Urteil
15 A 4729/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.15A4729.04.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Unter dem 25./30. September 1998 beantragten der Kläger und die Beigeladene beim Beklagten die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Programm "Arbeit und Qualifizierung (AQUA)" des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. Juni 1997, MBl. NRW 1997 S. 799). Mit diesem Programm wurden Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramme für bestimmte Personengruppen, namentlich Arbeitslose, gefördert. Zuwendungsempfänger waren Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Zuwendungen konnten an andere Maßnahmeträger weitergeleitet werden. Mit dem hier in Rede stehenden Antrag wurde eine Beschäftigungsmaßnahme bei der Beigeladenen beantragt, einer gemeinnützigen GmbH mit zwei natürlichen Personen als Gesellschaftern und Ende 1999 58 beschäftigten Arbeitnehmern. Über die Beigeladene wurde 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet, das mangels Masse eingestellt wurde. Die Beigeladene wurde im Handelsregister gelöscht, zwischenzeitlich ist eine Nachtragsliquidation in Gange. Für die Förderung hatte die Beigeladene ein Konzept "Beschäftigungsmaßnahme X. " erstellt, das die Beschäftigung von 16 Sozialhilfeempfängern im Natur- und Landschaftsschutz sowie in der Freiraumgestaltung und deren Qualifizierung in den Bereichen Bau, Holz und Garten- und Landschaftsbau vorsah. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen bewilligte der Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 12. Oktober 1998 eine Zuwendung in Höhe von 583.471,06 DM, mit der im Wesentlichen Kosten eingesetzten Qualifizierungspersonals der Beigeladenen und Zuschüsse für die Lohnkosten der eingesetzten und zu qualifizierenden Beschäftigten gefördert wurden. Die geförderte Maßnahme wurde im Zuwendungsbescheid als "Beschäftigungsmaßnahme X. " bezeichnet, in dem Bescheid wurde ausgeführt, dass die Zuwendung an die Beigeladene als Maßnahmeträgerin weitergeleitet werden dürfe. Unter Nr. 14 der Nebenbestimmungen heißt es: "Werden während der Maßnahme Einnahmen erzielt, die in direktem Zusammenhang mit dieser Maßnahme stehen, sind diese Einnahmen in voller Höhe auf die förderfähigen Gesamtausgaben anzurechnen. Stehen diese Einnahmen nur teilweise im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme, erfolgt eine anteilige Anrechnung." Darüber hinaus wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) als Anlage 1 des Bescheides dessen Bestandteil. Der Kläger beteiligte sich an der Förderung in der Form, dass er die durch die Beschäftigung der Arbeitskräfte eingesparte Sozialhilfe einsetzte. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 bewilligte der Kläger seinerseits der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den Zuwendungsbescheid des Beklagten die Zuwendung. In der Folgezeit rief der Kläger die bewilligten Mittel in Höhe von 525.506,58 DM ab, die er jeweils an die Beigeladene weiterleitete. Der Kläger legte Zwischenverwendungsnachweise vor, in deren Rahmen er auf Förderungen auch durch weitere Zuwendungsgeber und mögliche Doppelförderungen hinwies. Mit Schreiben vom 16. August 1999 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Vorbehalte zu den Zwischenverwendungsnachweisen im Hinblick auf die personelle Besetzung und die Angaben der Einnahmen geltend. Aufgrund der eingereichten Verwendungsnachweise widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid durch Widerrufsbescheid vom 7. Oktober 1999 in der Weise, dass die Gesamtförderung nunmehr auf 525.506,58 DM festgesetzt wurde, weil sich die förderungsfähigen Personalkosten und Lohnkostenzuschüsse entsprechend vermindert hätten. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig. Mit entsprechendem Widerrufsbescheid vom 13. Dezember 1999 widerrief der Kläger gegenüber der Beigeladenen die ihr gemachte Zuwendung in derselben Höhe. Mit Schreiben vom 24. September 1999 teilte die Beigeladene dem Beklagten auf dessen Aufforderung hin zu den Einnahmen aus den AQUA-Maßnahmen mit, dass die Erlöse die Ausgaben nicht deckten. Auch der Kläger wandte sich an die Beigeladene mit der Bitte, Einnahmen aus der Maßnahme mitzuteilen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zu einem Schriftwechsel, der die Frage der Anrechnung von Einnahmen der Beigeladenen zum Gegenstand hatte. Die Beigeladene verblieb dabei, dass aus Erlösen - abzüglich Aufwandspositionen - keine Einnahmen erzielt worden seien. Nach Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise durch den Beklagten und nach Anhörung erließ er gegenüber dem Kläger den streitgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 2001, mit dem die Gesamtförderung mit Wirkung für die Vergangenheit auf nunmehr 399.093,78 DM festgesetzt wurde. Dabei ging der Beklagte von den im Verwendungsnachweis geltend gemachten Gesamtkosten von 914.023,43 DM aus, setzte davon Mittel des Kreises aus ersparter Sozialhilfe in Höhe von 296.834,04 DM sowie einen Eigenanteil des Trägers von 91.682,81 DM ab sowie weitere - nicht im Verwendungsnachweis aufgeführte - Einnahmen in Höhe von 126.412,80 DM. Diesen letzteren Betrag forderte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zurück. Den Bescheid begründete er damit, dass die Personalkosten nunmehr aufgrund der eingereichten Unterlagen nur noch mit 191.185,41 DM gefördert werden könnten und der Zuschuss zu den Lohnkosten sich auf 253.446,99 DM belaufe. Außerdem reduzierten sich die geforderten Sachkosten auf 43.750,-- DM. Nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung seien Einnahmen erzielt worden, die gemäß Nr. 14 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides für die Finanzierung eingesetzt werden müssten. Die auf die AQUA-Maßnahmen entfallenden Einnahmen berechnete der Beklagte in der Weise, dass er die erzielten Erlöse ins Verhältnis zu den verschiedenen Förderbeträgen setzte. Bei einer Gesamtschau aller Förderpositionen sei die geforderte Gesamtsumme um den ausgesprochenen Betrag zu reduzieren. Ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz des Klägers bestehe nicht. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme erschöpfe sich nicht nur in einem finanziellen Interesse, sondern erstrecke sich im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip auch auf die Einhaltung und gleichmäßige Anwendung der Rechtsordnung. Soweit Mittel nicht im Rahmen des Zuwendungszwecks verbraucht worden seien, stünden diese anderen Projekte nicht zur Verfügung. Im Verhältnis dazu sei das Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Förderung als geringer einzustufen. Mit gleichem Bescheid vom 28. Mai 2001 sprach der Kläger gegenüber der Beigeladenen einen entsprechenden Widerruf und eine entsprechende Rückforderung aus. Gegen den ihm gegenüber ergangen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, dem der Beklagte durch Teilabhilfebescheid vom 19. November 2001 insoweit stattgab, als er den Widerruf und die Rückforderung nunmehr auf 70.152,40 DM beschränkte, so dass die Gesamtförderung auf 455.354,44 DM festgesetzt wurde. Dies motivierte der Beklagte damit, dass den eingesetzten Erlösen eine entsprechende Minderung durch Berücksichtigung der eingesetzten Materialkosten entgegenzusetzen sei. Den weitergehenden Widerspruch wies die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002, der Post am 27. September 2002 übergeben, zurück. Einen entsprechenden Teilabhilfebescheid und Widerspruchsbescheid erließ der Kläger gegenüber der Beigeladenen unter dem 19. März 2002. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinsichtlich des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides im Verhältnis des Klägers zur Beigeladenen ist noch nicht entschieden. Mit der am 30. Oktober 2002 erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid gewandt und vorgetragen: Es müsse bezweifelt werden, dass er, der Kläger, aber auch dass die Beigeladene Einnahmen erwirtschaftet hätten: Der Kläger habe dies nicht getan, weil allein die Beigeladene gewirtschaftet habe. Die Beigeladene habe im Bewilligungszeitraum einen Verlust erlitten. Aber auch die Höhe des widerrufenen und zurückgeforderten Betrages sei falsch berechnet worden. Wenn man schon die von der Beigeladenen getätigten Erlöse einbeziehe, könnten auf die hier in Rede stehende Maßnahme nur Einnahmen proportional zur getätigten Förderung seitens des Beklagten gegenüber anderen Fördermaßnahmen angerechnet werden. Insoweit habe der Beklagte bereits fälschlich 529.707,15 DM als Förderung durch ihn eingesetzt, obwohl der Förderbetrag nach dem Widerrufsbescheid nur 525.506,58 DM betragen habe. Unabhängig davon dürfe aber allenfalls der nunmehr durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Förderbetrag von 399.093,78 DM angesetzt werden. Jedoch lasse sich eine Berechnung der erzielten Einnahmen ohnehin nicht durchführen, da die Beigeladene Fördermittel aus mehreren Förderprogrammen erhalten habe und die Einnahmen sich der durch den Beklagten geförderten Maßnahme nicht zuordnen ließen. Die von der Beklagten insoweit durchgeführte Pauschalberechnung sei unzulässig. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bisher habe die Praxis darin bestanden, Einnahmen nur dann anzusetzen, wenn Gewinn erwirtschaftet worden sei. Außerdem habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger nur Mittler zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen sei. Er, der Kläger, habe als bloße Zahlstelle fungiert, ohne dass ihm hinsichtlich der verwendeten Mittel ein Verschulden oder ein Versäumnis vorzuwerfen sei. Schließlich sei er auch entreichert, da alle Zuwendungen an die Beigeladene als Maßnahmeträger weitergeleitet worden seien. Insoweit habe er zwar ebenfalls einen Rückforderungsanspruch erhoben, dessen Durchsetzbarkeit allerdings wegen der Insolvenz der Beigeladenen kaum angenommen werden könne. Er sei bereit, diese Forderung an den Beklagten abzutreten. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2001 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 19. September 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 25. September 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung der ergangenen Bescheide bezogen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er vorgetragen hat: Der Widerruf rechtfertige sich aus § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Hier sei der Zweck der Förderung verfehlt worden, weil derjenige, der letztlich für die abschließende Verwendung der Mittel zuständig sei, nämlich die Beigeladene, Einnahmen erwirtschaftet habe. Maßgeblich sei nicht, wer die Einnahmen erzielt habe, sondern dass sie erwirtschaftet worden seien. Die genaue betragsmäßige Zuordnung der Einnahmen sei aus von der Beigeladenen zu vertretenen Gründen nicht mehr möglich. Daher sei grundsätzlich sogar ein vollständiger Widerruf der Förderung in Betracht zu ziehen gewesen. Die bloß anteilige Quote sei daher sachgerecht. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen Auflagen vor, nämlich gegen die sich aus den Nebenbestimmungen ergebende Verpflichtung der Beigeladenen, hinreichende Verwendungsnachweise einzureichen. Auch insoweit komme es nicht darauf an, dass dem Kläger die Erstellung der Verwendungsnachweise nicht möglich gewesen sei. Abzustellen sei auf die begünstigte Beigeladene. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene stellte keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist nämlich begründet. Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid kann sich nicht auf § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) stützen. Danach kann ein rechtmäßiger Geldleistungsverwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift). Die Zuwendung wurde - allenfalls bis auf einen kleinen Betrag - für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Das wäre dann nicht der Fall, wenn die Zuwendung höher als der Aufwand für den geförderten Zweck wäre. Davon kann aber keine Rede sein: Nach dem angefochtenen Bescheid unter Einbeziehung der sich aus seiner Begründung ergebenden Korrekturen liegen die förderungsfähigen Gesamtausgaben bei 820.039,84 DM (191.185,41 DM Personalkosten, 43.750 DM Sachkosten, 557.706,03 DM Lohnkosten und 27.398,40 DM Vor-/Nachlaufkosten), also weit unter dem Betrag, der mit Widerrufsbescheid vom 7. Oktober 1999 bewilligt wurde (525.506,58 DM). Es kann dahin stehen, ob der Widerruf sich aus der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Verminderung der Personalkosten, Lohnkostenzuschüsse und Sachkosten rechtfertigen würde. Der Widerruf steht nämlich im Ermessen des Beklagten. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides war Grund für den Widerruf nicht die Reduzierung der förderungsfähigen Gesamtkosten. Diese wurden lediglich in der Begründung korrigiert, während die Berechnung des Widerrufsbetrages auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten förderungsfähigen Gesamtkosten ermittelt wurde. Maßgeblich für den widerrufenen Zuwendungsbetrag war - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch bestätigt hat - die Erwirtschaftung von Einnahmen, die der Beklagte förderungsmindernd angerechnet hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass solche Einnahmen erwirtschaftet worden wären. Grundsätzlich können Einnahmen allerdings zu einer Zweckfehlverwendung der Zuwendungen führen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 14 des angefochtenen Bescheides sind Einnahmen, die in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, in voller Höhe auf die förderungsfähigen Gesamtausgaben anzurechnen. Stehen diese Einnahmen nur teilweise im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme, erfolgt eine anteilige Anrechnung. Daraus ergibt sich, dass Einnahmen dieser Art dann zu einer Zweckfehlverwendung führen, wenn sie die förderungsfähigen Gesamtkosten unter die Fördersumme mindern. Das wäre - wie der Berechnung im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - dann der Fall, wenn die vom Beklagten geltend gemachten Erlöse als Einnahmen im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 14 von den vom Beklagten zugrunde gelegten förderungsfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers und der Eigenmittel der Beigeladenen abzuziehen wären. Die angesetzten Erlöse sind aber keine Einnahmen im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 14. Einnahmen, die der Maßnahmeträger erzielt, indem er diejenigen Beschäftigten, deren Beschäftigung und Qualifizierung durch die AQUA-Maßnahme gefördert werden, zu Arbeiten im Rahmen von Aufträgen einsetzt und für die Aufträge von den Auftraggebern Entgelte enthält, erfüllen die Merkmale der Nebenbestimmung Nr. 14 nicht. Allerdings war die Ministerialverwaltung der Auffassung, dass Einnahmen alle projektbezogenen Einnahmen des Zuwendungsempfängers im Sinne von wirtschaftlichen Zuflüssen sei. Wegen der Aufhebung eines anderslautenden Erlasses kam es zur Einfügung der Nebenbestimmung Nr. 14 in dem angegriffenen Verwaltungsakt. Maßgeblich ist jedoch nicht das Verständnis der Ministerialverwaltung, sondern der Inhalt des Bescheides, wie ihn der Kläger und die Beigeladene verstehen durfte. Danach ergibt sich Folgendes: Erforderlich ist, dass die Einnahmen im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Die AQUA-Förderung betrifft "Maßnahmen zur Motivierung/Stabilisierung, Qualifizierung und Beschäftigung" sowie "Programmvorbereitungs-, Begleit- und Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere für die regionale Infrastruktur" (Nr. 2.1 und 2.2 der AQUA-Richtlinien). Die Nebenbestimmung regelt somit, dass Einnahmen, die solche Maßnahmen betreffen, ganz oder teilweise auf die förderungsfähigen Gesamtkosten anzurechnen sind. Dahinter steht letztlich der Gedanke, dass eine Mehrfachförderung vermieden werden soll. Die Nebenbestimmung Nr. 14 betrifft Einnahmen, deren Nachweis allgemein für Gemeindeförderungsmaßnahmen in Nr. 7.4 ANBest-G geregelt sind. Dort heißt es: "Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) enthalten." Der Begriff "in direktem Zusammenhang mit dieser Maßnahme stehen" ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Förderungsmaßnahme als eine von verschiedenen Ursachen kausal für irgendeine Einnahme ist. Ein direkter Zusammenhang von Einnahme und Maßnahme besteht erst, wenn die Einnahme auf ebendiese Maßnahme gerichtet ist. Es geht somit ausschließlich um Einnahmen, die ganz oder teilweise denselben Zweck abdecken sollen, den auch die AQUA-Förderung verfolgt. Das sind erzielte Erlöse des Maßnahmeträgers aus Aufträgen, zu deren Erfüllung er u.a. auch geförderte Personen einsetzt, nicht. Die Erlöse sind eine Gegenleistung für die Erfüllung des Auftrags durch den Maßnahmeträger, etwa die Gestaltung einer Gartenanlage, nicht aber eine Leistung zur Qualifizierung und Beschäftigung sonst Arbeitsloser. Diese aus der Wortbedeutung abgeleitete Auslegung der Nebenbestimmung Nr. 14 des angefochtenen Verwaltungsakt wird durch Sinn und Zweck der Zuwendung gestützt. Es widerspräche nämlich dem Sinn und Zweck der AQUA- Förderung, Erlöse, die unter Einsatz geförderter Beschäftigter erzielt wurden, anrechnungsmindernd anzusetzen: Die Förderung erfolgt, weil die geförderten Personen mangels Qualifikation wirtschaftlich nicht eingesetzt werden können und deshalb auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt werden. Erst die AQUA-Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen und die Beschäftigungsförderung in Form einer Anteilsfinanzierung der tariflichen (ortsüblichen) Vergütung (vgl. Nr. 4.5 und 5.4.1 der AQUA-Richtlinien) führt dazu, dass Maßnahmeträger (etwa auch Privatunternehmen, vgl. Nr. 3.2 der AQUA-Richtlinien) überhaupt in die Lage versetzt werden, die geförderten Personen wirtschaftlich zu beschäftigen. Wenn nun Erlöse, die unter Einsatz der geförderten Arbeitskräfte erzielt werden, von der Zuwendung abgesetzt werden, wird die erst durch die Förderung herbeigeführte Möglichkeit wirtschaftlichen Einsatzes wieder zunichte gemacht. Die erzielten Erlöse sind daher schon vom Ansatz her nicht von der Nebenbestimmung Nr. 14 erfasst. Damit ist nicht gesagt, dass es keine legitime Subventionserwägung sein könnte, die Erzielung von Einnahmen durch Einsatz geförderter Personen im Rahmen von Aufträgen hinsichtlich der Subventionshöhe zu berücksichtigen. Wird nämlich durch die Subventionierung ein zusätzlicher Gewinn erwirtschaftet, der ohne die Subventionierung nicht erreicht worden wäre, mag es sinnvoll sein, dies subventionsmindernd zu berücksichtigen. Das bedürfte allerdings eine entsprechenden Regelung im Verwaltungsakt, die über die Regelung der Nebenbestimmung 14 hinausgeht: Diese bezieht sich überhaupt nicht auf Gewinne, sondern auf Einnahmen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Begünstigte auch keine Auflage über den Verwendungsnachweis verletzt hat und somit auch diese Widerrufsalternative nicht erfüllt ist. Da die Erlöse schon vom Ansatz her nicht zu den Einnahmen im Sinne von Nr. 14 der Nebenbestimmungen zu zählen sind, bedurfte es auch keiner näheren Aufschlüsselung dieser Erlöse. Ebenfalls rechtswidrig ist der festgesetzte Rückzahlungsbetrag, der sich nicht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW stützen kann. Danach ist die bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, wobei die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist. Wie oben ausgeführt, hat der Widerrufsbescheid keinen Bestand. Zwar entfaltet der Kassationsausspruch erst mit Rechtskraft dieses Urteils seine Wirkung (§§ 133 Abs. 4, 167 Abs. 2, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so dass zurzeit die Rückforderungsvoraussetzung eines Widerrufs mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegt. Indes ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO, dass dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes weitere Ansprüche auslöst (hier die Aufhebung des Widerrufs die Aufhebung der Rückforderung), das Verwaltungsgericht zugleich sowohl über den Aufhebungsanspruch als auch über den gestuften Folgeanspruch im Interesse der Prozessökonomie entscheiden kann. Vgl. speziell zur Rückforderung nach § 49 a VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 49 a Rn. 7; anderer Auffassung: Pauly/Pudelka, Verwaltungsprozessuale Folgeprobleme des § 49 a VwVfG, DVBl. 1999, 1609 ff. Somit ist für das vorliegende Verfahren die tenorierte Beseitigung der Widerrufsverfügung zugrunde zu legen, so dass es an der Voraussetzung für eine Rückforderung fehlt. Unabhängig davon ist der Rückforderungsbescheid aber auch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger gemäß § 49a Abs. 2 VwVfG NRW entreichert ist. Nach dieser Vorschrift gelten für den Umfang der Erstattung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend, wobei sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zu Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das ist hier der Fall. Der Zuwendungsempfänger, also der Kläger, hat den gesamten Förderungsbetrag an die Beigeladene ausgekehrt. Er ist also allenfalls noch hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs bereichert, der wegen der Insolvenz der Beigeladenen aber praktisch wertlos ist und den der Kläger im übrigen auch herauszugeben bereit ist. Der Kläger kann sich auch auf die Regelung des § 49a Abs. 2 VwVfG NRW berufen. Allerdings wird die These vertreten, dass sich ein Hoheitsträger gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht auf Vertrauensschutz und damit auf den diesem dienenden Entreicherungseinwand berufen könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351 (358); Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 (89); Urteil vom 17. September 1970 - II C 48.68 -, BVerwGE 36, 108 (113 f.). Diese Auffassung wird auch für § 49a VwVfG weitgehend in der Literatur geteilt, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 49a Rn. 14; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 49a Rn. 46; Ziekow, VwVfG, § 49a Rn. 9; Gurlit, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 34 Rn. 27; offengelassen vom erkennenden Gericht, OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2003 - 4 A 2618/02 -, DöV 2004, 490 (491), und rechtfertigt sich grundsätzlich daraus, dass für den gesetzesgebundenen und zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung im Rahmen seiner Kompetenzen verpflichteten Hoheitsträger Luxusaufwendungen, die typischerweise zu einer Entreicherung führen, begrifflich ausscheiden. Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 435. Von dieser Konstellation weicht der vorliegende Fall ab: Der Kläger hat mit der Zuwendung keine Verwendungen auf ihm obliegende Verwaltungsaufgaben gemacht, die zwar dazu geführt hätten, dass die Zuwendung als solche nicht mehr vorhanden wäre, aber jedenfalls eine ihm obliegende Aufgabe erfüllt worden wäre. Der Kläger hat vielmehr nur dem Beklagten seine Verwaltungskraft zur Verfügung gestellt, um die Subvention des Landes und der Europäischen Union an die begünstigte Beigeladene weiterzuleiten. Dort ist die Bereicherung eingetreten. Hier geht es alleine darum, wer das Risiko des Ausfalls einer Rückforderung von der Beigeladenen trägt. Dafür gibt der oben genannte Grundsatz fehlenden Vertrauensschutzes für Hoheitsträger in Rückabwicklungsverhältnissen nichts her. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene mangels eines eigenen Sachantrages sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.