Beschluss
12 A 2729/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO).
• Liegt ein konkretes, durch therapeutische Maßnahmen voraussichtlich behebbares Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung eines Elternteils vor, ist die Gewährung stationärer Familienbetreuung nach § 19 SGB VIII möglich.
• Die Eignung der gewählten Hilfeform ist im Rahmen der fachlichen Hilfeplanung zu prüfen; das Gericht muss nicht jede mögliche Hilfealternative detailliert aufzeigen, wenn die Hilfeplanung sachgerecht begründet ist.
• Eine bereits diagnostizierte Persönlichkeitsstörung schließt Hilfebedürftigkeit nach § 19 SGB VIII nicht aus, sofern die Störung eine wesentliche Verbesserung der Erziehungsfähigkeit nicht von vornherein ausschließt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt — Voraussetzungen stationärer Familienbetreuung nach § 19 SGB VIII • Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Liegt ein konkretes, durch therapeutische Maßnahmen voraussichtlich behebbares Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung eines Elternteils vor, ist die Gewährung stationärer Familienbetreuung nach § 19 SGB VIII möglich. • Die Eignung der gewählten Hilfeform ist im Rahmen der fachlichen Hilfeplanung zu prüfen; das Gericht muss nicht jede mögliche Hilfealternative detailliert aufzeigen, wenn die Hilfeplanung sachgerecht begründet ist. • Eine bereits diagnostizierte Persönlichkeitsstörung schließt Hilfebedürftigkeit nach § 19 SGB VIII nicht aus, sofern die Störung eine wesentliche Verbesserung der Erziehungsfähigkeit nicht von vornherein ausschließt. Die Klägerin beantragte Übernahme der Kosten für stationäre Familienbetreuung nach § 19 SGB VIII für den Zeitraum 25.02.2000 bis 14.03.2001. Sie ist alleinerziehend und es lagen Gutachten vor, die bei ihr eine Persönlichkeitsstörung sowie vorübergehende Defizite in Selbständigkeit und Erziehungskompetenz diagnostizierten, zugleich aber Stabilisierungstendenzen und hohe Motivation feststellten. Die Maßnahme im Haus St. K. in M. wurde nach fachlicher Hilfeplanung durchgeführt und vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe unterstützend befürwortet. Der Beklagte (zuständiger Träger) lehnte die Leistung ab und meinte, die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII seien nicht gegeben und ambulante Alternativen würden ausreichen. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin recht; der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Prüfung der Zulassungsgründe nach § 124a/§ 124 VwGO: Das Vorbringen des Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; deshalb ist die Berufung nicht zuzulassen. • Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 SGB VIII: Das Verwaltungsgericht hat umfassend und unter Einbeziehung mehrerer fachlicher Stellungnahmen ein konkretes, vorübergehendes Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin festgestellt, das die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigte, aber durch therapeutische Maßnahmen und Anleitung voraussichtlich behebbar ist. • Eignung der Maßnahme: Die stationäre Familienbetreuung im konkret gewählten Heim wurde als geeignet angesehen, die festgestellten Defizite auszugleichen; dies entsprach auch dem Wunschrecht der Klägerin nach § 5 Abs. 2 SGB VIII und der fachlichen Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. • Zurückweisung der Einwände des Beklagten: Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung schließt eine Leistung nach § 19 SGB VIII nicht aus, sofern nicht feststeht, dass aufgrund der Schwere keine Verbesserung möglich ist; der Beklagte hat nicht darlegen können, dass dies hier zutrifft. • Zuständigkeit und Vorverfahren: Die Einleitung der Hilfe durch andere Jugendhilfeträger und die Beteiligung des Landschaftsverbands standen der Hilfebewilligung nicht entgegen; gemäß § 86b/§ 86a SGB VIII ging die Zuständigkeit auf den Beklagten über. • Fehlen eines Verfahrensmangels: Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch unterbliebene Sachverständigenbegutachtung greift nicht durch, weil die erstinstanzlichen Feststellungen hinreichend belegt und nicht ernstlich erschüttert sind. • Konsequenz für die Zulassung: Mangels substantiierten Zulassungsvorbringens nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO bleibt die Berufung unzulässig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten wird abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Klägerin die Übernahme der Kosten der stationären Familienbetreuung nach § 19 SGB VIII für den genannten Zeitraum zugesprochen wurde, wird rechtskräftig. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Zur Begründung: Die Vorinstanz hat überzeugend ein vorübergehendes, durch therapeutische Maßnahmen behebbares Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin festgestellt und die gewählte Maßnahme als geeignet erachtet; das Vorbringen des Beklagten vermochte ernstliche Zweifel an dieser Feststellung nicht zu begründen, und Verfahrensrügen waren nicht substantiiert.