Beschluss
19 B 211/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0309.19B211.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt hat. Mit Blick auf das diesbezügliche Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers weist der Senat lediglich darauf hin, dass das von ihnen angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 1994 ‑ VIII ZR 153/93 ‑, jurisweb, zur Bedeutung des „O. K.“ – Vermerks im Sendebericht für Telefaxzugang aufgrund der Entwicklung der Telefaxtechnik in den letzten 13 Jahren einer Überprüfung bedarf. So schon OLG München, Beschluss vom 8. Oktober 1998 ‑ 15 W 2631/98 ‑, Juris, Rdn 12. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Oktober 2006 zu Unrecht abgelehnt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 12. Oktober 2006 überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die vom Antragsteller geltend gemachten Form– und Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren bedürfen keiner näheren Erörterung. Soweit sie nicht ohnehin gemäß § 45 Abs. 1 VwVfG NRW heilbar sind ‑ das gilt insbesondere in Bezug auf die vom Antragsteller angeführten Begründungsmängel des Bescheides vom 12. Oktober 2006 (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW) ‑, sind sie jedenfalls gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist offensichtlich, dass die von ihm gerügten Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei Vermeidung der geltend gemachten Form- und Verfahrensfehler eine andere Sachentscheidung getroffen worden wäre oder zu treffen ist. Aus diesem Grund fällt auch die allgemeine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Ungunsten des Antragstellers aus. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Hauptschule, wie der Antragsteller (unsubstantiiert) behauptet, sein Fehlverhalten in den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 teilweise unzutreffend aktenkundig gemacht hat und ob die Einwände des Antragstellers gegen das sonderpädagogische Gutachten vom 24. September 2006 in der Sache durchgreifen. Das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 ‑ 19 A 353/02 ‑. Bezogen auf diesen Zeitpunkt besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller einer sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung an einer entsprechenden Förderschule bedarf. Die I. Schule ‑ Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung ‑, die der Antragsteller seit dem 23. Oktober 2006 besucht, führt in ihrem Bericht vom 7. März 2007 unter anderem aus: Arbeits- und Sozialverhalten "O. ist von seinem ersten Tag an unserer Schule an motorisch auffällig unruhig. Es fällt ihm schwer, auf seinem Platz zu bleiben und zu arbeiten. Unter fadenscheinigen Vorwänden läuft er durch den Klassenraum und stört. O. ist nicht in der Lage, über einen längeren Zeitraum aktiv und interessiert am Unterrichtsgeschehen mitzuarbeiten. Er lässt sich leicht ablenken, beschäftigt sich mit unterrichtsfremden Dingen und stört durch "Clownereien" und unangemessene Zwischenbemerkungen. O. muss immer wieder auf das eigentliche Unterrichtsgeschehen aufmerksam gemacht werden. Auch wiederholte Ansprachen haben nur eine kurzfristige Mitarbeit zur Folge. Auffallend ist hierbei seine fordernde, distanzlose Art, mit uns Lehrern während der Unterrichtszeit zu kommunizieren (z.B. O. zu mir: "Warum haben sie meine Sonnen noch nicht in das Reflexionsheft eingetragen?" "Warum reagieren sie nicht, da hat Schüler X den Schüler Y beleidigt."...)In Situationen außerhalb des Klassenraumes oder bei Lehrerwechsel, in denen O. meint, er sei unbeobachtet, kommt es immer wieder zu Provokationen und Auseinandersetzungen, die dann zunächst mit ihm geklärt werden. Bestehende Regeln und Vereinbarungen akzeptiert O. nicht immer. Bei offensichtlichen Regelverstößen seinerseits (z. B. Rauchen auf dem Schulgelände, Unterrichtsstörungen, Beleidigungen, Provokationen, etc.) versucht er immer wieder diese zu diskutieren, um seine eigenen Interessen durchzusetzen. Durch sein impulsives und oftmals provozierendes Verhalten gerät er häufig in Konflikte. In anschließenden Klärungsgesprächen zeigt er wenig Einsicht. Er reagiert aufbrausend, fühlt sich ungerecht behandelt und ist letztlich immer beleidigt. O. 's Sozialverhalten innerhalb der Lerngruppe ist sehr oberflächlich einzuschätzen. Er sucht seine Mitschüler durch eine vorlaute und provozierende Art zu beeindrucken. O. kann soziale Kontakte nicht intensivieren, da er dazu neigt, Mitschüler zu "verpetzen", um von seinen Defiziten abzulenken." Dem ist aus der Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Das andauernde beharrliche Fehlverhalten des Antragstellers auch auf der Förderschule rechtfertigt entgegen seiner Auffassung auch eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 AO-SF. Eine solche Ausnahme kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Schüler durch sein Verhalten seine Mitschüler und die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule erheblich stört. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 1995 ‑ 19 A 1707/95 ‑; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 ‑ 19 B 224/06 ‑, m. w. N. Letzteres ist hier nach dem Bericht der I. Schule weiterhin bei dem Antragsteller der Fall. Nur ergänzend merkt der Senat an, dass nach dem Bericht der I. Schule eine dauerhafte Änderung des Verhaltens des Antragstellers in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.