Beschluss
12 A 1472/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.12A1472.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu in der Form der Übernahme der Kosten für die Durchführung der Lerntherapie in der Einrichtung Q. e.V. im Zeitraum von Juni 2002 bis Januar 2003, nicht zu erschüttern. Grundlage dieses Anspruchs ist § 35a des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) - SGB VIII -. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Verwaltungsgericht von den mehrgliedrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII - Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensaltertypischen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) und daher eine zu erwartende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) - ausgegangen und hat sämtliche Tatbestandvoraussetzungen für gegeben erachtet; innerhalb der Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 1 des Absatzes 1 des § 35a SGB VIII hat es auch nicht offengelassen, ob die bei dem Kläger festgestellte - und unstreitige - Teilleistungsstörung in der Form der schweren Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) schon selbst die seelische Behinderung darstellt. Ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 6 und 7 des Urteilsabdrucks ist eindeutig nachvollziehbar dargelegt, dass das Verwaltungsgericht für die Zuerkennung des Anspruchs nach § 35a Abs. 1 SGB VIII neben der Feststellung der schweren LRS als Teilleistungsstörung auch das Vorliegen einer hierauf beruhenden seelischen Behinderung für erforderlich gehalten und letztere Voraussetzung auf der Grundlage der fachärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Frau N. -C. , vom 7. Januar 2003, des kinderpsychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Herrn Dr. K. , vom 19. März 2004, das auch die ergänzende Stellungnahme von Frau N. -C. vom 20. August 2003 berücksichtigt, der ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2005 und der darin festgestellten - von der Teilleistungsstörung LRS zu trennenden - Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls sowie der diagnostizierten generalisierten Angststörung und mittelschweren depressiven Störung als gegeben erachtet hat. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht zur Tatbestandvoraussetzung der Nr. 2 des Absatzes 1 des § 35a SGB VIII - aufgrund der seelischen Behinderung zu erwartende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - nichts ausgeführt hat, ist lediglich darin begründet, dass es gesonderte Ausführungen hierzu mit Blick auf die festgestellten, aus der Überforderungssituation resultierenden sekundärneurotischen Symptome für entbehrlich erachtet hat, weil aufgrund der Fortdauer der Überforderungssituation in der Regelbeschulung eine Verschlimmerung der seelischen Behinderungen und dadurch i.S.d. § 35a Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 SGB VIII eine nachhaltige Beeinträchtigung der Teilhabe des Klägers am schulischen und privaten Leben ohne weiteres zu erwarten war. Bestätigt wird diese Erwartung im Übrigen durch die im weiteren Verlauf offen zutage getretenen Störungen der sozialen Funktionstüchtigkeit des Klägers, wie Gesprächsverweigerung (bei dem Versuch, über seine Behinderung mit ihm zu reden), Frustessen (verbunden mit Gewichtszunahme), zunehmend sich verfestigende und die gesamte Person des Klägers erfassende Versagensängste (Ich bin doof, ich kann ja gar nichts mehr") sowie die Verweigerung alterstypischer Aktivitäten, die ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin X. -W. vom 24. August 2005 - nach vorübergehender Besserung während des Besuchs des O. -Internats Q1. - P. - auch während des Besuchs der 5. Klasse der Gesamtschule S. trotz des dort bestehenden LRS-Förderkonzepts wieder verstärkt auftraten. Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe nicht feststellen können, wie sich die angebliche Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls in einer solchen Intensität geäußert habe, dass von einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung auszugehen sei, trifft dies nicht zu. Die Ausprägungen der Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls sind seitens des Gutachters Dr. K. methodisch über den AFS (Angstfragebogen für Schüler) und das DIKJ (Depressionsinventar für Kinder und Jugendliche) erfasst und unter Auswertung der Einzelergebnisse als mittelschwere depressive Störung (ICD-10/F 32.1) und generalisierte Angststörung (ICD-10/F 41) diagnostiziert worden. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht sich zu eigen gemacht. Sollte die Rüge suggerieren, dass von einer (drohenden) seelischen Behinderung erst dann ausgegangen werden kann, wenn gravierende sekundärneurotische Symptome, wie etwa eine gesteigerte Aggressivität oder ein breit gefächertes Schulversagen aufgrund einer allgemeinen Verweigerungshaltung, äußerlich erkennbar werden, würde dies mit den gesetzlichen Anforderungen nicht übereinstimmen, die derartige Erscheinungsformen nicht - insbesondere nicht für die Feststellung einer drohenden seelischen Behinderung - als Leistungsvoraussetzung normieren. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Bewertung der Rechtsfrage, ob eine seelische Behinderung oder eine Bedrohung mit einer seelischen Behinderung vorliege, vollständig auf die gutachterliche Bewertung gestützt, ohne selbst die erforderliche rechtliche Prüfung vorzunehmen, lässt außer Betracht, dass die Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes von dem für sein Lebensalter typischen Zustand wie auch die als Folge dessen zu erwartenden die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigenden Befunde dem Sachverständigenbeweis zugängliche (medizinische) Tatsachen sind und die Entscheidung des Gerichts auch insoweit auf die gutachterlichen Feststellungen gestützt werden kann. Dass dies hier in einer zu einem fehlerhaften Ergebnis der Entscheidung führenden Weise geschehen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt. Insbesondere sind durchgreifende Einwände gegen die Verwertbarkeit des kinderpsychiatrischen Gutachtens, die auch für den Nichtkundigen erkennbare Mängel des Gutachtens aufzeigen, Vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1 -11.92 -, NVwZ 1993, 572, Urteil vom 26. April 1985 - 8 C 74.83 -, NVwZ 1987, 48, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 ff., Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 110.83 -, NVwZ 1986, 37 f. in der Zulassungsbegründung nicht erhoben worden. Soweit mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob und wie der Gutachter zwei Jahre nach dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt überhaupt tragfähige Feststellungen habe treffen können, zugleich das diesbezügliche Ergebnis des Gutachtens in Frage gestellt werden soll, genügt dies nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervorzurufen. Der Sachverständige hat aufgrund der Untersuchungen im März 2004 trotz der Fördermaßnahmen in der Einrichtung Q. e.V. und des bereits erfolgten Wechsels des Klägers auf das O. -Internat in Q1. -P. noch seelische Behinderungen des Klägers in Form einer mittelschweren depressiven Störung (ICD-10/F 32.1) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10/F 41) diagnostiziert. Darüber hinaus hat er ausdrücklich festgestellt - und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt -, dass diese seelischen Behinderungen auch in dem davor liegenden Zeitraum von April bis Dezember 2002 bestanden haben. Diese Feststellung ist auch plausibel. Angesichts der Schwere der hier unstreitig vorhandenen LRS und der damit für den Kläger, einem Kind im ersten bzw. zweiten Grundschuljahr, verbundenen drastischen Erfahrung einer ständigen Überforderung und eines - trotz erheblichen eigenen Bemühens - fortdauernden Versa-gens vor den Lehrern, den Schulkameraden und den Eltern und des regelmäßigen Fehlens von effektiv wirkenden Bewältigungsmechanismen, ist der drohende Eintritt seelischer Verletzungen und hierauf beruhender sozialer Funktionsstörungen zumindest naheliegend. Um die Festsstellung des Gutachters zu entkräften, hätte es daher, wenn schon - wie hier - nicht die Methodik der Befunderhebung in Frage gestellt wird, zumindest der substantiierten Darlegung von tatsächlichen Umständen bedurft, die einen Rückschluss darauf ermöglicht hätten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII nicht vorlagen. An einer derartigen Darlegung fehlt es jedoch. Der - allerdings nur im Verwaltungs- bzw. im erstinstanzlichen Klageverfahren vorgebrachte - Einwand, Rücksprachen mit der Klassenlehrerin und dem Schulleiter hätten ergeben, dass der Kläger ein lieber, netter Junge sei, Freundschaften geschlossen habe, hilfsbereit sei und sich helfen lasse, sich weder aggressiv noch zurückgezogen zeige und guten Anschluss in der Klassengemeinschaft gefunden habe, ist - auch wenn man von dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO absieht - nicht geeignet, die vorstehend genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Diese Wertungen erfassen von vornherein nur einen Teilbereich der Lebenssituation des Klägers und vermögen daher - anders als bei der methodischen Erfassung der Gesamtsituation im Rahmen der Gutachtenerstellung - nicht, ein geschlossenes Bild der Befindlichkeiten des Klägers zu vermitteln, zumal dabei offen bleibt, ob die referierten Verhaltensweisen des Klägers nicht bereits im Ansatz Ausdruck von Kompensationsstrategien sind, um einer Stigmatisierung wegen seiner Behinderung entgegenzuwirken. Die weiteren Rügen, es fehlten Feststellungen zur Behandlungsbedürftigkeit der dargestellten Angst und zur Behandlungsbedürftigkeit der depressiven Episode, darüber hinaus fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die depressive Episode behandelt worden sei und welcher nichtmedizinische Behandlungsbedarf nach einer eventuellen ärztlichen Behandlung noch bestanden habe, gehen am Inhalt des kinderpsychiatrischen Gutachtens vorbei. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 15 des Gutachtens hat der Sachverständige die festgestellten seelischen Behinderungen als behandlungsbedürftig angesehen und als geeignete und notwendige Behandlung des Klägers die Beratung des Schülers, seiner Eltern und der Schule (=Förderkurse, ggf. Befreiung von der Benotung im Deutschen und in Fremdsprachen), das Durchführen von Übungen zum Erlernen des Lesens und Rechtschreibens, psychotherapeutische Maßnahmen (=Einüben von Bewältigungsstrategien, Stärkung der Lernfreude) zur Stützung kompensatorischer Fertigkeiten als Standardmaßnahmen und aufgrund der Konstitution des Klägers als darüber hinaus gehende Behandlungsmaßnahme ein intensives Selbstwerttraining für notwendig erachtet. Fehlt es danach an begründeten Einwänden gegen das Sachverständigengutachten, war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, sich die dadurch vermittelten Fachkenntnisse zu eigen zu machen und mit dem Gutachter die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII zu bejahen. Eine über die Prüfung der Verwertbarkeit des Gutachtens hinausgehende eigene" Prüfung des Gerichts ist insoweit nicht erforderlich. Abgesehen davon gäbe allein das Fehlen einer derartigen Prüfung nichts dafür her, dass das angefochtene Urteil i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Ergebnis fehlerhaft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 12 A 2729/01-. Soweit geltend gemacht wird, eine Lerntherapie diene der Ermöglichung und Sicherung von Bildungsfortschritten, was jedoch nicht Sinn und Zweck der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe sei, geht dies von einer unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Prämisse aus. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII richtet sich die Art der Leistung u.a. nach § 40 BSHG, der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung vorsieht, so dass das Erreichen von Bildungszielen der Gewährung von Eingliederungshilfe nicht grundsätzlich entgegensteht. Abgesehen davon handelte es sich bei der ambulant durchgeführten Behandlung des Klägers in der Einrichtung Q. e.V. in tatsächlicher Hinsicht nicht um eine im wesentlichen der Wissensvermittlung dienende Lerntherapie. Ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Informationsblatts der Einrichtung ist die dort praktizierte Legastheniebehandlung als eine Integrative Lerntherapie" ausgestaltet, die in ausdrücklicher Abgrenzung etwa zur Nachhilfe sich nicht auf die Vermittlung von Lese- und Rechtschreibfähigkeiten beschränkt, sondern zunächst die Wiederherstellung der positiven Lernstruktur", mithin die Förderung der Lernvoraussetzungen, anstrebt und auf der Basis eines für jedes Kind gesondert erarbeiteten Lernkonzepts die notwendige Verbesserung der Lese- und Schreibkenntnissen in einen auch die sozialen Bezüge des Kindes erfassenden Abbau von Frustrationsängsten und Blockaden und den Aufbau des Selbstwertgefühls einbettet. Prägendes Element dieser Therapie ist danach gerade der Abbau, ggf. auch die Verhinderung LSR-beding-ter psychosozialer Fehlentwicklungen und die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung mit dem Ziel eines selbstbewussten Umgangs mit der eigenen Behinderung als Grundlage der - ebenfalls beabsichtigten - Verbesserung von Lese- und Schreibfähigkeiten. Dass es sich insoweit um eine i.S.d. § 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) - BSHG - der Eingliederung dienende Hilfe zur angemessenen Schulausbildung handelt, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Soweit geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), fehlt es an der Darlegung einer entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Vielmehr legt die Beklagte ihren diesbezüglichen Ausführungen - wiederum - eine unzutreffende Prämisse zugrunde. Wenn sie ausführt, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dass eine Lese- und Rechtschreibschwäche stets als eine seelische Behinderung anzusehen sei, widerspricht dies, wie oben dargelegt, der aus dem Verfahren und den Urteilsgründen offenkundigen Auffassung des Verwaltungsgerichts, das gerade im Hinblick auf die für geboten erachtete Differenzierung zwischen der Teilleistungsstörung LRS einerseits und der ggf. hieraus resultierenden - und gesondert festzustellenden - Abweichung der seelischen Gesundheit andererseits den Gutachtenauftrag erteilt und die sich hieraus ergebenden differenzierten Erkenntnisse in der angefochtenen Entscheidung entsprechend differenziert verwertet hat. Schließlich greift auch die erhobene Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch. Soweit die Beklagte auch insoweit zur Begründung geltend macht, das Verwaltungsgericht sei in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass eine Lese- und Rechtschreibschwäche stets als eine seelische Behinderung anzusehen sei, ist dies aus den oben genannten Gründen unbeachtlich. Die des weiteren zum Thema Verschiebung der Verantwortung zwischen Jugendhilfe und Schule" dargelegte Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe in Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Gerichts davon aus, dass stets eine eigene Handlungsverpflichtung der Jugendhilfe auch für die schulische Förderung bestehe, findet in der angefochtenen Entscheidung keine Grundlage. Im Übrigen wird in den genannten Entscheidungen die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG für Legasthenietherapien der hier vorliegenden Art nicht in Frage gestellt. Schließlich trifft auch die zur Begründung einer weiteren Divergenz vorgebrachte Begründung nicht zu, das Verwaltungsgericht habe die Selbstbeschaffung ohne eine Prüfung der Unaufschiebbarkeit der Maßnahme zugelassen. Ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks ergibt sich eindeutig, dass nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch objektiv die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns bestanden hat". Das Verwaltungsgericht hat damit die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme nicht nur für erforderlich, sondern im vorliegenden Fall auch für gegeben erachtet und mit Blick auf die weiterführenden Entscheidungsgründe die Selbstbeschaffung angesichts der im Mai 2002 vor dem Beginn der Maßnahme erfolgten Antragstellung und der zögerlichen Sachbehandlung der Beklagten bis zur - ablehnenden - Entscheidung erst im Februar 2003 für gegeben erachtet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).