Beschluss
4 A 2618/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Zuwendungsbescheids und die Geltendmachung von Erstattungs- und Zinsansprüchen nach landesrechtlicher Ausgestaltung von § 49a VwVfG sind auch gegenüber Hoheitsträgern durch Verwaltungsakt möglich.
• Verstöße gegen Bewilligungsnebenbestimmungen (hier Nr. 5.1, 5.12 ANBest-G) können Widerrufsgründe darstellen, wenn der Zuwendungsempfänger Pflichtverletzungen nicht unverzüglich anzeigt.
• Ermessensfehler liegen nicht allein deshalb vor, weil fiskalische Folgen für den Zuwendungsempfänger bestehen; die Behörde muss besondere Umstände nur dann gesondert berücksichtigen, wenn sie sich aufdrängen oder substantiiert vorgetragen sind.
• Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnt grundsätzlich erst, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat; maßgeblicher Zeitpunkt kann der Zugang eines Prüfberichts sein.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Zuwendung und Rückforderungs- sowie Zinsansprüche gegenüber Hoheitsträgern • Ein Widerruf eines Zuwendungsbescheids und die Geltendmachung von Erstattungs- und Zinsansprüchen nach landesrechtlicher Ausgestaltung von § 49a VwVfG sind auch gegenüber Hoheitsträgern durch Verwaltungsakt möglich. • Verstöße gegen Bewilligungsnebenbestimmungen (hier Nr. 5.1, 5.12 ANBest-G) können Widerrufsgründe darstellen, wenn der Zuwendungsempfänger Pflichtverletzungen nicht unverzüglich anzeigt. • Ermessensfehler liegen nicht allein deshalb vor, weil fiskalische Folgen für den Zuwendungsempfänger bestehen; die Behörde muss besondere Umstände nur dann gesondert berücksichtigen, wenn sie sich aufdrängen oder substantiiert vorgetragen sind. • Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnt grundsätzlich erst, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat; maßgeblicher Zeitpunkt kann der Zugang eines Prüfberichts sein. Die Klägerin, ein kommunaler Hoheitsträger, erhielt 1991 einen Zuwendungsbescheid für eine Kläranlage. Die Anlage wurde erst nach dem 31.12.1992 in Betrieb genommen. Die Bewilligungsunterlagen enthielten Verweise auf Antragsunterlagen und Prüfvermerke, aus denen sich Förderfristen ergaben. Die Beklagte änderte später die Förderquote und setzte durch Bescheid 1996 und Widerspruchsbescheid die Rückforderung eines zu viel gezahlten Förderbetrags samt Zinsen fest. Die Klägerin focht dies an und rügte u. a. Unwirksamkeit der Widerrufsgrundlage, Ermessensfehler und Fristversäumung des Widerrufs. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Widerrufsgrund: Die Beklagte durfte den Widerruf teilweise aus § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG.NRW herleiten, weil die Klägerin gegen Bewilligungsnebenbestimmungen (Nr. 5.1, 5.12 ANBest-G) verstoßen hat, indem sie die nach 1992 erfolgte Inbetriebnahme nicht unverzüglich angezeigt hat. • Inhalt der Bewilligung: Für den Auslegungsgehalt des Bewilligungsbescheids sind auch Antrag und beigefügte Unterlagen maßgeblich; aus diesen ergab sich für die Klägerin erkennbar die Bedeutung des Stichtags 31.12.1992 für die Fördersätze. • Ermessensprüfung: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Es lagen keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für ungleiche Behandlung vor; fiskalische Schwierigkeiten der Klägerin wurden nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, um eine andere Ermessensabwägung zu erzwingen. • Fristfrage: Die Jahresfrist des Widerrufs begann nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Rechtswidrigkeit erkennen konnte; hier frühestens mit Zugang des Prüfberichts des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes am 16.10.1998. • Anwendbarkeit von § 49a VwVfG: § 49a VwVfG (bzw. entsprechende landesrechtliche Regelungen) erfasst auch Erstattungs- und Zinsansprüche aus Zuwendungen gegenüber Hoheitsträgern; eine mögliche Einschränkung der Entreicherungseinrede ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit. • Verfahrensrügen: Rügen wegen mangelhafter Amtsermittlung oder Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sind unbegründet, weil die Klägerin erforderliche tatsächliche Angaben und Beweisanträge nicht substanziiert vorgetragen hat. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde für das Antragsverfahren festgesetzt. Der Zulassungsantrag der Klägerin wurde abgelehnt; der Antrag wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die teilweise Widerrufserklärung der Zuwendungsbescheide rechtmäßig war, weil die Klägerin Auflagen (ANBest-G Nr. 5.1, 5.12) verletzte und die verspätete Inbetriebnahme nicht unverzüglich angezeigt hat. Die Beklagte durfte den zuviel gezahlten Förderbetrag nebst Zinsen nach den landesrechtlichen Regelungen zu § 49a VwVfG geltend machen, auch gegenüber einem Hoheitsträger. Ein Ermessensfehler oder Verfahrensmangel wurde nicht festgestellt, und die Jahresfrist für den Widerruf begann nach Auffassung des Gerichts erst mit dem Zugang des Prüfberichts 1998. Damit bleibt die Abweisung der Klage in der Sache bestehen; die Klägerin trägt die Kosten, der Streitwert für das Antragsverfahren wurde festgesetzt.