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Urteil

10 K 5512/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0224.10K5512.08.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 28.07.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 28.07.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand C. ist das am 00.00.0000 geborene Kind der Kläger. Er wurde zum Schuljahr 2005/2006 in die Q. -Q1. -Schule (Q2. ) eingeschult. Er besuchte 3 Jahre die Schuleingangsphase. Im November 2007 stellten die Schule und die Kläger einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Das pädagogische Gutachten vom 03.05.2008 kam zu dem Ergebnis, dass C. sonderpädogogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen benötige, die im Gemeinsamen Unterricht (GU) erfolgen könne. Es wurde ausgeführt, dass C. seit der Einschulung ausgeprägte Lernprobleme habe. Die testpsychologische Untersuchung mit dem Test K-ABC habe einen Wert (IQ 77) ergeben, der eindeutig auf eine Lernbehinderung hinweise. C. habe Schwierigkeiten, sich Sachverhalte und Aufgabenstellungen zu merken. Beim Kopfrechnen mache er viele Fehler, weil er Zwischenergebnisse sofort vergesse. Mehrschrittige Lösungswege könne er nicht nachvollziehen. Seine eingeschränkte intellektuelle Leistungsfähigkeit wirke sich in Kombination mit seinem anstrengungsvermeidenden und teilweise planlosen und desorientierten Verhalten verstärkt auf die Schulleistungen aus. C. sei ständig auf individuelle Zuwendung und Unterstützung angewiesen. Das schulärztliche Gutachten vom 11.03.2008 kam zu der Beurteilung, dass C. körperlich und neurologisch gesund sei. Mit Konferenzbeschluss vom 12.06.2008 wurde C. nicht in Klasse 3 versetzt; er habe die Mindeststandards der Schuleingangsphase nicht erreicht. C. verblieb gleichwohl in seiner Klasse, der sog. Stammgruppe, in der Schüler und Schülerinnen altersgemischt vom 1. bis zum 4. Schuljahr unterrichtet werden. Mit Bescheid vom 28.07.2008 entschied das beklagte Schulamt, dass für C. sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen besteht und C. am Gemeinsamen Unterricht teilnehmen kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund einer Entwicklungsverzögerung im kognitiven Bereich liege bei C. eine Beeinträchtigung des Lernens vor, die sich in geringer Merkfähigkeit, geringer Anstrengungsbereitschaft und mangelnder Selbständigkeit äußere. Er bedürfe einer intensiven Förderung mit seinem Entwicklungsstand entsprechenden Lernangeboten. Der Gemeinsame Unterricht biete hierfür die entsprechenden Rahmenbedingungen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. C. wurde im GU der Q2. beschult. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger vor, C. leide bei durchschnittlicher Intelligenz unter einem leichten Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS). Bei einer dies berücksichtigenden Förderung in der allgemeinen Schule, die bislang jedoch nicht erfolgt sei, sei zu erwarten, dass C. die allgemeine Schule regelgerecht bewältigen werde. Sonderpädagogische Förderung sei nicht erforderlich. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 28.07.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Er legt Halbjahreszeugnisse (Klasse 4, Stammgruppe 4) für C. in Form eines Lernentwicklungsberichtes und in Form eines Notenzeugnisses jeweils vom 29.01.2010 vor. In dem Lernentwicklungsbericht wird zum Arbeits- und Sozialverhalten u.a. ausgeführt, C. habe meist aufmerksam am Unterricht teilgenommen, er habe ausdauernd und konzentriert gearbeitet und sei um größtmögliche Selbständigkeit bemüht gewesen. Seine Lernfortschritte seien zu einem guten Teil auch seiner beständig besser werdenden Arbeitshaltung zu verdanken. Er habe sich in der Schule freundlich verhalten. Regeln und Vereinbarungen habe er beachtet. Zu den Lernbereichen/ Fächern wird u.a. ausgeführt, in Deutsch habe er unbekannte Texte recht flüssig vorgelesen. Das Leseverständnis sei noch nicht immer gesichert gewesen. Bei schriftlichen Erzählungen sei es ihm gelungen, meistens ausführlich zu erzählen. Bekannte Rechtschreibregeln habe er zunehmend berücksichtigt. Im Bereich Grammatik sei er recht sicher im Unterscheiden der verschiedenen Wortarten gewesen. Im Fach Mathematik habe sich C. im Zahlenraum bis zur Million orientiert. Er habe die schriftlichen Rechenverfahren der Addition, Subtraktion und Multiplikation beherrscht. Bei Sachaufgaben und Denksportaufgaben sei er, meistens noch mit Unterstützung, zu richtigen Lösungen gekommen. Im Englischunterricht habe er dem Unterrichtsgeschehen meistens folgen können. Im Sachunterricht habe er sich selbständig Informationen beschaffen, diese strukturieren und seine ausführlichen Arbeitsergebnisse mündlich vortragen können. Die Klassenkonferenz habe beschlossen, dass C. auf Grund der Lernentwicklung sowie des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens für den Besuch der Hauptschule und der Gesamtschule geeignet sei. In einem Zusatz zum Lernentwicklungsbericht führen C.s Stammgruppenlehrerinnen, Sonderschullehrerin N. und Grundschullehrerin E. , aus, C. sei auch im laufenden Schuljahr sonderpädagogisch gefördert worden in Form von Kleingruppenarbeit, individuellen Aufgabenstellungen, Einzelarbeit, Veranschaulichung der Lerninhalte und umfangreicher individueller Zuwendung und Unterstützung beim Lernen. C. habe in diesem Schuljahr enorme Lernfortschritte erzielt. Sein ehrgeiziges, ausdauerndes und intensives Üben, die häusliche und außerschulische Unterstützung und nicht zuletzt ihre intensiven Bemühungen um seine optimale Förderung hätten ihres Erachtens zu dieser erfolgreichen Entwicklung beigetragen. Sie seien der Meinung, dass C. bei gleich bleibender positiver Arbeitshaltung in der Lage sei, nach seiner Grundschulzeit eine weiterführende Schule zu besuchen, ohne weiterhin auf sonderpädagogische Fördermaßnahmen angewiesen zu sein. In dem Notenzeugnis sind C.s Leistungen in Mathematik, Englisch und Deutsch mit jeweils befriedigend bewertet, in Deutsch dabei mit den Einzelnoten Sprachgebrauch ausreichend, Lesen befriedigend und Rechtschreiben gut. Seine Leistung in Sachunterricht ist mit gut bewertet. Das Sozialverhalten ist mit gut bewertet, im Bereich Arbeitsverhalten ist seine Leistungsbereitschaft mit sehr gut und seine Zuverlässigkeit/ Sorgfalt mit gut bewertet. C.s Stammgruppenlehrerinnen sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden; diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 25.11.2008 - 10 L 1260/08 - abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 03.12.2009 - 19 B 6/09 - zurückgewiesen. In dem Beschwerdeverfahren haben die Kläger u.a. folgende Unterlagen vorgelegt: Einen Bericht der Gemeinschaftspraxis der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dres. F. und S. vom 27.10.2008, wonach bei C. ein leichtes ADS bei durchschnittlichen IQ-Potenzial aber deutlichen Problemen durch eine Konzentrationsstörung bestehe; der von ihnen durchgeführte Intelligenztest K-ABC habe einen Standardwert von 103 ergeben; ein Schreiben des Kölner Therapiezentrums vom 13.02.2009, wonach C. bei dem dort im Januar 2009 durchgeführten Intelligenztest HAWIK III mit einem Gesamt-IQ von 105 ein Ergebnis durchschnittlicher Intelligenz erreicht habe. Das beklagte Schulamt legte u.a. einen Kurzbericht der Q2. vom 19.05.2009 vor. Danach habe sich C.s Haltung grundlegend geändert. C. arbeite gut an seinem Wochenplan, sei fleißig und ehrgeizig, er frage nach, wenn er etwas nicht verstanden habe. Aus dieser massiv veränderten Haltung heraus habe er unglaubliche Lernfortschritte erzielt und eine sehr positive Entwicklung durchlaufen. Wenn diese Entwicklung anhalte, sei es gut vorstellbar, dass C. nach 5 Schulbesuchsjahren ohne sonderpädagogische Förderung auf die weiterführende Schule wechseln könne. Er arbeite derzeit in der altersgemischten Gruppe im GU in der Lerngruppe des 3. Schuljahres, wo er in einigen Bereichen individuelle Hilfen und Differenzierungen benötige, in anderen Bereichen mitarbeiten könne. In den Fächern Mathematik und Deutsch arbeite er je nach Themenbereich an Aufgaben aus dem 2. und 3. Schuljahr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 10 L 1260/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des beklagten Schulamtes vom 28.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid vom 28.07.2008 ist gestützt auf § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). Danach werden Schüler, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemein bildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend an allgemeinen Schulen (im Gemeinsamen Unterricht bzw. in Integrativen Lerngruppen) oder an Förderschulen sonderpädagogisch gefördert. Der von dem Beklagten hier angenommene Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF besteht jedoch nicht; hierbei ist gemäß der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 09.03.2007 - 19 B 211/07 - und vom 28.11.2002 - 19 A 353/02-, Urteil vom 04.11.1988 - 19 A 881/88-, NVwZ-RR 1989, 303f, die Entwicklung C.s bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch erfüllt sind. Zwar hat C. nach dem Lernentwicklungsbericht vom 29.01.2010 und den seinen Lehrerinnen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen in einigen Themenbereichen insbesondere des Faches Deutsch noch Lernrückstände. Hieraus ergeben sich jedoch wegen der erforderlichen Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit unter maßgeblicher Einbeziehung seiner bisherigen schulischen Entwicklung, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2009 - 19 B 6/09 - m.w.N., keine schwerwiegenden und umfänglichen Lern- und Leistungsausfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF. Seine bereits im Kurzbericht der Q2. vom 19.05.2009 geschilderte positive Entwicklung ist bis heute kontinuierlich weitergegangen. Er hat den Berichten zufolge seitdem insbesondere in den Fächern Mathematik und Deutsch enorme Lernfortschritte gemacht und einen Lernzuwachs erzielt, so u.a. z.B. hinsichtlich des Zahlenraums, der Rechenarten und der Rechtschreibung. Hierfür sprechen auch die Bewertungen seiner fachlichen Leistungen in dem Notenzeugnis vom 29.01.2010. C1. Lern- und Arbeitsverhalten verbessert sich kontinuierlich. Er arbeitete nach dem Lernentwicklungsbericht vom 29.01.2010 ausdauernd und konzentriert, von Schwierigkeiten in manchen Aufgabenstellungen ließ er sich nicht zurückhalten, er bemühte sich aus eigenem Antrieb um eigenständige Lösungen. So wird dementsprechend zum Sachunterricht wird ausgeführt, dass C. sich selbständig Informationen beschaffen, diese strukturieren und vortragen konnte. In dem Notenzeugnis vom 29.10.2010 ist sein Arbeitsverhalten hinsichtlich der Leistungsbereitschaft mit sehr gut und hinsichtlich Zuverlässigkeit/Sorgfalt mit gut bewertet. Die aktuelle schulische Entwicklung C.s , sein Lern- und Arbeitsverhalten, seine erzielten enormen Lernfortschritte und nicht zuletzt die Prognosen seiner Lehrerinnen hinsichtlich eines möglichen Wechsels auf die weiterführende Schule ohne sonderpädagogische Förderung - auch wenn diese zumindest in der mündlichen Verhandlung auf Basis einer zum Schuljahresende, d.h. noch knapp 5 Monate weiterlaufenden sonderpädagogischen Förderung abgegeben worden sind - lassen nicht erwarten, dass die bestehenden Lernrückstände nicht noch in einem überschaubaren Zeitraum aufgeholt werden könnten, und sprechen dagegen sie als umfängliche, schwerwiegende und langdauernde Lern- und Leistungsausfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF anzusehen. Zweifelhaft ist zudem, ob, wie von § 5 Abs. 1 AO-SF vorausgesetzt, eine Verstärkung der Lern- und Leistungsausfälle durch Rückstand der kognitiven Funktionen bei C. vorliegt. Indiziell hiergegen sprechen die Ergebnisse der Intelligenztests aus dem Herbst 2008 und Januar 2009, vor allem aber die Schilderung von C.s Lern- und Arbeitsverhalten im Lernentwicklungsbericht vom 29.01.2010, wonach er gut zuhört und konzentriert arbeitet, sowie bei Denksportaufgaben, wenn auch meistens noch mit Unterstützung, zu richtigen Lösungen kam. Ein Rückstand der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens liegt unstreitig nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.