunkt der Abschnitt, über den in einem eigenständigen Verfahren entschieden wird. Die Teilplanung darf sich freilich nicht so weit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Ihre Folgen für die weitere Planung dürfen nicht gänzlich ausgeblendet werden. Das läuft aber nicht darauf hinaus, bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen einzelnen Abschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach rechtlichen Hindernissen in nachfolgenden Planabschnitten nachzugehen. Vielmehr ist die Prognose ausreichend, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140, m.w.N. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wird von einer solchen Gesamtschau getragen. Die Planfeststellungsbehörde ist im Wege einer Gesamtprognose der Frage nachgegangen, ob die Verwirklichung des Gesamtvorhabens an unüberwindlichen Hindernissen scheitern kann (PFB Kapitel B 8). Wie sich aus den Kapiteln B 2 sowie B 6.2 und 6.3 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, trifft es auch nicht zu, dass eine Prüfung, die den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG entspricht, ohne Variantenvergleich nur für die planfestgestellte Trasse vorgenommen worden ist. Im Übrigen darf die UVP aber auch auf diejenige Trassenvariante beschränkt werden, die nach dem aktuellen Planungsstand ernstlich als Gegenstand der Planfeststellung in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528, und vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, a.a.O. b) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht mit Blick auf die Linienbestimmung vor. Die Antragsteller machen geltend, eine Linienbestimmung fehle bzw. sei unwirksam, weil sich die dem Vorhaben zugrunde gelegte Linienbestimmung auf den Neubau der B 68n beziehe. Diese Rüge ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses darzutun. Die Linienbestimmung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Ein Planfeststellungsbeschluss ist für sich allein nicht deshalb fehlerhaft, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorausgegangen oder die Planfeststellungsbehörde von der festgelegten Linie abgewichen ist. Umgekehrt lässt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen. Vgl. Urteil des (vormals 23.) Senats vom 10. September 1998 - 23 D 101/96.AK -, S. 20 f. des UA m.w.N. Abwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen und, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen geltend gemacht werden. Dies kann etwa gelten, wenn ein Planfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene Linienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine Bewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer "Null- Varianten"-Prüfung erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 (250 ff.). So liegt der Fall hier indessen nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat weder pauschal auf die Linienbestimmung Bezug genommen noch sich gar an die entsprechende ministerielle Entscheidung gebunden gefühlt, sondern vielmehr erkennbar - auch über den planfestgestellten Abschnitt hinaus - eigenständig insbesondere Umweltbelange und in Betracht kommende Varianten geprüft (PFB S. 134 ff.). Die weitere Frage, ob die auftretenden Probleme bewältigt worden sind, ist nicht eine Frage des Verfahrensrechts, sondern der materiellen Abwägung im Einzelfall. Hierauf wird noch näher einzugehen sein. c) Schließlich können die Antragsteller mit ihrer Rüge, im Fehlen eines Raumordnungsverfahrens liege ein verfahrensrechtlicher Mangel, nicht gehört werden. Da ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe zustehen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rn. 29, können sie durch den Verzicht darauf auch nicht in ihren Rechten verletzt sein. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin auch zutreffend darauf hingewiesen, dass ein solches Verfahren beim Bau einer Bundesfernstraße entbehrlich ist (§§ 28, 50 Abs. 1 Nr. 5 LPlG i. V. m. § 1 der Verordnung zu Raumordnungsverfahren vom 10. Mai 2005). 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gegen zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die im Hauptsacheverfahren zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtwidrigkeit führen könnten. a) Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben. Der Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung auch für die Verwaltungsgerichte die sog. Planrechtfertigung von fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Hier hat er den Neubau des Abschnitts 5 B der BAB 33 und der Bundesstraße 61 als Zubringer Brackwede-Ostwestfalendamm als vordringlichen Bedarf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen dargestellt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen. Die gesetzgeberische Entscheidung ist allein am Verfassungsrecht zu messen, so dass sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage beschränkt, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Bei dem Bedarf muss es sich, wie die Bezugnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG auf § 1 Abs. 1 FStrG zeigt, um einen solchen handeln, der auf die den weiträumigen Verkehr betreffenden Zielsetzungen der letztgenannten Bestimmung ausgerichtet ist. Das schließt indes nicht die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen aus. Verfehlt und vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr gedeckt wäre eine Bedarfsfeststellung erst dann, wenn es für sie im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Davon kann hier keine Rede sein. Wie im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt (S. 107 ff.) und aus den Planunterlagen ersichtlich, dient das Vorhaben jedenfalls auch dazu, mit Blick auf den weiträumigen Verkehr eine Lücke im Verkehrsnetz zu schließen und eine großräumige Verbindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 im Süden und A 30 im Norden zu schaffen. b) Der Vorwurf der Antragsteller, mit der mittigen Durchschneidung des Naturschutzgebietes Edingslohs Bruch missachte das Vorhaben bindende Ziele der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG), greift nicht. Nach § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Ein die Zulassung des Vorhabens hindernder zwingender Versagungsgrund kann sich allein aus einem so festgelegten Ziel der Raumordnung ergeben; andere Erfordernisse der Raumordnung können nur als Belang in die Abwägung über die Zulassung des Vorhabens eingehen. Ein solcher zwingender Versagungsgrund ist der von den Antragstellern zitierten Passage des LEP NRW (B III 2.22) nicht zu entnehmen. Zwar wird an der genannten Stelle die Vorgabe formuliert, Gebiete für den Schutz der Natur zu sichern und zu erhalten. Gleichzeitig wird aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, auch solche Gebiete für Nutzungen, die diese Zielsetzungen beeinträchtigen, in Anspruch zu nehmen, und für die Inanspruchnahme ggfs. durch geeignete Maßnahmen im erforderlichen Umfang Ausgleich und Ersatz zu schaffen (vgl. B III 2.23 LEP NRW). Damit schließen die Vorgaben des LEP NRW zum Freiraumschutz die Durchschneidung des genannten Naturschutzgebietes durch die Autobahntrasse nicht verbindlich aus. Danach kann dahinstehen, ob es sich überhaupt um ein Gebiet von landesplanungsrechtlicher Relevanz handelt (vgl. LEP NRW B III. 2.31). c) Das Straßenbauvorhaben verstößt nicht gegen die - ebenfalls nicht im Wege der Abwägung überwindbaren - Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in §§ 18 ff. des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) vom 25. März 2002 (BGBl. I. S. 1193) i.V.m. den die bundesrechtliche Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. LG NRW. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG NRW. Die durch das Vorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit kommt es nicht auf eine Vermeidbarkeit durch eine alternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des Vorhabens vermeidbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 9 B 10.05 -, juris. Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Planfeststellungsbehörde hat die hiernach unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet und - soweit erforderlich - auch ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert. Es ist nicht erkennbar, dass im Rahmen dieses Verfahrens kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Derartige Einwendungen haben die Antragsteller in diesem Verfahren nicht erhoben; vielmehr soll die Erörterung der Einzelfragen der Eingriffsbewertung und des Ausgleichskonzepts ausdrücklich dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Danach ist im Übrigen auch ein erheblicher Mangel der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 4 a Abs. 4 Satz 1 LG NRW nicht aufgezeigt. d) An der ursprünglich erhobenen Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe rechtsfehlerhaft die Qualität der Rieselfelder als potentielles Gebiet im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen" (92/43/EWG, ABl. Nr. L 206, S. 7 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, nachfolgend: FFH-RL) verneint, halten die Antragsteller ausdrücklich nicht mehr fest. e) Soweit die Antragsteller rügen, dass es im Übrigen einer Befreiung mit Blick auf die Verletzung förmlich festgesetzter Naturschutzgebiete (hier: Kampeters Kolk und Edinglohs Bruch) bedurft hätte, ist eine solche mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits - jedenfalls konkludent (vgl. Nebenbestimmung 4. des PFB) - erteilt worden. Dass die Planfeststellungsbehörde die Befreiung nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, ist unschädlich. Denn sie hat sich mit der Feststellung des Plans nach Ermittlung des Umfangs des Eingriffs im landschaftspflegerischen Begleitplan sowie nach Bewertung und Abwägung der Auswirkungen des Vorhabens auf die gesetzlich geschützten Biotope für den Bau der Straße entschieden. Zur Möglichkeit der konkludenten Befreiung vgl. Beschluss des (vormals) 23. Senats vom 9. September 1997 - 23 B 2256/96.AK -, S. 10 ff. des Beschlussabdrucks. Insoweit lagen summarischer Prüfung nach auch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b LG NW vor, wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren in ihren Schriftsätzen vom 21. August 2006 (dort S. 51 ff.) und vom 25. Oktober 2006 (dort S. 14 ff.) unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausgeführt hat. f) Der Vorwurf der Antragsteller, der Planfeststellungsbeschluss missachte die zwingenden Vorgaben des deutschen und europäischen Artenschutzrechts und habe insbesondere die Anforderungen der Art. 12 bis 16 FFH-RL sowie der Art. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie übersehen, vermag dem Antrag ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen. Das Artenschutzrecht erweist sich insoweit für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen - rechtserhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind bzw. etwa einschlägige Verbotstatbestände durch Befreiungen überwindbar bzw. überwunden sind. aa) Auf nationaler Ebene kann normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen Rüge, in dem planbetroffenen Gebiet seien zahlreiche in Anhang IV der FFH-RL genannte Tierarten beheimatet, die zugleich zu den streng geschützten Arten i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG gehören, zunächst § 4a Abs. 4 Satz 2 LG NRW, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich deckungsgleich ist, stellt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der von den Antragstellern benannten Art. 12 FFH-RL und Art. 5 der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) - VRL - zum Schutz von Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen in Biotope besondere Anforderungen auf, die der Vorhabenträger zu beachten hat. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als Folge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. Unersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine Art unentbehrlich ist und gleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende Ausgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen werden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im Einwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen freilich nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Die Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht regelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um die Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa durch Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK -, S. 33 f. des UA. Dafür gibt es hier bei der in diesem Verfahren allein gebotenen überschlägigen Betrachtung nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte. Weder aus den allgemeinen Untersuchungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Erläuterungsbericht Deckblatt 2 vom 20. Mai 2005) noch aus den speziell auf den Artenschutz bezogenen Untersuchungen des Sachverständigenbüros G. und T. vom 15. November 2004 und vom 25. Mai 2005 zu den besonders und streng geschützten Arten im Trassenbereich lassen sich bei der gebotenen Betrachtungsweise Rückschlüsse auf eine Gefährdung von Tierpopulationen im Einwirkungsbereich des Vorhabens ziehen. Die Antragsteller beschränken sich insoweit auf die - von der Antragsgegnerin unbestrittene - Behauptung, dass im Plangebiet zahlreiche Tierarten beheimatet sind, die zugleich zu den streng geschützten Arten i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG gehören. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Zerstörung unersetzbarer Biotope führt, wird indessen nicht belegt. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch nicht aus den von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ableiten. Die zu den Akten gereichte Stellungnahme der Umweltconsulting Dr. I. aus Dezember 2006 thematisiert nach deren Überschrift und den eigenen Angaben der Antragsteller allein die Befreiung mit darauf bezogener Planänderung und -ergänzung" der Antragsgegnerin vom 3. November 2006 und kritisiert Ermittlungsdefizite bei der Bestandserhebung, verhält sich aber nicht zur Frage der Gefährdung der Population einer streng geschützten Tierart im Einwirkungsbereich der Trasse. Dasselbe gilt für die Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW vom 19. Oktober 2006, auf die die Antragsteller inhaltlich bezug nehmen. bb) Bundesrechtliche Vorgaben zum Artenschutz stehen dem Planfeststellungsbeschluss nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ebenfalls nicht entgegen. In Betracht zu ziehen sind nach § 11 BNatSchG unmittelbar anwendbare individuenbezogene Verbote aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG. Die Norm ist anwendbar, soweit § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bei der Zulassung eines Straßenbauvorhabens aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht (mehr) von den genannten Verboten freistellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 (1165), unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 -, NVwZ 2006, 319. Wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren einräumt, werden hinsichtlich mehrerer Fledermaus- und Vogelarten sowie einer Amphibienart individuenbezogene Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG möglicherweise erfüllt. Inwieweit die genannten Verbotstatbestände bei der Verwirklichung des Planvorhabens individuenbezogen tatsächlich erfüllt werden, bedarf hier - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - indessen keiner abschließenden Entscheidung. Da nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls eine sog. Befreiungslage i.S.v. § 62 BNatSchG vorgelegen haben dürfte und die Planfeststellungsbehörde diesem Umstand im Übrigen durch die Entscheidung vom 3. November 2006 rechtsförmlich Rechnung getragen hat, können Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Verfahren zur Hauptsache weder zur Aufhebung des Beschlusses noch zur Feststellung von dessen Nichtvollziehbarkeit führen. Etwaige Verstöße können nämlich durch Befreiungen auch noch nachträglich überwunden werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, a.a.O., (1165) und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 565 ff. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann eine Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern und die Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL oder die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutzrichtlinie nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erfüllt. (a) Das Vorhaben dient dem Gemeinwohl, weil es im Einklang mit den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes steht. Es ist - wie oben bereits ausgeführt - im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen und entspricht deswegen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG . Die Gründe des Gemeinwohls überwiegen auch die Belange des Artenschutzes. Für diese Feststellung bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung zwischen den genannten Belangen. Insbesondere erfordert sie keine Alternativenprüfung. Denn auf die Existenz anderweitiger zufriedenstellender Lösungen kommt es erst im Rahmen der in § 62 BNatSchG aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften an. Es genügt deswegen, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während für den Artenschutz durch das Vorhaben nach der nicht zu beanstandenden naturschutzfachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde mangels Verschlechterung der Gesamtsituation der möglicherweise betroffenen Tierarten jedenfalls keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. Zu den anzulegenden Maßstäben vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, a.a.O., (1165). (b) Die in der Vorschrift genannten Regelungen der FFH-RL stehen einer Befreiung nicht entgegen. Hinsichtlich der nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse sind möglicherweise die Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 lit. a und d FFH-RL erfüllt, weil eine Kollision einzelner Exemplare mit Kraftfahrzeugen und eine Beeinträchtigung von Ruhestätten wegen der Vernichtung oder Beschädigung von Männchen- und Zwischenquartieren in Höhlenbäumen außerhalb der Nutzungszeiten nicht auszuschließen ist. Demgegenüber sind summarischer Prüfung zufolge keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass - wie die Antragsteller meinen - weitere Fledermausarten im Bereich des Vorhabens beheimatet sind (Bechsteinfledermaus [Myotis bechsteinii], Großes Mausohr [Myotis myotis], Braunes Langohr [Plecotus auritus] und Große Bartfledermaus [Myotis brandtii]). Die Antragsteller beschränken sich darauf, die Vollständigkeit der Bestandserhebungen des Sachverständigenbüros G. und T. zu bemängeln; danach mag ein weiteres Vorkommen zwar nicht mit Sicherheit auszuschließen sein. Für ein solches Vorkommen sind aber auch mit dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten Dr. I. keine hinreichend konkreten Belege beigebracht. Soweit die Knoblauchkröte [Pelobates fuscus] im betroffenen Gebiet tatsächlich noch beheimatet ist, greift ein Verbot nach Art. 12 FFH-RL - summarischer Beurteilung zufolge - wie von der Antragsgegnerin festgestellt nicht ein. Durch die umfangreichen Schutzmaßnahmen (Grünbrücke, Amphibiendurchlässe und Amphibienleiteinrichtungen) werden nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Wanderungen der Knoblauchkröte zwischen Laichplätzen und Überwinterungsbereichen nach der hier gebotenen überschlägigen Betrachtung in hinreichendem Ausmaß vermieden. Für die Amphibienart Kleiner Teichfrosch [Rana lessonae] können Verbotstatbestände dagegen eingreifen, weil bei der Verwirklichung des Vorhabens ein Laichgewässer überbaut wird. Von den danach einschlägigen Verboten kann jedoch nach Art. 16 FFH-RL abgewichen werden. Das setzt voraus, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, die Population trotz der Abweichung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, und für die Abweichung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. Das ist hier der Fall. (aa) Für die durch das Planvorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Probleme drängt sich eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nach Art. 16 FFH-RL nicht auf. Die Antragsteller zeigen mit dem Hinweis auf andere Trassenvarianten keine zumutbare Alternative auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das europäische Naturschutzrecht mit der Verpflichtung, technisch mögliche Alternativen zu nutzen, keine schrankenlose Geltung beimisst. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften bei einem anderen Trassenverlauf als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Eine Alternativlösung darf schließlich ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 567. Daran gemessen drängt sich eine alternative Trassenführung als eindeutig vorzugswürdige Lösung jedenfalls nicht auf. Insoweit wird schon im Planfeststellungsbeschluss (S. 133 ff.) im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass alle untersuchten Varianten erhebliche und nachteilige Beeinträchtigungen der Funktion von Natur und Landschaft sowie der städtebaulichen Funktionen, der Siedlungen und ihrer Bevölkerung hervorrufen (S. 145), die Vorteile der ausgewählten Variante 1.1.1 in der Gesamtbeurteilung aber überwiegen (S. 182). Zudem hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ihre Beurteilung noch einmal vertieft und darauf aufmerksam gemacht, dass andere grundsätzlich in Betracht zu ziehende Trassenführungen - wie z. B. die Varianten 2.1.1 und 2.2.2 - unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes zu ähnlichen Betroffenheiten von Vogel- und Fledermausarten wie die planfestgestellte Trasse führen. Die hieran von den Antragstellern unter Hinweis auf die Stellungnahme des Büros Dr. I. aus Dezember 2006 geübte Kritik greift angesichts der der Antragsgegnerin einzuräumenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, vgl. zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05, a.a.O., (1165), nicht durch. Im Übrigen bestätigt diese Stellungnahme (S. 9), in der die Aspekte Betroffenheit von Waldbereichen und Verlust von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden herausgegriffen werden, im Kern sogar, dass auch andere Trassenvarianten mit erheblichen naturschutzrechtlichen Nachteilen verbunden sind. Die Einschätzung der Antragsgegnerin im Befreiungsbescheid vom 3. November 2006 (S. 26), dass in der UVS 1993 für die Biotopkomplexe Waldkomplex Kampheide" und Biotopbereich / Waldbereich westlich Siedlung Südwestfeld", die von der Variante 2.2.2 durchfahren werden, 41 bzw. 33 europäische Brutvogelarten benannt werden, deren Lebensstätten potentiell von dieser Variante vernichtet und/oder gestört werden, wird ebenfalls indirekt bestätigt. Auf die aufgrund der Habitatausstattung nachvollziehbare Vermutung der Antragsgegnerin, dass im Wirkraum der Variante 2.2.2 zahlreiche Fledermausarten, für die in C. regelmäßig Nachweise vorliegen, beheimatet sind, wird in der Stellungnahme nicht eingegangen. Unbeschadet der naturschutzfachlichen Argumentation der Antragsteller scheidet eine anderweitige zufriedenstellende Lösung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH- RL aber auch endgültig aus, wenn naturschutzexterne Gesichtspunkte in die Betrachtung mit einbezogen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann der Senat insoweit auf die zusammenfassende Einschätzung der Vorteile der Vorhabentrasse 1.1.1 im Planfeststellungsbeschluss (S. 175 ff.) verweisen, der die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. (bb) Art. 16 Abs. 1 FFH-RL setzt weiter voraus, dass die Populationen der geschützten Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Befreiung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Den Erhaltungszustand definiert Art. 1 lit. i FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betroffenen Arten auswirken können. Die Güte des Erhaltungszustands bestimmt sich insbesondere danach, ob aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen der Art zu sichern. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Dabei sind sowohl Kompensationsmaßnahmen als auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die betroffenen Arten auf Landschaftsteile ausweichen, die auch ohne gezielte Aufwertung die naturräumlichen Anforderungen für eine Besiedlung erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 571 ff. Auch diese Voraussetzung ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für die betroffenen Tierarten erfüllt. Kollisionen von einzelnen Fledermäusen mit Fahrzeugen sollen durch Überflughilfen, Gradientenlage und - mittelbar - durch die Schallschutzwände verhindert werden. Statt der außerhalb der Nutzungszeit zu beseitigenden Männchen- und Zwischenquartiere stehen nach den gutachterlichen Feststellungen im Befreiungsverfahren in genügender Zahl Ausweichquartiere zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, warum angesichts der naturräumlichen Gegebenheiten ein Ausweichen auf andere Flächen nicht möglich sein soll. Immerhin ist vorgesehen, die Habitate für die betroffenen Fledermausarten durch geeignete Maßnahmen wie Altholzsicherung, Umwandlung von Nadelholzbeständen sowie die Anlage von Jagdlebensräumen aufzuwerten. Der von den Antragstellern insoweit geäußerten Kritik wird von der Antragsgegnerin nach Lage der Akten nachvollziehbar und überzeugend begegnet. Dass vorhabenbedingte Störungen negative Auswirkungen auf die Bestandssituation der Fledermausarten haben, wird angesichts der nach der o. g. Rechtsprechung des BVerwG anzulegenden Maßstäbe nicht substantiiert geltend gemacht. Allen nach den Ermittlungen des Vorhabenträgers im Plangebiet vorkommenden Arten wird von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten ein günstiger Erhaltungszustand bescheinigt, sodass der Verlust einzelner Exemplare durch Kollisionen mit Fahrzeugen den Bestand der Population nicht gefährden dürfte. Auch der Erhaltungszustand der Population des Kleinen Teichfroschs dürfte sich trotz der Überbauung der Detereiteiche, die wegen ihres hohen Eutrophierungsgrades nur als suboptimaler Lebensraum einzustufen sind (vgl. Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan Deckblatt 2 aus Mai 2005, S. 41), nicht verschlechtern, denn im räumlichen Bezug soll als Fortpflanzungsstätte ein Ersatzlaichgewässer angelegt werden. Dass der vom Vorhaben betroffene Lebensraum des Kleinen Teichfrosches nicht durch das neue Laichgewässer ersetzt werden kann, wird von den Antragstellern nicht ausreichend dargetan. Gleiches gilt für die Kritik der Antragsteller an den Umsetzungsmaßnahmen kurz vor der Verfüllung. Da solche Maßnahmen von den zuständigen Behörden naturschutzfachlich begleitet werden und die Überwinterungsweise von Froschpopulationen auch dort hinlänglich bekannt sein dürfte, erscheint eine möglichst schonende, die Population erhaltende Umsetzung garantiert. Eine wesentliche Verkleinerung der Zahl der die Population bildenden Individuen ist deshalb nicht zu erwarten. Die Verknüpfung mit Froschpopulationen in benachbarten Siedlungsgebieten wird über zu schaffende Grünbrücken und Amphibiendurchlässe mit Leiteinrichtungen gesichert. Dass diese Grünbrücken nicht ausreichend dimensioniert sind oder von den Tieren nicht angenommen werden, wird von den Antragstellern zwar behauptet, aber in keiner Weise belegt. Sollten sich diese baulichen Maßnahmen zukünftig naturschutzfachlich als nicht ausreichend erweisen, besteht im Übrigen aber auch die Möglichkeit der Nachbesserung. (cc) Schließlich ist die Abweichung auch gerechtfertigt, weil zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL dafür vorliegen. Das Vorhaben dient dem Gemeinwohl, weil es im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlich ausgewiesen ist. Die Gründe des Gemeinwohls überwiegen auch die Belange des Artenschutzes. Es genügt insoweit, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während für den Artenschutz durch das Vorhaben nach der dargelegten, nicht zu beanstandenden naturschutzfachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde mangels Verschlechterung der Gesamtsituation der betroffenen Tierarten jedenfalls keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. (c) Auch hinsichtlich der vom Vorhaben betroffenen Vogelarten stehen die in § 62 Abs. 1 BNatSchG genannten Regelungen der Vogelschutzrichtlinie einer Befreiung von den Verboten des § 42 BNatSchG nicht entgegen. Insoweit kann der Senat unterstellen, dass - wie von den Antragstellern vorgetragen - für einzelne Vogelarten die Verbotstatbestände des Art. 5 VRL erfüllt sind. Denn nach Lage der Akten bleibt für die durch das Planvorhaben betroffenen Vogelarten der maßgebliche Schutzstandard gewahrt, so dass jedenfalls eine Abweichung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a VRL i. V. m. Art. 13 VRL eingreift. (aa) Für die durch das Planvorhaben aufgeworfenen Probleme des Vogelschutzes drängt sich eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nach Art. 9 VRL nicht auf. Insoweit kann der Senat auf seine Ausführungen zu Art. 16 FFH-RL verweisen, da die Anforderungsprofile der Regelungen deckungsgleich sind. Somit können die Antragsteller mit dem Einwand, eine vogelartspezifische Alternativ Prüfung [sei] bisher nicht durchgeführt worden", nicht durchdringen, weil neben naturschutzrechtlichen auch naturschutzexterne Gesichtspunkte in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. (bb) Der Erhaltungszustand der möglicherweise durch Maßnahmen i. S. d. Art. 5 VRL beeinträchtigten Vogelarten wird nicht gefährdet. Dieses Merkmal ist auch hier zu betrachten, obwohl der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 VRL von der Parallelvorschrift des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL insoweit abweicht. Die Schutzanforderungen der Vogelschutzrichtlinie bleiben in diesem Punkt nämlich nicht hinter denen der FFH-Richtlinie zurück, denn nach Art. 13 VRL darf die Anwendung der aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Art. 1 VRL fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 570 ff. Das Schutzregime der Art. 5, 9 und 13 VRL stellt dabei nicht auf den Erhalt jedes einzelnen Exemplars oder jedes vorhandenen Reviers einer Vogelart ab. Ob die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen, ist vom Erhaltungszustand der Art her zu beurteilen, der in dem als Orientierungshilfe auch für die Vogelschutzrichtlinie brauchbaren Art. 1 lit. i FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse definiert wird, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können. Ist trotz Verwirklichung der Verbotstatbestände des Art. 5 Abs. 1 VRL davon auszugehen, dass ein genügend großer Lebensraum verbleibt, um langfristig ein Überleben der betroffenen Population zu sichern, so richtet das Artenschutzrecht außer den ausdrücklich normierten Anforderungen keine weiteren Schranken auf. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Denn die Vogelschutzrichtlinie stellt ausschließlich ergebnisorientiert darauf ab, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert. Auch können aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt werden, um ein Maß an Kontinuität zu gewährleisten, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 571. An diesen Maßstäben gemessen lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Erhaltungszustand der nach Auffassung der Antragsteller von den Verbotstatbeständen des Art. 5 VRL betroffenen Vogelarten in nicht mehr hinzunehmender Weise verschlechtert. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass der Zustand der Arten Waldkauz [Strix aluco], Waldohreule [Asio otus] und Grünspecht [Picus viridis] als positiv einzustufen ist, weil massive landesweite Schutzmaßnahmen eine weitere negative Entwicklung der Populationsdichten verhindert haben. Das sonstige Vorbringen bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Verwirklichung des Vorhabens der Erhaltungszustand weiterer im Plangebiet vorkommender Vogelarten beeinträchtigt wird. (cc) Schließlich ist die Abweichung auch gerechtfertigt, weil als Ausnahmegrund Art. 9 Abs. 1 lit. a VRL einschlägig ist. Wie bei Art. 16 FFH-RL können auch hier Erfordernisse sozialer oder wirtschaftlicher Art eine Abweichung rechtfertigen, obwohl der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 VRL insoweit von der Parallelvorschrift des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abweicht. Das ergibt sich aus der Zielvorgabe des Art. 2 VRL, nach der die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller unter Art. 1 VRL fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Dadurch wird deutlich, dass dem Vogelschutz kein einseitiger Vorrang gebührt, sondern - wie im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL -auch alle sonstigen öffentlichen Interessen bei der Abweichungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 570 ff. sowie Dolde, NVwZ 2007, 7 (11). Auch hier gilt deshalb, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während für den Artenschutz durch das Vorhaben nach Lage der Akten mangels Verschlechterung der Gesamtsituation der betroffenen Vogelarten jedenfalls keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. 3. Ein durchgreifender Verstoß gegen das fernstraßenrechtliche Abwägungsgebot ist ebenfalls nicht zu erkennen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung ergibt in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (341), keine im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die bereits jetzt erkennen ließen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren aufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen wäre. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, auf welche Materialien sie bei ihrer Abwägungsentscheidung zurückgegriffen hat. Dass sie dabei Gesichtspunkte nicht beachtet hätte, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, kann der Senat bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. a) Die von den Antragstellern bemängelte Abwägungsentscheidung zum Trassenverlauf ist voraussichtlich unbedenklich. Die Planfeststellungsbehörde hat unter Berücksichtigung der im Linienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen Trassenvarianten die Auswirkungen der möglichen Trassenführungen auf Natur und Landschaft geprüft, die mit den verschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen Belange gewürdigt und hieran anknüpfend die Wahl der vom Vorhabenträger vorgeschlagenen Trasse begründet. Ein offenkundiger Fehler im Sinne des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG ist ihr dabei nicht unterlaufen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass sich eine der entwickelten Varianten als die eindeutig vorzugswürdige gegenüber der planfestgestellten Trasse erweisen würde. b) Die gegen die Abschnittsbildung gerichteten Rügen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch. Die Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Die jeweilige Abschnittsbildung muss sich jedoch inhaltlich rechtfertigen lassen und ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung sein. Darüber hinaus bedarf der planfestgestellte Streckenabschnitt vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung der eigenen Planrechtfertigung. Daher muss der jeweilige Teilabschnitt eine insoweit selbständige Verkehrsfunktion besitzen. Mit dieser rechtlichen Bindung soll unter anderem gewährleistet werden, dass die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich - aus welchen Gründen auch immer - die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz aufgegeben werden sollte. Die damit angesprochene Gefahr des sog. Planungstorsos, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (16), besteht nicht. Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil einer Gesamtplanung, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ihren Niederschlag gefunden hat. Das der Planfeststellung zugrunde liegende Gesamtkonzept lässt sich bei dem hier anzulegenden Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 (154), verwirklichen. Seine Umsetzung sieht sich nicht vor objektiv unüberwindbare Hindernisse gestellt. Der planfestgestellte Abschnitt besitzt auch eine eigenständige Verkehrsbedeutung. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 203 ff.), die durch die umfangreichen Angriffe der Antragsteller nicht erschüttert werden. c) Fehler bei der Prognose der von der Straße herrührenden Lärmimmissionen sind bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Selbst wenn tatsächlich die Lärmberechnung im Einzelfall unzutreffend wäre und deshalb aus einer fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit - was die Antragsteller selbst einräumen - nicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1. b) der Entscheidungsgründe, Rn. 23 des Jurisausdrucks (insoweit in BVerwGE 124, 334 ff. nicht veröffentlicht). Schließlich könnte sich der Vorhabenträger, sollte sich im Hauptsacheverfahren ein weitergehender Anspruch der Antragsteller auf Schutzauflagen ergeben, nicht auf etwaig entstehende Mehrkosten berufen. Denn soweit er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung zusätzliche Aufwendungen entstehen, handelt er - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko. d) Des Weiteren beanstanden die Antragsteller ohne Erfolg das Fehlen von Regelungen zum Schutz vor Luftschadstoffen. Nach dem vom Vorhabenträger eingeholten Luftschadstoffgutachten des Ingenieurbüros Lohmeyer aus August 2004 sind an den Gebäuden der Antragsteller keine Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625) zu erwarten. Die von den Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die methodische Vorgehensweise und die Schlussfolgerungen des Gutachters greifen nicht durch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 42 bis 46, 292 bis 299, 388, 444, 458) und die vertiefenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren (Schriftsätze vom 21. August und 25. Oktober 2006) Bezug genommen werden. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grenzwerte der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 BImSchG , der den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 426, vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 ff., und - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 ff. Die weitere Kritik der Antragsteller, die Planfeststellungsbehörde habe die Problematik der Luftreinhaltung abwägungsfehlerhaft ausgeblendet und damit gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung verstoßen, trifft nicht zu. Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, weil durch ein Verkehrsprojekt keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden dürfen, die sich mit dem Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder beseitigen lassen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es an der Möglichkeit fehlt, die Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhalteplanung einzuhalten. Führt aus den vorstehenden Gründen eine an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierte Prüfung nicht zum Erfolg des Antrags, rechtfertigen auch die Ausführungen der Antragsteller zum Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung bei einem offenen Prozessausgang die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht. II. Der von der Antragstellerin zu 2. hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss jedenfalls hinsichtlich des Zubringers zum OWD anzuordnen", bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Antragstellerin bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Radien der ihr Grundstück überspannenden Kreis- und Tangentialfahrbahnen im Autobahnkreuz A 33 / Ostwestfalendamm größer seien als notwendig und daher auch eine geringere Inanspruchnahme ihrer Grundflächen möglich sei. Diese allenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Argumentation kann einen Aufhebungsanspruch ebenfalls nicht begründen, weil erhebliche Mängel in der Abwägung (vgl. § 17e Abs. 6 FStrG) nicht ersichtlich sind. Die Planfeststellungsbehörde hat nach Lage der Akten die für die Kreis- und Tangentialfahrten erforderlichen Radien nach der Lage der kreuzenden Straßen untereinander und den konstruktiv erforderlichen Mindestlängen der Verflechtungsstrecken zwischen den Kreisfahrten bestimmt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Planerische Minimierungsgebote sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.