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Beschluss

12 A 329/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.12A329.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung maßgebenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger weder Inhaber der Forderung aus dem Sparguthaben gewesen noch habe er jemals die tatsächliche Verfügungsgewalt gehabt und ein Nachweis dafür, dass der Kläger oder seine Mutter ab April 2002 über den gesamten Sparbetrag hätten verfügen können, sei nicht erbracht, wa den Sozialhilfeanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden könne. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass es an dem erforderlichen Nachweis fehle mit den Zeugenaussagen der Mutter des Klägers und des Zeugen U. zur Zweckbestimmung des Geldes - Kauf eines Fahrzeugs für den in Frankreich lebenden Onkel des Klägers - begründet. Mit den vom Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwendungen sind Bedenken gegen den für die Beurteilung maßgebenden Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt worden. Sie sind auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Wertung der erhobenen Beweise durch das Verwaltungsgericht zu begründen. Die Qualifizierung der Zeugenaussage der Mutter des Klägers und der weiteren Erklärung des Onkels des Klägers, Herrn T. B. , als Schutzbehauptung lässt eine substantiierte Begründung vermissen. Der Umstand, dass der Zeuge U. von sich aus eingeräumt hat, der Mutter des Klägers eine Gefälligkeitsbescheinigung ausgestellt zu haben, lässt dessen weitere - vom Verwaltungsgericht als glaubhaft erachtete - Bekundungen, - er sei von der Mutter des Klägers gebeten worden, im Internet oder in der näheren Umgebung nach Autos in der Preisklasse bis 3.000 EUR zu suchen, weil ihr Cousin sich ein solches in Deutschland kaufen wolle, - ihm sei erzählt worden, dass zu diesem Zweck ein Sparbuch in Deutschland angelegt worden sei und mit diesem Geld das Auto beschafft werden sollte, nicht ohne weiteres als unglaubhaft erscheinen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten rechtfertigen auch die Tatsache, dass das Sparguthaben nach der Vorlage des seitens der Mutter zurückgehaltenen Sparbuchs, vgl. zur Indizwirkung des Besitzes am Sparbuch: BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 m.w.N., OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006 - 12 A 2616/05 -; Beschluss vom 20 Dezember 2006 - 12 A 1546/05 -, an den von seiner Mutter vertretenen, seinerzeit noch minderjährigen Kläger ausgezahlt worden ist, wie auch der Umstand, dass die Mutter des Klägers bei ihrer Vernehmung als Zeugin bekundet hat, vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums wiederholt Beträge von dem Sparkonto abgehoben zu haben, die sie dann jeweils wieder eingezahlt habe, nicht ohne weiteres den Schluss, dass der Kläger oder seine Mutter im Verhältnis zu Herrn T. B. berechtigt waren, nach eigener Entscheidung über das Sparguthaben zu verfügen. Sie reichen auch nicht aus, die Bewertung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht in einem solchen Maße zu entkräften, dass das maßgeblich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützte Ergebnis der Entscheidung als ernstlich zweifelhaft erscheint. Dass Nachweise, insbesondere Kontoeröffnungsunterlagen, über das Sparbuch vom Kläger bzw. seiner Mutter nicht vorgelegt worden sind, ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Insoweit hätte es dem Beklagten freigestanden, Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über die das Verwaltungsgericht noch vor dem Erlass des Urteils hätte befinden müssen. Derartige Beweisanträge sind jedoch ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Eine denkbare Auslegung des diesbezüglichen Vorbringens des Beklagten als Verfahrensrüge i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann außer Betracht bleiben, weil der Beklagte in Ermangelung eines Beweisantrages mit dem Vorbringen wegen Rügeverlusts nicht gehört werden könnte. Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil es insoweit an einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung fehlt. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Beweiswürdigung und lässt verallgemeinerungsfähige Tatsachenfragen oder abstrakte Rechtsfragen nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteils ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).